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3 K 3037/25 We•VG Weimar 3. Kammer, 2026-05-21, 3 K 3037/25 We
3 K 3037/25 WeAdministrative Court / Chamber 3May 21, 2026
Das Kindeswohl und/ oder familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG können einer Abschiebung entgegenstehen, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG verfügt (offen gelassen, aber wohl a.A.: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 M 154/21 –, juris Rn. 2).
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 3 K 3037/25 We
ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2026:0521.3K3037.25We.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 23a Abs 1 AufenthG
Das Kindeswohl und/ oder familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG können einer Abschiebung entgegenstehen, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG verfügt (offen gelassen, aber wohl a.A.: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 M 154/21 –, juris Rn. 2).
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2025 wird in den Ziffern 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerinnen begehren die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Türkei.
2 Die Klägerinnen – die Klägerin zu 1) geboren am … 1999 in Bingöl, Türkei, die Klägerin zu 2) geboren am … 2019 in Bingöl, Türkei – sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 29. November 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. Dezember 2024 Asylanträge.
3 In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Januar 2025 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie hätten gemeinsam mit der Schwiegermutter der Klägerin zu 1) bzw. Großmutter der Klägerin zu 2) die Türkei verlassen, damit die Klägerin zu 2) nicht länger ohne ihren Vater aufwachse. Dieser lebe in Deutschland. Eine gemeinsame Ausreise mit ihm sei damals nicht möglich gewesen, da die Klägerin zu 2) zu dieser Zeit noch zu klein gewesen sei. In der Türkei hätten die Klägerinnen zuletzt im Haus der Schwiegermutter der Klägerin zu 1) bzw. Großmutter der Klägerin zu 2) gelebt, das jetzt leer stehe. Die Klägerin zu 1) habe in der Schule die achte Klasse absolviert, keine abgeschlossene Berufsausbildung, aber als Köchin und Reinigungskraft in privaten Haushalten gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei eher gut gewesen. In der Türkei lebten noch die Eltern der Klägerin zu 1), acht Geschwister und die Großfamilie.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2025 wurden die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurden keine Abschiebungsverbote festgestellt (Ziff. 4). Zudem wurden die Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche ausgesprochen, die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff. 5) und Einreise- und Aufenthaltsverbote erlassen (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Asylbegehren sei abzulehnen, da die Klägerinnen kein individuelles Fluchtschicksal dargelegt hätten. Weiterhin lägen keine Abschiebungsverbote vor, da davon auszugehen sei, die Klägerin zu 1) werde in der Türkei erneut ihr Existenzminimum und dasjenige der Klägerin zu 2) sichern können. Zudem stünden einer Abschiebungsandrohung keine kindlichen oder familiären Belange entgegen, da der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Klägerin zu 2) über keinen dauerhaften und berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Es sei von einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei im Familienverband auszugehen, sodass eine Trennung der Kernfamilie nicht erfolgen werde.
5 Die Klägerinnen haben am 25. Juni 2025 Klage erhoben. Aufgrund der familiären Belange der Klägerinnen sei infolge des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. März 2023 – C - 484/22 – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen festzustellen oder die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Dazu reichten die Klägerinnen Lichtbilder der Aufenthaltserlaubnis des Ehemanns bzw. Vaters nach § 23a AufenthG sowie der Ehe- und Geburtsurkunde ein.
6 Die Klägerinnen beantragen wörtlich,
7 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2025 aufzuheben,
8 2. hilfsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2025 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 die Klage abzuweisen.
11 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
12 I. Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 13. Januar 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter.
13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
14 Die Klage ist zuvorderst auslegungsbedürftig. Maßgeblich ist dabei das tatsächliche Klagebegehren. Das Gericht ist hierbei nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 88 VwGO).
15 Wie die Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ist die Klage dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht gegen die Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung des internationalen Schutzes wendet. Sie ist vielmehr allein gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet. Dies deckt sich zumal mit den Ausführungen in der Klageschrift vom 25. Juni 2025, in der lediglich die Abschiebungsverbote, hilfsweise die Abschiebungsandrohung angegriffen werden.
16 II. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Abschiebungsverbote liegen nicht vor (1). Allerdings erweist sich der Bescheid hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (2) sowie hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (3) als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – liegen nicht vor.
18 a) Zunächst vermögen die kindlichen und familiären Belange der Klägerinnen keine günstigere Entscheidung über die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herbeizuführen. Denn mittlerweile ist die Rechtsfrage, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind, durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geklärt, dass dies nicht der Fall ist. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist demgemäß auf die Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), die im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen sind, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Inland verletzt wird, werden von der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. Ihnen ist – wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen – in dem von der Rückführungsrichtlinie allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 – 1 C 4.24 –, BVerwGE 186, 1-13; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2025 – 19 A 386/25.A –, juris Rn. 5).
19 b) Eine Verletzung des daneben einzig in Betracht kommenden Art. 3 EMRK, die in außergewöhnlichen Einzelfällen bestehen kann, wenn die Ausländer im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, liegt ebenfalls nicht vor.
20 aa) Die Arbeitslosenquote ist in der Türkei zuletzt auf 8,7 % gesunken. Die Frauenarbeitslosenquote beträgt 11,8 %, verglichen mit 7,1 % bei den Männern. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Zum 1. Januar 2025 hob die türkische Regierung als Reaktion auf die Inflation den gesetzlichen Mindestlohn um 30% auf 22.104 Lira (607 €) an. Die hohe Inflation erhöht nichtsdestotrotz das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %. Die Quote der schweren materiellen Verarmung erreichte im Jahr 2022 28,4 %. Die Krise bedeutet für viele Türken, Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist indes gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, 6. August 2025, S. 334 ff.).
21 In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe, sondern eine Vielzahl von Einzelhilfen mit niedrigem Leistungsniveau. Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren, können im Rahmen des „REAG/GARP-Rückkehrprogramms“ finanzielle Hilfen erhalten. Zusätzliche Unterstützung bietet das Programm „Starthilfe Plus“. Dieses Programm bietet für Rückkehrende in die Türkei Sachleistungen für den Bereich Wohnen, wie z.B. Kosten für Miete, Bau- und Renovierungsarbeiten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 20. Mai 2024, S. 21).
22 bb) Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 1) in der Türkei in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt und denjenigen der Klägerin zu 2) zu sorgen, dass sie die grundlegenden Bedürfnisse wird befriedigen und das Existenzminimum wird gewährleisten können. Die Klägerin zu 1) hat in der Schule die achte Klasse abgeschlossen und verfügt bereits über Arbeitserfahrung als Köchin und Reinigungskraft in privaten Haushalten in der Türkei. Ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei bezeichnete sie als eher gut. Zwar hat die Klägerin zu 1) nun noch ein zweites Kind, das sie zu versorgen hat – sofern davon ausgegangen wird, dass dieses die Mutter in die Türkei begleitet; allerdings verfügt das zweite Kind nach dem glaubhaften klägerischen Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung über eine vom Vater abgeleitete Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nach § 33 Satz 1 AufenthG –, jedoch ist zu erkennen, dass die Klägerin zu 1) noch ihre Eltern, acht Geschwister und die Großfamilie in der Türkei hat. Zur Not kann sie diese um Unterstützung ersuchen. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. der Vater der Klägerin zu 2) – selbst für den Fall, dass er die Familie aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht in die Türkei begleiten würde – finanziell unterstützen wird. Immerhin ist er in Deutschland arbeitstätig. Die Klägerin zu 1) hat zudem keine Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen, dass sie nicht erneut im Eigenheim ihrer Schwiegereltern wird wohnen können. Im Falle einer Rückkehr müsste sie also keine Miete entrichten.
23 b) Ein Verbot der Abschiebung der Klägerinnen folgt für die Türkei auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen stellt als § 60 Abs. 5 AufenthG.
24 2. Rechtswidrig ist jedoch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides.
25 Es ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Vorliegend stehen der Abschiebung allerdings das Kindeswohl sowie familiäre Bindungen entgegen.
26 a) Der unionsrechtliche Begriff der „familiären Bindungen“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bezieht sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU GRCh – verankerte Recht auf Privat- und Familienleben und ist in diesem Sinne auszulegen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris Rn. 93; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 LB 6/22 –, juris Rn. 97). Hiernach bilden den traditionellen Kern des Familienbegriffs in Art. 8 EMRK und Art. 7 EU GRCh Ehegatten und Kinder (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024, a.a.O., juris Rn. 94). Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
27 Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK noch Art. 7 EU GRCh vermitteln aber einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte oder die Aufenthaltsbeendigung sind die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen, wobei die Wirkungen der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der Schutz familiärer Bindungen des Ausländers im Inland als höherrangiges Recht beachtet werden müssen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 42). Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, BVerwGE 177, 226, juris Rn. 20 m.w.N.). Entscheidend ist dabei das tatsächlich bestehende Familienleben. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024, a.a.O., juris Rn. 94).
28 Bei Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13 f.).
29 b) Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausgeführt, ihr Ehemann, der Vater der Klägerin zu 2), der mittlerweile bei ihnen wohne, kümmere sich um seine Tochter und nehme in dieser Hinsicht verschiedene Aufgaben wahr. Er sorge dafür, dass die Tochter zur Schule komme, er koche mittags regelmäßig und er verbringe nach der Arbeit seine Zeit mit der Familie. Seine Tochter, die Klägerin zu 2), wolle nicht ohne ihn leben. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann am 17. Dezember 2025 ein weiteres Kind bekommen hat. Würden die Klägerinnen in die Türkei zurückkehren, und würde der Ehemann bzw. Vater in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, so würde das etwa fünf Monate alte Kind von einem der Elternteile getrennt werden. Dies spricht ganz gewichtig gegen die Abschiebung der Klägerinnen.
30 c) Es ist auch nicht – anders als die Beklagte dies in ihrem Bescheid annimmt – davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit dem Ehemann bzw. Vater gemeinsam in die Türkei zurückkehren würden. Denn der Vater verfügt in der Bundesrepublik Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG.
31 Zwar hat es das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Zweifel gezogen – wenngleich es dies im Ergebnis offen gelassen hat –, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG die gemeinsame Rückkehr im Familienverband verhindere. Denn die Aufenthaltsgewährung bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründe keine eigenen Rechte des Ausländers (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 M 154/21 –, juris Rn. 2). Diese Zweifel werden vorliegend jedoch nicht geteilt.
32 aa) Zunächst spricht die Gesetzessystematik dafür, dass auch die familiären Bindungen zu einer Person, die einen Aufenthaltstitel nach § 23a AufenthG besitzt, einer Abschiebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen können. So kann gemäß § 33 Satz 1 AufenthG einem im Bundesgebiet geborenen Kind eines Ausländers, der über einen Aufenthaltstitel nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – wie dies nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Fall des nachgeborenen Kindes geschehen ist. Bei der Entscheidung über eine Gewährung nach § 33 Satz 1 AufenthG ist wiederum der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung zu tragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2024 – OVG 3 S 23/24 –, juris Rn. 3). Dies würde indes einen Widerspruch erzeugen, würde zugleich angenommen werden, im Fall der Erlaubnis nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG könnten familiäre Bindungen einer Abschiebung nicht entgegenstehen, da ohnehin von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen sei.
33 bb) Weiterhin sprechen der Sinn und Zweck des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dafür, dass auch im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG familiäre und kindliche Bindungen der Abschiebung entgegenstehen können. Denn gemäß Art. 5 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung unter anderem das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dient Art. 5 der Rückführungsrichtlinie unter anderem dem Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die in Art. 24 der EU GRCh verankerten Grundrechte des Kindes zu wahren. Er dürfe dementsprechend nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, Rn. 23 f.). Daraus entwickelte sich die in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretene Ansicht, schon ein berechtigter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sei er auch nur gestattet, könne ausreichen, um der Abschiebung der Familienangehörigen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenzustehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 15 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 24 ZB 24.31074 –, juris Rn. 10; a.A.: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 4 LB 2/23 –, juris Rn. 79). Auch für das Bundesverfassungsgericht kommt es einzig darauf an, ob sich die Person „berechtigterweise“ im Bundesgebiet aufhält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 16).
34 Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. der Vater der Klägerin zu 2) hält sich berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Auch wenn er in Hinsicht auf die Erteilung keinen Rechtsanspruch besitzt, und die Erteilung gemäß § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine eigenen Rechte des Ausländers begründet, so hält er sich doch auf Basis und in Einklang mit einer Gesetzesnorm, also mit einem Rechtsgrund, das heißt berechtigterweise, in der Bundesrepublik auf. Sein Aufenthalt hat sich zumal infolge der Erlaubnis verfestigt. Erteilt wurde ihm die aktuelle Erlaubnis vor etwa zwei Jahren. Nach den glaubhaften Aussagen der Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht der Ehemann bzw. Vater in der Bundesrepublik Deutschland einer Arbeit nach und er pflegt hier zugleich seinen kranken Vater. Seine Aufenthaltserlaubnis solle verlängert werden, sofern er weiter arbeite, was er tue. Es kann deshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Klägerin zu 2) werde das Bundesgebiet mit seiner Familie verlassen. Die Rückkehr der Klägerinnen in die Türkei würde so zu einer Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit führen.
35 cc) Dabei ist des Weiteren zu bedenken, dass – wie eingangs ausgeführt – bei der Entscheidung, ob einer Abschiebung das Kindeswohl oder familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen, die legitimen, familiären Interessen der Ausländer gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen sind. Wird allerdings angenommen, der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen werde mit diesen gemeinsam in die Türkei zurückkehren, da ihm § 23a AufenthG keine subjektiven Rechte gewähre, sodass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens im Ergebnis überwiege, so wird verkannt, dass gemäß § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG eben auch ein öffentliches Interesse am Verbleib des Ehemanns bzw. des Vaters besteht. Ist aber ein öffentliches Interesse daran gegeben, einer Person nach § 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, so ist dies in einer Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen mit einzubeziehen. Dieses öffentliche Interesse am Verbleib vermag dann konsequenterweise das öffentliche Interesse an einer Ausreise zur Einhaltung des Visumverfahrens zu schmälern. In der Folge überwiegt das individuelle Interesse der Klägerinnen am Erhalt des Familienlebens in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an einer Ausreise.
36 3. Infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung sind ebenso der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des Bescheides rechtswidrig und aufzuheben. Denn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben (vgl. § 75 Nr. 12 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG; VG München, Urteil vom 8. März 2024 – M 13 K 20.33170 –, juris Rn. 26).
37 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
38 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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