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17/20 eAO•Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2020-06-24, 17/20 eAO
17/20 eAOConstitutional CourtJun 24, 2020
1. Die zeitlich parallele Mitwirkung eines Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in einem wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement der Landesregierung kann geeignet sein, bei einem objektiven Verfahrensbeteiligten Zweifel an seiner richterlichen Unparteilichkeit im Hinblick auf anhängige Verfahren betr. Corona-Rechtsverordnungen zu erwecken und führt daher zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 17/20 eAO
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 BVerfGG, § 4 Abs 2 VGHG TH, § 12 VGHG TH, § 13 Abs 1 Nr 1 VGHG TH, § 13 Abs 1 Nr 2 VGHG TH ... mehr
Rechtskraft: ja
1a. Ob ein Umstand geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters iSd § 14 Abs 1 ThürVerfGHG (juris: VGHG TH) zu rechtfertigen, richtet sich maßgeblich maßgeblich nach der Sicht eines objektiven Beobachters. Entscheidend ist, ob ein - objektiver - am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (stRspr, vgl etwa VerfGH Weimar, 19.06.2015, 21/15 <Umdruck S 3>; siehe auch BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 <38 = juris Rn 24>). (Rn.6)
1b. Bei dieser Würdigung sind auch die Wertungen des § 13 Abs 1 Nr 1, Nr 2 VGHG TH zu berücksichtigen. Unter "Beteiligung" iSd § 13 Abs 1 Nr 1 VGHG TH ist ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang der Sache zu verstehen, also etwa ein unmittelbares rechtliches, wirtschaftliches Interesse oder ein anderes privates Betroffensein. (Rn.7)
1c. Zwar lässt die Mitgliedschaft in einem Wissenschaftlichen Beirat nicht zwingend auf ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang der Sache schließen. Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können allerdings insb dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte. (Rn.8)
Aus der Sicht eines am Verfahren Beteiligten kann die Mitgliedschaft des betroffenen Richters und seine beratende Funktion als einziger Jurist im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement eine Unterstützungshandlung zugunsten der Landesregierung darstellen. Die zeitliche Parallelität zwischen dieser Funktion und seiner Aufgabe als Mitglied des VerfGH ist im vorliegenden Verfahren geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen zu lassen. Dabei ist insb auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs 2 S 1 VGHG TG zu berücksichtigen. (Rn.9)
3a. Zur Ablehnung des Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe Beschluss des VerfGH vom selben Datum, 17/20 eAO.
3b. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Urteil des VerfGH vom 01.03.2021, 18/20.
Verfahrensgang
nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 2020, 17/20 eAO, Ablehnung einstweilige Anordnung
A.
I.
1 Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag.
2 Sie begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach Abänderung ihres Antrags, die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutzgrundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.
II.
3 Unter dem 18. Juni 2020 hat das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. W eine dienstliche Erklärung folgenden Inhalts abgegeben:
4 „Im Hinblick auf den Streitgegenstand der o.g. Verfahren - Normenkontrollantrag und Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich Thüringer Verordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie - bringe ich folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
5 Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 26. Mai 2020 einen Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement berufen. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung im Rahmen der aktuellen Corona-Krise und deren Bewältigung zu beraten und nach überstandener Pandemie eine Bilanz zum Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement vorzulegen, die auch Empfehlungen für das Management ähnlich gelagerter zukünftiger Ereignisse enthält. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus 12 Personen und ist interdisziplinär zusammengesetzt. Ich gehöre diesem Beirat als (einziger) Jurist an. Der Wissenschaftliche Beirat hat sich am 4. Juni 2020 konstituiert und seine Arbeit aufgenommen.“
III.
6 Der Antragstellerin und den Anhörungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sein Amt nicht entsprechend § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) ausüben werde.
B.
I.
7 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung von Herrn Dr. W (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 ThürVerfGHG) und wegen Verhinderung auch ohne Mitwirkung des Mitglieds Menzel. An die Stelle von Dr. W tritt das stellvertretende Mitglied Obhues und an die Stelle des Mitglieds Menzel das stellvertretende Mitglied Licht (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG).
II.
8 Die von Dr. W abgegebene Erklärung vom 18. Juni 2020 ist eine Anzeige im Sinne der § 12 ThürVerfGHG i. V. m. § 48 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG (inhaltsgleich mit § 42 Abs. 2 ZPO).
9 Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters, nicht die des konkreten Verfahrensbeteiligten. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Entscheidend ist somit, ob ein - objektiver - am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs; vgl. z.B. Beschluss vom 19. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 und VerfGH 52/06 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38], m. w. N. = juris Rn. 24).
10 Bei dieser Würdigung sind auch die Wertungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. So ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er „an der Sache beteiligt“ war (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG) oder in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG). Unter „Beteiligung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang der Sache zu verstehen, also etwa ein unmittelbares rechtliches, wirtschaftliches Interesse oder ein anderes privates Betroffensein (vgl. zum inhaltsgleichen § 18 BVerfGG: Heusch, in: Umbach u.a. Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl. § 18 Rdnr. 16 ff., m. w. N.; Klein, in: Maunz u.a. Kommentar zum BVerfGG § 18 Rdnr. 2 ff., m. w. N).
11 Zwar lässt die Mitgliedschaft in einem Wissenschaftlichen Beirat nicht zwingend auf ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang der Sache schließen. Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können insbesondere dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte.
12 So liegt es hier. Aus der Sicht eines am Verfahren Beteiligten kann die Mitgliedschaft von Herrn Dr. W und seine beratende Funktion als einziger Jurist im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona -Pandemiemanagement, der sich am 4. Juni - und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung - konstituiert hat, eine Unterstützungshandlung gegenüber der Landesregierung darstellen. Die zeitliche Parallelität zwischen dieser Funktion und seiner Aufgabe als Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist im vorliegenden Verfahren geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen zu lassen. Dabei ist insbesondere auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG zu berücksichtigen.
13 Die Tatsache, dass für die Antragstellerin selbst keine Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit ersichtlich sind, ändert nach dem oben Gesagten an der Einschätzung des Gerichtshofs nichts.
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