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3 Ca 741/25•ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2026-01-15, 3 Ca 741/25
3 Ca 741/25Labour Court / Chamber 3Jan 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 3 Ca 741/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2026:0115.3CA741.25.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 nicht beendet wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zerspanungsmechaniker weiterzubeschäftigen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
IV. Der Streitwert wird auf 13.428,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung vom 26.08.2025 und um Weiterbeschäftigung.
2 Die Beklagte ist ein familiengeführtes, mittelständisches Unternehmen in Deutschland und Tschechien mit insgesamt ca. 330 Mitarbeitern. Ihr Hauptsitz befindet sich in H… H…/T…, an dem ca. 200 Arbeitnehmer einschließlich des Klägers beschäftigt sind. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
3 Der Kläger ist am 22.07.1989 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Er hat den Beruf eines Industriemechanikers erlernt.
4 Die Parteien schlossen am 05.08.2013 einen „Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 01.01.2014 mit einer Tätigkeit des Klägers im Bereich der Fertigung als Maschinenbediener/-einrichter (§ 1 Abs. 1), einer Verpflichtung des Klägers, auch andere zumutbare Arbeiten zu übernehmen und gegebenenfalls mit einer Versetzung in eine andere Schicht/Arbeitsgruppe einverstanden zu sein (§ 1 Abs. 2), gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 2 Abs. 2), einer Vergütung nach Entgeltgruppe Lohngruppe 5 in Höhe von 10,35 € brutto/Stunde und einer individuellen LAZ I-Stufe A in Höhe von 0,35 € brutto/Stunde (§ 3) und einer durchschnittlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden/Woche (§ 6). Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K2 (Bl. 101 – 103 der Akte) Bezug genommen.
5 Am 12.03.2021 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung“ über die „Kriterien Sozialauswahl nach Punktesystem“, wegen deren Inhalts auf die Anlage auf Bl. 61 f. der Akte verwiesen wird.
6 Am 23.11.2022 schlossen die Beklagte und die IG Metall einen „Haus-Tarifvertrag über Entgelte, Zukunft der Arbeit und Bildung, bezahlte Freistellung von der Arbeit " (vergleiche Anlage auf Blatt 46 – 54 der Akte). Danach war der zuletzt als Zerspanungsmechaniker in der Werkzeugfertigung (WZT) tätige Kläger in die Entgeltgruppe 6 Z 6 eingruppiert und bezog ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.357,00 Euro.
7 In der Zeit vom 27.02. bzw. 10.04.2025 bis zum 08.07.2025 gab es verschiedene offene Stellen im Unternehmen der Beklagten am Standort in H… H… . Diese entsprachen vom Anforderungsprofil der Ausbildung des Klägers und erforderten keine langfristige Einarbeitung oder umfangreiche Umschulung. Der Kläger hätte sie kurzfristig übernehmen können, bewarb sich darauf aber nicht.
8 Am 16.06.2025 fand eine Sitzung der Geschäftsführung der Beklagten statt, in der über die unternehmerische Entscheidung beraten wurde, künftig die werkseigene Herstellung von Serienwerkzeugen entfallen zu lassen und stattdessen diese zuzukaufen. Der Betriebsbereich Werkzeuge (WZG) sollte danach künftig nur noch Prototypen/-werkzeuge herstellen, anstatt wie bisher Prototypen/-werkzeuge und Serienwerkzeuge. Hierzu gehörten neben der Arbeitsvor- und Nachbereitung zur Herstellung dieser Werkzeuge auch Arbeiten zur Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für die herzustellenden Werkzeuge und auch für die bisher zugekauften Werkzeuge. Mit dem Wegfall der Herstellung der Serienwerkzeuge nebst Arbeitsvor- und -nachbereitung und den Arbeiten für die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für diesen Prozess sollte der Bereich WZG künftig neben der Herstellung von Prototypen/-werkzeuge auch weitere Arbeiten, die bisher der Einkauf zur Beschaffung der Werkzeuge durchgeführt hat, übernehmen (vergleiche „Protokoll der GF-Sitzung des 16. Juni 2025“ vom 16.06.2025 als Anlage auf Bl. 63 f. der Akte und "Konzept Werkzeugbau WZT, Stand: 23.06.2025" als Anlage auf Bl. 23 – 37 der Akte).
9 Am 23.06.2025 informierte die Geschäftsführung der Beklagten den Betriebsrat über ihren Vorsitzenden H… über ihre am 16.06.2025 beratene Umstrukturierungsabsicht unter Vorstellung ihres Konzeptes Werkzeugbau WZG mit Stand vom 23.06.2025. Am 24.06.2025 erfolgte eine entsprechende Information der Geschäftsführung der Beklagten an den Teamleiter des Bereichs WZG G… .
10 Am 03.07.2025 fand der Erstberatungstermin zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und dem Betriebsrat zu den folgenden geplanten Maßnahmen statt:
11 - Ausschließlicher Einkauf von Serienwerkzeugen
12 - Einstellung der Fertigung von Serienwerkzeugen und Ausführung verbleibender Restaufgaben durch den Teamleiter G…
13 - Ausschließliche Fertigung von Prototypen
14 - Entfallen von zehn Arbeitsplätzen der insgesamt 15 Arbeitsplätze im Bereich der Werkzeugfertigung (WZT), Erhalt der 5 Stellen als Teamleiter, als Polierer, im Wareneingang und in der Arbeitsvorbereitung sowie als Fräser
15 - Einbeziehung von 6 Mitarbeitern der Werkzeuginstandhaltung (WZI) in die Sozialauswahl (vergleiche Anlage Sozialauswahl auf Bl. 43 der Akte)
16 - Herausnahme von Mitarbeitern aus der Sozialauswahl (vergleiche Anlage Sozialauswahl auf Bl. 43 der Akte)
17 - Durchführung der Sozialauswahl anhand der Betriebsvereinbarung vom 12.03.2021 (vergleiche Anlage Sozialauswahl auf Bl. 43 der Akte).
18 Mit Schreiben vom 03.07.2025, über E-Mail und Aushang bekannt gemacht, gab die Beklagte ihren Mitarbeitern eine „Betriebsinformation", in der sie u.a. über durchzuführende Personalanpassungen informierte unter Hinweis auf eine Informationsveranstaltung ihrer Geschäftsleitung unter Beteiligung des Betriebsrats am 08.07.2025 um 14:00 Uhr (vergleiche Anlage Betriebsinformation Bl. 65 der Akte).
19 Am 08.07.2025 fand die angekündigte Informationsveranstaltung der Beklagten für die Mitarbeiter Werkzeugfertigung (WZT) im Zeitraum von 14:00 – 14:45 Uhr statt.
20 Am 22.07.2024 informierte die Geschäftsführung der Beklagten den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss über die Geschäftsjahresplanung 2025/2026 und damit über ihre oben genannten geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen.
21 Im Zeitraum vom 04. – 18.08.2025 schrieb die Beklagte innerbetrieblich eine offene Stelle als Maschinenbediener/-einrichter an den Ritzelpressen/Knorr aus. Diese Stelle entsprach vom Anforderungsprofil der Ausbildung des Klägers und erforderte keine langfristige Einarbeitung oder umfangreiche Umschulung. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle nicht.
22 Am 13.08.2025 fand der zweite Beratungstermin zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und dem Betriebsrat über die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen statt. Dabei stellte die Geschäftsführung der Beklagten ihrem Betriebsrat ihr „Konzept Werkzeugbau WZT“ mit Stand vom 23.06.2025, aktualisiert am 13.08.2025 (vergleiche Anlage auf Blatt 55 – 60 und 31 – 37 der Akte), vor. Nachdem der Betriebsrat erklärt hatte, keine weiteren Informationen zu benötigen, fand im Anschluss daran eine Sitzung der Geschäftsführung der Beklagten statt. Laut „Protokoll der GF-Sitzung des 13.08.2025“ vom 15.08.2025 soll darin nachfolgendes beschlossen worden sein (vergleiche Anlage auf Blatt 54 – 60 der Akte):
23 „Umstrukturierung Werkzeugbau
24 Wie im Protokoll der GF-Sitzung des 16.06.2025 beschrieben beabsichtigten wir die Umstrukturierung des Werkzeugbau bzw. genauer: die Veränderung der Versorgung mit Serien-Werkzeugteilen durch andere make-or-buy Prioritäten; Protokoll anbei.
25 Die Beratungen mit dem Betriebsrat wurden am 13.08.2025 abgeschlossen; Protokolle anbei.
26 Daher beschließen wir hiermit diesen Plan unverzüglich umzusetzen.
27 Planung GJ 2526
28 Mit dem Beschluss zur Umstrukturierung des Werkzeugbau ist die letzte Voraussetzung zur Feststellung des GJ-Plans erfüllt. Hiermit beschließen wir den Plan für das GJ 2526; Plan anbei.“
29 Mit Schreiben vom 15.08.2025, dem Betriebsrat am selben Tage zugegangen, hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers zum 31.01.2026 an; wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage auf Bl. 38 – 44 der Akte verwiesen.
30 Am 20.08.2025 erklärte der Betriebsrat, zu dieser beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellung zu nehmen (vergleiche Bl. 41 der Akte).
31 Mit Schreiben vom 26.08.2025, dem Kläger am 28.08.2025 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt und ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach ihren Berechnungen der 31.01.2026 (vergleiche Anlage auf Blatt 42 der Akte). Mit dem Kläger wurden weitere neun Mitarbeiter, davon sechs aus dem Bereich WZT und drei aus dem Bereich WZI, gekündigt.
32 Mit Schriftsatz vom 08.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 09.09.2025 eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 26.08.2025 erhoben.
33 Mit Schreiben vom 29.09.2025 wies die Beklagte alle von den Kündigungen betroffenen Mitarbeiter, einschließlich des Klägers, auf eine „interne Stellenausschreibung“ als Maschinenbediener/-einrichter im Team Stanzen/Prägen I hin (vergleiche Anlage auf Bl. 44 der Akte). Der Kläger war hierfür qualifiziert. Er bewarb sich auf diese Stelle nicht.
34 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sei. Zum einen fehle es an einer ausreichend substantiierten Darlegung der unternehmerischen Umstrukturierungsentscheidung vom 13.08.2025 einschließlich deren greifbaren Formen. Zum anderen hätte die Beklagte ihm vor Ausspruch der Kündigung die offenen Stellen ab Februar 2025 konkret anbieten müssen. Schließlich sei auch die Sozialauswahl fehlerhaft; es hätten weitere Mitarbeiter einbezogen werden müssen. Die Betriebsratsanhörung sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt.
35 Der Kläger beantragt,
36 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 nicht beendet wird,
37 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zerspanungsmechaniker weiterzubeschäftigen.
38 Die Beklagte beantragt,
39 die Klage abzuweisen.
40 Die Beklagte meint, dass Ihre Kündigung vom 26.08.2025 sozial gerechtfertigt und auch ansonsten wirksam sei. Es lägen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die zum Wegfall der Arbeit des Klägers im Bereich WZT geführt hätten. Der Kläger habe ausgeschriebene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht genutzt, indem er sich auf die ab Februar 2025 ausgeschriebenen internen Stellenausschreibungen nicht beworben hat. Die vorgenommene Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte auch für die durchgeführte Betriebsratsanhörung.
41 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
I.
42 Die Klage ist zulässig und begründet.
43 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 ist mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam und hat damit nicht das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
44 a) Die Kündigung vom 26.08.2025 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam gemäß der §§ 4, 7 KSchG. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 28.08.2025 zugegangen. Er hat dagegen rechtzeitig am 09.09.2025 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen erhoben.
45 b) Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gemäß der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit 01.01.2014. Die Beklagte beschäftigt etwa 200 Mitarbeiter in ihrem Werk in H… H….
46 c) Die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 ist sozial ungerechtfertigt gemäß der § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte hat es verabsäumt, die im Betrieb in H… offene Stelle als Maschinenbediener/-einrichter an den Ritzelpressen/Knorr dem Kläger im Wege der Versetzung - gegebenenfalls auch der Änderungskündigung – anzubieten.
47 aa) Das betriebliche Erfordernis i. S. d. § 1 KSchG muss einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht nur in seinem alten Tätigkeitsbereich, sondern „in diesem Betrieb entgegenstehen“, und zwar zu unveränderten oder zu geänderten Bedingungen. Andernfalls hätten Versetzung oder Änderungskündigung als mildere Mittel Vorrang (vergleiche Quecke/Thies in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 1 KSchG, Rz. 274 m. w. N.). Die anderweitige Weiterbeschäftigung betrifft nur freie Arbeitsplätze. Als freie Arbeitsplätze für eine anderweitige Weiterbeschäftigung kommen solche in Betracht, bei denen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststeht, dass sie bei Ablauf der Kündigungsfrist oder in absehbarer Zeit danach frei sein werden, sofern dem Arbeitgeber die Überbrückung dieses Zeitraums zumutbar ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen, sobald er vom Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt und eine Kündigung in Erwägung zieht (vergleiche Quecke/Thies, a.a.O., Rz. 275 m. w. N.). In Betracht kommen nur geeignete Arbeitsplätze, die vom Arbeitnehmer ausgefüllt werden können. Entscheidend sind das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes und die Eignung des Arbeitnehmers (vergleiche Quecke/Thies, a.a.O., Rz. 276 m. w. N.). Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist unternehmensbezogen zu prüfen (vergleiche Quecke/Thies, a.a.O., Rz. 277 m. w. N.). Bestehen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sowohl zu unveränderten als auch zu veränderten Bedingungen, haben erst einmal die milderen Mittel Vorrang. Kann der Arbeitnehmer nur zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden, hat dies Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Der Arbeitgeber kann eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen oder dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen von sich aus anbieten. Bei einem Änderungsangebot vor Beendigungskündigung hat der Arbeitgeber deutlich zu machen, dass bei Ablehnung des Änderungsangebotes eine Beendigungskündigung droht (vergleiche Quecke/Thies, a.a.O., Rz. 281 m. w. N.).
48 bb) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt sich die Beendigungskündigung der Beklagten vom 26.08.2025 als sozial ungerechtfertigt dar. Die Beklagte hätte den Kläger vielmehr vor Ausspruch der Kündigung auf die offene, innerbetriebliche Stelle als Maschinenbediener/-einrichter an den Ritzelpressen/Knorr, ausgeschrieben im Zeitraum vom 04. bis 18.08.2025, versetzen müssen. Zwar wurde die Kündigung vom 26.08.2025 dem Kläger erst am 28.08.2025 ausgesprochen und damit nach Ablauf der Ausschreibungsfrist. Allerdings hat die Beklagte - nach ihrem eigenen Vortrag – die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes geführt haben soll, bereits am 13.08.2025 gefasst und den Betriebsrat schon mit Schreiben vom 15.08.2025 zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört und damit noch während der bis 18.08.2025 laufenden Stellenausschreibungsfrist.
49 Selbst nach dem Vortrag der Beklagten war der Kläger für diese Stelle ausreichend qualifiziert geeignet.
50 Der Beklagten wäre auch eine Versetzung des Klägers auf diese freie Stelle möglich gewesen. Denn laut § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 05.08.2013 beschränkt sich das Arbeitsverhältnis nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 2 Satz 1). Vielmehr hat sich der Kläger verpflichtet, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf, auch andere zumutbare Arbeiten zu übernehmen und gegebenenfalls mit einer Versetzung in eine andere Schicht/Arbeitsgruppe einverstanden zu sein (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
51 Die Beklagte konnte sich auch nicht (passiv) damit begnügen, die Stelle auszuschreiben und auf eine Bewerbung des Klägers zu warten. Vielmehr hätte sie die Stelle dem Kläger aktiv im Wege der Versetzung – gegebenenfalls Änderungskündigung – antragen müssen, was sie aber gerade nicht getan hat.
52 2. Der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zerspanungsmechaniker verlangen.
53 a) Außerhalb der Regelungen der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann im Klagewege geltend gemacht werden. Ist die Wirksamkeit einer Kündigung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, so darf einer Beschäftigungsklage nur stattgegeben werden, wenn ein Gericht für Arbeitssachen auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hin festgestellt hat oder gleichzeitig feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vergleiche BAG Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, Aktenzeichen: GS 1/84).
54 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers begründet. Wie oben ausgeführt wurde, ist die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2025 sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hat keine überwiegenden schutzwerten Interessen, die einer Beschäftigung des Klägers als Zerspanungsmechaniker entgegenstehen, gelten gemacht.
II.
55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
III.
56 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem vierfachen Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.357,00 €, wovon der dreifache Betrag auf den Kündigungsschutzantrag zu 1. und der einfache Betrag auf den Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. entfällt.
IV.
57 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.
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