SG Nordhausen 1. Kammer, 2023-06-12, S 1 U 1145/21

S 1 U 1145/21Social Insurance Court / Chamber 1Jun 12, 2023

Regest

1. Die Anerkennung eines Folgeunfalls sowie die daraus resultierenden Gesundheitsschäden als mittelbare (weitere) Unfallfolgen setzt voraus, dass die unmittelbaren Unfallfolgen für das Zustandekommen des weiteren Unfalls wesentlich beigetragen haben. (Rn.25) 2. Daran fehlt es, wenn das zweite Sturzgeschehen allein im privaten Bereich stattfand und der Nachweis einer Gelenkinstabilität als Sturzursache nicht geführt werden kann. (Rn.27) 3. Es ist auch nicht ausreichend, wenn das Motiv für die unmittelbar einem Sturzgeschehen vorangehende Handlung mit den (anerkannten) Folgen des Unfallgeschehens in Zusammenhang steht (hier: Ankleiden für die Physiotherapie). (Rn.28) 4. Ist medizinisch keine Fortentwicklung des unmittelbaren Unfallschadens belegt und ist das zweite Sturzgeschehen selbst nicht in Zusammenhang mit den Unfallfolgen zu bringen, überwiegt das nicht versicherte Geschehen eine ggf bestehende erhöhte Versagensbereitschaft benachbarter knöcherner Regionen. (Rn.35)

Full text

SG Nordhausen 1. Kammer — S 1 U 1145/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-12

Aktenzeichen: S 1 U 1145/21

ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2023:0612.S1U1145.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Anerkennung eines Folgeunfalls sowie die daraus resultierenden Gesundheitsschäden als mittelbare (weitere) Unfallfolgen setzt voraus, dass die unmittelbaren Unfallfolgen für das Zustandekommen des weiteren Unfalls wesentlich beigetragen haben. (Rn.25)

  2. Daran fehlt es, wenn das zweite Sturzgeschehen allein im privaten Bereich stattfand und der Nachweis einer Gelenkinstabilität als Sturzursache nicht geführt werden kann. (Rn.27)

  3. Es ist auch nicht ausreichend, wenn das Motiv für die unmittelbar einem Sturzgeschehen vorangehende Handlung mit den (anerkannten) Folgen des Unfallgeschehens in Zusammenhang steht (hier: Ankleiden für die Physiotherapie). (Rn.28)

  4. Ist medizinisch keine Fortentwicklung des unmittelbaren Unfallschadens belegt und ist das zweite Sturzgeschehen selbst nicht in Zusammenhang mit den Unfallfolgen zu bringen, überwiegt das nicht versicherte Geschehen eine ggf bestehende erhöhte Versagensbereitschaft benachbarter knöcherner Regionen. (Rn.35)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines weiteren Geschehens sowie der Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 16. April 2020.

2 Der Kläger ist bei der Beklagten als Jagdpächter unfallversichert. Er befand sich am 16. April 2020 zur Jagd und beim Absteigen von der Ansitzleiter rutschte er aus und verdrehte sich das rechte Bein. Er stellte sich am Folgetag im H Klinikum E vor, wo eine vordere Kreuzbandruptur sowie ein Innenmeniskusriss und eine Innenbandruptur des rechten Kniegelenks diagnostiziert und behandelt wurden. Es erfolgte eine ambulante Punktion des blutigen Ergusses und die Anlage eine Orthese.

3 Ab dem 20. April 2020 war der Kläger in Behandlung in der Sportklinik E. Am Folgetag erfolgte die operative Behandlung des rechten Kniegelenks. Die Ärzte nahmen eine offene Seitenbandrekonstruktion, eine Kreuzbandstumpfresektion und eine partielle Meniskektomie vor. Der Kläger wurde am 23. April 2020 entlassen und stellte sich sowohl am 6. und 18. Mai als auch am 5. Juni 2020 wieder vor. Das Knie wurde mittels Orthese ruhig gestellt. O schätzte beratungsärztlich im August 2020 ein, dass eine frische vordere Kreuzbandruptur mit Innenseitenbandruptur und Innenmeniskusruptur belegt sei, die zum Ereignis vom 16. April 2020 passe.

4 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 16. April 2020 als Arbeitsunfall an. Mit der Erstellung des Durchgangsarztberichtes vom 14. Juli 2020 liege für die Zeit ab 14. Juli 2020 einen berufsgenossenschaftliches Heilverfahren vor. Rechnungen, die der Kläger für den Zeitraum zuvor eingereicht hatte, lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. September 2020 ab (Bescheid vom 28. September 2020). Hierzu war unter Az. S 1 U. 314/21 ein Klageverfahren anhängig.

5 Die Sportklinik teilte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 mit, dass sich der Kläger zwischenzeitlich eine Tibiakopffraktur rechts zugezogen haben, die Folge einer Giving-way-Distorsion sei. Die Ärzte schätzten ein, dass das unkontrollierte Wegknicken des rechten Kniegelenks als mittelbare Folge der Verletzung des vorderen Kreuzbandes gewertet werden könne. Der Kläger teilte auf Nachfrage mit, dass er durch die noch eingeschränkte Bewegung des Knies am 15. Juni 2020 in Bad ausgerutscht sei und sich am verunfallten Knie erneut eine Verletzung zugefügt habe. Im Krankenhaus E habe man eine Tibiakopffraktur festgestellt.

6 O schätzte beratungsärztlich im Januar 2021 ein, dass ein neuerliches Unglücksereignis vorgelegen habe, das nicht mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen in Zusammenhang stehe. Das Ausrutschen im Bad sei ein eigenständiges Unfallgeschehen.

7 Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 stellte die Beklagte fest, dass für die seit dem 15. Juni 2020 erfolgte Behandlung der Tibiakopffraktur eine Entschädigung nicht gewährt wird, weil diese nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 16. April 2020 sei. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Operation am 21. April, dem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt und der anschließenden Bettruhe sich nur an Krücken habe fortbewegen können. Aufgrund der eingeschränkt Gehfähigkeit sei er in Bad ausgerutscht.

8 K erstattete im August 2021 ein unfallchirurgisches Gutachten. Er schätzte ein, dass es durch das Unfallereignis vom 16. April 2020 zu einer vorderen Instabilität im rechten Kniegelenk gekommen ist. Zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden bestehe ein Kausalzusammenhang. Für die Frage, inwieweit das zweite Ereignis ein versicherter Folgeunfall sei, gab er zu bedenken, dass die besonderen Gegebenheiten des nassen Fußbodens mit erhöhtem Sturzrisiko gegenüber der vorderen Instabilität des Kniegelenks dominiere. Daher sei der zweite Sturz nicht wesentlich durch das erste Geschehen verursacht. Er schätzte die MdE auf Dauer mit 20 vH ein.

9 Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis zum 15. Juni 2020 bestanden. Der weitere Unfall in der Häuslichkeit sei unabhängig vom vorherigen Unfallgeschehen, sodass auch dessen Folgen nicht zu berücksichtigen wären (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021).

10 Hiergegen richtet sich die im September 2021 erhobene Klage. Der Kläger hat angegeben, dass er sich zum Unfallzeitpunkt zu Hause im Badezimmer befunden habe. Er sei dabei gewesen, sich für die Physiotherapie anzukleiden und die Orthese anzulegen. Nach dem Aufstehen sei er ins Wanken geraten und stürzte auf dem Fußboden des Badezimmers, weil das rechte Bein noch sehr schwach gewesen sei. Er sei zu dieser Zeit immer auf zwei Gehhilfen angewiesen gewesen.

11 Der Kläger beantragt,

12 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021, das Unfallgeschehen vom 15. Juni 2020 als Folgeunfall zum 16. April 2020 mit der Folge einer Tibia-kopffraktur rechts anzuerkennen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie hat die Darstellung im Klageverfahren bestritten und auf die im Gutachten erwähnte Darstellung, dass der Kläger beim Duschen gestürzt sei, verwiesen.

16 Das Gericht hat einen Auszug der Patientenkartei der Sportklinik angefordert. Unter dem 15. Juni 2020 ist unter der Rubrik Anamnese erwähnt, dass der Kläger mit dem Bein weg gerutscht sei mit der Orthese dran und danach starke Schmerzen und eine Schwellung verspürt habe. Im Rahmen der sich anschließenden Untersuchung sei die laterale Tibiakopffraktur des rechten Knies diagnostiziert worden. Das Gericht hat zudem die im fraglichen Zeitraum tätige Physiotherapiepraxis um Stellungnahme gebeten. Der Kläger war hier am 15. Juni 2020 vorstellig gewesen, vermerkt ist ein Ödem oberhalb der Patella. In der unmittelbaren Folgezeit war keine Behandlung aufgrund der Terminabsage seitens des Patienten erfolgt.

17 Das Gericht hat zudem einen Arztbrief über die stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum 15. – 23. Juni 2020 vom H Klinikum beigezogen. Hier ist in der Anamnese erwähnt, dass der Kläger angegeben hat, am 15. Juni 2020 auf einem Badläufer weggerutscht zu sein und sich hierbei das rechte Kniegelenk verdreht zu haben.

18 S hat im Juni 2022 ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstattet. Als Schilderung des Klägers ist hier aufgenommen, dass er sich nach dem Anlegen der Orthese vom Wannenrand nach oben bewegt habe, mit dem linken Fuß weggerutscht sei und dabei das rechte Bein zunächst nach oben und dann mit dem Fuß auf die Fliesen aufgeschlagen sei. Ein direkter Aufprall des rechten Kniegelenks auf den Boden habe nicht stattgefunden. Der Sachverständige hat eingeschätzt, dass am Schienbeinkopf bereits durch das Unfallgeschehen vom 14. April 2020 eine Schädigung eingetreten ist, die zu einer Versagensbereitschaft des seitlichen Schienbeinkopfes geführt hat. Sämtliche Hergangsschilderungen des Klägers und auch in der Akte wäre nicht geeignet, eine isolierte Schienbeinkopffraktur hervorzurufen. Ohne das vorangegangene Ereignis vom 15. April 2020 sei der später aufgetretene Schaden nicht eingetreten. Daraus resultiere eine muskulär kompensierte Instabilität des rechten Kniegelenks und sie bedinge eine MdE von 20 vH.

19 Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme von O von August 2022 vorgelegt. Er hat keine unfallbedingte Zystenbildung oder eine sonstige mittelbar oder direkte unfallbedingte Instabilität oder vermehrte Ansprechbarkeit der knöchernen Strukturen festgestellt.

20 Das Gericht hat abschließend B mit der radiologischen Begutachtung beauftragt. Er hat im April 2023 eingeschätzt, dass bereits auf den Aufnahmen vom 20. April 2020 ausgeprägte Veränderungen des Tibiaplateaus dokumentiert wären. Ab dem 15. Juni 2020 sei eine große, komplexe, eingestauchte Fraktur des hinteren Anteils des lateralen Tibiakopfes unter Mitbeteiligung der Hinter- und Seitenwand hinzugekommen. Die Schädigung habe sich nicht von allein fortentwickelt, die hinzu getretenen Befunde würden jedoch in engster anatomische Nachbarschaft liegen. Zusätzlich sei belegt, dass eine Schwachstelle bereits im April 2020 entstanden sei, die die später eingetretene Fraktur in ihrer Größe und Komplexität begünstigt hat.

21 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzende Angaben zum Hergang getätigt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist in der Form der Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Der Kläger ist insbesondere befugt, die Feststellung eines Folgeunfalls sowie der Unfallfolgen gerichtlich geltend zu machen. Die Klage ist im Ergebnis jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Anerkennung eines Folgeunfalls ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

24 Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) vgl. etwa Urteil vom 17. Februar 2009, Az: B 2 U 18/07 R, recherchiert bei Juris).

25 Weitere Unfallfolgen bzw. Folgeschäden können als mittelbare Unfallfolgen zu einem (weiteren) Entschädigungsanspruch führen. Hierzu sind auch die Fälle zu rechnen, in denen eine von einem früheren Arbeitsunfall herrührende Unfallfolge ursächlich für einen späteren Unfall ist. Dann ist der zweite Unfall (unmittelbare) Folge des ersten und der für den ersten Unfall zuständige Träger hat für diesen Folgeunfall einzustehen (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 20.06.2023), Rn. 165 mwN). Voraussetzung ist, dass für das Zustandekommen oder Schweregrad der Folgen des (weiteren) Unfallereignisses, ein Gesundheitserstschaden oder eine unmittelbare Folge des Versicherungsfalls wesentlich beigetragen hat (vgl. Wolfgang Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn. 307 mwN). Eine Mitwirkung der Folgen des "alten" Unfalls bleibt außer Betracht, wenn die Tätigkeit, die zum "neuen" Unfall geführt hat, für die Entstehung und Schwere hauptsächlich verantwortlich ist (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rn. 51 mwN).

26 Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 16. April 2020 einen Arbeitsunfall erlitten. Dies steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 7. Oktober 2020 fest. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. Februar 2021 hat die Beklagte zudem anerkannt, dass Folge dieses Unfallgeschehens eine vordere Kreuzbandruptur mit Kontusion des Tibiaplateaus, eine Seitenbandruptur und ein schräg verlaufender Innenmeniskusriss im rechten Kniegelenk ist. Die unmittelbaren Folgen des ersten Sturzgeschehens sind weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren angegriffen worden. Sie entsprechen im Übrigen den aktenkundigen Befunden zur Erstbehandlung.

27 Entgegen der Auffassung des Klägers sind das Sturzgeschehen vom 15. Juni 2020 und die in der Folge diagnostizierte Tibiakopffraktur rechts nicht mittelbare Folge des anerkannten Unfallgeschehens. Unstreitig hat das Sturzgeschehen im häuslichen Bereich stattgefunden. Eine versicherte Tätigkeit war hiermit nicht verbunden. Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass dieses zweite Sturzgeschehen wesentlich auf den Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls beruht. Eine Abwägung der hierfür festgestellten Faktoren ergeht kein Überwiegen oder auch nur eine Gleichwertigkeit der unfallbedingten Einschränkungen.

28 Das Gericht geht auf der Grundlage der Aussagen des Klägers davon aus, dass sich der Kläger am 15. Juni 2020 in seinem Bad befunden hat, um sich anzukleiden. Im weiteren Verlauf beabsichtigte er, einen Termin zur Physiotherapie aufgrund des Unfallgeschehens vom 16. April 2020 wahrzunehmen. Diese Ausrichtung stellt jedoch zunächst nur ein Motiv für die Handlung dar und keine innere Verbindung zu einer Heilbehandlungsmaßnahme aufgrund der anerkannten Unfallfolgen. Es verbleibt somit bei dem Vorgang des Ankleidens und damit einer privaten Verrichtung. Ausnahmen, die einen nahen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit aufweisen, sind vorliegend nicht ersichtlich (Beispiele u.a. in Schmitt SGB VII/Schmitt, 4. Aufl. 2009, SGB VII § 8 Rn. 15).

29 Konkret hat der Kläger vorgetragen, dass er auf dem Badewannenrand gesessen hat, die Orthese am verletzten Knie angelegt hatte und nach dem Ankleiden aufstehen wollte. Beim Abstützen ist er dann auf dem Badläufer mit dem linken (nicht verletzten) Bein weggerutscht. Das Gericht legt diesem Sachverhalt der weiteren Abwägung zugrunde. Die von K im Gutachten von August 2021 erwähnte Gegebenheit eines nassen Fußbodens hat der Kläger im weiteren Verlauf bestritten. Es gab hierfür keine weiteren Anhaltspunkte. Die Aussage des Klägers findet sich identisch in der Schilderung des Gutachtens von S von Juni 2022 und auch in der mündlichen Verhandlung.

30 Auf der Grundlage dieses Sachverhalts vermag das Gericht kein wesentliches Element in einer durchaus naheliegenden Schwächung des verletzten Beines zu erkennen. Zwar ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass das rechte Bein im Nachgang zur operativen Behandlung des Kniegelenks im April 2020, der sich anschließenden Schonung und der erst beginnenden Rehabilitation noch eingeschränkt einsatzfähig gewesen ist. Wesentlich ist für die Kammer geworden, dass der Kläger nicht mit dem verletzten Bein ausgerutscht ist. Ins Gewicht fällt ebenso, dass am verletzten Knie bereits die Orthese angelegt war, die eine Stabilisierung und Sicherung zur Folge gehabt haben muss.

31 Folgerichtig hat S im Gutachten eingeschätzt, dass der vom Kläger vorgetragene Mechanismus nicht geeignet war, einen isolierten Schienbeinkopfbruch hervorzurufen. Seine Einschätzung, dass die Schienbeinkopffraktur zu berücksichtigen ist, fußt auf der Annahme, dass sich ein bereits am 16. April 2020 entstandener Schaden im Bereich des rechten Kniegelenks fortentwickelt hat. Folge ist eine Versagensbereitschaft des rechten Schienbeinkopfs gewesen. Damit beruht nach seiner Einschätzung der nach dem 15. Juni 2020 dokumentierte knöcherne Schaden auf den Folgen des ersten Sturzgeschehens.

32 Diese Einordnung und lässt jedoch nach Einschätzung des Gerichts außer acht, was unmittelbar zum 2. Sturzgeschehen geführt hat. Es ist nicht belegt, dass die Instabilität im rechten Kniegelenk tatsächlich für das Sturzgeschehen verantwortlich gewesen ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich hätte der Kläger auch unverletzt beim Aufrichten von Badewannenrand mit dem unverletzten Bein wegrutschen können. Erwähnt hat er, dass das linke Bein auf dem Badläufer ausgerutscht ist. Darüber hinaus ist aus den durch das Gericht beigezogenen Berichten der Sportklinik sowie des Physiotherapeuten kein Hinweis auf eine erhebliche Instabilität beider Beine ersichtlich. Der Patientenkartei der Sportklinik ist im Vorfeld des Sturzgeschehens am 5. Juni 2020 zu entnehmen, dass der Kläger die Orthese trägt, es ihm gut geht und die Physiotherapie läuft. Anlässlich der Behandlung beim Physiotherapeuten am 11. Juni 2020 ist vermerkt, dass der Kläger angegeben hat, dass er gestern viel gelaufen ist und daher ist das Bein etwas ödemreicher. Es fand eine Narbenbehandlung statt. Inwieweit tatsächlich am 15. Juni 2020 eine Behandlung beim Physiotherapeuten stattgefunden hat, musste das Gericht letztlich nicht entscheidend. Zwar findet sich im Bericht der Praxis gegenüber dem Gericht ein entsprechender Eintrag, in welchem ein Sturzgeschehen nicht erwähnt ist. Der Kläger hat jedoch angegeben, an diesem Tag den Termin abgesagt zu haben.

33 Die vorangehenden Berichte sind für das Gericht jedoch ausreichend, um eine Einschätzung dahingehend zu treffen, dass jedenfalls erhebliche Instabilitäten nicht dokumentiert sind. Dies betrifft insbesondere auch das nicht verletzte Bein. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sicher von einer entsprechenden Instabilität ausgegangen werden müsste. Es bleibt letztlich unklar, welchen Einfluss die anerkannten Folgen des Unfalls vom 16. April 2020 auf den Sturz am 15. Juni 2020 hatten. Dies geht zu Lasten des Klägers.

34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Tibiakopffraktur aus anderen Gründen als Folge des anerkannten Unfallgeschehens anzuerkennen ist. Zwar ergaben sich aus der Begutachtung bei S Hinweise darauf, dass eine Fortentwicklung bzw. eine erhöhte Versagensbereitschaft des rechten Schienbeinkopfes anzunehmen ist. Eine Auswirkung des ersten Sturzgeschehens auf die knöchernen Strukturen hat in der weiteren Folge auch B im radiologischen Gutachten von März 2023 festgestellt. Er hat eine ausgeprägte Impressionsfraktur der dorsalen Rückwand des lateralen Tibiaplateaus mit einem Ausläufer unter die tibiale Gelenkfläche und in die distalen Anteile des Tibiakopfes beschrieben. Zusätzlich eine weitere Impressionsfraktur an der Hinterkante des medialen Tibiaplateaus. Allerdings hat B auch dargestellt, dass im Vergleich der Aufnahmen vom 20. April zum 15. Juni 2020 keine einfache Fortentwicklung vorliegt. Der Befund an der Hinterwand ist danach nicht einfach größer geworden. Allerdings liegen nach seiner Einschätzung, der sich das Gericht anschließt, die Schädigungen in unmittelbarer anatomische Nachbarschaft. Letztlich bestätigt er die Einschätzung von S, wonach eine erhöhte Versagensbereitschaft des seitlichen Schienbeinkopfes belegt ist.

35 Beiden Einschätzungen ist damit gemein, dass es eines weiteren Sturzgeschehens und damit einer Einwirkung auf das verletzte Kniegelenk bedurfte, um die Schädigung hervorzurufen. Im Ergebnis der obigen Ausführungen ist jedoch das Gericht nicht davon überzeugt, dass dieses zweite Sturzgeschehen wesentlich auf den Folgen des ersten Unfalls beruhte, sodass an dieser Stelle der Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist.

36 Die auf die Anerkennung des 2. Unfallgeschehens als mittelbare Unfallfolge gerichtete Klage war daher abzuweisen.

37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

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