Thüringer Oberlandesgericht 3. Strafsenat, 2026-01-16, 3 Ws 374/25

3 Ws 374/25Supreme Court / Criminal Chamber IIIJan 16, 2026

Regest

§ 443 StPO hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 1 ff) eine Inhaltsbestimmung erfahren, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine verfassungsgemäße Anwendung der Vorschrift ermöglicht. Verfahrensgang vorgehend LG Mühlhausen, 7. August 2025, 6 KLs 52021/22, Beschluss

Full text

Thüringer Oberlandesgericht 3. Strafsenat — 3 Ws 374/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-16

Aktenzeichen: 3 Ws 374/25

ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2026:0116.3Ws374.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

§ 443 StPO hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 1 ff) eine Inhaltsbestimmung erfahren, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine verfassungsgemäße Anwendung der Vorschrift ermöglicht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Mühlhausen, 7. August 2025, 6 KLs 52021/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 7.8.2025 (Az.: 6 KLs 52021/22) wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte S. wird nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 10.12.2024 u. a. der Gründung einer kriminellen Vereinigung und verschiedener Tätigkeiten innerhalb derselben als Rädelsführer im Milieu der sog. Reichsbürger verdächtigt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7.3.2025 das Hauptverfahren eröffnet und führt seit dem 31.3.2025 die Hauptverhandlung durch.

Im Ermittlungsverfahren hatte zuvor die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Mühlhausen mit Beschluss vom 14.6.2024 (Az.: Gs 841/24) nach zwischenzeitlicher Aufhebung eines entsprechenden vorgehenden Beschlusses durch das Landgericht Gera erneut die Beschlagnahme des gesamten im Inland befindlichen Vermögens des Angeklagten S. angeordnet. Nachdem die Staatsanwaltschaft unter dem 26.8.2024 das Vorverfahren um den Tatvorwurf des Bankrotts im besonders schweren Fall erweitert hatte, beantragte sie gegenüber dem Landgericht Gera die Abgabe des Verfahrens an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen. Das bislang zuständige Landgericht Gera kam dem nicht nach und hob auf die Beschwerde des Angeklagten S. vom 15.7.2024 mit Beschluss vom 26.8.2024 (Az.: 1 Qs 258/24) die Vermögensbeschlagnahme vom 14.6.2024 wiederum auf. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Mühlhausen unter dem 30.8.2024 weitere Beschwerde, die der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 23.10.2024 (Az.: 1 Ws 371/24) als unzulässig verwarf. Es liege eine Gehörsrüge nach § 311a StPO vor, die das Landgericht Gera zu bescheiden habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.11.2024, den Beschluss vom 26.8.2024 aufzuheben und die Entscheidung über die Beschwerde dem Landgericht Mühlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - zu überantworten. Das Landgericht Gera wies den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 18.11.2024 als unzulässig zurück. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2024 hob der 1. Strafsenat die Entscheidung des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 23.1.2025 (Az.: 1 Ws 483/24) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurück.

Mit Beschluss vom 10.3.2025 (Az.: 1 Qs 258/24) hob es seinen Beschluss vom 26.8.2024 auf und verwies das Beschwerdeverfahren des Angeklagten S. an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen. Diese legte die Beschwerde nach zwischenzeitlicher Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung als Antrag auf Entscheidung aus und hob mit Beschluss vom 7.4.2025 den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 14.6.2024 auf. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde vom 14.4.2025 hob der Senat mit Beschluss vom 3.6.2025 (Az.: 3 Ws 188/25) den Beschluss des Landgerichts vom 7.4.2025 wegen unzutreffender Nichtentscheidung in der Sache auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat mit angegriffenem Beschluss vom 7.8.2025 den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 14.6.2025 wiederum aufgehoben. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lägen vor, die Anordnung der Vermögensbeschlagnahme sei jedoch nicht mehr verhältnismäßig. Die umstrittene Frage der Verfassungsgemäßheit der Norm des § 443 StPO dennoch offenlassend führt die Kammer im Wesentlichen aus, die Hauptverhandlung dauere nicht mehr als drei weitere Monate an, so dass die Anordnung von selbst außer Kraft trete. Es komme nicht darauf an, dass der Angeklagte S. finanzwirksame Mittel haben soll, um diese entweder für vereinigungsbedingte Zwecke oder mittelbar zur Erhöhung der Reichweite und des Einflusses der Vereinigung zu nutzen, obwohl insoweit eine kausale Verknüpfung nicht ausgeschlossen erscheine. Zwar bestünden nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei bestehenden Steuerschulden Vermögenswerte beiseite geschafft haben könnte. Jedoch sei der Tatvorwurf des Bankrotts vor Anklageerhebung abgetrennt und im dortigen Verfahren bislang keine Anklage erhoben, weshalb eine Vermögensbeschlagnahme keine gesicherte Grundlage habe. Der vom Zeugen K. geschilderte Umstand, dass er dem Angeklagten S. drei Grundschuldbriefe als Gegenleistung dafür gegeben habe, dass dieser sich um seine „Probleme mit dem Finanzamt“ kümmere, datiere von 2019 und damit vor dem angeklagten Tatzeitraum. Es lägen auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass der Angeklagte S. mit Beginn der Hauptverhandlung einschlägige angeklagte Taten fortgeführt habe.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft unter dem 5.9.2025 Beschwerde eingelegt. Die Vermögensbeschlagnahme sei unverändert verhältnismäßig. Es sei nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung ende. Es sei unbeachtlich, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befinde. Die Erkenntnisse der Kammer zu dem abgetrennten Verfahren wegen des Bankrottvorwurfs beruhten auf Spekulationen. Im Übrigen sei ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten S. vor der 1. Strafkammer des Landgerichts anhängig. Bezüglich der Finanzströme folge aus der Akte des vorliegenden Verfahrens, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang Vermögensverschleierungen betrieben habe. Dies sei durch den Zeugen F., KPI ..., in der Hauptverhandlung bestätigt worden, werde jedoch durch die Kammer nicht thematisiert. Im Rahmen seiner Einlassung vom 25.8.2025 habe sich der Angeklagte zum Umfang seines Vermögens ausgeschwiegen. Er selbst und Dritte hätten Vermögenswerte ins Ausland transferiert. Es stehe zu befürchten, dass Dritte über dieses Vermögen verfügten und zu weiteren Straftaten einsetzten. Dies ergebe sich auch aus beschlagnahmter Haftpost. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte sein Vermögen zu erneuter Steuerhinterziehung bzw. erneuter organisierter Nötigung bzw. Erpressung einsetzen werde. Nach der Einlassung des Zeugen K. in seiner Vernehmung im Fortsetzungstermin vom 19.8.2025 habe sich der maßgebliche Vorgang im Jahr 2022 zugetragen und nicht im Jahr 2019. Aus TKÜ-Protokollen ergebe sich, dass der Angeklagte zur Sicherung seines verschleierten Vermögens nicht vor Gewaltanwendung zurückschrecken werde.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.9.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 1.10.2025 beantragt, den Beschluss vom 7.8.2025 aufzuheben und den Antrag des Angeklagten vom 15.7.2024 auf Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme abzulehnen. Sie schließt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.

Die Zuschrift wurde dem Angeklagten wie auch seiner Verteidigung zugeleitet, die dazu keine Stellung genommen haben.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Sie leidet indes daran, die umstrittene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht beantwortet zu haben. Es hat einerseits die Norm angewendet, indem es deren Tatbestandsvoraussetzungen bejaht hat. Damit hat es die Gültigkeit der Norm unterstellt, andererseits aber die Verfassungskonformität der Vorschrift des § 443 StPO im Widerspruch dazu offengelassen. Wird indes eine Norm - wie hier - angewendet, ist im systematischen wie auch teleologischen Zusammenhang stets die Verfassungsmäßigkeit einer Norm zumindest im Rahmen einer Inhaltsbestimmung wie ggf. auch einer Inhaltskontrolle zu prüfen (vgl. Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 9, Rn. 56, 57), was eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Einwänden erfordert.

  1. Nach § 443 Abs. 1 StPO kann das im Geltungsbereich der StPO befindliche Vermögen oder können einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer der dort genannten Straftaten die öffentliche Klage erhoben oder ein Haftbefehl erlassen worden ist, beschlagnahmt werden. Die Anordnung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem normativ bereits dadurch Rechnung getragen ist, dass nur einzelne Vermögensgegenstände mit Beschlag belegt werden können (vgl. Schmidt/Scheuß, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 443, Rn. 1). Die Regelung dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Zweck der Verfahrenssicherung (so auch BT-Drs. 12/2720, S. 48; BT-Drs. 14/889, S. 9), insbesondere dazu, den Verdächtigten daran zu hindern, sein Vermögen während des Verfahrens zu weiteren einschlägigen Straftaten zu verwenden oder es hierzu Dritten zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.1.1963 - StB 26/62, 6 BJs 603/61, BGHSt 19, 1, 2 = NJW 1964, 262). Unter vorübergehender Anordnung eines Verfügungsverbots über sein Vermögen soll der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „wirtschaftlich lahmgelegt“ werden, um ihn durch Sperrung der für seine Taten bereitstehenden finanziellen Mittel daran zu hindern, sein strafbares Tun fortzusetzen. Seine Inhaftierung biete hierzu nicht immer wirksamen Schutz, sofern andere weiterhin gefährlich werden und bestrebt sein könnten, die Untersuchung zu erschweren oder etwa die Flucht des Beschuldigten vorzubereiten (BGHSt 19, 1, 2 f). Dabei wird die Vermögensbeschlagnahme lediglich für die Dauer des Verfahrens angeordnet (BGHSt 19, 1, 3).

Die normierten Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Staatsanwaltschaft hat wegen der Katalogtat des § 129 StGB (§ 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) Anklage erhoben. Als Rechtsfolge ist - auch wenn die Anordnung vom 14.6.2024 im Bundesanzeiger (§§ 291 ff StPO) veröffentlicht wurde - ein für die Dauer der Hauptverhandlung (mithin vorübergehendes) absolutes Verfügungsverbot des Angeklagten hinsichtlich seines Vermögens jedoch mangels des Vorliegens einer weiteren Voraussetzung nicht eingetreten.

  1. Soweit zunächst u. a. mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 (Az.: 2 BvR 794/95) vertreten wird, die Vorschrift des § 443 StPO sei verfassungswidrig, kann der Senat dem nicht beitreten. Ist im Rahmen der Rechtsanwendung im systematischen wie im teleologischen Zusammenhang zwingend die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm zu prüfen (vgl. Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 9, Rn. 56), kommt die Verfassungswidrigkeit einer Norm jedenfalls im Sinn einer Inhaltsbestimmung (vgl. dens., a. a. O., § 9, Rn. 55) erst dann in Betracht, wenn eine zuvor durchgeführte verfassungskonforme Auslegung nicht vermocht hat, der Vorschrift einen solchen Sinn zu geben, dass sie noch mit der Verfassung in Einklang steht. Eine Norm ist erst dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn sich keine Auslegung finden lässt, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (vgl. dens., a. a. O., § 3, Rn 24, 25). Lässt sich zudem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach dem einfachen Recht eine Auslegung finden, die mit der Verfassung im Einklang steht und zudem das Ziel der Gesetzgebung verwirklicht, ist diese Auslegung zu wählen (vgl. dens., a. a .O., § 16, Rn. 107). Hier ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Inhaltsbestimmung im vorgenannten Sinn auszugehen. Daher greifen die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht durch.

a) Soweit der Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit wegen der präventiven Zweckrichtung der Vorschrift als evident verfassungswidrig angesehen wird, zumal bei den Eingriffsvoraussetzungen - im Unterschied zum Haftbefehl - keine im Einzelfall bestehende Gefahr vorausgesetzt werde (so Paeffgen, in SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 443, Rn. 5, 6), leidet diese Sichtweise daran, dass nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betonten Gesetzeszweck - diesem Zweck immanent - stets eine Gefahr für die Durchführung des Verfahrens bestehen muss. Entgegen der vertretenen Auffassung (vgl. Paeffgen, a. a. O., Rn. 7) besteht zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen „Ausübung des richterlichen Ermessens“ mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieses Rechtsprinzip ist mit Blick auf die Gesetzeshistorie bei der Anwendung der Vorschrift zwingend zu beachten (ebenso Metzger, in KMR, § 443, Rn. 15). Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrGKG) mit Einführung der Vermögensstrafe nach § 43a StGB a. F. (vgl. BT-Drs. 12/989) hat der Gesetzgeber mit Einfügung von § 443 Abs. 1 Satz 3 in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Bedenken zur Vermögensstrafe zum Ausdruck gebracht, dass das Instrument der Vermögensbeschlagnahme, das der Verfahrenssicherung diene, nicht mehr zur Anwendung kommen dürfe, wenn das Ende der Hauptverhandlung erreicht sei (vgl. BT-Drs. 12/2720, S. 47). Bereits diese zeitliche Begrenzung kann als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips begriffen werden. Zugleich wurde § 443 Abs. 1 Satz 1 StPO dergestalt geändert, dass statt des gesamten inländischen Vermögens nunmehr (lediglich) einzelne Vermögensgegenstände beschlagnahmt werden konnten (BT-Drs. 12/2720, S. 47), womit der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat (vgl. Schmidt / Scheuß, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 443, Rn. 1; Retemeyer, in: Gercke / Temming / Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 443, Rn. 2). Dass die Vorschrift unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht, führte der Gesetzgeber im Entwurf zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 zu § 52 IStGHG-E auch explizit aus: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - insbesondere im Hinblick auf die potenziell weitreichenden Auswirkungen der Beschlagnahme - seien Maßnahmen erst in einem Stadium möglich, in dem sich ein etwa bestehender Verdacht gegen eine Person erhärtet habe, was der Regelung des § 443 StPO entspreche (vgl. BT-Drs. 14/8527, S. 81).

Zwar wird weiter zutreffend konzediert, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 -, die sich zu einer Strafnorm geäußert habe, nicht aber zu einer prozessualen Maßnahme, könne im vorliegenden Zusammenhang nicht greifen. Dennoch wird eingewandt, die Befugnis nach § 443 StPO dürfe ohne selbständige Prüfung eines Tatverdachts ausgeübt werden (vgl. Paeffgen, in SK-StPO, § 443, Rn. 8, 9; ähnlich Heine, in SSW-StPO, 6. Aufl. 2025, § 443, Rn. 4). Auch diese Bedenken teilt der Senat nicht. Obschon die Vorschrift im dritten Abschnitt „Verfahren zur Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“ angesiedelt ist, wird sie nach herrschender Auffassung dort als systemfremd und vielmehr als mit den Beschlagnahmemaßnahmen der §§ 94, 111b oder 290 StPO vergleichbar angesehen (vgl. etwa Köhler, in Schmitt / Köhler, StPO, Vor § 94, Rn. 3; Langlitz/Scheinfeld, in MüKo-StPO, § 443, Rn. 4). Dem folgt der Senat, denn die Vorschrift dient nicht der Sicherung der Einziehung. Hierfür stehen die §§ 111b ff StPO zur Verfügung. Allen oben genannten Vorschriften - ebenso dem Arrest nach § 111e StPO - ist indes gemein, dass zu den Anordnungsvoraussetzungen das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO gehört (vgl. Gerhold, in BeckOK StPO, § 94, Rn. 7; Huber, in BeckOK StPO, § 111b, Rn. 8; ders., a. a. O., § 111e, Rn. 21), ohne dass dies regelmäßig eigens normiert wäre. Ohne Zweifel ist jedoch stets durch den nach § 126 StPO zuständigen Richter ein Tatverdacht zu prüfen, wenn eine solche Anordnung in Rede steht. Aus § 290 StPO, der nicht für das Vorverfahren gilt, folgt nichts anderes. Hier ist lediglich die Verdachtsstufe geregelt, nach der die Maßnahme der Vermögensbeschlagnahme erst zulässig ist. Aus systematischer Sicht genügt daher immer der einfache Tatverdacht für eine Anordnung einer Beschlagnahme, es sei denn, es ist ein höherer Verdachtsgrad erforderlich; dann ist dies der Norm zu entnehmen. Steht daher eine Vermögensbeschlagnahme nach § 443 StPO im Raum, ist als Anordnungsvoraussetzung stets ein Tatverdacht zu prüfen (vgl. BT-Drs. 14/8527, S. 81). Dies ergibt sich aus der Eingangsvoraussetzung der Vorschrift, dass „wegen einer Straftat“ entweder Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde.

Wird im Vorverfahren sowohl der Erlass eines Haftbefehls beantragt als auch die Anordnung der Vermögensbeschlagnahme bzw. diese mit Erhebung der Klage, hat der Tatrichter den (dringenden) Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat zu prüfen. Sollte der Antrag auf Anordnung der Vermögensbeschlagnahme im Vorverfahren zeitlich dem Erlass eines Haftbefehls vorgehen, käme ersichtlich mangels Vorliegens der Formalvoraussetzung des Haftbefehls eine Vermögensbeschlagnahme schon nicht in Betracht. Folgt der Antrag dem erlassenen Haftbefehl nach, ist der dringende Tatverdacht als Eingriffsvoraussetzung bereits geprüft, womit es bei identischer Sachlage sein Bewenden haben kann, oder er wäre erneut zu überprüfen, wenn sich die Ermittlungslage geändert haben sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 3.6.2025 - 3 Ws 188/25). Das Gleiche gilt mit Blick auf die Erhebung der öffentlichen Klage.

b) Soweit die Verfassungswidrigkeit der Norm mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip begründet wird, begegnet auch dies Bedenken. So wird geltend gemacht, auch wenn die Vorschrift den Zweck der Gefahrenabwehr verfolge, fehle eine entsprechende gesetzlich bestimmte Regelung; es fehle an einem legitimen Anordnungsgrund. Es fehle der Rekurs auf leitende Vorstellungen des Gesetzgebers; dieser sei mit der Parallele zu § 112 Abs. 3 StPO nicht zu bewerkstelligen. Insbesondere stünde eine Orientierung an gesetzgeberisch geregelten Haftgründen nicht zur Verfügung (vgl. Gaede, in LR-StPO, 27. Aufl. 2020, § 443, Rn. 2; ähnlich Heine, in SSW-StPO, § 443, Rn. 6).

Soweit mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - allgemein Bedenken gegen die Bestimmtheit der Norm angebracht werden sollen, folgt dem der Senat nicht. Es ist zutreffend ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen, die im Hinblick auf eine materiell-rechtlichen Strafnorm gefordert werden, für eine strafprozessuale Norm nicht gelten (Paeffgen, in SK-StPO, § 443, Rn. 8 f).

Soweit eine gesetzlich bestimmte Regelung des Zwecks der Gefahrenabwehr vermisst wird, tritt dem der Senat nicht bei. Die eingangs angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat - in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - eine Inhaltsbestimmung dergestalt vorgenommen, dass die Vorschrift der Verfahrenssicherung dient. Der Gesetzgeber hat auf diesen Gesetzeszweck mehrfach Bezug genommen (BT-Drs. 12/2720, S. 47; BT-Drs. 14/8527, S. 81; BT-Drs. 14/8893, S. 9) und bei Einfügung von § 89a StGB als Katalogtat die Rechtsprechung (BGHSt, 19, 1, 2) wörtlich aufgegriffen, wenn er formuliert: „Auf diese Weise wird verhindert, dass Beschuldigte ihr Vermögen während des Strafverfahrens zur Vorbereitung weiterer einschlägiger Straftaten verwenden oder es anderen zu diesem Zweck überlassen.“ (BT-Drs. 16/11735, 18). Demzufolge geht auch die Erwägung fehl, die Vorschrift verbürge keine eingriffsbegründende und hinreichend substanziierte (Wiederholungs-)Gefahr oder es fehle ein legitimer Anordnungsgrund. Dieser besteht in der Abwehr der zuvor beschriebenen Gefahr. Es besteht nicht nur hiermit eine leitende Vorstellung des Gesetzgebers sondern auch mit dem Rekurs auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hat der Gesetzgeber zum IStGHG in Anbetracht der von ihm erkannten potenziell weitreichenden Auswirkungen einer Vermögensbeschlagnahme zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift stets mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung zu finden habe, entspricht dies den oben genannten Forderungen nach einer mit der Vorschrift verbundenen Orientierungshilfe für den Rechtsanwender. Denn ein Rechtsprinzip wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im prozessualen wie materiellen Recht sowohl im Rahmen der von der Vermögensbeschlagnahme zu trennenden Einziehung (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, § 74f StGB) zur Nichtanordnung bzw. zur Eingrenzung einer Anordnung anerkannt als auch im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 443 StPO anzuwenden ist, gilt als „Leitlinie“ der Rechtsanwendung (vgl. Wank, Juristische Methodenlehre, § 5, Rn. 328). Dann aber ist - zumindest im Wege verfassungsorientierter Auslegung - im Rahmen der Inhaltsbestimmung des § 443 StPO ein Verständnis möglich, das mit der Verfassung in Einklang steht: Die Anordnung der Vermögensbeschlagnahme muss angesichts der möglichen umfassenden Folge eines zumindest temporär geltenden absoluten Verfügungsverbot über das Vermögen letztendlich angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Neben den formalen Voraussetzungen ist daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausdruck eines materialen Rechtsprinzips mit eigenem Wertmaßstab (vgl. Wank, Juristische Methodenlehre, § 5, Rn. 339) Ausdruck zu verleihen. Insoweit wird zutreffend vertreten, bei verhältnismäßiger Anwendung sei die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift gewahrt (Metzger, in KMR-StPO, 104. Lfg. 2021, § 443, Rn. 6), ohne dass es nach Auffassung des Senats auf einen wertungsmäßigen Vergleich zu § 112 Abs. 3 StPO ankommt.

So wie bei den Beschlagnahmevorschriften nach §§ 94, 111b, 290 StPO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine tragende Eingrenzung (auch in zeitlicher Hinsicht) bewirkt (vgl. etwa Köhler, in Schmitt / Köhler, StPO, § 94, Rn. 18 f; § 111b, Rn. 8; Schmitt, a. a. O., § 290, Rn. 3), ist er ein leitendes Prinzip zur Begrenzung der Vorschrift des § 443 StPO.

c) Soweit gegen § 443 StPO vorgebracht wird, die Vorschrift diene der Umsetzung des überholten Instruments der Vermögensstrafe (Bülte, in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2023, § 67 Weitere besondere Verfahrensarten, Rn. 125), trifft dies nicht zu. Das verfahrensrechtliche Pendant der mit dem OrgKG eingeführten Vermögensstrafe war nicht die Vermögensbeschlagnahme nach § 443 StPO, sondern waren §§ 111o, 111p StPO a. F. Im Rechtsausschuss einigte man sich auf den Kompromiss, dass § 443 StPO und vorgenannte Regelungen nebeneinander anwendbar seien. Liege kein Haftbefehl vor, könnten §§ 111o, 111p StPO (a. F.) angewendet werden. Bei Vorliegen eines Haftbefehls oder einer Anklage könnten sowohl § 443 StPO als auch §§ 111o, 111p StPO (a. F.) zur Anwendung kommen (BT-Drs. 12/2720, S. 47 f). Im Gegensatz zu § 111o StPO (a. F.) greife § 443 StPO generell später ein (BT-Drs. 12/2720, S. 47). Zudem ist § 443 StPO keine Sanktion (vgl. Metzger, in KMR-StPO, § 443, Rn. 6).

d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorschrift unter Beachtung der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits durchgeführten Inhaltsbestimmung für eine Anordnung nicht lediglich die Einhaltung der Formalvoraussetzungen erfordert; es sind zudem - dem Wortlaut immanent - ein Tatverdacht, je nach Verfahrensstadium verschiedenen Grades, sowie die Gefahr zu prüfen, ob der Beschuldigte inländisches Vermögen während des Verfahrens zur Vorbereitung weiterer einschlägiger Straftaten verwendet oder es anderen zu diesem Zweck überlässt (BT.-Drs. 16/11735, S. 18). Dass der Gesetzgeber im derzeitigen Gesetzesentwurf vom 10.10.2025 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (BR-Drs. 559/25) in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Debatte wie selbstverständlich von der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift ausgeht und lediglich materiellrechtliche Änderungen in § 443 StPO umsetzt (vgl. BR-Drs. 559/25, S. 8, 29), bestätigt die hiesige Sicht. Allerdings muss das „Einfrieren“ von Vermögen stets der Verfahrenssicherung dienen und darf nicht zum Selbstzweck angeordnet werden.

  1. Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Anordnung des Amtsgerichts vom 14.6.2024 (Az.: Gs 841/24) nicht den vorgenannten Voraussetzungen. Es liegen die Voraussetzungen der Vorschrift zwar vor. Es besteht auch ein Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat. Eine Gefahr, dass das inländische Vermögen durch den Angeklagten S. oder einen Dritten zumindest zu seiner weiteren Beteiligung an der Organisation der kriminellen Vereinigung oder zur Vorbereitung einzelner Straftaten aus der Organisation heraus dient, ist indes nicht aktenkundig oder seitens der Staatsanwaltschaft belegt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist indes nicht bereits dadurch verletzt, dass das Ende der Hauptverhandlung nahe bevor stehe. Angesichts des Wortlauts der Vorschrift bedarf es hierzu einer besonderen Begründung, wenn die Anordnung vor Ende der Hauptverhandlung allein aus zeitlichen Gründen nicht mehr angemessen sei. Der Verweis auf die Dauer der bisherigen Hauptverhandlung genügt hierfür nicht. Es muss erkennbar werden, weshalb die Belastung mit einem Veräußerungsverbot zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr angemessen wäre. Auch kann nicht ohne Weiteres tragen, es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass der Angeklagte mit Beginn der Hauptverhandlung einschlägige angeklagte Taten fortgeführt habe. Es genügt für die Strafbarkeit neben dem Gründen oder Werben um Mitglieder oder Unterstützer sowie dem Unterstützen die bloße Beteiligung als Mitglied (§ 129 Abs. 1 Satz 1 2. Var. StGB). Diese liegt vor, wenn sich eine Person einvernehmlich in die Organisation eingliedert und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen her entfaltet (BGH, Beschluss vom 22.3.2018 - StB 32/17). Es muss sich dabei nicht zwingend um die Begehung weiterer Straftaten wie die hier angeklagte Erpressung handeln. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Vereinigung nach Inhaftierung der Angeklagten S. und H. als deren Hauptakteure überhaupt noch besteht, jedenfalls zu seiner weiteren Beteiligung an der Vereinigung sein inländisches Vermögen Verwendung fände. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Angeklagte S. in der Vergangenheit sein Vermögen für die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung verwendet hat, indem er zumindest eigene sachliche Mittel eingesetzt hat, um entsprechende Schreiben an Behörden und Gerichte mit dem Zweck versenden zu könne, diese einzuschüchtern und möglichst zu verhindern, dass diese ihren gesetzlichen Aufgaben nachkamen. Dies tat er nicht als Einzelperson, sondern als Teil einer Gruppe von Personen, die allesamt diesen Zweck verfolgten. Ob dieser Zweck durch eine Gruppe von Personen überhaupt noch verfolgt wird, ist jedoch nicht belegt. Es ist damit auch nicht ersichtlich, ob etwa die gesondert Verfolgten A. S., die Tochter des Angeklagten S., H. E., M. D. und H. A., die Unterstützer der Vereinigung sein sollen, während der Dauer der Hauptverhandlung mit Vermögenswerten des Angeklagten weiter unterstützend tätig waren bzw. sind.

Dem gegenüber kann der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht durchgreifen, dass der Angeklagte S. Vermögensverschleierung betrieben bzw. zu einem früheren Zeitpunkt Vermögen in das Ausland transferiert habe. Zwar wird vertreten, Zweck des § 443 StPO sei es auch, mittels des Veräußerungsverbots zu verhindern, dass Vermögensgegenstände rechtswirksam beiseite geschafft werden werden (vgl. etwa Metzger, KMR-StPO, § 443, Rn. 5; Langlitz/Scheinfeld, in Mü-Ko-StPO, § 443, Rn. 6). Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Vorschrift der Verfahrenssicherung, womit auch verbunden ist, einen Beschuldigten zur Teilnahme am Verfahren zu bewegen. Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen kann daher nur dann Grundlage einer Vermögensbeschlagnahme sein, wenn mit der Beschlagnahme eine Verfahrenssicherung erreicht wird. Ein reines „Einfrieren“ von Vermögen, um ein Beiseiteschaffen zu verhindern, kommt nicht in Betracht. Dieser Zweck war Gegenstand von Überlegungen früherer Gesetzgebungsverfahren. So ist erwogen worden, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich insbesondere Täter im Bereich der organisierten Kriminalität dem Strafverfahren durch Absetzen ins Ausland entziehen und illegal erworbene Vermögenswerte sofort nach Beginn des Ermittlungsverfahrens transferiert und anschließend weiter für die Begehung von Straftaten verwandt werden (BT-Drs. 12/120, S. 10). Die damit vorgeschlagenen Änderungen der Vorschrift sind indes nicht beschlossen worden. Dass jedenfalls vorliegend Verschleierungshandlungen stattfanden oder stattfinden könnten, um „Verfahrenssabotage“ zu betreiben, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich auf eine erneute organisierte Nötigung bzw. Erpressung oder auf Gewaltanwendung zur Sicherung des verschleierten Vermögens abhebt, ist damit eine weitere Katalogtat des § 443 Abs. 1 StPO neben § 129 StGB nicht ersichtlich. Auch die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft tragen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 17.9.2025 verwiesen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.

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