VG Gera 4. Kammer, 2025-04-28, 4 E 802/25 Ge

4 E 802/25 GeAdministrative Court / Chamber 4Apr 28, 2025

Regest

1. Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass einer Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 S 1 VereinsG gegeben sind, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. (Rn.23) 2. Bei einem Funktionär beziehungsweise Organ eines verbotenen Vereins oder einer mit besonderen (Vereins-)Aufgaben betrauten Person ist eine Durchsuchung letztlich "auf Verdacht" möglich, weil grundsätzlich naheliegt, dass es sich bei Sachen in deren Gewahrsam um solche des Vereinsvermögens handelt. (Rn.32) 3. Die Mitnahme von solchen digitalen Speichermedien, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, ist nach dem wegen § 4 Abs 4 S 4 VereinsG entsprechend anwendbaren § 110 StPO keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung und damit bereits von einer Durchsuchungsanordnung abgedeckt. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 18. Juni 2025, 3 EO 266/25, Beschluss

Full text

VG Gera 4. Kammer — 4 E 802/25 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-28

Aktenzeichen: 4 E 802/25 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2025:0428.4E802.25GE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 VereinsG, § 4 Abs 4 S 4 VereinsG, § 4 Abs 4 S 1 VereinsG, § 10 VereinsG, § 110 StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass einer Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 S 1 VereinsG gegeben sind, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. (Rn.23)

  2. Bei einem Funktionär beziehungsweise Organ eines verbotenen Vereins oder einer mit besonderen (Vereins-)Aufgaben betrauten Person ist eine Durchsuchung letztlich "auf Verdacht" möglich, weil grundsätzlich naheliegt, dass es sich bei Sachen in deren Gewahrsam um solche des Vereinsvermögens handelt. (Rn.32)

  3. Die Mitnahme von solchen digitalen Speichermedien, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, ist nach dem wegen § 4 Abs 4 S 4 VereinsG entsprechend anwendbaren § 110 StPO keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung und damit bereits von einer Durchsuchungsanordnung abgedeckt. (Rn.37)

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 18. Juni 2025, 3 EO 266/25, Beschluss

Tenor

  1. Die Durchsuchung der Person der Antragsgegnerin sowie des Gebäudes „K... “ in dem G... , ... ... G... ... , einschließlich dort befindlicher Briefkästen und Schließfächer sowie von der Antragsgegnerin gehaltener Kraftfahrzeuge wird angeordnet

a) zur Sicherstellung solcher Gegenstände und Unterlagen, die als Vermögen des Vereins „Königreich Deutschland“ (KRD) und seiner Teilorganisationen, als Forderungen Dritter und als Sachen Dritter durch die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 3. April 2025 beschlagnahmt und eingezogen worden sind sowie

b) zum Zwecke des Auffindens solcher Gegenstände und Unterlagen, welche als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein KRD und seiner Teilorganisation von Bedeutung sein können.

Dies gilt insbesondere für:

  • Mobiltelefone, Computer, sonstige elektronische Datenträger, bei offensichtlich privaten Geräten nur, sofern eine Spiegelung bzw. Auslesung insbesondere mangels freiwilliger Mitwirkung der Antragsgegnerin vor Ort nicht möglich ist;

  • Organisationspläne und andere, die Organisation betreffende Unterlagen (etwa KRD-Melderegister, KRD-Waffenregister, Teilnehmerlisten von Veranstaltungen sowie in Bezug auf Teilorganisationen solche Unterlagen, aus denen organisatorische und/oder ideologische und/oder personelle Überschneidungen mit dem Hauptverein KRD ersichtlich werden);

  • Kassen-, Konto- und sonstige Bankunterlagen mit Organisationsbezug;

  • Propaganda-, Werbe- und Informationsmaterial sowie diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten;

  • Ankündigungen, Einladungen und Protokolle sowie sonstiger vereinsbezogener Schriftwechsel;

  • Telefonlisten;

  • Fotos, Videos und Chatprotokolle;

  • Bücher, Schriften, Datenträger und Bekleidungsstücke mit Symbolen des Vereins KRD, seiner Teilorganisationen oder rechtsextremistischer Bezüge sowie entsprechende Abzeichen und Merchandise;

  • Waffen, für die erforderliche Besitzerlaubnisse nicht vorliegen.

  1. Die Beschlagnahme der vorbezeichneten Gegenstände und Unterlagen, die nicht freiwillig herausgegeben werden, wird angeordnet.

  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  3. Der Antragsgegnerin ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses vor Beginn der Durchsuchung gegen Zustellungsurkunde zuzustellen, sofern sie angetroffen wird. Andernfalls ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses in den unter der Anschrift in Ziffer 1 gelegenen Räumlichkeiten niederzulegen,

  4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens.

2 Mit noch förmlich bekanntzugebender Verfügung vom 3. April 2025 stellte das Bundesministeriums des Innern und für Heimat fest, dass sich der Verein KRD einschließlich seiner näher bezeichneten Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, nach Zweck und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziffer 1 der Verfügung). Es verbot den Verein sowie seine näher bezeichneten Teilorganisationen und ordnete ihre Auflösung an (Ziffer 2 der Verfügung). Ferner wurde das Vermögen des Vereins KRD einschließlich seiner näher bezeichneten Teilorganisationen beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen (Ziffer 6 der Verfügung). Gleichfalls wurden Forderungen Dritter gegen den Verein KRD oder seine näher bezeichneten Teilorganisationen beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen dem Behörden Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern (Ziffer 7 der Verfügung). Schließlich wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein KRD oder seine näher benannten Teilorganisationen deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen entsprechend bestimmt sind (Ziffer 8 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung insbesondere der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 9 der Verfügung).

3 Mit Schreiben vom 2. April 2025 ersuchte das Bundesministerium des Innern und für Heimat das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung um Vollzug der Verbotsverfügung und Vornahme der vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen.

4 Das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung reichte das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit Schreiben vom 9. April 2025 an den Antragsteller mit der Bitte um Wahrnehmung und Umsetzung weiter.

5 Mit beim Verwaltungsgericht am 17. April 2025 unter Beigabe umfangreicher Datensätze eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller sinngemäß,

6 1. die Durchsuchung der Person der Antragsgegnerin, ihrer Immobilie „K... “ in dem G... _, ... ... G... ... einschließlich des Briefkastens und der Kraftfahrzeuge am 13 Mai 2025 zum Zwecke des Auffindens solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, die verfassungswidrige Zielsetzung der Vereinigung KRD und seiner Teilorganisationen sowie ihre aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, das Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze und das Gerichtet-Sein gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu belegen und die Einziehung des Vereinsvermögens;

7 2. die Beschlagnahme näher bezeichneter Gegenstände und Unterlagen, soweit nicht freiwillig herausgegeben;

8 3. die Wirkung einer Ermächtigung – soweit sie sich auf im Rahmen der Durchsuchung unter Umständen aufgefundener Computer und digitaler Speichermedien erstreckt – auf die Beschlagnahme zum Zwecke der Durchsicht zu beschränken.

9 Auf die ausführliche Begründung sowie die Begründung der Verfügung vom 3. April 2025 wird Bezug genommen.

10 Die Antragsgegnerin ist nicht angehört worden.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Antragsschrift einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

12 Die Entscheidung ergeht durch den beschließenden Einzelrichter als von der Vorsitzenden der für das Vereinsrecht zuständigen 4. Kammer „bestimmtes Mitglied des Gerichts“, §§ 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, 10 Abs. 2 Satz 6 Alt. 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz - (VereinsG) i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gera für das Jahr 2025 in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung.

13 Eine wegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich gebotene Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass des vorliegenden Beschlusses hatte nach dem in § 33 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ausnahmsweise zu unterbleiben, weil andernfalls damit zu rechnen gewesen wäre, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. Das rechtliche Gehör kann und muss hier zulässigerweise nachträglich im Beschwerdeverfahren gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 – 6 AV 7/19 = BVerwGE 168, 200 Rn. 25; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2024 – 6 E 62/23 = BeckRS 2024, 26614 Rn. 29 mwN.).

14 1. Der Antrag hat ganz überwiegend Erfolg. Soweit er zulässig ist (a)), ist er begründet (b)).

15 a) Der Antrag ist betreffend die Sachanträge zu 1. und 2. zulässig (aa)). Darüberhinausgehend ist er unzulässig (bb)).

16 aa) Das Verwaltungsgericht Gera ist gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG i. V. m. Ziffer 1 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) örtlich und sachlich zuständig, weil die Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen im Gerichtsbezirk vorzunehmen sind.

17 Auch liegt ein ordnungsgemäßer Antrag des Thüringer Landesverwaltungsamtes als ersuchte Behörde im Sinne der § 4 Abs. 1 VereinsG i. V. m. § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG vor. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat als Verbotsbehörde ein Vollzugs- und Ermittlungsersuchen an das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung gerichtet. Aufgrund dieses Ersuchens ist der Antragsteller mit der Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt, zu denen der hier gestellte Antrag gehört. § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG verleiht der von der Verbotsbehörde um eine konkrete Ermittlungshandlung ersuchten Behörde die Befugnis, von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 VereinsG eigenständig Gebrauch zu machen und als Antragstellerin für Ermittlungsmaßnahmen im eigenen Namen aufzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 – 6 AV 7/19 = BVerwGE 168, 200 Rn. 26).

18 bb) Allerdings fehlt dem Antragsteller das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis soweit er mit seinem Sachantrag zu 3. begehrt, „die Wirkung einer Ermächtigung – soweit sie sich auf im Rahmen der Durchsuchung unter Umständen aufgefundener Computer und digitaler Speichermedien erstreckt – auf die Beschlagnahme zum Zwecke der Durchsicht zu beschränken“.

19 Mit dem Erfordernis des – in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht explizit erwähnten – Rechtsschutzbedürfnisses wird dem Rechtsprinzip Rechnung getragen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 16.4.2021 – 2 BvR 2470/17 = BeckRS 2021, 9301 Rn. 14 mwN.). Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Allgemeinen gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann. Umgekehrt mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn und soweit die Anrufung des Gerichts die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern und ihm damit keinen Nutzen bringen kann, wobei die Nutzlosigkeit eindeutig sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2024 – 1 C 5.23 = BeckRS 2024, 20843 Rn. 14).

20 So liegt es hier hinsichtlich der mit dem Sachantrag zu 3. begehrten Anordnung. Denn soweit im Rahmen von Durchsuchungshandlungen Computer und digitale Speichermedien aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits die Durchsuchungsanordnung (Ziffer 1 des Tenors) die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Die Mitnahme zur Durchsicht nach dem wegen § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG entsprechend anwendbaren § 110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23 = NStZ-RR 2024, 26, 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.2.2025 – 6 E 72/24 = BeckRS 2025, 2994 Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 3.11.2021 – 3d E 806/21.O = BeckRS 2021, 51890 Rn. 7, jeweils mwN.).

21 b) Der insoweit zulässige Antrag ist begründet.

22 aa) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen wird. Die gerichtliche Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen setzt demnach auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Ein solcher, durch Tatsachen begründeter Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Der Anfangsverdacht muss auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage genügen nicht. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – dagegen nicht. Entsprechendes gilt, wenn die Ermittlungsmaßnahmen (auch) zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG erfolgen. Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, bedarf es insoweit zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 – 6 AV 7/19 = BVerwGE 168, 200 Rn. 30, 32; ThürOVG, Beschl. v. 26.2.2024 – 3 SO 525/23 = LKV 2024, 374 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.2.2025 – 6 E 72/24 = BeckRS 2025, 2994 Rn. 25; Seidl , in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 39).

23 Liegt – wie hier im Zeitpunkt der beabsichtigten Durchführung der beantragten Zwangsmaßnahmen – eine behördliche Verbotsfeststellung bereits vor, so gelten diese Grundsätze fort. Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gegeben sind, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 – 6 AV 7/19 = BVerwGE 168, 200 Rn. 31; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.2.2025 – 6 E 72/24 = BeckRS 2025, 2994 Rn. 23).

24 Keiner abschließenden Beurteilung bedarf im vorliegenden Verfahrensstadium, ob die behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind. Eine solche Prüfung hat in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen. Das anordnende Verwaltungsgericht ist mit Rücksicht auf die von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Grundrechte allerdings verpflichtet, die für eine Verbotsfeststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und auch eine Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG behördlicherseits angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der begehrten Ermittlungshandlungen abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 – 6 AV 7/19 = BVerwGE 168, 200 Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 12.2.2024 – 4 C 23.1887 = BeckRS 2024, 4493 Rn. 14; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.2.2025 – 6 E 72/24 = BeckRS 2025, 2994 Rn. 20).

25 bb) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die beantragten Ermittlungshandlungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben.

26 Die (noch förmlich bekanntzugebende) Verbotsverfügung vom 3. April 2025 begegnet keinen offenkundig durchgreifenden Bedenken. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für ihren Erlass zuständig, denn aus einer Gesamtschau des vorliegenden Datenmaterials – insbesondere im Hinblick auf die im gesamten Bundesgebiet angebotenen Seminare (vgl. den entsprechenden Internetauftritt des KRD, abrufbar unter: https://koenigreichdeutschland.org/de/krd-vortraege-in-deiner-region.html) und ebenfalls bundesweit vorhandenen „Ein- und Auszahlungsstellen der Gemeinwohlkasse W... “ (vgl. die Übersichtskarte abrufbar unter: https://gemeinwohlkasse.org/dienste/ein-und-auszahlungsstellen.html) – ergibt sich, dass der Verein KRD und seine Teilorganisationen über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung treten. Es bestehen nach summarischer Prüfung auch weder durchgreifende Zweifel daran, dass es sich bei dem KRD um einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG beziehungsweise bei den bezeichneten Teilorganisationen um solche im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG handelt (vgl. dazu die umfangreichen Nachweise auf den Seiten 32 ff. und 52 ff. der Verbotsverfügung) noch ist offenkundig, dass die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat ausführlich dargelegten Verbotsgründe nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht erfüllt wären.

27 (1) Soweit die Durchsuchungsanordnung dem Auffinden von Beweismitteln dient, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin als „Mitglied“ (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) des KRD anzusehen ist und dass daher bei ihr derartige Beweismittel aufzufinden sind.

28 Die Antragsgegnerin ist ausweislich der zum „Personendossier“ geführten Belege seit mindestens Oktober 2022 Funktionärin des KRD. Sie unterschrieb als solche mehrere „Betriebsanmeldungen“ für KRD-Unternehmen (etwa „K... “ oder „A... “). Jedenfalls im Jahre 2023 ist die Antragsgegnerin zudem als „Vortragsrednerin“ des KRD für „Betriebsgründungs-Workshops“ im KRD eingesetzt worden und mit Stand Oktober 2022 Ansprechpartnerin für „Pflichten und Regelungen für Führungskräfte im KRD“. Seit Oktober 2022 ist sie – wie sich aus von dem Antragsteller vorgelegten Ablichtungen des Vereinsregisters des Amtsgerichts Hannovers ergibt – des Weiteren Vorstand des KRD-Vereins „D... ... “, welcher am 19. September 2023 die Pacht für das K... ... ... ... , das vom KRD genutzt wird, bezahlt hat. Zwischen den Jahren 2014 bis 2018 war die Antragsgegnerin auch die Vorsitzende des weiteren KRD-Vereins „F... ... ... .“ und kaufte im Jahre 2022 die Immobilie des ehemaligen Kneipp-Kur-Hotels „W... ... ... “ in B... ... (Kaufpreis: 205.000,00 EUR), welche am 15. Oktober 2023 durch „Zustiftung“ als weiterer Teil des „Staatsgebiets“ des KRD ausgerufen worden ist. Eine weitere durch die Antragsgegnerin erworbene und hiernach als Teil des „Staatsgebiets“ des KRD ausgerufene Immobilie ist der „K... “ unter der im Tenor (Ziffer 1) benannten Anschrift. Schließlich empfing die Antragsgegnerin jedenfalls im März 2022 eine Aufwandsentschädigung des KRD. Bereits aufgrund dieser Umstände ist die Annahme berechtigt, dass die Antragsgegnerin ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leistet und damit „Mitglied“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist (vgl. zum Begriff BayVGH, Beschl. v. 12.2.2024 – 4 C 23.1887 = BeckRS 2024, 4493 Rn. 33 mwN.). Selbst wenn sie kein Mitglied einer der von dem Verbots- beziehungsweise Ermittlungsverfahren betroffenen Vereinigung sein sollte, so ist sie jedenfalls als „Hintermann“ (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) anzusehen. Davon ist bei solchen Personen auszugehen, die ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wissenschaftlich Wesentliches für den Verein leisten, dabei jedoch im Hintergrund bleiben, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponieren (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2024 – 6 E 62/23 = BeckRS 2024, 26614 Rn. 52). Sowohl bei „Mitgliedern“ als auch „Hintermännern“ oder nur aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne Weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung sowie Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (ThürOVG, Beschl. v. 26.2.2024 – 3 SO 525/23 = LKV 2024, 374 Rn. 36 mwN.; Roth , in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 37).

29 Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass das im Tenor (Ziffer 1) bezeichnete Grundstück – und damit im Hinblick auf §§ 94, 93 des Bürgerlichem Gesetzesbuchs (BGB) zugleich das Gebäude („K... “) – wegen der allseitigen, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren gesetzlichen Vermutung in § 891 Abs. 1 BGB im Eigentum der Antragsgegnerin steht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 = BeckRS 2021, 7383 Rn. 46). Denn ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Auszugs aus dem beim Amtsgericht Gera geführten Grundbuch (... , Blatt ... ) ist die Antragsgegnerin am 18. August 2022 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden.

30 (2) Soweit die Durchsuchungsanordnung der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein dient, sind die vorstehenden Anforderungen ebenfalls erfüllt.

31 Der wörtliche Antrag („die Durchsuchung der Person der Antragsgegnerin, ihrer Immobilie „K... ... “ in der o.g. Anschrift einschließlich des Briefkastens und der Kraftfahrzeuge (…) zum Zwecke des Auffindens solcher Gegenstände und Unterlagen (…) [betreffend die] Einziehung des Vereinsvermögens“) war zunächst sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht nur in Bezug auf Gegenstände und Unterlagen wegen der Einziehung des Vereinsvermögens begehrt worden ist, sondern zugleich wegen Forderungen und Sachen Dritter nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VereinsG. Denn in der für das maßgebliche Rechtsschutzziel bedeutsamen Antragsbegründung nimmt der Antragsteller insoweit einschränkungslos Bezug auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 3. April 2025. In dieser ist betreffend die Vermögensbeschlagnahme (vgl. § 10 VereinsG) indes nicht nur die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (Ziffer 6 der Verbotsverfügung), sondern entsprechend des gesetzlichen Regelfalls ebenfalls die Beschlagnahme und Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VereinsG angeordnet worden. Dieses Auslegungsergebnis wird zudem gestützt durch den Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. April 2025 an das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung. Dass der Antragsteller als ersuchte Behörde abweichend hiervon eine gegenständlich beschränkte, nicht dem Umfang der angeordneten Vermögensbeschlagnahme entsprechende Durchsuchungsanordnung begehrt, liegt fern.

32 So verstanden handelt es sich bei dieser Maßnahme inhaltlich um eine solche der Verwaltungsvollstreckung. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG differenziert § 10 Abs. 2 VereinsG nicht zwischen der Durchsuchung bei Mitgliedern und einer solchen bei anderen Personen, sondern danach, ob sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins oder im Gewahrsam Dritter befinden. Von einem Gewahrsam des Vereins ist etwa dann auszugehen, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Funktionär beziehungsweise ein Organ des Vereins oder – wie hier jedenfalls – eine mit besonderen (Vereins-)Aufgaben betraute Person handelt. Bei diesen Personen ist eine entsprechende Durchsuchung nach der Rechtsprechung insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts quasi „auf Verdacht“ möglich, weil grundsätzlich naheliegt, dass es sich bei Sachen in deren Gewahrsam um solche des Vereinsvermögens handelt (siehe nur ThürOVG, Beschl. v. 26.2.2024 – 3 SO 525/23 = LKV 2024, 374 Rn. 41; ferner VGH Mannheim, Urt. v. 16.7.2024 – 1 S 2586/22 = BeckRS 2024, 23070 Rn. 33). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 1. b) bb) (1) verwiesen werden.

33 (3) Die beantragten Zwangsmaßnahmen verfolgen insgesamt einen legitimen Zweck (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) und sind auch im Übrigen – im Lichte der möglicherweise betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG – verhältnismäßig.

34 Mildere, gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt als milderes Mittel eine Bitte beziehungsweise Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe der fraglichen/noch festzustellenden Gegenstände unter Verzicht auf eine Durchsuchungsanordnung nicht in Betracht (iErg auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2024 – 3 P 122/24 = BeckRS 2024, 33029 Rn. 13). Die Zweckerfüllung der Durchsuchungsanordnung wäre durch eine solche Maßnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet. Das Vereinsgesetz ist von der Zielsetzung geprägt, mit dem Vereinsverbot eine zügige und effektive Unterbindung der – verbotenen – Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten. Die Durchführung eines vorgelagerten freiwilligen Verfahrens würde die zügige Durchsetzung des Vereinsverbots nicht nur erschweren. Hinzutritt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung naturgemäß noch nicht abschließend feststeht, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt. Dem Betroffenen müsste also – um auf eine Durchsuchung zu verzichten – zunächst Gelegenheit gegeben werden, eine Auskunft über solche Gegenstände zu erteilen, die für Ermittlungen im Sinne des § 4 VereinsG bedeutsam sind und auch solche, die zum Vereinsvermögen zählen. Dies würde nicht nur zu weiteren Verzögerungen, sondern auch dazu führen, dass die Antragsgegnerin entsprechende Zugriffsobjekte beiseiteschafft.

35 Die Zwangsmaßnahmen sind überdies angemessen. Dies gilt auch soweit sie sich auf Gegenstände aus dem privaten Bereich (bspw. Mobiltelefone, Computer, Telefonlisten, Fotos, Videos, Chatprotokolle) beziehen. Es ist anzunehmen, dass sich unter diesen Unterlagen und Gegenständen Beweismittel befinden, die zur weiteren Aufklärung der Aktivitäten und Struktur des KRD und seiner Teilorganisationen sowie der Einbindung des Antragsgegners dienen können. Eine gegebenenfalls erforderliche Einbeziehung des Privatbereichs ist vorliegend deshalb geboten, da bei der Antragsgegnerin nicht davon auszugehen ist, dass sie hinsichtlich der fraglichen Unterlagen und Gegenstände eindeutig zwischen privaten Angelegenheiten und solchen der Organisation trennt. Dass das unter dem im Tenor (Ziffer 1) bezeichnete Gebäude über abgetrennte Räumlichkeiten verfügt, die ausschließlich für die Organisation genutzt werden, lässt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Aus den genannten Unterlagen und Gegenständen könnten sich insbesondere Erkenntnisse über Vernetzungen mit anderen Personen und Organisationen, über die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole oder Parolen oder über Strategien und Zielsetzungen der verbotenen Vereinigung gewinnen lassen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2024 – 3 P 122/24 = BeckRS 2024, 33029 Rn. 20).

36 (4) Das Gericht weist für das weitere Verfahren betreffend die Ausführung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf das Folgende hin:

37 Werden bei der Durchsuchung im Tenor (Ziffer 1) nicht aufgeführte Beweismittel aufgefunden und erweist sich eine Beschlagnahme als erforderlich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde. Soweit bei der Durchsuchung – insbesondere elektronische – Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab (siehe bereits unter 1. a) bb)). Die Mitnahme zur Durchsicht nach dem entsprechend anwendbaren § 110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.11.2024 – 2 WDB 10.24 = NVwZ-RR 2025, 292 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 30.3.2023 – StB 58/22 = BeckRS 2023, 7712 Rn. 39).

38 2. Die Anordnung einer etwaig erforderlichen Beschlagnahme von bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenständen, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, stützt sich auf § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG, § 94 StPO (zu den Bestimmtheitsanforderungen ThürOVG, Beschl. v. 6.10.2023 – 3 SO 477/21 = BeckRS 2023, 43504 Rn. 33 f.). Bei der Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG handelt es sich um eine durch eigenständigen Verwaltungsakt angeordnete Sicherungsmaßnahme, die akzessorisch zu dem Vereinsverbot ist (siehe nur Roth , in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 3 Rn. 134 ff.).

39 3. Dem Antragsteller ist nach Maßgabe des Tenors (Ziffer 4) deshalb die Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) des Beschlusses im Wege der Amtshilfe aufzugeben gewesen, weil dessen Bekanntgabe vor dem Vollzug der Maßnahmen untunlich ist.

40 4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Ihr waren die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der Antragsteller – mit seinem gewissermaßen als bloßen Annex zu den übrigen Sachanträgen gestellten Sachantrag zu 3. – nur zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen ist. Gerichtskosten werden mangels eines für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Gebührentatbestands im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (§ 3 Abs. 2 GKG) nicht erhoben.

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