Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2018-02-01, 4 U 567/15

4 U 567/15Supreme Court / Civil Chamber IVFeb 1, 2018

Regest

1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.(Rn.31) 2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt werden.(Rn.31) 3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen.(Rn.31) 4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme kompensiert werden.(Rn.56)

Full text

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat — 4 U 567/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: 4 U 567/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 61 aF VVG, § 286 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.(Rn.31)

  2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt werden.(Rn.31)

  3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen.(Rn.31)

  4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme kompensiert werden.(Rn.56)

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig (IV ZR 55/18).

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