Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2025-08-22, 2 EO 304/23

2 EO 304/23Administrative Court / Division 2Aug 22, 2025

Regest

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr). 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses. Auf den Zeitpunkt des Erlasses ist ausnahmsweise nicht abzustellen, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des von der Behörde geforderten Gutachtens bedarf. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn im Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der durch Gesetz vom 16. August 2024 geänderten Fassung anzuwenden ist und wenn nach dieser neuen Rechtslage weder eine Beibringungsanordnung hätte ergehen noch die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden können. 3. Eine hohe THC-Konzentration kann erhebliche Anhaltspunkte dafür geben, dass der Betroffene nur kurze Zeit nach dem Konsum unter erheblichem Cannabis-Einfluss ein Kraftfahrzeug führte, somit keinerlei Trennungsbereitschaft besaß und der vorausgegangene Konsumakt nicht einmalig war. 4. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV mit Wirkung vom 22. August 2024 sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden. 5.Eine im üblichen Rahmen bleibende Verzögerung zwischen der Verkehrsteilnahme und der Blutentnahme ist bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC bereits berücksichtigt. Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 10. Mai 2023, 1 E 404/23 Me, Beschluss

Full text

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 EO 304/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-22

Aktenzeichen: 2 EO 304/23

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:0822.2EO304.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 24a Abs 1a StVG, § 11 Abs 6 FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 13a FeV vom 27.03.2024 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr).

  2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses. Auf den Zeitpunkt des Erlasses ist ausnahmsweise nicht abzustellen, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des von der Behörde geforderten Gutachtens bedarf. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn im Zeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der durch Gesetz vom 16. August 2024 geänderten Fassung anzuwenden ist und wenn nach dieser neuen Rechtslage weder eine Beibringungsanordnung hätte ergehen noch die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden können.

  3. Eine hohe THC-Konzentration kann erhebliche Anhaltspunkte dafür geben, dass der Betroffene nur kurze Zeit nach dem Konsum unter erheblichem Cannabis-Einfluss ein Kraftfahrzeug führte, somit keinerlei Trennungsbereitschaft besaß und der vorausgegangene Konsumakt nicht einmalig war.

  4. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV mit Wirkung vom 22. August 2024 sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden.

5.Eine im üblichen Rahmen bleibende Verzögerung zwischen der Verkehrsteilnahme und der Blutentnahme ist bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC bereits berücksichtigt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Meiningen, 10. Mai 2023, 1 E 404/23 Me, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

2 Sie wurde am … 2022 um 09:55 Uhr als Führerin eines Wohnmobils im … einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem positiv verlaufenden Drogenvortest und der von den Polizisten veranlassten Blutentnahme (10:53 Uhr) stellte das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin im Ergebnisbericht vom 4. Oktober 2022 fest, dass das Blutserum der Antragstellerin eine Konzentration von 3,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,1 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und 27 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) enthielt. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin durch Schreiben vom 6. Dezember 2022 auf, zur Überprüfung ihrer Kraftfahreignung und Aufklärung ihres Konsumverhaltens bis zum 28. Februar 2023 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung mit mindestens einer Urin- und einer Haaranalyse sowie bis zu einem noch zu benennenden Datum und bis zum 31. August 2023 zwei weitere ärztliche Befundberichte (Urinanalysen) vorzulegen. In dem Gutachten sollte die Frage geklärt werden, ob ihr „Konsumverhalten als einmalige oder gelegentliche oder regelmäßige/gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen“ sei. Der Antragsgegner begründete die Anordnung im Wesentlichen damit, dass Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin bestünden. Aufgrund des Nachweises von Cannabis im Blut sei erwiesen, dass sie nicht in der Lage (gewesen) sei, die Betäubungsmitteleinnahme und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

3 Die Antragstellerin kam der Beibringungsanordnung nicht nach. Nach zuvor erfolgter Anhörung entzog ihr der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. März 2023 die Fahrerlaubnis „im gesamten Umfang“, forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisentziehung stützte der Antragsgegner darauf, dass die Antragstellerin der Beibringungsanordnung keine Folge geleistet habe und daher auf ihre Nichteignung zu schließen sei.

4 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 22. März 2023 Widerspruch, über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden ist. Am 24. März 2023 gab sie ihren Führerschein beim Antragsgegner ab.

5 Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederhergestellt und den Antrag auf Rückgabe des Führerscheins abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6 Nach summarischer Überprüfung werde der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid erfolgreich sein. Der Antragsgegner habe gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil sie das angeordnete ärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Doch sei die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens rechtswidrig. In Betracht komme die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Diese Regelung könne nicht unabhängig von den Regeltatbeständen der Anlage 4 zur FeV gesehen werden. Zwar habe die Antragstellerin ein Tatbestandsmerkmal der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt, weil sie nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe. Der Antragstellerin sei aber nicht nachzuweisen, dass sie das weitere Tatbestandsmerkmal der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt und Cannabis „gelegentlich“, d. h. häufiger als nur ein Mal, konsumiert habe. Ihre Einlassung, sie habe nur einmalig Cannabis konsumiert, sei derzeit nicht zu widerlegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im toxikologischen Befundbericht nachgewiesenen Konzentration von 27 ng/ml THC-COOH. Aus wissenschaftlicher Sicht sei eine Abgrenzung zwischen einmaliger und gelegentlicher Einnahme bei einer THC-COOH-Konzentration von unter 100 ng/ml nicht zuverlässig möglich, wenn die Blutentnahme nur kurze Zeit - hier 58 Minuten - nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgt sei. Da es bereits am Tatbestandsmerkmal der gelegentlichen Einnahme gefehlt habe, sei auch die darauf fußende Beibringungsanordnung vom 6. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen. Insoweit habe sich der Antragsgegner nicht auf die unterbliebene Vorlage eines ärztlichen Gutachtens berufen und darauf schließen können, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

7 Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich herauszugeben, sei unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner den Führerschein im Falle des Erfolgs des Antrags nicht herausgeben würde.

8 Gegen den am 22. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24. Mai 2023 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023, eingegangen am 20. Juni 2023, begründet.

II.

9 Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2023 im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt.

10 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - Juris, Rn. 55; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19).

11 Diese Abwägung gebietet hier, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und dass auf Grund der konkreten Umstände des Falles keine Gründe des öffentlichen Wohls bestehen, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung einstweilen fortdauern zu lassen.

12 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 - Juris, Rn. 11; Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9/21 - Juris, Rn. 13). Danach ergeben sich rechtliche Bedenken sowohl im Hinblick auf die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2023 als auch mit Blick auf den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid.

13 Stellt man auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 14. März 2023 ab, gilt Folgendes:

14 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

15 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung - FeV a. F. -, geändert durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (Cannabisgesetz - CanG -, BGBl. I Nr. 109, in Kraft getreten am 1. April 2024, und Art. 2 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024, BGBl. I Nr. 266, in Kraft getreten am 22. August 2024) kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV gelten nach Nr. 3 der Vorbemerkungen für den Regelfall. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

16 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 (und 5) zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

17 Die Fahrerlaubnisbehörde darf aus der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Vorlage des angeforderten Gutachtens allerdings nur dann auf die Nichteignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 - Juris, Rn. 19; Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3/20 - Juris, Rn. 49; Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 18).

18 Es bestehen erhebliche Zweifel ob die Beibringungsanordnung vom 6. Dezember 2022 diesen Anforderungen genügt. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, setzt zwar die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV a. F. gerade nicht voraus, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis bereits feststeht (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 16 f.). Diese Konstellation ist vielmehr von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. erfasst. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13/17 - Juris, Rn. 16, Rn. 24 ff.). Hingegen betraf im vorliegenden Fall die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV a. F. angeforderte ärztliche Begutachtung (zunächst) nur die Feststellung des Konsumstatus, d. h. des vorangegangenen bis aktuellen Konsumverhaltens (einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum; vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 21). In der Beibringungsanordnung vom 6. Dezember 2022 hat sich die Fahrerlaubnisbehörde dazu auf die durch das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin im Ergebnisbericht vom 4. Oktober 2022 festgestellten Cannabis-Konzentrationen bezogen. Diese genannte Tatsache begründete aber nicht ohne Weiteres die zu weiteren Maßnahmen berechtigende Annahme, dass auch eine fahreignungsrelevante Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, d. h. die hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen weckt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 17; Dauer in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 47. (Vor-)Auflage 2023, § 14 FeV Rn. 14, m. w. Nw.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Regelung über die Beibringungsanordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV a. F.) nicht unabhängig von den Tatbeständen der Anlage 4 zur FeV a. F. gesehen werden kann. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nur anlassbezogen und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichende Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung ergeben. Es bedarf insoweit konkreter Tatsachen, die Bedenken begründen (vgl. § 46 Abs. 3 FeV) bzw. Zweifel aufwerfen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV), dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist. Die Gründe für eine Begutachtung dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein. Ein nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutender Umstand kann kein hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2017 - 2 EO 887/16 - Juris, Rn. 23; Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 22; Dauer in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 47. (Vor-)Auflage 2023, § 11 FeV, Rn. 23, m. w. Nw.).

19 In dem hier zu beurteilenden Fall bestehen deshalb Zweifel, weil der im Blutserum der Antragstellerin gemessene Wert für sich genommen noch keinen gewichtigen Hinweis darauf gab, dass sie - neben der Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss (nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage ab einem Wert von 1,0 ng/ml; vgl. Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - Juris, Rn. 16) - auch gelegentlich Cannabis konsumiert und möglicherweise nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a. F. fahrungeeignet ist. Der Senat geht mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass bei einer THC-COOH-Konzentration von unter 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht zuverlässig möglich ist, wenn die Blutentnahme nur kurze Zeit nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 - Juris, Rn. 9). Wie oben ausgeführt setzte die Beibringungsanordnung vom 6. Dezember 2022 zwar nicht voraus, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war. Vielmehr sollte das ärztliche Gutachten über das Konsumverhalten insoweit Aufklärung erbringen. Jedoch war der festgestellte Wert von 27 ng/ml THC-COOH weit unterhalb der erwähnten Grenze. Die Antragstellerin hat gegenüber den Polizeibeamten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache zu äußern. Im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren hat sie sich dahin eingelassen, dass sie erst- und einmalig Cannabis konsumiert habe. Diese Angabe ist allein auf der Grundlage der festgestellten THC-Konzentrationen, insbesondere des THC-COOH-Werts nicht von vornherein unglaubhaft. Zu dieser Einschätzung sieht sich der Senat in der Lage, weil er aus einer größeren Zahl von Streitverfahren und darin enthaltenen toxikologischen Gutachten über eine naturgemäß begrenzte, jedoch - zumal im Rahmen des summarischen Verfahrens - ausreichende Sachkunde verfügt. So hat etwa in einem früheren Verfahren das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. April 2016 ausgeführt, dass die im Blutserum des Betroffenen nachgewiesenen THC-, 11-Hydroxy-THC- und THC-COOH-Konzentrationen einen einmaligen Cannabiskonsum nicht ausschließen, wobei insbesondere der THC-COOH-Wert von 56 ng/ml doppelt so hoch war wie im vorliegenden Fall (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 - Juris, Rn. 9; vgl. zur Aussagekraft von THC-COOH-Konzentrationen bei der Abgrenzung von einmaligem zu nachgewiesenem gelegentlichen Konsum auch BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 - Juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 - Juris, Rn. 33 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 - Juris, Rn. 23; jew. m. w. N.).

20 Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug der Antragstellerin eine weitere geringe Menge Cannabis gefunden worden sei. Dies könnte durchaus einen Hinweis auf eine mehr als einmalige Einnahme von Cannabis liefern. Allerdings hat sich der Antragsgegner hierauf erst später berufen. In der Beibringungsanordnung wurde dieser Umstand noch nicht angeführt.

21 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses. Die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringungsaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV zu bestimmenden Frist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterzieht oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die mitgeteilten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen können. Eine unzulässige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann daher nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde erst nachträglich die aufzuklärende Frage oder die Begründung für die Gutachtenanforderung berichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 - Juris, Rn. 21; Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 20).

22 Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar sei, der dem Beschluss des Senats vom 26. Juli 2023 (Az. 2 EO 523/22) zugrundelag, in dem der Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen wurde. Denn dort wies neben der THC-COOH-Konzentration insbesondere die nachgewiesene THC-Konzentration (12 ng/ml) einen wesentlich höheren Wert auf; sie gab erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nur kurze Zeit nach dem Konsum unter erheblichem Cannabis-Einfluss ein Kraftfahrzeug führte, somit keinerlei Trennungsbereitschaft besaß und der vorausgegangene Konsumakt gerade nicht einmalig war (vgl. dazu Stellungnahme der Grenzwertkommission zur Frage einer Änderung des Grenzwertes für 9-Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a [2] StVG, Blutalkohol 59/2022, S. 336).

23 Stellt man bei der Abwägung auf den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid ab, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, ergeben sich ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. zur Berücksichtigung des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids u. a. Beschluss des Senats vom 11. März 2011 - 2 EO 1386/10 - n. v., Abdr. S.4 f.).

24 Grundsätzlich anzuwenden wäre hierbei, da es an einer Übergangsvorschrift mangelt, Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der zunächst durch Art. 14 Nr. 3 CanG und schließlich durch Art. 2 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 geänderten Fassung (FeV n. F., in Kraft getreten am 22. August 2024). Danach ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn bei der Einnahme von Cannabis Missbrauch vorliegt. Nach § 13a Nr. 2 Buchstabe a Var. 2 FeV in der ab 1. April 2024 geltenden Fassung (Art. 14 Nr. 1 CanG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines (medizinisch-psychologischen) Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (die Annahme einer Abhängigkeit, die nach § 13a Nr. 1 FeV n. F. zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens führt, dürfte vorliegend ausscheiden). Cannabismissbrauch liegt nach der Definition in Nr. 9.2.1 zur Anlage 4 der FeV n. F. vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV n. F. gegeben ist, ist der mit Wirkung vom 22. August 2024 (Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2024) in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 24a Abs. 1a StVG und zur Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden, der auf den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr vom März 2024 beruht (vgl. BT-Drucks. 11370/20, S. 8 ff.; Empfehlungen der Expertengruppe verlinkt unter www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html). Diesen Wert hatte die Antragstellerin allerdings nicht überschritten. Zwar lag zwischen der Verkehrsteilnahme der Antragstellerin und der Blutentnahme ein Zeitraum von 58 Minuten, in dem sich die THC-Konzentration verringert haben dürfte. Jedoch ist diese (im üblichen Rahmen bleibende) Verzögerung bei der Ermittlung des Grenzwerts bereits berücksichtigt (vgl. BT-Drucks. 11370/20, S. 11; Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe, S. 6). Nach der neuen Rechtslage hätte somit weder eine Beibringungsanordnung ergehen noch die Fahrerlaubnis entzogen werden können.

25 Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehungsverfügung auf die unterbliebene Beibringung des angeforderten Gutachtens gestützt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), die hier noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erging. Zudem ist, wie oben ausgeführt, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich. Von diesem Grundsatz hat der Senat jedoch Ausnahmen anerkannt, dass beispielsweise nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung abzustellen ist, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des von der Behörde geforderten Gutachtens bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 - 2 EO 64/21 - Juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 11 ZB 16.1535 - Juris, Rn. 11). Auch im vorliegenden Streitfall bestehen jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung Bedenken, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Beibringungsanordnung abzustellen, weil sie nicht losgelöst von ihrem vorbereitenden Zweck betrachtet werden kann, die Eignung des Betroffenen aufzuklären und eine Entscheidungsgrundlage für die Behörde zu schaffen. Der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung hat seine wesentliche Grundlage in der Verletzung der dem Verkehrsteilnehmer obliegenden Mitwirkungspflicht; denn er hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 3 B 99/07 - Juris, Rn. 5). Allerdings ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, die mit Rechtsbehelfen nicht selbständig angegriffen werden kann, ein Gefahrerforschungseingriff, damit die Fahrerlaubnisbehörde die Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, näher ermitteln kann. Diese Ermittlungen haben das Ziel, den Sachverhalt so weit zu klären, dass die Behörde eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entziehen muss. Bei der Bestimmung in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich um eine Regelung zur Beweiswürdigung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E 808/01 - Juris, Rn. 8.; Derpa in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51). Die Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich untersuchen zu lassen, bzw. die nicht fristgerechte Beibringung des geforderten Gutachtens kann im Rahmen der Beweiswürdigung dahin gewertet werden, dass der Betroffene vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und die zu beweisende Tatsache (der Nichteignung) als erwiesen angesehen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E 808/01 - Juris, Rn. 6). Sie ist aber keine verselbständigte Sanktion der fehlenden Mitwirkungspflicht, sondern erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt wie hier: BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 11 CS 07.1242 - Juris, Rn. 15; a. A. HessVGH, Beschluss vom 30. Dezember 2024 - 10 B 1775/24 - Juris, Rn. 35 f., tw. unter Verweis auf OVG Nds., Beschluss vom 23. September 2024 - 12 PA 27/24 - Juris, Rn. 7, dort aber letzte Behördenentsch. vor 1. April 2024).

26 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 21. Februar 2025, www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog, insoweit unverändert gegenüber der Fassung vom 18. Juli 2013). Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Maßgebend sind hier, wie vom Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommen, die Fahrerlaubnisklassen B und C1. Diese schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Sie gehen aus der im Jahr 1996 erteilten Fahrerlaubnisklasse 3 a. F. hervor. Da der Umfang der bisherigen Berechtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 FeV bestehen bleibt, sind sie nach Anlage 3 Buchstabe A FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen und beschränken sich besitzstandswahrend lediglich auf bestimmte Fahrzeuge (dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 2 FeV). Diese Fahrerlaubnisklassen rechtfertigen neben den Fahrerlaubnisklassen B und C1 hier keinen eigenen Wertansatz (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2023 - 2 EO 196/23 - Juris, Rn. 31). Nach der im Übrigen zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich hier ein Streitwert von insgesamt 5.000,- Euro. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

27 Hinweis:

28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).

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