1 KG 2003.7-107
§§ 219, 227 StPO Art 6 LV
Feststellungen, die in einem U nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache getroffen werden, verstossen gegen Art 6 LV und begründen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 24.06.2003 wurde der Angeklagte NN wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
In den Feststellungen seines U zitierte das Land- als Kriminalgericht zwei Mandatsverträge wortwörtlich in englischer Sprache wie folgt:
"The Company, X-Y-S Treuunternehmen reg, Vaduz, is the Legal Represantative of MM Aktiengesellschaft OF Corporation Vaduz.
The Mandator give herewith instructions to the Company Inter-Control Services Treuunternehmen to attend to the affairs of the Board of Directors and to execute the same through its executives.
NN ...
(is) appointed herewith as member(.) of the Board of Directors.
The Mandatary and its executives obligate themselves to conduct this mandate solely pursuant to the Mandator's instructions, or third parties designated by the Mandator. ..."
"The Company, IC Trust reg, Vaduz, is the legal Represantative of O Stiftung.
The Mandator give herewith the Company IC Trust reg, Vaduz, instructions to attend to the affairs of the Board of Directors and to execute the same through its executives.
NN ...
is appointed herewith as member of the Board of Directors.
The Mandatary and its executives obligate themselves to conduct this mandate solely pursuant to the Mandator's instructions, or third parties designated by the Mandator. ..."
"Excluded from this covenant are such limits imposed by law, Statute and good practice, as well as the civic and professional position of the Mandatary.
Additionally, the Mandatary explicitly reserves the right to act independently and without instructions from the Mandator, where in his opinion the Company's interests require the same. ..."
Mit U vom 15.10.2003 gab das OG der Berufung des Angeklagten keine Folge, wohl aber jener der StA dahingehend, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe neu mit drei Jahren bemessen wurde.
Das OG begründete seine E ua wie folgt:
Nach Auffassung des Berufungswerbers leidet das U an einer prozessualen Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO, da auf S 6 unten und S 7 oben sowie auf S 9 Textausführungen in englischer Sprache eingefügt wurden, ohne dass diesbezüglich eine Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgt wäre. Unter der Prämisse, dass diese Passagen als unverständlich zu gelten haben, sei der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen unvollständig und undeutlich geblieben.
Diese Rüge ist unbegründet.
Richtig ist, dass gem Art 6 der Landesverfassung die deutsche Sprache Staats- und Amtssprache ist und dass grundsätzlich vor liechtensteinischen Gerichten in dieser Sprache zu verhandeln und zu entscheiden ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Urteilsausfertigung, wobei es dem Gericht wie hier aber freisteht, fremdsprachige Textpassagen in das U aufzunehmen, wenn die Vertragsparteien dieser Fremdsprache kundig sind, über den Sinngehalt dieser Textpassage keine Zweifel bestehen und sich die Verfahrensparteien auch nicht gegen die Verlesung dieser Urkunden ausgesprochen haben. Auf die Öffentlichkeit allein kann es nicht ankommen, zumal sich das U in erster Linie an die Verfahrensparteien richtet und die fremdsprachigen Textpassagen nur einen sehr kleinen Teil der Ausführungen darstellen, die zudem ohne weiteres verständlich sind. Im Übrigen hat das LG die entsprechende Passage sehr wohl mehrfach in der deutschen Sprache wiedergegeben, so insbesondere im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf S 21 und S 24 des Urteiles. Da die Entscheidungsgründe aber eine Einheit bilden schadet es auch nicht, dass unter dem Abschnitt "Feststellungen" keine deutsche Übersetzung angeführt wurde.
Gegen das U II. Instanz hat der Angeklagte Revision zum OGH erhoben. Beantragt wird, der Revision Folge zu geben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu das angefochtene U aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG oder an das Land- als Kriminalgericht zurückzuverweisen; in eventu das Beweisverfahren zu wiederholen, in der Sache selbst zu entscheiden und einen Freispruch zu fällen oder - weiters in eventu - die Freiheitsstrafe unter zwei Jahre herabzusetzen und unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen.
Der OGH gab der Revision Folge, hob die angefochtenen U des Fürstlichen OG und des Land- als Kriminalgerichtes auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurück.
Unter Punkt 2.2. der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass die zum Teil in englischer Sprache abgefasste Ausfertigung des erstinstanzlichen U zwingend die Nichtigkeit bewirke. Dem ist insoferne beizupflichten, als dieser Umstand zwar nicht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen U herbeiführt, sondern eine Mangelhaftigkeit darstellt. Dies aus folgenden Überlegungen:
Auf den Seiten 6 und 7 sowie 9 und 10 des Ersturteiles wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Feststellungen der wesentliche Inhalt zweier Mandatsverträge wortwörtlich in englischer Sprache angeführt. Diese beiden Urkunden waren der Strafanzeige als Beilagen beigefügt, die bislang nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurden. In der Schlussverhandlung vom 24.06.2003 wurden diese beiden Urkunden zusammen mit der Anzeige vom Land- als Kriminalgericht dargetan und erörtert, wobei allseits auf die wörtliche Verlesung verzichtet wurde. Dem Angeklagten wurden in dieser Schlussverhandlung anlässlich seiner Einvernahme diese beiden in englischer Sprache gehaltenen Verträge vorgehalten, wobei der Angeklagte dazu jeweils seine Stellungnahme und Bemerkungen abgab, da er offensichtlich den Inhalt der Urkunden verstand und auch kannte. Ein Antrag auf Übersetzung dieser beiden Urkunden wurde nicht gestellt. Daraus den Schluss zu ziehen, dass sich der Angeklagte für nicht beschwert erachtete und durchaus damit einverstanden war, dass die Urkunden nicht übersetzt wurden, weil er eben den Inhalt genau kannte, und dass er sich daher jetzt auch nicht beschweren kann, wenn die Feststellungen des LG den Text der beiden Urkunden nur in englischer Sprache enthalten, wäre also durchaus zulässig und könnte die im Punkt 2.2. der Revision gemachten Ausführungen für nicht zielführend erscheinen lassen, stünde dem nicht die Bestimmung des Art 6 der Landesverfassung entgegen.
Art 6 LV besagt: "Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache". Dies duldet keine Relativierung oder Ausnahme ua dahin, dass auf mehr oder weniger ausreichende - durch das Gericht von vorneherein nicht überprüfbare - Sprachkenntnisse des Angeklagten abgestellt wird (s ua öOGH vom 16.09.1998, 3 Ob 160/98; LES 2003, 15; LES 2003, 57; Konezny in Fasching, Kommentar zum ZPG, Rz 5 zu § 77). Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte auch eine fremdsprachige Urkunde verstehen kann bzw tatsächlich verstanden hat, geschweige können solche Sprachkenntnisse gerichtsnotorisch sein, sondern sind U iS des Art 6 der Landesverfassung grundsätzlich in der Amtssprache, also in Deutsch zu verfassen. Abgesehen davon kommt dazu, dass die vom LG getroffenen Feststellungen allen am Strafverfahren beteiligten Personen, wie zB StA, dem gesamten Berufungssenat, dem Senat des OGH usw verständlich sein müssen. Es ist mehr als zweifelhaft und auch nicht überprüfbar, ob alle diese Personen so ausreichend die englische Sprache beherrschen.
Diese vom Revisionswerber aufgezeigte Mangelhaftigkeit wurde auch nicht im Berufungsverfahren saniert. Vielmehr ist die Begründung des Berufungsgerichtes für die Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge (Nichtigkeit) des Angeklagten verfehlt. Es ist zwar richtig, dass Spruch und Gründe des U eine Einheit bilden, und es genügt, wenn sich die notwendigen Feststellungen an irgendeiner Stelle des U finden oder ergänzt werden (s Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil Strafprozessordnung, 4. Auflage, Rz 79 zu § 270 öStPO; SSt 59/83; 10 Os 102, 103/85 öOGH vom 03.09.1985; 9 Os 199/85 öOGH vom 19.03.1986). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Nicht richtig sind nämlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach das LG die entsprechenden Passagen der in englischer Sprache getroffenen Feststellungen mehrfach in der deutschen Sprache wiedergegeben habe. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das LG hat auf den Seiten 21 und 24 seines U weder neue noch ergänzende Feststellungen getroffen, sondern sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit den in englischer Sprache gehaltenen Feststellungen auseinandergesetzt und daraus seine rechtlichen Schlüsse gezogen. Nach wie vor offen und ungeklärt bleibt, was das LG dazu festgestellt hat.
Gemäss §§ 219, 227 StPO muss daher nicht nur das Berufungsurteil, sondern auch das Ersturteil aus all diesen Erwägungen wegen Mangelhaftigkeit aufgehoben und die Strafsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurückverwiesen werden. Im fortgesetzten Verfahren werden die betreffenden Urkunden in die deutsche Sprache zu übersetzen, zu erörtern sowie eine neuerliche E zu treffen sein.