Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 2021-07-14, L 1 SF 416/20 B

L 1 SF 416/20 BSocial Insurance Court / Division 1Jul 14, 2021

Regest

Nach § 8 Abs 1 RVG ist hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen. Der Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift ist unerheblich. (Rn.1)

Full text

Thüringer Landessozialgericht 1. Senat — L 1 SF 416/20 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-14

Aktenzeichen: L 1 SF 416/20 B

ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2021:0714.L1SF416.20B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Nach § 8 Abs 1 RVG ist hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen. Der Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift ist unerheblich. (Rn.1)

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl LSG Erfurt vom 3.5.2018 - L 1 SF 150/18 B.

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 20. März 2020, S 21 SF 291/19 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

1 Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung der Vergütung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt – ihr steht die von dem Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 1 SF 150/18 B, nach juris) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und es nicht auf den Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift, mit welchem der prozessbeendende Vergleich protokolliert wurde, ankommt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.

2 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

3 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.