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9 Ca 342 b/26•ArbG Neumünster 9. Kammer, 2026-04-09, 9 Ca 342 b/26
9 Ca 342 b/26Labour Court / Chamber 9Apr 9, 2026
1. Einzelfallentscheidung zu betrieblichen Gründen, die dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers entgegenstehen (hier verneint). 2. Führt ein Arbeitgeber die betrieblichen Gründe, die der konkreten Lage des Urlaubs eines Mitarbeiters entgegenstehen, selbst herbei, kann dies zu Lasten des Arbeitgebers bei der Abwägung widerstreitender Interessen berücksichtigt werden.
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 9 Ca 342 b/26
ECLI: ECLI:DE:ARBGNMS:2026:0409.9Ca342b.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Einzelfallentscheidung zu betrieblichen Gründen, die dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers entgegenstehen (hier verneint).
Führt ein Arbeitgeber die betrieblichen Gründe, die der konkreten Lage des Urlaubs eines Mitarbeiters entgegenstehen, selbst herbei, kann dies zu Lasten des Arbeitgebers bei der Abwägung widerstreitender Interessen berücksichtigt werden.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 04.05.2026 bis 15.05.2026 Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR.
1 Die Parteien streiten um die Gewährung von Erholungsurlaub für die Kalenderwochen 19 und 20 (04.05.2026 bis 15.05.2026).
2 Der Kläger beantragte nach Abstimmung mit seinen Kollegen der Maurerkolonne (Ursprünglich fünf Personen) für die Kalenderwochen 19 und 20 Urlaub am 16.11.2025. Mit Schreiben vom 09.01.2026 lehnte die Beklagte den Jahresurlaub des Klägers für die Wochen 19 und 20 mit der Begründung ab, da dieser Urlaubsantrag nicht den Urlaubsrichtlinien der Beklagten entspreche. Im Weiteren heißt es:
3 „Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihre Wunschtermine nicht in jedem Fall einhalten konnten, da wir die Belange aller Mitarbeiter, insbesondere deren mit schulpflichtigen Kindern, berücksichtigen wollen. Bitte sorgen Sie auch zukünftig dafür, dass sich Ihre Urlaubswünsche mit denen Ihrer Kolonnenmitglieder nicht überschneiden, indem Sie sich entsprechend abstimmen.“
4 Auf die Geltendmachung der Einzelgewerkschaft reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 10.02.2026 (Blatt 5 bis 6 der Akte), in der es heißt:
5 „Bezüglich Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass dem von Ihrem Mitglied beantragten Urlaub dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und dieser leider nicht genehmigt werden kann.“
6 Der Kläger hat zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren. Ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung vom 07.01.2026 besucht einer der Söhne des Klägers die Stadtteilschule am … in H… . In H... sind in der 20. Kalenderwoche Ferien.
7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in die Maurerkolonne des Klägers zwei weitere Mitarbeiter hinzugekommen sind, insbesondere Herr … im Februar 2026. Herrn … wurde im Februar 2026 von der Beklagten für die Kalenderwochen 19 und 20 Urlaub bewilligt.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 04.05.2026 bis zum 15.05.2026 Erholungsurlaub zu gewähren.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte trägt vor, der Urlaubsgewährung in der 19. und 20. Kalenderwoche des Klägers stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum zusammen mit der gesamten Arbeitsgruppe von sieben Maurern auf dem Bauvorhaben … von zweimal acht Wohneinheiten eingeteilt. Nach der Bauablaufplanung seien vertragliche Verblendarbeiten für die Rohbauten dringend zwischen dem 04.05.2026 und dem 03.07.2026 (42 Arbeitstage) zu leisten. In dieser Zeit befinde sich daher jeweils nur ein Mitarbeiter der Arbeitsgruppe im Urlaub. Die Freistellung eines weiteren Mitarbeiters in dem betreffenden Zeitraum sei betriebsbedingt nicht mehr möglich.
13 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
14 Die Klage hat Erfolg. Dem Kläger ist von der Beklagten im Zeitraum der 19. und 20. Kalenderwoche Urlaub zu gewähren.
15 1. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub im beantragten Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern nicht ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
16 Der Urlaubsantrag des Klägers datiert vom 16.11.2025, erfolgte nach Absprache mit den Kollegen der Kolonne und ohne Überschneidungen mit anderen Urlaubswünschen. Er wurde am 09.01.2026 von der Beklagten unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Urlaubsrichtlinie abgelehnt. Nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 ist eine solche Urlaubsrichtlinie jedoch nicht existent. Der Kläger hat schulpflichtige Kinder, wovon zumindest eines in H... zur Schule geht und dort in der 20. KW Ferienzeit genießt. Der Antrag des Klägers hätte bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt und genehmigt werden müssen.
17 Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf bezieht, dass der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden konnte, da der Kläger seit dem 09.03.2026 nach Saisonkurzarbeit überhaupt erst wieder für Einsätze geplant werden konnte und insoweit sein Fehlen in dem bezeichneten Bauvorhaben unabdingbar sei, verfängt dieser Hinweis nicht. Denn der Urlaubsantrag des Klägers wurde zuvor bereits im Januar in rechtswidriger Weise abgelehnt. Die betrieblichen Gründe hat die Beklagte nun durch die im Februar dem neuen Kolonnenmitarbeiter, Herr …, für die 19. und 20 KW erfolgte Urlaubsgewährung selbst herbei geführt.
18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
19 3. Den Streitwert hat das Gericht im Tenor gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Die Höhe ist mit einem halben Gehalt auf 2500 EUR geschätzt
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