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3 KO 62/23•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2025-12-03, 3 KO 62/23
3 KO 62/23Administrative Court / Division 3Dec 3, 2025
Aufgrund der wesentlich veränderten Erkenntnisquellenlage nach dem Sturz des Assad-Regimes ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr eines Mannes sunnitischer Glaubens- und kurdischer Volkszugehörigkeit nach Syrien (hier: Provinzen Damaskus und Hasaka), der sich durch Ausreise dem Reservedienst in der syrischen Armee unter dem Assad-Regime entzogen hat, der Eintritt einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich. Personen, die in die Provinz Hasaka (Gebiet der DAANES) zurückkehren, droht im Fall einer (unterstellten) Weigerung zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes in den Einheiten der YPG keine Verfolgung. Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 16. Juni 2022, 1 K 111/22 Me, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-12-03
Aktenzeichen: 3 KO 62/23
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:1203.3KO62.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, § 28 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992 ... mehr
Rechtskraft: ja
Aufgrund der wesentlich veränderten Erkenntnisquellenlage nach dem Sturz des Assad-Regimes ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr eines Mannes sunnitischer Glaubens- und kurdischer Volkszugehörigkeit nach Syrien (hier: Provinzen Damaskus und Hasaka), der sich durch Ausreise dem Reservedienst in der syrischen Armee unter dem Assad-Regime entzogen hat, der Eintritt einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich.
Personen, die in die Provinz Hasaka (Gebiet der DAANES) zurückkehren, droht im Fall einer (unterstellten) Weigerung zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes in den Einheiten der YPG keine Verfolgung.
Verfahrensgang
vorgehend VG Meiningen, 16. Juni 2022, 1 K 111/22 Me, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juni 2022 - 1 K 111/22 Me - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingszuerkennung.
2 Der nach Aktenlage am .... ... 1985 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben und einer Kopie seines syrischen Personalausweises (Dokumentennummer 10785596, ausgestellt am 10. Mai 2006) syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er gab an, verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern zu sein.
3 Am 13. Januar 2022 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er erklärte, im August oder September 2012 sein Heimatland Syrien verlassen und anschließend bis Anfang August 2021 im Irak gelebt zu haben. Über Bulgarien sei er schließlich am 13. Oktober 2021 in das Bundesgebiet eingereist.
4 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Januar 2022 trug der Kläger im Wesentlichen vor, von 2004 bis 2006 in Syrien Wehrdienst geleistet zu haben. Von 2007 bis zum Beginn des Bürgerkrieges habe er in Damaskus gewohnt. Er sei dort aufgefordert worden, sich binnen vierzehn Tagen zu seiner Militäreinheit zu begeben. Aus Angst, zur Armee eingezogen zu werden, sei er daraufhin in seinen Heimatort, welcher im Gebiet „Jaberiyeh“ ca. 13 km (nördlich) von Girke Lege in Richtung der türkischen Grenze liege, zurückgekehrt. Dort habe er sich 7 bis 8 Monate aufgehalten. Kurdische Kämpfer der PYD hätten jede Familie aufgefordert, „eine Person aus der Familie herauszugeben“, da diese mitkämpfen müsse, woraufhin er Syrien verlassen habe.
5 Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 - 8592788-475 - erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab.
6 Der Kläger hat am 1. Februar 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben.
7 Er hat beantragt,
8 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 19. Januar 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 16. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die die Annahme rechtfertigten, er habe seine Heimat Syrien bereits aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Er könne jedoch seinen Anspruch auf einen Nachfluchtgrund (§ 28 AsylG) stützen. Zwar sei ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen einer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts des Klägers gegeben. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem in seinem Heimatland drohenden Militärdienst (der Reserve) entziehe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer hypothetischen Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) in Form einer Strafverfolgung und Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung und damit während des Militärdienstes die Begehung von Handlungen und Verbrechen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
12 Am 11. Juli 2022 hat die Beklagte beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchem der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2023, der Beklagten zugestellt am 3. Februar 2023, entsprochen hat.
13 Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am Folgetag zugegangen, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid und die ausführliche Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, in welchem sie u. a. vorträgt, dass mittlerweile die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertrete, dass männlichen Syrern allein wegen einer Entziehung vom Militärdienst bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung (mehr) drohe.
14 Die Beklagte beantragt,
15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juni 2022 - 1 K 111/22 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er habe bereits aufgrund einer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit „einfach“ genannten Wehrdienstverweigerung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer und der ihm durch das Assad-Regime zugeschriebenen regimefeindlichen politischen Überzeugung habe er Verfolgungshandlungen in Form von Übergriffen, Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter, Verschwindenlassen und Tötung im Fall seiner Rückkehr zu befürchten. Überdies lägen bei ihm die Voraussetzungen des § 3 AsylG aufgrund einer Militärdienstverweigerung infolge einer „echten Gewissensentscheidung“ vor.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte des Bundesamtes - 8592788-475 - verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.
20 I. Die Entscheidung kann nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
21 II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
22 1. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere ausreichend und fristgerecht mit eingereichtem Schriftsatz des Bundesamtes vom 7. Februar 2023 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris).
23 2. Die Berufung ist zudem begründet.
24 Es kann dahinstehen, ob die Bejahung einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers durch das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vorliegen und folglich die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben ist. Die in Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 verfügte Ablehnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 Der Kläger hat - über den ihm bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
26 a. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (hierzu bb.) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu aa.), eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (hierzu cc.) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu dd.).
27 aa. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
28 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt und nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, gelten.
29 Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen.
30 Im Hinblick auf die Verfolgungsgründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).
31 bb. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu (1)). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchtgründe geltend gemacht werden; ggf. sind in diesen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu (2)). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Antragsteller hinreichend darzulegen (hierzu (3)).
32 (1) Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m. w. N.; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 29-34 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris).
33 (2) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) ist die Tatsache einer erlittenen Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten. Jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2019 - 1 C 37/18 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 35 m. w. N.).
34 Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
35 (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung (oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens) begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
36 Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 38, 39).
37 Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 03/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 40; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.).
38 Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 40; Urteile des Senats vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 - juris Rn. 46 und vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 - juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 38).
39 cc. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14, 34, vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 22; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 42-46).
40 dd. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn einer der dort aufgeführten, hier jedoch nicht einschlägigen Ausschlussgründe vorliegt.
41 b. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.
42 Der Kläger stützte seinen Asylantrag - neben der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, welche im Rahmen der bereits erfolgten bestandskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes Berücksichtigung fand - auf eine ihm drohende Einberufung zum Reservedienst durch das Assad-Regime vor seiner Ausreise und im Fall seiner Rückkehr. Auch habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise die (Zwangs-)Rekrutierung durch die kurdischen Kämpfer in seiner (letzten) Heimatregion (in der Provinz Hasaka) befürchtet.
43 Es kann dahinstehen, ob angesichts des klägerseitigen Vortrages ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG einschlägig ist. Aufgrund der wesentlich veränderten tatsächlichen Umstände durch den Sturz des Assad-Regimes ist im Fall seiner Rückkehr nach Syrien bereits der Eintritt einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich.
44 aa. Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblichen Lage die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach Kenntnis des Senats wie folgt dar:
45 (1) Im Anschluss an eine Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Dieser war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS). Etwa die Hälfte der Regierungsangehörigen, die am 29. März 2025 ernannt wurden, besteht aus Personen, die in keiner Verbindung zur am 29. Januar 2025 aufgelösten und in die General Security Force übergegangene (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 95, 100) HTS stehen, wenngleich von dieser die wichtigsten Ressorts besetzt wurden (u. a. Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie Nachrichtendienstdirektion). Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) im Kabinett (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 17 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15).
46 Die Kurden im Nordosten Syriens, im Gebiet der DAANES, stellen sich gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle. Die im Gebiet der DAANES agierenden kurdisch geführten SDF führen Gespräche mit Ahmed al-Sharaa, bleiben aber vorsichtig, was seine Ansichten angeht. Man sehe sich daher auch nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. In dessen Kabinett ist zwar ein Kurde, aber kein Vertreter der DAANES vertreten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15, 22). Am 10. März 2025 unterzeichneten der SDF-Oberbefehlshaber und der Übergangspräsident eine erste, relativ weitgehende Vereinbarung zur Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen bis Jahresende, jedoch hat auch die Annäherung zwischen den SDF und der Regierung in Damaskus bisher nicht zu einer tatsächlichen Einstellung der Kämpfe geführt. Der Erfolg bleibt - auch angesichts der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 ohne Verankerung von Minderheitenrechten - abzuwarten (Wissenschaftlicher Dienst [Fachbereich 2] des Deutschen Bundestages, Fragen zum Transformationsprozess in Syrien vom 28.08.2025, S. 16; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 84 f., 91, 146 - Rohübersetzung; Dastan Jasim: Die Kurden in Syrien: Aus Politik und Zeitgeschichte, 75. Jahrgang, 24-26/2025 vom 07.06.2025, S. 42; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 20; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 31).
47 Am 13. März 2025 unterzeichnete Ahmed al-Sharaa als Interimspräsident eine Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll und nach deren Ablauf eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden sollen. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassungserklärung begründet aber auch ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle. Sie legt auch fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 28 - Rohübersetzung; ConstitutionNet: Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic - inoffizielle englische Übersetzung der Verfassungserklärung - vom 13. März 2025). In ihrer aktuellen Form trägt die erarbeitete Verfassung noch nicht den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerechten Staat Rechnung (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 17, 18).
48 Im Rahmen des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 24).
49 Der Sturz des Assad-Regimes hat auch im Hinblick auf die Gebietskontrolle zu einem umfassenden Wandel geführt, wenngleich die bisherigen Gebiete der DAANES nach wie vor weitgehend unter deren Kontrolle stehen. Einige Gebiete entlang der syrisch-türkischen Grenze im Norden werden durch die von der Türkei protegierte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert. Die übrigen Regionen Syriens werden nun (z.T. formal) von der neuen syrischen Regierung in Damaskus verwaltet. In der Praxis ist die syrische Übergangsregierung jedoch nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Sicherheitslage bleibt in diesen Gebieten fragil (Wissenschaftlicher Dienst [Fachbereich 2] des Deutschen Bundestages, Fragen zum Transformationsprozess in Syrien vom 28.08.2025, S. 25; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 83 – Rohübersetzung; AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 4, Karte S. 5, S.10; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 44 f.; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 3. Dezember 2025; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 6 f.).
50 (2) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 140). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141). Die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe (AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 27. März 2024, S. 144 f.).
51 Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es - bezogen auf die von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebiete - keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und ihren Verbündeten (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141-143; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025; anders im Fall von Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die SDF und PKK-nahe Gruppen: EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 63 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 221). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, profitierten von entsprechenden Amnestien und hätten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren können. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die gut genutzt werden sollen. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22, 23, 31 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen vom 1. April 2025, S. 1; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 35 f.). Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Der 16 Fragen umfassende Bewerbungsbogen fragt persönliche Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierungen und das Datum der Desertation ab. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 23 - Rohübersetzung).
52 Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren obligatorisch war. Auch der unter dem Assad-Regime nach der offiziellen Wehrpflichtzeit abzuleistende Reservedienst bis zu einem Alter von 38 Jahren ist mithin abgeschafft (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 152 f., 155; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 2; AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 15 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S.1).
53 Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich berichten syrische Medien, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Es sollen in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren eingerichtet worden sein. Die Einstellung von neuen Armeeangehörigen erfolgt nunmehr auf freiwilliger Basis (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 142). Voraussetzung sei, dass die Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 3). Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren, bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13).
54 Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung hat allerdings der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen (BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 35).
55 Aus der in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellenlage lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Interimspräsident Ahmed al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird.
56 (3) Das Gebiet der DAANES wurde 2018, nach dem Zurückdrängen des IS gegründet. Im Jahr 2023 wurde ein Gesellschaftsvertrag verabschiedet, welcher de-facto als Verfassung gilt. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, welcher unabhängig von der Armee der aktuellen Übergangsregierung agiert, sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens (die Provinz Hasaka und große Teile der Provinzen Raqqa und Deir ez-Zour) und damit ca. 20 % des syrischen Territoriums (Wissenschaftlicher Dienst [Fachbereich 2] des Deutschen Bundestages, Fragen zum Transformationsprozess in Syrien vom 28.08.2025, S. 4, 20; Dastan Jasim: Die Kurden in Syrien: Aus Politik und Zeitgeschichte, 75. Jahrgang, 24-26/2025 vom 07.06.2025, S. 40; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 20; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 28, 33, 65; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 10). Das am 10. März 2025 unterzeichnete Abkommen zwischen dem SDF-Oberbefehlshaber und dem Übergangspräsidenten sieht zwar vor, dass alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ der Verwaltung des syrischen Staates unterstellt werden sollen. Es verhält sich jedoch nicht zur zukünftigen Integration der SDF in das syrische Verteidigungsministerium (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 32; ACCORD, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 6).
57 Zu Zeiten des Assad-Regimes unterhielt die syrische Regierung trotz des Verlustes der Kontrolle über die Mehrheit der Gebiete im Nord-Osten Syriens eine administrative Präsenz und betrieb weiterhin Schulen, Gerichte und Standesämter, während sich parallel dazu ab 2013 die DAANES ein eigenes Netzwerk öffentlicher Verwaltung etablierte (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 80).
58 Die von den USA unterstützten SDF werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Entlang des Euphrat kommt es zu erbitterten Kämpfen zwischen der SDF und der von der Türkei unterstützten SNA. Die türkischen Streitkräfte und ihre verbündeten syrischen Milizen intensivieren ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete. Das Gebiet der DAANES sind zudem Angriffen des IS ausgesetzt (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 12, 65 ff.).
59 (4) Im Gesellschaftsvertrag vom 2023 ist die Selbstverteidigungspflicht geregelt. Die Selbstverteidigung ist danach das Recht und die Pflicht eines jeden Bürgers. Laut Art. 111 des Gesellschaftsvertrages wird bezüglich Schutz und Verteidigung zwischen den „Gesellschaftlichen Verteidigungskräften“ (Selbstverteidigungskräften bzw. Volksverteidigungseinheiten - YPG), den „Demokratischen Streitkräften (SDF), den „Frauenverteidigungseinheiten“ (YPJ) und weiteren Kräften unterschieden (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23).
60 (a) Die YPG werden unter Beteiligung aller Staatsangehöriger organisiert. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den 12-monatigen Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben. Die Dienstpflichtigen werden verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren und Einheiten zugewiesen, z. B. in Büros oder Einrichtungen und im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Allerdings gab es vereinzelte anderslautende Fälle (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 115, 146 f.; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 36; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber vom 24. Februar 2025, S. 4).
61 In der Praxis sieht ein Wehrpflichtgesetz („Self-Defence Duty Law“) der Selbstverwaltung von 2014, mit letzter Änderung im Jahr 2023, allerdings vor, dass Männer zwischen 18 und 26 Jahren für einen Zeitraum von 9 bis 12 Monaten in der YPG Dienst zu leisten haben. In Notsituationen kann sich die Dienstzeit verlängern bzw. können ehemalige Wehrdienstleistende zu Reservedienstleistungen herangezogen werden. Für Studierende in Ausbildung oder Personen, die sich im Ausland aufhalten, kann der Dienst verschoben werden (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; lt. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 36: Wehrpflicht zwischen 18 und 24 Jahren; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024, Pkt. 2.1). Die aktuelle Staatendokumentation des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass derzeit Personen, die zwischen dem 1. Januar 1998 und 31. Dezember 2025 geboren wurden, wehrpflichtig sind (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 146). Ältere Quellen berichten im Ergebnis gleichlautend, dass Männer, deren Geburtsjahre zwischen 1986 und 1997 liegen, per Dekret von der Selbstverteidigungspflicht nicht erfasst sind, unabhängig davon, was das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht vorsehe (ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024, Pkt. 2.4. am Ende; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 27. März 2024, S. 157).
62 Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Werden sie an Checkpoints aufgegriffen, kommt es zur vorübergehenden Festnahme und sie werden zur Ableistung ihres Dienstes geschickt, wobei insoweit keine Fälle von Misshandlung oder Gewalt bekannt sind. Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 150; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 37; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024, Pkt. 2.3).
63 (b) Dem gegenüber sollen „Söhne und Töchter der Bevölkerung“ den SDF freiwillig in Form eines individuellen Vertrages zwischen den SDF und der jeweiligen Person beitreten. Männer, die sich freiwillig den SDF anschließen, sind vom Selbstverteidigungsdienst in der YPG entbunden. Die Rekrutierung erfolgt über die jeweiligen lokalen Militärräte in der Regel für die Dauer von zwei Jahren (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 115, 145, 147; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 36). Um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren, sollen sie nach Auskunft eines syrischen Journalisten von Zwangsrekrutierungen absehen (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 116). Andere Berichte sprechen von Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf dem IS beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien, und der Zwangsrekrutierung ethnischer Araber aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften (ACCORD, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 7). Im gleichen Bericht ist die Rede davon, dass die SDF Anfang des Jahres 2025 die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen ohne Angabe von Gründen gestoppt und Entlassungen verweigert habe. Mehrere Quellen deuten außerdem auf eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte bzw. die YPG in den Provinzen Aleppo, Hasaka und Raqqa hin (auch EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 63 – Rohübersetzung).
64 bb. Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zu seinem Ausreise- und Fluchtverhalten keine Privilegierung eines Vorverfolgten aufgrund der Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU.
65 Soweit der Kläger schilderte, während seiner Zeit in Damaskus - ca. 7 bis 8 Monate vor seiner Ausreise aus Syrien - eine Einberufung (als Reservist) zum Militärdienst erhalten zu haben, hat er sich dieser nach seinem eigenen Bekunden durch seinen Umzug in sein Heimatdorf (im Gebiet „Jaberiyeh“), welches zum damaligen Zeitpunkt kurdisch kontrolliert gewesen sei, erfolgreich entziehen können.
66 Auch bezogen auf die geschilderte Aufforderung der PKK-nahen Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD: BFA, Staatendokumentation Syrien vom vom 8. Mai 2025, S. 115) an jede Familie, „eine Person aus der Familie herauszugeben“, da diese mitkämpfen müsse, war eine Vorverfolgung nicht gegeben. Konkrete Rekrutierungsmaßnahmen zu seinen Lasten hat der Kläger bereits nicht geschildert.
67 cc. Ein flüchtlingsschutzrelevanter Nachfluchtgrund ist insoweit ebenso wenig gegeben. Es fehlt auch hier an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG.
68 (1) Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
69 (2) Der Kläger hat angesichts der Erkenntnisquellenlage auch nicht zu befürchten, wegen einer Wehrdienstentziehung als Reservist zu Zeiten des Assad-Regimes i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verfolgt und bestraft oder im Fall einer Rückkehr zum Militärdienst erneut verpflichtet zu werden.
70 Es kann außerdem dahinstehen, ob dem Kläger bis zum Sturz des Assad-Regimes während seines Aufenthalts außerhalb Syriens aufgrund einer Einberufung zum militärischen Reservedienst oder einer generellen Sanktionierung von Reservisten beim Verlassen Syriens eine Strafverfolgung oder Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz Syriens drohte (ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024, 1.3 und 1.5.1). Denn Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst (auch als einberufene Reservisten und Deserteure) unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden - wie oben dargelegt - aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt, sodass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht zu befürchten ist.
71 Auch im Fall einer möglichen Rückkehr des Klägers nach Damaskus, wo der Kläger mehrere Jahre (von 2007 bis ca. Ende 2011/Anfang 2012) gelebt und gearbeitet hat, ist angesichts des Wegfalls des verpflichtenden Militärdienstes in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien (außerhalb des Gebiets der DAANES) und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie das Fehlen von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger in dieser Region (Provinz Damaskus; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 3. Dezember 2025; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 165 f. - Rohübersetzung) auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines (Reserve-)Militärdienstes (verpflichtend) herangezogen werden wird. Ihm droht bereits keine beachtlich wahrscheinliche Verwicklung in militärische Kampfhandlungen.
72 Infolgedessen bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen - wie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen - eine Verfolgung droht.
73 (3) Ebenso wenig ist zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatort im Gebiet Jaberiyah in der Provinz Hasaka zum Wehrdienst in der DAANES einberufen werden wird.
74 Der im Jahr 1985 geborene Kläger hat angesichts der dargestellten Erkenntnisquellenlage bereits weder eine Verpflichtung zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der YPG noch in den SDF zu befürchten. Er ist mit seinen 40 Jahren nicht wehrpflichtig. Ungeachtet dessen lassen die Erkenntnismittel - auch angesichts der abweichenden Einzelfälle in der Vergangenheit - einen Einsatz von YPG-Kräften in Kampfeinsätzen nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen.
75 Der Dienst in den SDF basiert auf einer freiwilligen Verpflichtung. Wenngleich es zu Fällen von Verweigerung der Demobilisierung Wehrpflichtiger und von Zwangsrekrutierungen von Kurden kommt, so betreffen letztere Einzelfälle Minderjährige und junge Männer, die unter dem Vorwurf, dem IS beitreten zu wollen, stehen, mithin Personengruppen, denen der Kläger nicht zuzuordnen ist.
76 Im Übrigen hat der Kläger auch keine Bestrafung aufgrund einer (unterstellten) Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst abzuleisten, von der Qualität einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG zu befürchten. Personen, die nach Überschreitung des Höchstalters zurückkehren, haben in der Regel mit einer Amnestie und einer Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar zu rechnen.
77 dd. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG), weder in Damaskus noch in seiner kurdisch kontrollierten Heimatregion. Auch bei einer eher fernliegenden Unterstellung einer Vorverfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden ist ersichtlich eine darauf basierende Verfolgungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr relevant (vgl. Wissenschaftlicher Dienst (Fachbereich 2) des Deutschen Bundestages: Fragen zum Transformationsprozess in Syrien, 28. August 2025, S. 15 f.; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 208; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 22 f., 25 f.).
78 ee. Zudem liegen anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure in Syrien vor, die im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise von syrischen Staatsangehörigen zu Zeiten des Assad-Regimes und einem anschließenden Aufenthalt im („westlichen“) Ausland stehen.
79 Weitere konkrete Anhaltspunkte, die bezogen auf den Kläger eine Verfolgungshandlung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anhand der aktuellen Erkenntnisquellenlage ersichtlich.
80 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
81 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
82 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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