SG Altenburg 21. Kammer, 2026-01-21, S 21 SO 1040/23

S 21 SO 1040/23Social Insurance Court / Chamber 21Jan 21, 2026

Regest

Bei wiederholt befristet bewilligten Eingliederungshilfeleistungen kommt regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R). Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen. Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung von gewährten Assistenzleistungen.

Full text

SG Altenburg 21. Kammer — S 21 SO 1040/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: S 21 SO 1040/23

ECLI: ECLI:DE:SGALTEN:2026:0121.S21SO1040.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei wiederholt befristet bewilligten Eingliederungshilfeleistungen kommt regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).

Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.

Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung von gewährten Assistenzleistungen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 24.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 hinsichtlich der Befristung und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der bewilligten Assistenzleistungen rechtswidrig war.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Gewährung von Assistenzleistungen im Rahmen Eingliederungshilfe (EGH) für den Zeitraum von 10/2020 bis 9/2021.

2 Die Klägerin ist 1969 geboren und leidet unter einer Leberzirrhose Child C mit Pfortaderstauung, Bluthochdruck, Anämie und Sehbehinderung beidseits und weiteren Erkrankungen. Bei ihr ist ein GdB von 60 ohne Merkzeichen und der Pflegegrad 1 festgestellt. Für die Klägerin ist seit 2017 eine rechtliche Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge ohne Girokontenführung, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten. Es liegt dauerhafte volle Erwerbsminderung bei der Klägerin vor. Unabhängig davon ist sie als Dozentin für Betriebswirtschaft selbstständig berufstätig. Konkret arbeitet sie als Honorarkraft in der Erwachsenenbildung, gibt stundenweise Nachhilfe für Auszubildende in kaufmännischen Berufen (aktuell ca. 4,5 Stunden an zwei Tagen pro Woche). Sie steht bei der Beklagten seit 2013 im Bezug von EGH-Leistungen in Form des ambulant betreuten Wohnens. Für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2020 wurden monatlich acht Fachleistungsstunden (FLS) übernommen.

3 Auf Antrag vom 02.10.2020 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2021 für den Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021 Leistungen der EGH zur sozialen Teilhabe in Form der Assistenzleistungen im eigenen Wohnraum mit einem Umfang von 12 FLS pro Quartal. Am 05.03.2021 legte die Betreuerin für die Klägerin Widerspruch ein und machte einen Hilfebedarf von mindestens 15 FLS pro Quartal geltend. Dies sei im Hilfeplangespräch so angekündigt worden. Die Ermittlung des Umfangs der Assistenzleistungen sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 24.08.2021 teilte die Beklagte mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, da die 12 FLS für reflektierende Gespräche und eine Begleitung zu wichtigen Arztterminen ausreichend seien. Zuvor hatte eine Mitarbeiterin des Fachdienst Soziales in einer E-Mail vom 21.06.2021 festgehalten, dass nach Durchsicht der Verlaufsdokumentation aufgefallen sei, dass die Assistenz sehr umfangreich für die Erstellung der Steuererklärung 2019 genutzt worden sei. Hierfür sei in 3+4/2021 ein enormer Aufwand zu erkennen, in den anderen Monaten sei EGH gar nicht oder mit sehr wenigen Stunden in Anspruch genommen worden. Wenn der Aufwand für die Steuererklärung herausgerechnet werde, sei ein höherer Bedarf als 12 FLS nicht zu begründen.

4 In einem Schreiben vom 20.10.2021 beschrieb die Klägerin nochmals umfänglich ihre Einschränkungen und Hilfebedarfe. Sie brauche dringend Unterstützung bei der Sortierung, Zuordnung und Ablage von Unterlagen von Behörden, Renten- und Krankenversicherung, von Verträgen, Quittungen, Rechnungen, Arztberichten etc. und auch bei der Überwachung von Terminen und der mentalen Verarbeitung von Problemen beruflicher und privater Art. Sie verwies auf die Komplexität des Aufwands, da verschiedene Unterlagen jeweils anders sortiert beim Sozialhilfeträger, bei der Rentenversicherung und dem Finanzamt vorgelegt und in die Formulare übertragen werden müssen. Ohne in den Handreichungen assistierende und den Überblick bewahrende Hilfe sei sie auf verlorenem Posten, zumal außerdem aufgrund der krankheitsbedingten Antriebslosigkeit und Müdigkeit die Kraft des Beginnens und Durchhaltens fehle. Es fänden auch beratende und entlastende Gespräche statt, was eine große Hilfe sei. Die Stundenanzahl sei bisher schon sehr knapp, so dass alles quasi im Akkord hätte abarbeitet werden müssen, was sie an den Rand der Erschöpfung bringe und trotzdem würde die Zeit hinten und vorn kaum reichen.

5 Mit Weiterbewilligungsantrag vom 17.08.2021 machte die Klägerin einen Bedarf von weiteren drei FLS pro Monat (über die bisherigen vier Stunden hinaus) geltend. Sei leide unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten und Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit. Sie benötige Hilfe beim Einkaufen. Stress beeinflusse sie psychisch stark. Sie benötige Unterstützung v. a. bei der Motivation zum Sortieren und Ablegen von Unterlagen, bei der mentalen Verarbeitung von Problemen, Überwachung von Terminen, Begleitung zu Ärzten und entlastende Gespräche. Mit Bescheid vom 21.10.2021 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2023 weiterhin EGH zur sozialen Teilhabe i. H. v. 4 FLS pro Monat (HBG 0,6). Mit Schreiben vom 22.12.2021 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 21.10.2021.

6 Am 25.10.2023 beantragte die Klägerin Weiterbewilligung der EGH in Form der Assistenzleistungen ab 10/2023. Die Betreuerin monierte die einseitig von der Beklagten im ITP vorgenommenen Änderungen, die nicht mit der Klägerin besprochen worden seien. Eine Herabstufung sei auch vor dem Hintergrund des schlechteren Gesundheitszustandes der Klägerin nicht gerechtfertigt. Dass Teile der Hilfe Aufgabe der Betreuerin seien, werde zurückgewiesen. Es gehe um den Erhalt der selbständigen Tätigkeit und damit zusammenhängender Mobilisierung und Aktivierung.

7 Im Rahmen des Hilfeplangesprächs am 21.09.2023 hatte die Klägerin angegeben, dass eine körperliche Verschlechterung bezüglich der Bewegungseinschränkungen der Hände, insbesondere der Daumen bestehe, woraus sich größerer Unterstützungsbedarf bei verwaltungstechnischen Aufgaben (Sortieren, in Ordner abheften) ergebe.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2021 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig geworden, der Klägerin fehle es wegen des Ablaufs des Bewilligungszeitraums am Rechtsschutzbedürfnis. Leistungen der Eingliederungshilfe könnten nicht rückwirkend erbracht oder nachgeholt werden. Unabhängig davon sei der Widerspruch auch in der Sache als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 113, 78 SGB IX würden nicht die von der Klägerin gewünschte Unterstützung beim Sortieren und Vorlegen von Belegen zu Einkommen bzw. Aufwendungen beim Sozialhilfeträger oder Finanzamt umfassen. Der dahingehend geltend gemachte Bedarf sei schon nicht der Hauptzielrichtung der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich und damit der sozialen Teilhabe zuzuordnen. Der Unterstützungsbedarf unterfalle der rechtlichen Betreuung, die für die Klägerin hinsichtlich der Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet ist.

9 Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25.10.2023 Klage erhoben. Sie begehre die Feststellung, dass der Bescheid rechtswidrig ist bzw. dass die seit dem Jahr 2021 bis heute bewilligte EGH nicht ausreichte, um den tatsächlichen Hilfebedarf zu decken. Für die Zukunft begehre sie die Höherstufung auf mindestens HBG 1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr. Die Klägerin beziehe weiterhin EGH und benötige auch weiterhin Hilfe für das Heraussuchen, Sortieren und die Vorbereitung der Belege, da ihr die nötige Konzentrationsfähigkeit fehle, sie feinmotorische Probleme habe und psychologische Unterstützung für die stressigen Antragssituationen brauche. Der Bescheid vom 24.02.2021 sei schon wegen der Befristung der gewährten Leistungen rechtswidrig, denn das Teilhabeziel sei am 30.09.2021 nicht erreicht gewesen. Die von der Klägerin gewünschte Hilfestellung beim Sortieren, der Organisation und Ablage von Unterlagen stelle zudem eine Assistenzleistung nach § 78 SGB IX dar und kein Ersetzen einer Rechtshandlung. Es gehe um die Aktivierung eigener Kompetenzen durch motivierende und reflektierende Gespräche zur Stressverminderung wie auch durch die gemeinsame Entwicklung eines ergonomischen Ablagesystems und Aufarbeitung des aufgelaufenen Rückstandes. So solle der Klägerin zukünftig eine eigenständige Bearbeitung ihrer Post ermöglicht werden. Nicht erforderlich sei ein inhaltliches oder gar steuerrechtliches Tätigwerden der Assistenz oder Betreuerin. Hierfür seien 15 FLS statt 12 FLS angemessen und erforderlich. Zudem habe die Beklagte das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da bei einer dauerhaften Leistungsgewährung die Einordnung unterhalb der HBG 1 regelmäßig nicht vorgesehen sei.

10 Wegen der stets nur befristet gewährten EGH-Leistungen würden die Klägerin und deren Betreuerin dem Sachverhalt stets nur "hinterherlaufen". Sie begehrten daher eine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob der bislang bewilligte Anspruch auf EGH ausreichend oder eine Höherstufung in eine höhere HBG angezeigt sei. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die reflektorische und motivierende Unterstützung beim Sortieren, Bearbeiten und Ablegen von Unterlagen grundsätzlich EGH gewährt werden kann, stelle sich in jedem Bewilligungszeitraum im Wesentlichen unverändert erneut.

11 Die Klägerin beantragt

12 festzustellen, dass der Bescheid vom 24.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 hinsichtlich der Befristung und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der bewilligten Assistenzleistungen rechtswidrig war.

13 Der Beklagtenvertreter beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte erachtet aufgrund des hier streitgegenständlichen, weit zurückliegenden Zeitraums, der zwischenzeitlich ergangenen, bestandkräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen und der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin das besondere Feststellungsinteresse für die Klage nicht als gegeben. Zudem sei der Bescheid vom 24.02.2021 materiell-rechtlich, bei Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid und Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz und des BSG zur Abgrenzung von EGH-Leistungen zu den Leistungen der gesetzlichen Betreuung im Hinblick auf die Sichtung und Sortierung von Unterlagen insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen oder zur Vorlage beim Finanzamt verwiesen. Inwieweit ein vermehrter Bedarf an Reflektion und Motivation für das Sortieren und Ablegen bzw. die Verwaltungsaufgaben erforderlich sei, sei unter Berücksichtigung der neueren Gegebenheiten zu interpretieren, die sich im Rahmen der aktuellen Entscheidung über den Überprüfungsantrag für den Zeitraum ab 10/2023 ergeben haben.

16 Mit Bescheid vom 20.02.2024 hat die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2025 weiter Assistenzleistungen im Umfang von HBG 0,6 gewährt. Widerspruch ist hiergegen nicht eingelegt worden. Am 19.07.2024 hat die Betreuerin diesbezüglich Überprüfungsantrag gestellt.

17 In einem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 06.11.2024 (Bl. 282 VA) im Rahmen der Überprüfungsverfahren hat dieser u. a. geltend gemacht, dass die Klägerin keine ersetzenden Handlungen der Assistenz möchte, sondern Anleitung, Reflektion und Motivation, so dass insbesondere auch sichergestellt werden könne, dass sie ihre selbständige Tätigkeit fortführen könne. Hierzu sei u. a. bei der Ordnung von Unterlagen, Aufarbeitung eine engmaschige Begleitung und strukturelle Unterstützung erforderlich, damit sie die notwendigen Aufgaben beginne und nicht nach kurzer Zeit abbreche. Sie mache die Rechnungslegung und Steuerklärung allein, dabei handele es sich nicht um einen an die Betreuerin übertragenen Aufgabenbereich. Die Assistenz solle gerade nicht inhaltliche oder gar steuerrechtliche Tätigkeiten erbringen. Die Assistenz diene allein der selbstbestimmten Alltagsbewältigung, der Aktivierung eigener Kompetenzen, nicht der rechtlich ersetzenden Betreuung oder Beratung.

18 Ausweislich einer Stellungnahme vom 14.11.2024 (Bl. 295 VA) hat sich eine Mitarbeiterin des Fachdienstes Soziales unter Würdigung dieses Vorbringens für eine Höherstufung auf HBG 2 ausgesprochen.

19 Nach Durchführung eines Hausbesuchs durch eine Pflegesachverständige der Beklagten am 07.01.2025 hat diese aus pflegefachlicher Sicht vor allem einen höheren pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf bei der Klägerin gesehen und einen Höherstufungsantrag gegenüber der Pflegeversicherung für erforderlich erachtet (vgl. Bl. 332 VA). In der Folge hat die Beklagte den Überprüfungsantrag zum Bescheid vom 20.02.2024 am 28.01.2025 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 24.02.2025 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin brauche Unterstützung bei der Strukturierung der Alltagsaufgaben im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit und zwar das Sortieren und kontrollierte Ablegen von Unterlagen. Sie habe sehr wohl das Fachwissen, um Aufgaben zu erfüllen, könne sich aber nur eingeschränkt länger auf Aufgaben konzentrieren. Die Assistenz sei nötig, um sie auf die Aufgaben zurückzuführen.

20 Am 21.02.2025 ist durch den Medizinischen Dienst Thüringen im Auftrag der Krankenkasse ein neues Pflegegutachten nach SGB XI erstellt worden, in dessen Ergebnis es bei der Zuerkennung des Pflegegrades 1 verblieben ist.

21 Am 01.04.2025 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 22.12.2021 gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2021 abgelehnt. Auch hiergegen hat die Betreuerin am 22.04.2025 Widerspruch eingelegt.

22 Mit Bescheid vom 05.11.2025 hat die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2027 befähigende Assistenz im Umfang von HBG 1 wiederum als Sachleistung gegenüber dem Leistungserbringer G e. V. bewilligt.

23 Mit Schreiben vom 15.01.2026 hat die Beklagte die den streitigen Zeitraum 10/2020-9/2021 betreffenden Leistungsnachweise und Abrechnungen des G e. V. zur Gerichtsakte übersandt.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, welche dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist zulässig und begründet.

26 1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid 24.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2023 (§ 95 SGG). Die Bescheide, mit denen die Beklagte nach Ablauf des im angegriffenen Bescheid festgelegten Zeitraums Leistungen weiter (abschnittsweise) bewilligt hat, sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein befristeter Verwaltungsakt wird durch einen sich zeitlich anschließenden Verwaltungsakt weder geändert noch ersetzt, was aber für die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts in das Klageverfahren zum vorhergehenden Verwaltungsakt erforderlich ist. Dies gilt auch bei befristet bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 13).

27 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

28 Der Bescheid vom 24.02.2021 hat sich durch Zeitablauf i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Er war in seiner Regelungswirkung zeitlich bis zum Ablauf des September 2021 begrenzt. Es ist nicht möglich, weitere EGH-Leistungen für den erfassten Zeitraum rückwirkend zu erbringen oder nachzuholen.

29 Auch das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Für eine Wiederholungsgefahr ist es notwendig und ausreichend geltend zu machen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10b).

30 Vorliegend besteht jedenfalls insofern eine unveränderte, gleichbleibende Situation, als die Beklagte die von der Klägerin gewünschte Unterstützung beim Heraussuchen, Sortieren und Vorbereiten von Belegen für die Beantragung von Grundsicherungsleistungen und Korrespondenz mit Rentenversicherung und Finanzamt nicht als Teil von möglichen Assistenzleistungen betrachtet, sondern auf die vorrangige Inanspruchnahme der rechtlichen Betreuerin verweist. Dies wird in den laufenden EGH-Bewilligungen weiterhin als Begründung für einen geringeren Bedarf an FLS angeführt, als die Klägerin für erforderlich erachtet.

31 Zudem greift die Klägerin auch die Befristung der Bewilligung im Bescheid vom 24.02.2021 an. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 18) Bezug zu nehmen: "Greift ein Kläger eine Befristung an, die durch Zeitablauf noch vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit ihre Wirkung verliert und schließt sich eine ebenfalls befristete Bewilligung durch den im Prozess bereits beteiligten Beklagten an, kommt regelmäßig ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob jeder der Folgezeiträume tatsächlich angegriffen ist." So lag der Fall auch hier, da die Beklagte mit den folgenden Bewilligungen zum Ausdruck gebracht hat, der Klägerin die EGH-Leistungen stets nur befristet erbringen zu wollen.

32 Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil die Beklagte erst zwei Jahre nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts über den rechtzeitigen Widerspruch entschieden hat. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt auch dann in Betracht, wenn die Erledigung – wie hier – vor Klageerhebung eingetreten ist, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. Keller, a. a. O., § 131 Rn. 7d). Ansonsten hätte es die Beklagte in der Hand, durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes über den Widerspruch die Unzulässigkeit herbeizuführen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nicht gegen die Befristung als Teil des angefochtenen Verwaltungsakts gerichtet war (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 17.11.2025 – L 8 SO 343/25 B, S. 3).

33 2. Die Bewilligung der Assistenzleistungen im Umfang von 12 FLS pro Quartal für den begrenzten Zeitraum 10/2020-9/2021 erweist sich als rechtswidrig.

34 Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist bei einem erledigten Verwaltungsakt der Zeitpunkt der Erledigung (vg. Keller, a. a. O., § 131 Rn. 10i; BSG, Urt. v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 23ff).

35 EGH-Leistungen erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1, 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.

36 Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nach § 76 Abs. 1 S. 1 SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Die Leistungen umfassen insbesondere die in § 76 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Leistungen, so nach Nr. 2 auch Assistenzleistungen. Gemäß § 78 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

37 Gemäß Abs. 2 entscheiden die Leistungsberechtigten auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 zum einen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und zum anderen (2.) die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nr. 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Abs. 1 S. 2.

38 Dass der Klägerin dem Grunde nach EGH in der Form von Assistenzleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum zustanden, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

39 a) Zur Überzeugung der Kammer waren die der Klägerin mit Bescheid vom 24.02.2021 bewilligten 12 FLS/Quartal vom Umfang her zu niedrig bemessen und daher rechtswidrig.

40 Sinn der Assistenzleistungen beim betreuten Wohnen ist es, den Leistungsberechtigten zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2024 - L 7 SO 3379/21, Rn. 35f). Für die Ermittlung des EGH-Bedarfs gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab: In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, dem Kläger die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen und dabei nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (vgl. BSG, Urt. v. 08.03.2017- B 8 SO 2/16 R, Rn. 22f). Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der EGH nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln.

41 Für die Klägerin ist es neben dem eigenständigen und selbstbestimmten Wohnen und Bewältigen der Alltagsverrichtungen erkennbar wichtig, die geringfügige selbständige Tätigkeit als Honorarkraft in der Erwachsenenbildung weiter ausüben zu können. Die mit der Vorbereitung und Abwicklung des Unterrichts zusammenhängenden Tätigkeiten bewältigt sie selbst und ohne Hilfe. Aus den Beschreibungen der Klägerin selbst, sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch z. B. gegenüber der Pflegesachverständigen und dem Gericht, ist ersichtlich, dass sie Unterstützung maßgeblich vor allem bei der Bewältigung der behördlichen Angelegenheiten benötigt, die wegen der Selbständigkeit in besonderer Art und Weise und größerem Umfang anfallen. Neben der üblichen Notwendigkeit, Unterlagen und Post regelmäßig geordnet zu sortieren und abzulegen, bedarf es für die Korrespondenz, Antragstellung und im Rahmen von Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden jeweils der Vorlage unterschiedlicher Unterlagen und Anträge. Insbesondere die Erstellung der Steuererklärung und der Angaben gegenüber der Rentenversicherung scheint mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden zu sein.

42 Dass die Klägerin für diese anfallenden Aufgaben motivierende und reflektierende Unterstützung und Hilfe benötigt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Entgegen deren Auffassung sind derartige Aufgaben jedoch nicht allein oder vorrangig durch die gesetzliche Betreuung zu erbringen, sondern sind diese auch und gerade Gegenstand und Inhalt der EGH-Leistungen, so dass der zeitliche Aufwand bei der Bemessung der Assistenz zu berücksichtigen ist.

43 Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 30.06.206 (B 8 SO 7/15 R, Rn. 21ff) zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens dahingehend geäußert, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten. Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1823 BGB). Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 02.12.2010 (III ZR 19/10) verweist das BSG darauf, dass von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst sind, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen. Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen. Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 22).

44 Die Betreuerin der Klägerin hat mehrfach bekundet, dass sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, den erheblichen bürokratischen Mehraufwand, der mit der selbständigen Tätigkeit einhergeht, mit der Klägerin oder für sie zu übernehmen. Zudem entspricht es ganz offensichtlich dem Wunsch und ist es der Klägerin auch inhaltlich möglich, die anfallenden Arbeiten selbst und eigenverantwortlich auszuführen. Betroffen ist hier gerade nicht in erster Linie "die Ersetzung einer Rechthandlung", sondern die Bewältigung der vorbereitenden Tätigkeiten, die Organisation und Abwicklung der Handlungen, die für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten bzw. Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen und Belege erforderlich sind. Sofern die Leistungsberechtigten, wie hier die Klägerin, dies allein bewältigen können und möchten, stellt dies nach Auffassung der Kammer eine "allgemeine Erledigung des Alltags" im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX dar, die insbesondere durch die befähigende Assistenz angeleitet und unterstützt werden kann.

45 Zwar existiert in Thüringen – soweit ersichtlich – keine Ausführungsvorschrift, in der auch explizit die Erledigung von Behördenangelegenheiten als Inhalt der Leistungen zur Sozialen Teilhabe herausgestellt ist (anders in NRW, vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW, Stand 21.06.2023, Anlage A.5.2.6 [abrufbar unter https://lrv-sgbix.lvr.de]: "Umfang der Leistungen der qualifizierenden Assistenz befähigen zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B. […] Informationen und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten […]". Jedoch kann der inhaltliche Anwendungsbereich der Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX insgesamt insoweit weit ausgelegt werden, dass insbesondere auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst sind (vgl. Stölting, BtPrax 2020, 43, 46; Wedel/Kraemer/Hyla, FamRZ 2021, 77, 80).

46 Zudem kann im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden EGH-Leistungen von einem Nachrang der rechtlichen Betreuung ausgegangen werden. Hierzu ist auf die gesetzgeberische Intention zur weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte zu verweisen (vgl. z. B. Rosenow, BtPrax 2021, 212, 214). So ist in § 17 SGB I (idF v. 04.05.2021) in Abs. 4 der Satz 2 aufgenommen worden, wonach soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden ist oder bestellt werden könnte. Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB (idF v. 04.05.2021, gültig ab 01.01.2023) darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Nach S. 2 Nr. 2 ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

47 Beide Gesetzesänderungen sind auf die grundlegende Neustrukturierung des Betreuungsrechts zurückzuführen und verfolgen das Ziel, das Verhältnis von Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer zu regeln. § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I ist Ausdruck der Subsidiarität der rechtlichen Betreuung gegenüber sozialen Hilfen. Die Regelung soll klarstellen, dass die (Möglichkeit der) Betreuung die Wahrnehmung sozialer Rechte nicht hindert, sondern ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch nur zurücktritt, wenn ein tatsächliches Handeln des Betreuers zur Hilfeleistung und Deckung eines Bedarfs führt (vgl. Spitzlei in: Hauck/Noftz, SGB I, 7/2025, § 17 Rn. 29).

48 Die rechtliche Betreuung ist gegenüber sozialen Hilfen subsidiär. Mit der Regelung in § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. die Möglichkeit der Betreuerbestellung die Wahrnehmung sozialer Rechte (§§ 2ff SGB I) nicht hindert. Bei der Prüfung und Gewährung von Sozialleistungen durch die Leistungsträger ist vielmehr der individuelle Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialleistungen zu betrachten und einzelfallabhängig zu entscheiden. Nur wenn ein tatsächliches Handeln des rechtlichen Betreuers zur Hilfeleistung und zur Deckung eines Bedarfs führt, tritt ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch dahinter zurück. Die im Betreuungsrecht vorgenommenen Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-BRK zu stärken (vgl. die Gesetzesbegründung in: BT-Drs. 19/24445 S. 401).

49 Wenn sich rechtliche Betreuung und Assistenzleistungen – etwa für bestimmte Handlungen – nicht exakt voneinander abgrenzen lassen, sondern bei entscheidungsfähigen Personen beides in Betracht kommt, dann ist die Betreuung als nachrangig einzuordnen. Der Grund liegt insbesondere darin, dass die rechtliche Betreuung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Stölting, BtPrax 2020, 43, 44). Nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst, sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2026 – B 8 SO 7/15 R, Rn. 23). Durch Unterstützungsleistungen im Rahmen der Assistenz kann mit den Betroffenen gemeinsam daran gearbeitet werden, dass sie sie ihre rechtlichen Ansprüche selbständig regeln und damit auch selbstbestimmt und eigenständig den Alltag bewältigen (vgl. Wedel/Kraemer/Hyla, FamRZ 2021, 77, 80).

50 Unter diesen Prämissen ist hier anzunehmen, dass die Inanspruchnahme der rechtlichen Betreuung jedenfalls insoweit nicht erforderlich ist, wie die Klägerin sich selbständig um die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Antrags- und Behördenangelegenheiten kümmert und kümmern möchte und hierzu lediglich Unterstützung hinsichtlich der Motivation, Konzentration und Handreichungen bedarf (vgl. auch LG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2023 – 12 T 117/22, Rn. 5f). In Abgrenzung dazu greift die Klägerin nach eigenen Angaben für Wohnungsangelegenheiten und Antragstellungen bei der Krankenkasse gerade gezielt auf die Hilfe der Betreuerin zurück. Insofern ist nach dem personenzentrierten Maßstab der Bedarf für die Assistenz nach dem Wunsch der Klägerin bezogen auf einzelne Hilfebereiche abzustecken.

51 Damit bedarf es auch keiner Differenzierung danach, ob die Assistenz im Sinne der reinen Motivierung, Fokussierung, körperlichen und psychischen Unterstützung der Klägerin zur Ausführung von Sortier- und Ablagetätigkeiten bzw. Vorbereitung von Antragstellungen (Herausnahme von Ordnern, Hilfe beim Tippen) vorgenommen wird oder auch bei der (rechtlichen) Zuordnung und Aufbereitung von Belegen, Quittungen, Schreiben (für Antragsunterlagen) geholfen wird, solange die inhaltliche Prüfung, Beurteilung sowie Entscheidung bei der Klägerin verbleibt. Alle diese Tätigkeiten sind von der - vorrangigen - EGH-Leistung umfasst. Dies gilt vor allem auch für den als komplex geschilderten Aufwand zur verschiedenen Sortierung, Neuzusammenstellung von Unterlagen und Ausfüllen von diversen Formularen bei Beantragung unterschiedlicher Leistungen bzw. bei Mitwirkungshandlungen gegenüber Rentenversicherungsträger und Finanzamt. Die Assistenzleistungen müssen sich nicht allein in motivierenden und reflektierenden Gesprächen erschöpfen.

52 Da die Beklagte den auf 12 FLS/Quartal bzw. HBG 0,6 bestimmten Hilfebedarf für Assistenzleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum und den beiden nachfolgenden jeweils auch damit begründete, dass Hilfe beim Sortieren und Vorlegen von Belegen hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit beim Sozialhilfeträger und Finanzamt keinen Assistenzbedarf darstelle, dieser Bedarf schon nicht der sozialen Teilhabe zuzuordnen sei, ist die Bemessung des Hilfebedarfs auf fehlerhafter Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Umfang der Assistenz zu knapp bemessen war und sie nur in großer Eile bzw. unter Verzicht auf andere Hilfen und Gespräche ihre unterstützten Angelegenheiten bewältigen konnte. Die für 10/2020 bis 9/2021 bewilligten FLS sind von der Klägerin ausgeschöpft worden. Dass in 1-2/2021 keine Stunden wahrgenommen wurden, mag daran gelegen haben, dass die Finanzierung nicht gesichert war, denn der Bescheid erging erst am 24.02.2021. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Klägerin in 3+4/2021 vermehrt auf die Assistenz zurückgegriffen hat, um die Steuerklärung bzw. andere Antragsangelegenheiten in einem Stück abzuarbeiten.

53 Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass ein zeitlich höherer Bedarf an unterstützenden und aktivierenden Assistenzleistungen tatsächlich bestanden hatte und es bei korrekter Einordnung der Unterstützungsbedarfe zu einer höheren Bewilligung von FLS – sicherlich jedenfalls in dem von der Klägerin gewünschten Umfang von 15 FLS/Quartal – gekommen wäre.

54 b) Der Bescheid vom 24.01.2021 erweist sich auch insoweit als rechtswidrig, als die Assistenz für die Zeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 gewährt wurde. Darin ist eine Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X zu sehen, da die von der Beklagten bewilligte Leistung (Vergünstigung) lediglich für einen bestimmten Zeitraum galt.

55 Jedoch waren die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt, weil zum einen keine Rechtsvorschrift gegeben ist, durch die die Möglichkeit eingeräumt wird, die Assistenz befristet zu bewilligen und eine Befristung auch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der EGH-Leistung erforderlich war.

56 Im Grundsatz handelt es sich bei EGH-Leistungen für wesentlich behinderte Menschen nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen; denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und ggf. abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 35). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erforderlichen Unterstützung der Klägerin durch die Assistenz um einen dauerhaft bestehenden Bedarf, der insbesondere nicht durch äußere Gegebenheiten (etwa Dauer einer Ausbildung o. ä.) auf eine bestimmte Zeit befristet ist.

57 Letztlich steht hinter der nur abschnittsweisen Gewährung der EGH-Leistungen die nachvollziehbare Intention der Beklagten, dass sich die Leistungsberechtigten wie die Klägerin vor Ablauf der Geltungsdauer um eine erneute Bewilligung bemühen müssen, während es bei einer unbefristeten Bewilligung der Beklagten obliegt, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten und ggf. die Mitwirkung des Leistungsberechtigten durchzusetzen. Dafür bietet § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X aber gerade keine Rechtsgrundlage. Ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung i. S. des § 48 SGB X vor. Sind solche Änderungen schon bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an. Mit der Befristung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, tritt vielmehr die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge ein, dass die Klägerin das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 37; Thüringer LSG, Beschl. v. 17.11.2025 – L 8 SO 343/25 B, S. 3).

58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

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