Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2026-03-02, 4 ZKO 654/23

4 ZKO 654/23Administrative Court / Division 4Mar 2, 2026

Regest

1. Das Verlangen in einem Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid, das Grundstück an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, umfasst auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technischer Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses. (Rn.9) 2. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in einer Anschlussverfügung zur Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen (§ 37 Abs. 1 VwVfG) nicht.(Rn.9) 3. Die abweichende Bauausführung einer öffentlichen Schmutzwassereinrichtung gegenüber den Angaben im Abwasserbeseitigungskonzept führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids, weil das Abwasserbeseitigungskonzept keine subjektiven Rechte auf Einhaltung der dort niedergelegten Planung vermittelt.(Rn.24) 4. Bei der Ausübung des dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eröffneten weiten Planungs- und Organisationsermessens handelt es sich um eine dem Erlass des Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids vorgelagerte Entscheidung.(Rn.36) 5. Diese ist in dem nachgelagerten Verfahren über den Anschluss- und Benutzungszwang nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.36) 6. Die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz der Entwässerungssatzung des Beklagten, der insoweit keine Ermessensentscheidung eröffnet. (Rn.37) 7. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung einer Abwasserpumpstation nach § 9 Abs. 4 der Entwässerungssatzung.(Rn.38) 8. Hohe Anschlusskosten stehen der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht per se entgegen.(Rn.46) 9. Sind die Anschlusskosten im einzelnen Ausnahmefall jedoch so hoch, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen, wäre die Anschlusspflicht nicht mehr von der (satzungsrechtlichen) Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie sich nicht mehr im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hielte.(Rn.46) 10. Macht der jeweilige Anschlusspflichtige derartige enteignungsgleiche Umstände einredeweise geltend, ist dies bereits im Anschluss- und Benutzungszwangsverfahren zu berücksichtigen; der Durchführung eines eigenen Befreiungsverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.(Rn.46) Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 11. Oktober 2023, 2 K 1134/20 Ge, Urteil

Full text

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat — 4 ZKO 654/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 4 ZKO 654/23

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0302.4ZKO654.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 WG TH, Art 14 Abs 1 GG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 37 Abs 1 VwVfG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Verlangen in einem Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid, das Grundstück an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, umfasst auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technischer Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses. (Rn.9)

  2. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in einer Anschlussverfügung zur Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen (§ 37 Abs. 1 VwVfG) nicht.(Rn.9)

  3. Die abweichende Bauausführung einer öffentlichen Schmutzwassereinrichtung gegenüber den Angaben im Abwasserbeseitigungskonzept führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids, weil das Abwasserbeseitigungskonzept keine subjektiven Rechte auf Einhaltung der dort niedergelegten Planung vermittelt.(Rn.24)

  4. Bei der Ausübung des dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eröffneten weiten Planungs- und Organisationsermessens handelt es sich um eine dem Erlass des Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids vorgelagerte Entscheidung.(Rn.36)

  5. Diese ist in dem nachgelagerten Verfahren über den Anschluss- und Benutzungszwang nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.36)

  6. Die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz der Entwässerungssatzung des Beklagten, der insoweit keine Ermessensentscheidung eröffnet. (Rn.37)

  7. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung einer Abwasserpumpstation nach § 9 Abs. 4 der Entwässerungssatzung.(Rn.38)

  8. Hohe Anschlusskosten stehen der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht per se entgegen.(Rn.46)

  9. Sind die Anschlusskosten im einzelnen Ausnahmefall jedoch so hoch, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen, wäre die Anschlusspflicht nicht mehr von der (satzungsrechtlichen) Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie sich nicht mehr im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hielte.(Rn.46)

  10. Macht der jeweilige Anschlusspflichtige derartige enteignungsgleiche Umstände einredeweise geltend, ist dies bereits im Anschluss- und Benutzungszwangsverfahren zu berücksichtigen; der Durchführung eines eigenen Befreiungsverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.(Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 11. Oktober 2023, 2 K 1134/20 Ge, Urteil

Tenor

  1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2023 wird abgelehnt.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

  3. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO hat keinen Erfolg.

2 1. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.

3 a) So ist die Berufung zunächst nicht wegen der geltend gemachten formellen Mängel des angegriffenen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids zuzulassen.

4 aa) Das Vorbringen der Klägerin, sie sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört und dieser Verfahrensfehler sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht in dem im Anschluss durchgeführten Widerspruchsverfahren geheilt worden, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar moniert die Klägerin zu Recht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu kurz greife, wonach die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung bereits durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren und die dort von der Klägerin umfänglich genutzte Möglichkeit zum Vortrag geheilt worden sei. Denn nach der - auch von der Klägerin zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Möglichkeit der heilenden Nachholung einer vor Erlass des Ausgangsbescheids unterbliebenen Anhörung darüber hinausgehend voraus, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt, in Erwägung zieht und entsprechend würdigt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, BVerwGE 153, 367 - 385, Rn. 17).

5 Diesen Anforderungen wurde entgegen der Auffassung der Klägerin im Widerspruchsverfahren genügt. Die Klägerin machte mit ihrem bei der Akte befindlichen Widerspruchsschreiben vom 20. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, es bestehe in der Ortslage keine Notwendigkeit, anstatt der ursprünglich geplanten Freispiegelentwässerung ein Druckentwässerungssystem zu errichten. Entsprechende Nachweise lägen ihr nicht vor. Die errichtete Druckentwässerung sei für sie nachteilig, zudem würden ihr dadurch ungefragt Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen. Auf diese Einwände ist der Beklagte in seiner (auch nach Auffassung der Klägerin) ausführlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 28. November 2019 eingegangen. Danach sei die Entscheidung über die konkret zur Bauausführung kommende Variante auf der Grundlage einer LAWA-Kostenvergleichsrechnung getroffen worden, die die Klägerin einsehen könne (Anm.: LAWA = Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser). Ausgehend davon habe sich der Beklagte „aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für eine Druck- und gegen eine Freispiegelentwässerung“ entschieden. Aus der Kostenvergleichsrechnung gehe hervor, dass die Errichtung einer Freispiegelentwässerung mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand für den Beklagten verbunden gewesen wäre. Zudem könne der Beklagte nach § 9 Abs. 4 seiner Entwässerungssatzung (im Folgenden: EWS) die Errichtung einer Abwasserpumpstation verlangen; eine solche gehöre zum Stand der Technik.

6 Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags vorbringt, der Beklagte habe sich mit dem wichtigsten Aspekt der Widerspruchsbegründung nicht befasst, wonach das Abwasserbeseitigungskonzept 2015 (im Folgenden: ABK) die Errichtung einer Freispiegelleitung vorgesehen und als wirtschaftlichste Variante angesehen habe und dass es insoweit nicht fortgeschrieben worden sei, lässt sich ein solcher Einwand der Klägerin ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. Oktober 2019 nicht entnehmen. Vielmehr führt die Klägerin dort lediglich aus, dass die Freispiegelentwässerung im ABK 2015 „für den ZVME als wirtschaftlich“ angesehen worden sei. Dazu hat der Beklagte in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass aus der Planung des ABK grundstücksgenau ersichtlich werde, welche Grundstücke zu welchem Zeitpunkt an die zentrale Entwässerungsanlage angeschlossen werden sollen und für welche Grundstücke (vorübergehend) ein dezentraler Anschluss vorgesehen sei. Insoweit würden zur Ermittlung einer wirtschaftlichen abwassertechnischen Lösung die Kosten eines zentralen jenen eines dezentralen Entwässerungssystems gegenüberstellt. Welche technische Detaillösung dabei am wirtschaftlichsten sei, werde bei der Aufstellung des ABK (noch) nicht ermittelt. Bei dem ABK handele es sich zudem um eine stetig im Wandel befindliche Planung, die alle sechs Jahre fortzuschreiben sei und auch außerhalb dieser Fortschreibungen Änderungen unterworfen werden könne. Daher sei der Verband nicht an ein einmal aufgestelltes Konzept gebunden.

7 Darüber hinausgehend hat sich auch die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 ausführlich damit befasst, warum sich die Entscheidung des Beklagten gegen eine Freispiegelentwässerung und für eine Druckentwässerung trotz der höheren Kosten für die Grundstückseigentümer im Rahmen des Organisationsermessens hält.

8 Im Widerspruchsverfahren ist demnach erkennbar in beiden Verfahrensstufen eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin erfolgt. Weitergehende Rechte vermitteln die §§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht. Insbesondere ist es der Ausgangsbehörde unbenommen, auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsgründe an der eigenen Rechtsauffassung festzuhalten. Ebenso kann die Widerspruchsbehörde unter Berücksichtigung der Einwände im Widerspruchsverfahren den Widerspruch zurückweisen; dies vermag einen formellen Mangel nicht zu begründen.

9 bb) Soweit die Klägerin unter 1.3 ihres Schriftsatzes vom 17. Januar 2014 ihren erstinstanzlichen Vortrag wieder aufgreift und meint, dass der angegriffene Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt sei, weil er keine weiteren Vorgaben zu den Spezifikationen der zu errichtenden Abwasserpumpstation, insbesondere hinsichtlich deren Leistungsfähigkeit enthalte, führt dies nicht auf einen Klärungsbedarf im Berufungsverfahren. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das Verlangen, das Grundstück an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Ziffer 1 des Bescheids vom 26. August 2019) dem Grunde nach auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technischer Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses umfasst. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in einer Anschlussverfügung zur Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen (§ 37 Abs. 1 VwVfG) nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 -, Rn. 6, juris). Wie der Anschluss konkret herzustellen ist, ist eine Frage der technischen Umsetzung im Einzelfall, die ohnehin in aller Regel naturgemäß nur in enger Abstimmung mit dem Beklagten erfolgen kann und regelmäßig seiner Mitwirkung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, Rn. 7, juris). Im Übrigen wird der Klägerin in Ziffer 7 des Bescheids bereits konkretisierend aufgegeben, eine Abwasserpumpstation mit einer Mindestdruckhöhe von „Hges 11,00 m“ zu installieren. Damit ist die technische Mindestvoraussetzung benannt, unter deren Beachtung ein Anschluss an die zentrale Druckrohrleitung des Beklagten möglich ist (vgl. DWA Gemeinschaftspublikation, DIN EN 16932-2: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Pumpsysteme - Teil 2: Druckentwässerungssysteme, DWA-A 120-2: Pumpsysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 2: Pumpstationen und Drucksysteme, Beuth Verlag 2022, S. 77 ff.). Dass diese Angabe fehlerhaft sein könnte, macht die Klägerin nicht geltend. Ebenso wenig trägt sie vor, welche weiteren Spezifikationen der zu errichtenden Abwasserpumpstationen sie bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses kennen müsste, um dem ihr auferlegten Anschluss- und Benutzungszwang durch Beauftragung eines fachlich geeigneten Unternehmens (vgl. Ziffer 10 des Bescheids) genügen zu können. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in der laienhaften Behauptung, es sei unklar, welche Druckverhältnisse aufgrund der Pumpstationen der anderen Anschlussnehmer in der Leitung des Beklagten herrschten, welche Fäkalienmengen diese zu bewältigen habe und welcher Leistung daher ihre eigene Pumpstation bedürfe. Diese Fragestellungen wird ein von der Klägerin - ggf. gemeinsam mit den anderen betroffenen Grundstückseigentümern - zu beauftragendes Unternehmen unter Mitwirkung des Beklagten bei der Konkretisierung der Umsetzungsmaßnahmen zu beantworten haben.

10 Vollkommen fehl geht des Weiteren der Verweis auf § 47 Abs. 7 ThürWG. Satz 2 dieser Vorschrift hält ausdrücklich fest, dass der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang von Satz 1 unberührt bleibt, sodass der Beklagte ohne jeden Zweifel auch Regelungen zur Ableitung des Niederschlagswassers treffen durfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Senatsbeschluss vom 27. März 2020 - 4 ZKO 553/15 -, Rn. 4, juris).

11 cc) Ebenso wenig verfängt der Einwand, der angegriffene Bescheid sei für den Fall, dass es sich bei der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung um eine gebundene Entscheidung handeln sollte, nicht ordnungsgemäß begründet worden (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 17. Januar 2024). Der gegenständliche Bescheid hält unter der Überschrift „Gründe“ sogleich im ersten Absatz fest, dass mit der Fertigstellung der Baumaßnahme Abwasser Ortslage Mildenfurth für das Grundstück der Klägerin die Einleitung des häuslichen und sanitären Abwassers ohne Vorbehandlung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung möglich ist. Damit subsumiert der Beklagte unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS und liefert eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG entsprechende Begründung für den verfügten Anschlusszwang.

12 b) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten materiellen Mängel des angegriffenen Bescheids zuzulassen. So rechtfertigt die Rüge der Klägerin, die ausgeführte Druckentwässerungsleitung, an die sie ihr Grundstück anschließen soll, weiche von den Planungen des ABK 2015 des Beklagten ab, nicht die Zulassung der Berufung (aa)). Auch ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, ob der angegriffene Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid an Ermessensfehlern leidet (bb)). Gleiches gilt für die Behauptung, die errichtete Druckrohrleitung sei nicht hinreichend leistungsfähig (cc)). Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Klägerin dem angegriffenen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid nicht mit Erfolg entgegen halten (dd)).

13 aa) Soweit die Klägerin vorträgt, dass das errichtete Abwassersystem, an das sie ihr Grundstück kraft des angegriffenen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids anschließen soll, von den Vorgaben des ABK 2015 abweiche, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte in seinem ABK 2015 die Errichtung eines Freispiegelkanalsystems sowie einer zentralen Pumpstation zur Anbindung des klägerischen Grundstücks an die kommunale Abwasserentsorgung und damit entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts konkretisierende Angaben über den technischen Aufbau der Entwässerungseinrichtung vorgesehen hat. Denn der „Lageplan Sollzustand“ zum ABK 2015 lässt ausweislich der zu diesem Plan gehörenden Legende (die im Übrigen auch der Anlage 4 zu den „Allgemeinen Grundsätzen für die Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte im Freistaat Thüringen“ entspricht, in der die zu verwendenden Planzeichen niedergelegt sind) erkennen, dass im Bereich der Weidaer Straße die Errichtung eines Schmutz- und eines Regenwassersammlers - und keine Schmutzwasserdruckleitung, für die es ein eigenes Planzeichen gibt - geplant war. Eingezeichnet ist zudem das zentrale Pumpwerk am Sportplatz, mit Anschluss an die bereits existierende Schmutzwasserdruckleitung. Damit korrespondieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht, wonach „[m]ittels Schmutzwasserleitung und Abwasserpumpwerk […] das Abwasser der Ortslage über die Abwasserdruckleitung von Wünschendorf zur [Kläranlage Weida] zugeleitet werden [kann].“ (s. Erläuterungsbericht zum ABK 2015, Abschnitt 2.1.5 - Mildenfurth, S. 23).

14 Dass im Jahr 2018 tatsächlich eine Drucksammelleitung errichtet wurde, an die sich die Klägerin - wie auch die anderen in der Nachbarschaft befindlichen Anlieger - nun jeweils mittels einer eigenen Hauspumpstation anschließen müssen, führt jedoch nicht auf hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anschlussbescheids. Auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens steht fest, dass die abweichende Bauausführung der zentralen Schmutzwassereinrichtung gegenüber dem ABK des Beklagten nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheide führt. Denn das ABK vermittelt der Klägerin keine subjektiven Rechte auf Einhaltung der dort niedergelegten Planung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

15 (1) Das ABK ist gesetzlich in § 48 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), der im Wesentlichen der Vorgängervorschrift in § 58a des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 226) entspricht, geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser mit „Abwasserbeseitigungskonzept“ überschriebenen Vorschrift stellen die Abwasserbeseitigungspflichten für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll. Satz 2 bestimmt hinsichtlich des Inhalts, dass das Konzept einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab enthält, mit Angaben

16 1. über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,

17 2. über nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,

18 3. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter),

19 4. über Gründe, die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 rechtfertigen, sowie

20 5. dass für alle Entsorgungswege eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

21 Nach Satz 5 muss sich das ABK an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und § 47 WHG ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. Die Sätze 3 und 4 regeln die Einbeziehung der betroffenen Behörden bei der Aufstellung des ABK, Abs. 3 die Fortschreibung in regelmäßigen Abständen von sechs Jahren, bei wesentlichen Änderungen sowie die zeitnahe Anpassung an die (neuen) Vorgaben des § 47 Abs. 3 zu Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern.

22 Aus den Formulierungen dieser Regelungen ergibt sich zunächst kein Anhaltspunkt dafür, dass Grundstückeigentümer Rechte aus dem ABK hinsichtlich der Art der geplanten Abwasserbeseitigungsanlagen ableiten können sollen. Vielmehr richten sich die Regelungen ihrem Wortlaut nach in erster Linie an die Abwasserbeseitigungspflichtigen, die ein ABK aufzustellen und dabei den niedergelegten Anforderungen zu genügen haben.

23 Dies korrespondiert mit dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit dem ABK verfolgt. Das ABK stellt dar, wie die Abwasserbeseitigungspflichtigen die ihnen nach den §§ 55 und 56 WHG obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung erfüllen wollen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die auferlegte Pflicht zur öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht sofort im gesamten Zuständigkeitsbereich erfüllt werden kann, sondern die erforderlichen Maßnahmen erst nach und nach in angemessenen Zeiträumen durchgeführt werden können und einer Ordnung nach ihrer Dringlichkeit bedürfen (vgl. dazu insbesondere die Gesetzesbegründung zur Änderung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen, mit dem erstmals die Pflicht zur Aufstellung eines ABK gesetzlich festgeschrieben worden ist, in: NRW-LT-Drs. 9/2909, S. 1 und 11). So sollen die ABK ausweislich der Gesetzesbegründungen für das Thüringer Wassergesetz in seinen unterschiedlichen Fassungen eine Planungsgrundlage für die zukünftige Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet schaffen und Transparenz hinsichtlich der geplanten Investitionen gewährleisten (vgl. Landtagsdrucksachen 4/4225, S. 35 und LT-Drs. 6/5692, S. 147). Deutlicher noch formulierte die Gesetzesbegründung zum Thüringer Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1), mit dem durch Art. 1 Nr. 18 lit. b) erstmals die Pflicht zur Aufstellung eines ABK ins Thüringer Wassergesetz einfügt worden ist. Danach verfolge die Vorschrift den Zweck, den Körperschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, „die Abwasserbeseitigung nicht nur unter wasserwirtschaftlichen, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem ständigen Prozess der Prüfung und Optimierung zu unterziehen. […] Die Bestimmung richtet sich an die Träger der Abwasserbeseitigung .“ (s. LT-Drs. 2/2972, S. 38; Hervorhebung durch den Senat).

24 Daran zeigt sich, dass es sich bei dem ABK nach der Intention des Gesetzgebers um ein Planungsinstrument in der Hand der Abwasserbeseitigungspflichtigen handelt, mit dem - nach der ausdrücklichen Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürWG - fortwährend auf veränderte Umstände reagiert werden kann und zu reagieren ist. Mit diesem Ansatz lässt sich die Ableitung subjektiv geschützter Rechtspositionen der Grundstückseigentümer aus dem ABK, die bei einer Fortschreibung zu beachten wären und dieser gegebenenfalls entgegenstünden, nicht vereinbaren (vgl. dazu auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, § 16 Rn. 29 ff.).

25 Gegen die Ableitung subjektiver Rechte aus dem ABK spricht im Umkehrschluss ferner die Regelung des § 48 Abs. 4 ThürWG. Diese gewährt Kleinkläranlagen einen Bestandsschutz für einen Zeitraum von 15 Jahren, wenn sie in einem Teil des Entsorgungsgebiets errichtet worden sind, in dem das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll. Damit begründet (nur) § 48 Abs. 4 ThürWG eine subjektive Rechtsposition (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes, mit dem diese Regelung erstmals in das Thüringer Wassergesetz eingefügt worden ist, in: LT-Drs. 4/4225, S. 30). Dieser ausdrücklichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Grundstückseigentümer bereits aus dem ABK selbst heraus eigene Rechte ableiten könnten.

26 (2) Aus den in § 48 ThürWG niedergelegten Bekanntmachungspflichten ergibt sich anderes nicht. So bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürWG, dass das ABK in geeigneter Weise bekanntzumachen und den zuständigen Wasserbehörden vorzulegen ist. Nach Satz 2 sind Grundstückseigentümer, die das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser nach dem ABK durch eigene Anlagen entsorgen sollen, in angemessener Frist gesondert schriftlich zu informieren. Abs. 3 Satz 3 erstreckt diese Pflichten auch auf die Fälle der Fortschreibung des ABK.

27 Diese Vorschriften begründen lediglich Informationspflichten, ohne zugleich subjektive Rechte auf Einhaltung der Planung zu vermitteln.

28 Dies ergibt sich zunächst aus der Gesetzesbegründung, wonach diese Regelungen den Beitrags- und Gebührenzahlern im Entsorgungsgebiet ermöglichen sollen, die vorgesehenen abwassertechnischen Maßnahmen nachzuvollziehen (s. die Gesetzesbegründung zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts, LT-Drs. 6/5692, S. 147 f.).

29 Deutlich wird dies des Weiteren an der Abstufung in den Sätzen 1 und 2 des § 48 Abs. 2 ThürWG. Danach sind (lediglich) diejenigen Grundstückseigentümer gesondert und individuell schriftlich zu informieren, die ihr Abwasser nach dem ABK durch eigene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere Kleinkläranlagen, entsorgen sollen. Damit statuiert das Gesetz gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern, die der Abwasserbeseitigungspflichtige in stärkerem Maße in die Abwasserbeseitigung durch den Betrieb einer eigenen Kleinkläranlage einbezieht, folgerichtig weitergehende Pflichten - bei denen es sich nach der gewählten Formulierung aber auch lediglich um Informationspflichten handelt.

30 In gleicher Weise hält § 48 Abs. 1 Satz 6 ThürWG weitergehende - wiederum explizit auch als solche bezeichnete - Informationspflichten gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern bereit, die in Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern leben, um diese möglichst schnell davon in Kenntnis zu setzen, dass infolge der durch das Thüringer Wassergesetz vom 28. Mai 2019 bedingten Änderungen das Siedlungsgebiet zukünftig eine zentrale Abwasserentsorgung erhalten könnte (s. LT-Drs. 6/5692, S. 147).

31 Schließlich finden diese Veröffentlichungsvorschriften eine Entsprechung in § 13 ThürKAG, der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung beitragsrelevanter Maßnahmen festschreibt. Auch dabei handelt es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift, aus deren Verletzung die betroffenen Beitragspflichtigen keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten können (s. dazu weiterführend Senatsbeschluss vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 - Rn. 42, juris und ferner: VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2022 - 3 K 189/21 Ge -, Rn. 67, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 31. August 2007 - 1 E 183/06 Me -, Rn. 15, juris; Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 1. September 2024, § 8 Rn. 1529; Hinkel/Dressel, Kommunalabgaben in Thüringen, Werkstand: 79. EGL Nov. 2025, § 13 ThürKAG, Erläuterung 2).

32 (3) Vermittelt das ABK danach keine subjektiven Rechte, sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen daran bei der Ausübung ihres Ermessens zur Planung der technischen Detaillösung für den einzelnen Anschluss (s. dazu weiterführend Senatsurteil vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, Rn. 77 und 114, juris; Senatsurteil vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, Rn. 41, juris; ferner: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, Rn. 23 f., juris) gegenüber den Grundstückseigentümern nicht gebunden. Ein Anspruch auf Planbefolgung besteht nicht (vgl. dazu auch Müller, Verwaltungsrechtliche Pläne, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage, § 56 Rn. 18).

33 Demnach bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Verbandsausschuss des Beklagten den Auftrag zur Errichtung einer Sammeldruckleitung ohne eine vorherige Änderung des ABK durch die Verbandsversammlung erteilen durfte und das ABK an die geänderte Planung anpassen musste.

34 bb) Das Vorbringen, der angegriffene Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid leide an Ermessensfehlern, rechtfertigt ebenfalls die Zulassung der Berufung nicht.

35 In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass dem Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung seiner öffentlichen Einrichtung zum Zwecke der Abwasserbeseitigung ein weites Planungs- und Organisationsermessen zukommt, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist und sich auch auf die Entscheidung über technische Details erstreckt. Danach ist er insbesondere auch nicht gehindert, vorrangig die aus seiner Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Aufgabenträger ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 -, Rn. 27 f., juris sowie Senatsurteile vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, Rn. 76 ff., juris und vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, Rn. 40 ff., juris).

36 Insoweit ist festzuhalten, dass es sich bei der Ausübung dieses Planungs- und Organisationsermessens um eine der Bauausführung und insbesondere dem Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids vorgelagerte Entscheidung des Beklagten handelt. Diese ist in dem - nachgelagerten - Verfahren über den Anschluss- und Benutzungszwang des einzelnen Grundstückseigentümers nur in dem aufgezeigten eingeschränkten Umfang inzident überprüfbar. Davon, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner Planung der Entwässerungseinrichtung in der Ortslage Mildenfurth der Vorwurf der Willkür zu machen sei, geht auch die Klägerin nicht aus.

37 Die Pflicht zum Anschluss an die von dem Beklagten bereit gestellte öffentliche Entwässerungseinrichtung folgt sodann aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS (vgl. in diese Richtung auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, Rn. 37 f., juris). § 22 Abs. 1 der EWS stellt dazu lediglich klar, dass es dem Beklagten unbenommen ist, diesen - bereits kraft Satzung bestehenden - Anschlusszwang mittels eines entsprechenden Anschlussbescheids geltend zu machen. Soweit es dort heißt, der Zweckverband „kann“ zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, begründet dies kein Entschließungsermessen; vielmehr wird damit lediglich in Bezug auf den bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der EWS folgenden Anschlusszwang eine Kompetenz des Beklagten niedergeschrieben (vgl. zu dieser Unterscheidung zwischen „Ermessens-Kann“ und „Kompetenz-Kann“ bereits BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1965 - V C 21.64 -, BVerwGE 23, 25-31, Rn. 22 sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, Rn. 39, juris). Demzufolge handelt es sich um eine (satzungsrechtliche) Rechtsgrundlage, die es dem Beklagten ermöglicht, auf der Rechtsfolgenseite die Pflicht zum tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die bereit gestellte Anschlussmöglichkeit (und zur Benutzung der zentralen Entwässerungseinrichtung) zu konkretisieren. Dies ermöglicht dem Beklagten die Erfüllung der Aufgabe der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und dem Grundstückseigentümer die Erfüllung der wasserrechtlichen Überlassungspflicht. Ein Ermessensausübungsdefizit steht dementsprechend nicht in Rede.

38 Ebenso wenig ist bei der Entscheidung im Rahmen von § 9 Abs. 4 EWS zur Errichtung einer Abwasserpumpstation Ermessen auszuüben. Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass die genannte Vorschrift mit der Formulierung, wonach der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Abwasserpumpstation zur Entwässerung des Grundstückes verlangen kann , dem Beklagten kein - auszuübendes - Ermessen einräumt. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Entscheidungsspielraum der Zweckverband an dieser Stelle nach Umsetzung der eigenen Planungen (noch) haben soll. Ist die öffentliche Entwässerungseinrichtung - wie im vorliegenden Fall - in der Form einer Druckrohrleitung (ohne eigene Pumpstation des Beklagten) ausgeführt, muss der Anschluss des einzelnen Grundstücks zwingend mittels einer Abwasserpumpstation erfolgen, um eine ordnungsgemäße Überlassung des Abwassers zu ermöglichen. Ein Anschluss ohne eine solche Pumpe ist dann technisch nicht möglich (vgl. DWA, a. a. O., S. 35; zudem: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 CS 05.2798 -, Rn. 23, juris).

39 cc) Soweit die Klägerin des Weiteren moniert, die vom Beklagten errichtete Druckrohrleitung sei - insbesondere im Falle eines Stromausfalls - nicht hinreichend leistungsfähig, hat der Senat bereits entschieden, dass es im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, die zur Abwasserableitung benötigten Anlagen dem Stand der Technik und DIN-gerecht zu dimensionieren und instand zu halten. Ob der Beseitigungspflichtige das ihm überlassene Abwasser ordnungsgemäß beseitigt, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Anschlusspflicht besteht, ohne Belang (s. Senatsurteil vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, Rn. 110, juris).

40 Ungeachtet dessen trägt die Klägerin auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, noch sind solche sonst ersichtlich, dass die vom Beklagten errichtete Druckrohrleitung nicht in der Lage wäre, die von mehr als 40 Hauspumpstationen - nach einem Stromausfall ggf. auch gleichzeitig - eingespeisten Abwässer aufzunehmen und zu transportieren. Dabei findet Berücksichtigung, dass der Beklagte bei der Planung und Ausführung einer Kanalisationsleitung eine Vielzahl von detaillierten Berechnungen anzustellen hat, die (auch) die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen adressieren (vgl. dazu nur DWA, a. a. O., S. 59 ff.). Der diesbezügliche Vortrag erweist sich demnach als Behauptung eines „technischen Laien“ (so die Formulierung im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 17. Januar 2024, S. 12) ins Blaue hinein.

41 dd) Die Klägerin kann dem gegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenhalten. Aus ihrem Vortrag, auf der Grundlage der im ABK ausgewiesenen Planung darauf vertraut zu haben, den Anschluss ihrer Grundstücksentwässerung an einen Freispiegelkanal vornehmen zu können, folgt die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids nicht. Denn die Klägerin kann aus dem ABK, wie zuvor ausgeführt, keine subjektiven Rechte als (potentiell) Anschlusspflichtige ableiten. Demnach ist es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Anschluss- und Benutzungszwangsbescheids auch ohne Belang, sollte die Klägerin im Vertrauen auf das ABK 2015 bereits Dispositionen getätigt haben, die sich infolge der abweichenden Anschlussausführung nunmehr als wertlos erweisen.

42 Ungeachtet dessen wäre der Beklagte gut beraten, wenn er seine Pflicht zur Information der betroffenen Bürger über geplante und anstehende Baumaßnahmen ernst nehmen und sein ABK entsprechend anpassen bzw. fortschreiben würde (so vom Beklagten praktiziert nach Erstellung des ABK 2005, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -, Rn. 170, juris).

43 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen weitere Ermittlungen dazu durchführen, ob die zu erwartenden Anschlusskosten in Höhe von voraussichtlich 19.000,-- € ein unzumutbares Sonderopfer darstellen bzw. enteignende Wirkung haben könnten (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, Rn. 67, juris). Mit dieser Rüge macht sie - ohne dies als solches zu bezeichnen - einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Insoweit genügt ihr Vorbringen jedoch bereits den Darlegungsanforderungen nicht. Um eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfolgreich rügen zu können, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem ist entweder darzulegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13/24, 3 VR 1/24 -, Rn. 26, juris).

44 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. So legt sie schon nicht dar, welchen Wert ihres Grundstücks die angemahnten weiteren Ermittlungen hätten ergeben sollen. Ebenso wenig macht sie geltend, bereits vor dem Verwaltungsgericht auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. Darüber hinaus benennt sie auch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Insbesondere weisen die genannten Anschlusskosten von ca. 19.000,- € keine Höhe auf, die den Wert eines bebauten Hausgrundstücks auch unter Berücksichtigung seiner Lage im ländlichen Raum erreicht. Auch das Vorliegen einer besonders anspruchsvollen und damit kostenintensiven Erschließungssituation ist am Grundstück der Klägerin nicht erkennbar.

45 Ungeachtet dessen gibt dieses Vorbringen dem Senat Gelegenheit, klarstellend das Folgende festzuhalten:

46 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der grundsätzlichen Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 47 ThürWG) der zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Aufgabenträger den Anschlusszwang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus „besonderen Gründen“ nicht durchsetzen darf, wenn sich dies im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellen sollte (vgl. dazu auch Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Werkstand: 90. Ergänzungslieferung September 2025, Kommentierung zu § 5 der Muster-EWS, S. 6c). Ausgehend vom rein grundstücksbezogenen verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG begründen hohe Anschlusskosten an sich solche besonderen Gründe noch nicht. Die Schwelle der Verhältnismäßigkeit könnte allenfalls dann überschritten werden, wenn die Kosten für den Anschluss so hoch sind, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen, dem Eigentümer also ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs abverlangt werden würde. Dann wäre die Anschlusspflicht nicht mehr von der (satzungsrechtlichen) Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie sich nicht mehr im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hielte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 1980 - Nr. 23.B - 814/79 -, UA S. 7). Bei der Klärung dieser Frage sind mithin im Rahmen einer bewertenden Betrachtung die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem konkreten Wert zu setzen. Nähern sich die Kosten dem Wert des Grundstücks an, so wird man von einer Unverhältnismäßigkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgehen können. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist (s. zum Ganzen die Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 -, Rn. 10 f., juris; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 -, Rn. 25, juris; Senatsurteil vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, Rn. 51 und 57 ff., juris; Senatsurteil vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, Rn. 130 ff., juris).

47 Das Vorliegen derartiger (enteignungsgleicher) Umstände müsste der jeweilige Anschlusspflichtige einredeweise geltend machen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2014 - 5 K 7798/13 -, Rn. 134, juris). Bringt er solche Einwände vor, die die Annahme einer enteignungsgleichen Wirkung rechtfertigen, sind diese ausnahmsweise nach dem Vorstehenden bereits im Verfahren über den Anschluss- und Benutzungszwang zu berücksichtigen; wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG kann in solchen eng begrenzten Ausnahmefällen die Pflicht zur Realisierung des geplanten Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung entfallen. Zur Aufrechterhaltung der bauordnungsrechtlichen Nutzbarkeit eines bebauten Grundstücks wäre dann jedoch zu prüfen, wie die abwasserseitige Erschließung anerkannten Regeln der Technik entsprechend aufrecht erhalten und die Anschlusspflicht konkretisiert werden kann (vgl. dazu z. B. Senatsurteil vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, Rn. 75, juris). Der Durchführung eines eigenen Befreiungsverfahrens bedarf es in diesen Fällen ausnahmsweise nicht (so aber VG Gera, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 K 894/12 Ge -, Rn. 18, juris) - denn fehlt es bereits an einer Verpflichtung zum Anschluss, geht ein auf Befreiung von der Anschlussverpflichtung gerichteter Antrag ins Leere. In der Verbandssatzung des Beklagten findet dies Ausdruck in der Regelung des § 5 Abs. 2, wonach ein Anschlusszwang nicht besteht, wenn der Anschluss rechtlich oder - in der hiesigen Konstellation nicht einschlägig - tatsächlich unmöglich ist.

48 II. Die Klägerin hat als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO.

49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage im Kern gegen die infolge der Errichtung einer Abwasserdruckleitung durch den Beklagten erforderlich werdende Installation einer Hauspumpstation zum Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Entwässerungseinrichtung. Die Kosten dafür schätzt der Senat unter Berücksichtigung des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Angebots mit dem Verwaltungsgericht auf 6.000,- €.

50 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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