ECLI:EU:T:2025:1120•Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 2025.#Neoperl AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsetzteil darstellt – Positions-Tastmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 der Verordnung 2017/1001.#Rechtssache T-487/21 RENV.
Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 2025.#Neoperl AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsetzteil darstellt – Positions-Tastmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 der Verordnung 2017/1001.#Rechtssache T-487/21 RENV.
ECLI:EU:T:2025:1120Eu Chamb Extd 02 TDec 17, 2025
Full text
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
17. Dezember 2025(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsetzteil darstellt – Positions-Tastmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑487/21 RENV,
Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin U. Kaufmann und Rechtsanwalt M. Nielen,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), der Richter J. Schwarcz und W. Valasidis sowie der Richterinnen L. Spangsberg Grønfeldt und D. Jočienė,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des Urteils vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2025:33),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Neoperl AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 1. September 2016 meldete die Klägerin beim EUIPO folgendes Zeichen als Unionsmarke an:
3 In der Anmeldung wurde das in Rede stehende Zeichen als „Positions-Tastmarke“ bezeichnet und wie folgt beschrieben:
„Die Marke ist eine Positions-Tastmarke. Schutz wird beansprucht für eine an einer Stirnseite eines zur Wasserführung bestimmten zylindrischen sanitären Einsetzteils angeordnete, nach außen orientierte und von einer unelastischen Unterlage abstehende Struktur aus kreisförmigen, konzentrischen, elastischen Lamellen von wenigen Millimetern Höhe im gesamten Bereich der Stirnseite, wobei die elastischen Lamellen mit einem Finger gegen die Unterlage und parallel zur Unterlage verformbar sind. Für die übrige, in der Darstellung gestrichelt gezeigte Kontur des Einsetzteils wird kein Schutz beansprucht.“
4 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sanitäre Einsetzteile, insbesondere Strahlregler und Strahlformer“.
5 Die Anmeldung wurde aufgrund formaler Eintragungshindernisse nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in Verbindung mit Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) beanstandet. Begründend wurde ausgeführt, dass „Tastmarken … vom [EUIPO] generell nicht akzeptiert“ würden. Gegenüber der Klägerin wurde daher eine Umbenennung der angemeldeten Marke zu einer „Positionsmarke“ angeregt.
6 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 lehnte die Klägerin eine Umbenennung der angemeldeten Marke ab und bestand auf der Einordnung der Marke als Positions-Tastmarke sowie der beigefügten, oben in Rn. 3 wiedergegebenen Beschreibung.
7 Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2019 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), insbesondere in Verbindung mit Art. 4 und Art. 31 Abs. 3 dieser Verordnung, aus formalen Gründen hauptsächlich mit der Begründung zurück, dass die Anmeldung, soweit sie auf die Eintragung einer Tastmarke abziele, im Sinne dieser Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei.
8 Am 16. Oktober 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde ein.
9 Mit einer Mitteilung des Berichterstatters vom 3. August 2020 wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Klägerin darauf hin, dass sie unabhängig von der Frage, ob die Anmeldung des fraglichen Zeichens als Unionsmarke den Anforderungen von Art. 31 der Verordnung 2017/1001 genüge, das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung im vorliegenden Fall für einschlägig halte und die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung habe.
10 Am 3. März 2021 nahm die Klägerin zu der Mitteilung vom 3. August 2020 Stellung.
11 In der angefochtenen Entscheidung entschied die Beschwerdekammer, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei. Sie führte aus, dass das Vorliegen eines einzigen Eintragungshindernisses ausreiche, so dass nicht ermittelt zu werden brauche, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 der Eintragung dieses Zeichens ebenfalls entgegenstehe. Folglich wies sie die Beschwerde zurück.
Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
12 Mit am 10. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
13 Mit Urteil vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2022:780), hat das Gericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
14 Das EUIPO hat gegen das ursprüngliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.
15 Mit Urteil vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2025:33), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache mit der Feststellung, dass das Gericht keinen der beiden von der Klägerin vor ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft hat, an das Gericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
Anträge der Parteien
16 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
17 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
18 Zum anwendbaren Recht ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Rechtsstreit zum einen die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 und zum anderen die Verfahrensbestimmungen der Verordnung 2017/1001 gelten (Rechtsmittelurteil, Rn. 54).
19 Zum Gegenstand des Rechtsstreits ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 61 des Rechtsmittelurteils entschieden hat, dass es die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung in bestimmten Fällen für angemessener halten kann, zunächst das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, und in anderen Fällen, mit dem Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu beginnen, ohne dass die Entscheidung der Beschwerdekammer infolge dieser Vorgehensweise mit einem Rechtsfehler behaftet wäre. In Rn. 63 seines Urteils hat der Gerichtshof daraus abgeleitet, dass der Umstand, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht vor dem absoluten Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung geprüft hat, keine Missachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften darstellte.
20 Vor diesem Hintergrund sind die Gründe, die die Klägerin in der Beantwortung der im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des ursprünglichen Urteils geführt hat, an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahme dargelegt hat, soweit sie mit dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernis zusammenhängen, das von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft wurde, nicht relevant und müssen vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden; dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
21 Aus dem Rechtsmittelurteil geht außerdem hervor, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung über die zwei Klagegründe zu entscheiden hat, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung geltend gemacht wird. Ferner hat das Gericht über den dritten Klagegrund zu entscheiden, mit dem eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt wird; diesen Klagegrund hat die Klägerin in ihrer Beantwortung der oben in Rn. 20 genannten prozessleitenden Maßnahme geltend gemacht.
22 Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
23 Die Klägerin macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei nicht nachvollziehbar und die Beschwerdekammer habe nicht dargelegt, anhand welcher Kriterien sie zu ihrem Ergebnis gekommen sei. Das EUIPO habe auch keine besonderen Prüfkriterien für Tastmarken entwickelt; diese schienen auf der Grundlage seiner Leitlinien nicht eintragungsfähig zu sein.
24 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
25 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 mit Gründen zu versehen sind. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie jene gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV und sie dient dem Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen den Unionsgerichten zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Mai 2018, CeramTec/EUIPO – C5 Medical Werks [Form eines Teils einer Hüftprothese u. a.], T‑193/17 bis T‑195/17, EU:T:2018:248, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 2021, Residencial Palladium/EUIPO – Palladium Gestión [PALLADIUM HOTELS & RESORTS], T‑207/20, EU:T:2021:587, Rn. 64). Er kann von den Parteien somit in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Aeris Invest/EZB, T‑827/17, EU:T:2021:660, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer nach der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren erstens davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Verkehrskreise daran gewöhnt seien, allein aus einem haptischen Eindruck auf die Herkunft von Waren zu schließen. Insbesondere vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass in Bezug auf Kunden aus dem Bereich der Originalgerätehersteller (Original Equipment Manufacturer, im Folgenden: OEM), die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren kauften, um sie in ihre eigenen Waren einzubauen, dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke (im Folgenden: Rechtsgutachten) keine solche Angewohnheit entnommen werden könne. Das gelte auch für die verbleibenden Marktteilnehmer wie Großhändler, Sanitärinstallateure oder Heimwerker. Außerdem seien die „Bestätigungsschreiben“ von Sanitärteilherstellern und ‑händlern nur für den Nachweis einer möglicherweise durch die Benutzung der angemeldeten Marke erlangten Unterscheidungskraft relevant, die nicht geltend gemacht worden sei. Zweitens hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen haptischen Eindruck allenfalls mit einer funktionellen Eigenschaft verbänden. Jedenfalls genüge der haptische Eindruck nicht, um die Waren der Klägerin von jenen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden, da er angesichts der Existenz von Strahlreglern mit einer ähnlichen Oberfläche nur geringfügig von dem abweiche, was in der Branche üblich sei.
28 Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, nachzuvollziehen, warum die Beschwerdekammer die angemeldete Marke als nicht unterscheidungskräftig betrachtet hat, und dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Die pauschale Aussage, wonach das EUIPO keine eigenen Prüfkriterien für Tastmarken festgelegt habe, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.
29 Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer die Grundlagen der angefochtenen Entscheidung unzureichend oder nicht nachvollziehbar begründet habe.
30 Der dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
31 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
32 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen in drei Teile untergliedert. Erstens habe die Beschwerdekammer nicht ausreichend berücksichtigt, dass zu den maßgeblichen Verkehrskreisen auch Unternehmen aus dem OEM-Bereich zählten, die die Strahlregler in ihre eigenen Armaturen einbauten, sowie Handelsketten, die diese Strahlregler oder Armaturen vertrieben. Zweitens sei die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass es innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise nicht üblich sei, aus dem Tasteindruck der betreffenden Waren auf ihre Herkunft zu schließen. Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass diese Verkehrskreise den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Tasteindruck mit einer funktionellen Eigenschaft verbänden und dass dieser Eindruck nicht ausreiche, um die Waren der Klägerin von jenen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden.
33 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Vorbemerkungen
34 Erstens ist festzustellen, dass die angemeldete Marke, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, aus einer Darstellung der zur Wasserführung bestimmten Stirnseite der betroffenen Waren besteht.
35 Außerdem wird der Schutz nicht für das Zeichen an sich beansprucht, sondern insofern, als dieses Zeichen an der „Stirnseite eines … zylindrischen sanitären Einsetzteils“ angebracht ist. Die angemeldete Marke wurde von der Klägerin daher als „Positionsmarke“ eingestuft. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Positionsmarke durch ihre besondere Platzierung oder Anbringung auf dem betreffenden Produkt auszeichnet (Urteile vom 16. Januar 2019, Windspiel Manufaktur/EUIPO [Darstellung der Position eines Flaschenverschlusses], T‑489/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:9, Rn. 22, und vom 29. Januar 2025, Doorinn/EUIPO [Position eines Etiketts an einer Matratze], T147/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:107, Rn. 21).
36 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die angemeldete Marke als „Positions-Tastmarke“ eingestuft wurde und ihrer Beschreibung zu entnehmen ist, dass die elastischen Lamellen verformbar seien und von einer unelastischen Unterlage abstünden. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer geprüft hat, ob der in der Markenanmeldung beschriebene haptische Eindruck es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaubt, die Waren der Klägerin von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer hat ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke somit auf die Annahme gestützt, dass diese tatsächlich einen haptischen Eindruck hinterlasse. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, dass die Beschwerdekammer den beanspruchten haptischen Aspekt der angemeldeten Marke nicht berücksichtigt und diese Marke letztlich als Bildmarke betrachtet habe, so wäre dieses Vorbringen daher als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.
37 Zweitens sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen.
38 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 28 und 31, vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 36 und 37, sowie vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T‑862/19, EU:T:2020:561, Rn. 38).
41 Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der vorstehend in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware selbst verschmilzt. So ist dieses Kriterium bereits auf Positionsmarken angewandt worden (Urteile vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 26, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 21).
42 Nach der Rechtsprechung ist, je mehr sich die angemeldete Form der Marke der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2020, Voco/EUIPO [Form einer Verpackung], T‑118/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:604, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Außerdem ist es, soweit ein Kläger entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitze, seine Sache, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat, weil er dazu wegen seiner genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Glaxo Group/EUIPO [Schattierung der Farbe Lila], T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum ersten Teil: maßgebliche Verkehrskreise
44 In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren insbesondere an Sanitärinstallateure, Klempner oder informierte Heimwerker richteten. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise sei erhöht, da diese Waren zwar preisgünstig seien und auch von Laien installiert werden könnten, sie aber eher unregelmäßig gekauft würden, ihre Verwendung ein gewisses „Know-how“ voraussetze und auf die Kompatibilität der Einsetzteile geachtet werden müsse.
45 Ohne die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass diese einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich die Handelsketten und die „OEM-Hersteller“, nicht berücksichtigt habe.
46 Insoweit ist festzustellen, dass die in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Liste der Verbraucher der von der angemeldeten Marke erfassten Waren zwar, wie aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ erkennbar, nicht erschöpfend ist, darin aber Kunden aus dem OEM-Bereich nicht erwähnt werden, obwohl unstreitig ist, dass diese einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausmachen. Aus dem vom EUIPO nicht ausdrücklich beanstandeten Rechtsgutachten geht nämlich hervor, dass in der Union mehr als 90 % der Strahlregler von Kunden aus dem OEM-Bereich erworben werden. Es zeigt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung trotz der oben genannten Nichterwähnung der Kunden aus dem OEM-Bereich deren Wahrnehmung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke geprüft hat. Sie hat sich hierbei auf das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten gestützt.
47 Aus den Rn. 31 und 34 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer als Verkehrskreise auch die Großhändler, Baumärkte und Heimwerkergeschäfte berücksichtigt hat.
48 Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise außer Acht gelassen habe.
49 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren auch an Laien, nämlich informierte Heimwerker, gerichtet sind. Die Beschwerdekammer hat diese Laien sowie Sanitärinstallateure und Klempner berücksichtigt, und es ist weder erwiesen noch wird überhaupt geltend gemacht, dass diese Verkehrskreise zusammen einen unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausmachen. Ein Zeichen fällt jedoch bereits dann unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher hätte die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke berechtigterweise allein auf die Wahrnehmung dieser Marke durch Sanitärinstallateure, Klempner und informierte Heimwerker stützen können. Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes auch als ins Leere gehend zurückzuweisen.
50 Im Übrigen ist auch die von der Klägerin nicht beanstandete Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, seien es Fachleute oder Laien, erhöht sei, nicht in Frage zu stellen.
Zum zweiten Teil: Gewohnheiten im Bereich der sanitären Einsetzteile
51 Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass die Verbraucher nicht daran gewöhnt seien, aus dem haptischen Eindruck von Waren auf ihre Herkunft zu schließen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Rechtsgutachten und den oben in Rn. 27 genannten „Bestätigungsschreiben“, nicht hervorgehe, dass sich dies im Bereich der sanitären Einsetzteile, etwa Strahlreglern, anders verhalte. Insbesondere würden diese Waren, auch im OEM-Bereich, anhand von Marken beworben, die u. a. auf ihren Verpackungen oder auf Werbeanzeigen angebracht seien, und die auf der Außenseite dieser Waren angebrachte Marke bleibe für die maßgeblichen Verkehrskreise bis zum Einbau der Waren sichtbar.
52 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie sich auf angeblich allgemein bekannte Tatsachen und eine allgemeine praktische Erfahrung gestützt habe, obwohl es sich bei den betreffenden Waren zum einen nicht um gängige Konsumartikel handele und der Beschwerdekammer zum anderen in Form der 35 von der Klägerin vorgelegten Bestätigungsschreiben Beweise für die branchenübliche Verwendung dieser Waren vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beschwerdekammer diese Schreiben, aus denen hervorgehe, dass i) die Klägerin als einziges Unternehmen auf dem Markt für Strahlregler diese aus weichem Kunststoff herstelle, ii) für diese Waren angesichts der fehlenden Lesbarkeit einer auf ihrer Außenseite angebrachten Marke ein „Kennzeichnungsnotstand“ bestehe und iii) die Unternehmen der betreffenden Branche die Strahlregler mit dem Tastgefühl des angemeldeten Zeichens der Klägerin zuordneten, falsch gewürdigt.
53 Hierzu beruft sich die Klägerin als Erstes auf die Rechtsprechung, nach der das EUIPO, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehlt, seine Beurteilung auf Tatsachen stützen darf, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern beruhen und die jedermann bekannt sein können, insbesondere den Verbrauchern dieser Waren, ohne dass eine derartige praktische Erfahrung mit Beispielen belegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Hartmann/HABM [E], T‑302/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:267, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung nicht auf die Erfahrungen mit der Vermarktung der betreffenden Waren stützen konnte, da es sich bei den Waren, soweit sie sich an spezialisierte Verkehrskreise richteten, nicht um gängige Konsumartikel handele.
54 Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdekammer, um die Gewohnheiten im Bereich der sanitären Einsetzteile zu ermitteln und zu beurteilen, ob, wie von der Klägerin geltend gemacht, in diesem Bereich die Besonderheit besteht, die betriebliche Herkunft anhand des haptischen Eindrucks der Waren zu erkennen, auf die Informationen aus dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten gestützt hat.
55 Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die betreffenden Waren auf herkömmliche Weise durch Anbringen von Marken auf den Verpackungen dieser Waren oder dem dazugehörigen Werbematerial bzw. auf den Verpackungen oder dem Werbematerial für die Armaturen, in die diese Waren eingebaut würden, beworben würden. Was speziell die Kunden aus dem OEM-Bereich betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 dieser Entscheidung festgestellt, dass diese Kunden die Strahlregler direkt und unverbaut kauften und daher offensichtlich deren betriebliche Herkunft kennen würden. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass die deutschen Vorschriften für Sanitärarmaturen eher eine herkömmliche Kennzeichnung der Strahlregler durch eine Markierung auf deren Außenseite vorsähen. Außerdem erfolge die Ausstellung dieser Waren auf Messen oder in Showrooms in Verbindung mit Broschüren oder Werbebannern.
56 Ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob es sich bei den betreffenden Waren um Massenkonsumgüter handelt, ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie ihre Beurteilung auf die Informationen aus dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten gestützt hat.
57 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass sie anhand des Rechtsgutachtens und der „Bestätigungsschreiben“ der Sanitärteilhersteller und ‑händler nachgewiesen habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Tasteindruck eines sanitären Einsetzteils eine erhöhte Aufmerksamkeit schenkten. Diese erhöhte Aufmerksamkeit sei durch einen besonderen Kennzeichnungsnotstand in dem betreffenden Bereich gerechtfertigt, da eine Kennzeichnung an der Außenseite des Strahlreglers schlecht lesbar und nach Einbau des Strahlreglers in die Armatur gar nicht mehr erkennbar sei.
58 Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin Behauptungen aufstellt, ohne Argumente vorzubringen, die konkret darauf abzielen, die von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilungen zu entkräften.
59 So ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die schlechte Lesbarkeit bzw. die fehlende Erkennbarkeit eines Zeichens die maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlasse, eine erhöhte Sensibilität für den von diesem Zeichen hervorgerufenen Tasteindruck zu entwickeln, Folgendes festzustellen.
60 Zum einen trägt die Klägerin nichts vor, um die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach im Bereich der sanitären Einsetzteile, einschließlich gegenüber den Kunden der OEM, Marken dadurch beworben würden, dass sie auf den Verpackungen, den Werbematerialien und gegebenenfalls auf der Außenseite dieser Teile angebracht würden, die bis zu ihrem Einbau, d. h. dem Einsetzen in die Auslaufarmatur eines Wasserhahns, sichtbar bleibe (siehe oben, Rn. 55).
61 Sofern die Klägerin geltend macht, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass nach Einbau des Strahlreglers nur noch seine Stirnseite sichtbar sei, ist festzustellen, dass sie nicht erläutert, inwiefern dieser Umstand relevant sein soll, wo doch der Einbau der Ware definitionsgemäß nach ihrem Kauf erfolgt, wie in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist aber zu ermitteln, ob sie es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ermöglicht, die fraglichen Waren von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011, Imagion/HABM [DYNAMIC HD], T‑463/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:318, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Zum anderen ist im Hinblick auf die „Bestätigungsschreiben“ zunächst darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Fehler in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung, in der es heißt, dass diesen Schreiben keine unmittelbare Relevanz zukomme, da sie von Mitbewerbern der Klägerin und Händlern der in Rede stehenden Waren stammten, jedenfalls unerheblich ist. In der darauffolgenden Randnummer der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich tatsächlich den Inhalt dieser Schreiben geprüft und deren Bedeutung für die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke beurteilt.
63 Was die Umstände betrifft, die sich aus den „Bestätigungsschreiben“ ergeben sollen, wonach die Klägerin als Einzige auf dem Markt Strahlregler mit elastischem Mundstück anbiete und hierfür bekannt sei, so können diese Umstände nicht belegen, dass es in dieser Branche üblich ist, die betriebliche Herkunft einer Ware anhand eines haptischen Eindrucks zu identifizieren. Wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt wurde, wären diese Umstände für die Feststellung einer etwaigen durch Benutzung der angemeldeten Marke erworbenen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 relevant, die von der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO jedoch nicht geltend gemacht wurde.
64 Obwohl sie die Beweislast trägt (siehe oben, Rn. 43), ist es der Klägerin somit nicht gelungen, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach in Bezug auf den spezifischen Bereich der betroffenen Waren nicht nachgewiesen worden sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, Marken anhand des haptischen Eindrucks der Ware zu identifizieren. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Zum dritten Teil: funktioneller Charakter der haptischen Wahrnehmung der Regler und begrenzte Abweichung dieser Wahrnehmung von der Branchenüblichkeit
65 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass das Material oder die Biegsamkeit und Anordnung der auf der angemeldeten Marke dargestellten Lamellen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unter funktionalen Gesichtspunkten von Interesse wahrgenommen werden könnten; dies werde von der Klägerin auch beworben. Diese Beurteilung werde durch die allgemein bekannte und durch das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten bestätigte Tatsache gestützt, dass auf dem Markt Varianten der angemeldeten Marke existierten. Der haptische Eindruck dieser Marke, sofern sie tatsächlich einen solchen Eindruck hinterlasse, weiche nur geringfügig von dem einer herkömmlichen unelastischen Struktur ab.
66 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Schluss der Beschwerdekammer, dass der haptische Eindruck der angemeldeten Marke nur geringfügig von dem einer ähnlichen, nicht elastischen Struktur abweiche, um eine bloße Behauptung handele. Die Beschwerdekammer habe insbesondere die Besonderheiten des von der angemeldeten Marke hervorgerufenen haptischen Eindrucks, der mit der auf dem Markt einzigartigen beweglichen und elastischen Lamellenstruktur zusammenhänge, nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem bewerbe die Klägerin die haptische Wahrnehmung der angemeldeten Marke nicht stets als funktionelle Eigenschaft, und diese Eigenschaft könne auch durch eine andere Anordnung der Lamellen erreicht werden.
67 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Biegsamkeit oder Elastizität der Lamellen unter funktionalen Gesichtspunkten als Kalkschutz von Interesse ist. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, hat die Klägerin im Übrigen die weiche und elastische Struktur der Lamellen ihrer Strahlregler beworben. Zudem hat der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass diese Funktionalität auch auf andere Weise erreicht werden könne, keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die Verkehrskreise den haptischen Eindruck des Zeichens nicht mit der betrieblichen Herkunft der betreffenden Ware, sondern mit einer funktionellen Eigenschaft dieser Ware in Verbindung bringen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/EUIPO, T‑331/10 RENV und T‑416/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:302, Rn. 62).
68 Als Zweites ist unstreitig, dass der haptische Eindruck der angemeldeten Marke nicht nur auf der Biegsamkeit der Lamellen beruht, sondern auch auf ihrer Struktur und ihrer Ausgestaltung, nämlich kreisförmige und konzentrische Lamellen, die von einer harten Unterlage abstehen. Insoweit hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es auf dem Markt zahlreiche Strahlregler mit konzentrischen Lamellen gibt, wie sie die angemeldete Marke aufweist. In diesem Zusammenhang konnte die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass die Unterschiede, die sich aus der elastischen Struktur sowie dem Umstand ergeben, dass die Lamellen von der Unterlage abstehen, nicht hinreichend bedeutsam sind, um der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit eine herkunftshinweisende Funktion zu verleihen.
69 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den von der Klägerin geltend gemachten Umstand in Frage gestellt, dass die Elastizität der Lamellen auf dem Markt für die betreffenden Waren einzigartig sei. Allein die Neuheit oder die Originalität ist nämlich kein für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke relevantes Kriterium, so dass es nicht genügt, dass die Marke originell ist, sondern sie muss sich auch wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, Neoperl/EUIPO [Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmäßigen Lochbild], T‑669/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:788, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
71 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 95 der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe, indem sie ihre Behauptungen, dass der haptische Eindruck des angemeldeten Zeichens, sofern es überhaupt einen hinterlasse, zum einen nur geringfügig von jenem einer ähnlichen, herkömmlichen Ware abweiche, und zum anderen allenfalls mit einer funktionellen Eigenschaft dieser Ware verbunden werde, nicht untermauert habe. Insbesondere habe die Beschwerdekammer nicht nachgewiesen, welchen haptischen Eindruck die von der angemeldeten Marke erfassten Waren üblicherweise hinterließen.
72 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
73 Insoweit haben nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer und auf Beschwerde die Beschwerdekammern des EUIPO bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse von Art. 7 dieser Verordnung fällt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Bestimmung Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, der zufolge die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T‑345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine relevanten tatsächlichen Umstände angeführt, die von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden seien. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Beschwerdekammer zur Ermittlung der handelsüblichen Verwendung der betreffenden Waren sowie zur Feststellung des Umstands, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den haptischen Eindruck der angemeldeten Marke als funktionellen Aspekt wahrnähmen, auf die Angaben im Rechtsgutachten gestützt hat, darunter einige allgemein bekannte Tatsachen.
75 Außerdem war es entgegen der Behauptung der Klägerin nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, nachzuweisen, welchen haptischen Eindruck sanitäre Einsetzteile, insbesondere Strahlregler und Strahlformer, üblicherweise hinterlassen. Es genügte die Feststellung, dass der haptische Eindruck der angemeldeten Marke nicht ausreiche, um die Waren der Klägerin von jenen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden.
76 In diesem Zusammenhang decken sich die von der Klägerin zur Stützung des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente letztlich mit denen, die sie zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgebracht hat. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass der haptische Eindruck der angemeldeten Marke nur geringfügig von jenem anderer Strahlregler abweiche und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unter funktionalen Gesichtspunkten von Interesse wahrgenommen werden könne, stellt die Klägerin nämlich die Begründetheit der diesbezüglichen Beurteilungen der Beschwerdekammer in Frage. Aus den obigen Rn. 67 und 68 ergibt sich jedoch, dass diese Argumente nicht stichhaltig sind.
77 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.
78 Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
79 Nach Art. 195 der Verfahrensordnung obliegt es dem Gericht, wenn es nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof entscheidet, über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden.
80 Da der Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.
81 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
82 Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO im ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht, im Verfahren vor dem Gerichtshof und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Neoperl AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑93/23 P und vor dem Gericht in den Rechtssachen T‑487/21 und T‑487/21 RENV entstandenen Kosten.
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Marcoulli |
Schwarcz |
Valasidis |
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Spangsberg Grønfeldt |
Jočienė |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2025.
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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V. Di Bucci |
M. van der Woude |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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