projects
4 StVK 596/18•LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, 2022-11-30, 4 StVK 596/18
4 StVK 596/18Cantonal CourtNov 30, 2022
1. Zwar enthält das ThürJVollzGB keine Regelung zur Mindestgröße eines Haftraums. Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind aber dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09, StraFo 2011m 142).(Rn.40) 2. Als Faktoren, die bei der Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, in erster Linie zu berücksichtigen sind, gelten die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen. Als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale ist auf den Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums abzustellen.(Rn.42) 3. Bei Gemeinschaftsunterbringung gilt ein Mindestmaß von ca. 16 m³ Luftraum und ca. 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen.(Rn.43) 4. Den Erfordernissen für eine menschenwürdige gemeinschaftliche Unterbringung von sechs Gefangenen wird ein Haftraum mit einer Grundfläche von 31,97 m² und einen Rauminhalt von 92,71 m³ nicht gerecht. Bei Belegung eines Haftraums mit 6 Gefangenen ist schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen – als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig anzusehen.(Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2022-11-30
Aktenzeichen: 4 StVK 596/18
ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2022:1130.4STVK596.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 JVollzGB TH, § 143 Abs 2 JVollzGB TH, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 201 Nr 3 S 1 StVollzG ... mehr
Zwar enthält das ThürJVollzGB keine Regelung zur Mindestgröße eines Haftraums. Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind aber dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09, StraFo 2011m 142).(Rn.40)
Als Faktoren, die bei der Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, in erster Linie zu berücksichtigen sind, gelten die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen. Als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale ist auf den Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums abzustellen.(Rn.42)
Bei Gemeinschaftsunterbringung gilt ein Mindestmaß von ca. 16 m³ Luftraum und ca. 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen.(Rn.43)
Den Erfordernissen für eine menschenwürdige gemeinschaftliche Unterbringung von sechs Gefangenen wird ein Haftraum mit einer Grundfläche von 31,97 m² und einen Rauminhalt von 92,71 m³ nicht gerecht. Bei Belegung eines Haftraums mit 6 Gefangenen ist schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen – als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig anzusehen.(Rn.50)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.