Standing and participation in curator appointment proceedings

06 NP.2006.49Li Supreme CourtNov 8, 2007Other

Summary

The decision holds that former directors lack standing to challenge the appointment of a curator for a foundation where they are not objectively aggrieved by the operative part of the order; a merely indirect concern that the curator may pursue claims against them is insufficient. It further states that a deleted foundation must already be represented and involved in proceedings to appoint a curator requested by a beneficiary or creditor, and this participation must be secured through a curator or assistant.

Regest

§§ 277, 278 ABGB; Art. 4 Abs. 1 RFVG; Art. 92, 103 LVG: Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Rechtsfürsorgeverfahren setzen eine objektive Beschwer in der eigenen Rechtssphäre voraus; die Beschwer muss sich aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung ergeben und ist nicht vom subjektiven Empfinden des Rechtsmittelwerbers abhängig. Ein bloss mittelbares Interesse ehemaliger Verwaltungsräte an der Person des für eine angeblich geschädigte Verbandsperson zu bestellenden Kurators begründet keine Beschwer. Art. 141 PGR; § 278 ABGB; § 8 ZPO: Eine gelöschte Stiftung muss bereits im Verfahren über die Bestellung eines Kurators durch einen Kurator oder Beistand vertreten und beteiligt sein.

Full text

06 NP.2006.49

Leitsatz 1a

§§ 277, 278 ABGB Art 4 Abs 1 RFVG Art 92, 103 LVG

Die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren setzt voraus, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist. Auch im Rechtsfürsorgeverfahren ist das Vorhandensein einer "Beschwer" besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwer muss sich aus dem Spruch der angefochtenen E ableiten lassen. Die Beschwer ist ein objektives Zulässigkeitserfordernis für jedes Rechtsmittel und hängt nicht von der subjektiven Einschätzung des Rechtsmittelwerbers ab.

Ein rechtlich geschütztes Interesse ehemaliger Verwaltungsräte daran, welche Person als Kurator für die angeblich geschädigte Verbandsperson deren angebliche Ansprüche (auch) gegen diese Verwaltungsräte zu prüfen und allenfalls durchzusetzen hat, besteht nicht.

Leitsatz 1b

Art 141 PGR § 278 ABGB § 8 ZPO

Eine (gelöschte) Stiftung, für die ein Kurator über Antrag eines Begünstigten (oder Gläubigers) bestellt werden soll, muss schon im Verfahren zur Bestellung dieses Kurators durch einen Kurator bzw Beistand vertreten und beteiligt sein.

Keywords

standinglegal interestaggrievementcurator appointmentfoundationrepresentationdeleted entity