LG Flensburg 2. Zivilkammer, 2026-07-10, 2 O 25/26

2 O 25/26Cantonal Court / Civil Chamber IIJul 10, 2026

Regest

1. Maßgeblich für die Einordnung einer Räumlichkeit als Geschäftsraum ist der dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermittelte vorrangige Nutzungszweck. Ein von dem Unternehmer als Küche bezeichneter Raum, in dem sich eine Küchenzeile befindet, stellt sich für den Verbraucher vorrangig als Küche dar. 2. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn für den Verbraucher der Eindruck entsteht, dass er für den Widerruf ein bestimmtes Formular verwenden müsse. 3. Ein Widerruf stellt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Verbraucher nicht lediglich die gesetzliche Regelung zu seinen Gunsten ausnutzt, sondern hierbei selbst künstlich dafür sorgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (ggf. mit einem maximalen Vorteil für ihn) erfüllt sind.

Full text

LG Flensburg 2. Zivilkammer — 2 O 25/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 2 O 25/26

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2026:0710.2O25.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 355 BGB, § 356 BGB, § 312 BGB, § 312b BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Einordnung einer Räumlichkeit als Geschäftsraum ist der dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermittelte vorrangige Nutzungszweck. Ein von dem Unternehmer als Küche bezeichneter Raum, in dem sich eine Küchenzeile befindet, stellt sich für den Verbraucher vorrangig als Küche dar.

  2. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn für den Verbraucher der Eindruck entsteht, dass er für den Widerruf ein bestimmtes Formular verwenden müsse.

  3. Ein Widerruf stellt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Verbraucher nicht lediglich die gesetzliche Regelung zu seinen Gunsten ausnutzt, sondern hierbei selbst künstlich dafür sorgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (ggf.

mit einem maximalen Vorteil für ihn) erfüllt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Maklerlohn.

2 Die Klägerin ist als Maklerin tätig. In ihrer Gewerbeanmeldung vom 8.4.2025 (Anlage K 6, Bl. 18 f. d. A.) ist als Anschrift ihrer Betriebsstätte die Adresse „…40, 25980 Sylt/Tinnum“ angegeben.

3 Am 28.11.2025 schlossen die Parteien einen Maklervertrag (Anlage K 3, Bl. 15 d. A.). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Immobilie unter der Adresse O…28, 25980 Tinnum/Sylt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % inkl. 19 % MwSt. des Kaufpreises zu zahlen. Als Vermittler ist in dem Vertragsformular angegeben: „KI, …straße 44, 25980 Keitum“. Diese Adresse war auch im Exposé des Verkaufsobjektes (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2026, Bl. 49 d. A.) genannt. Dem Exposé war ferner eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die ebenfalls die Adresse in Keitum enthielt. Das Vertragsformular übersendete die Klägerin dem Beklagten per E-Mail als Entwurf. Der Beklagte druckte dieses aus. Er wollte das unterschriebene Formular sodann der Klägerin übergeben. Hierzu erfolgte am 28.11.2025 eine Kommunikation per whatsApp (Screenshot vorgelegt als unbenannte Anlage, Bl. 30 d. A.). Der Kläger schrieb: „Bist du in Keitum? Dann wäre ich um 17.15 bei Dir.“ Die Klägerin antwortete: „Ich bin in Tinnum bei meiner Mutter am Hof. Komm doch hier in die Küche.“ Die Klägerin teilte dem Beklagten außerdem die Adresse „…40, 25980 Tinnum“ und die Bezeichnung „RO“ mit. Der Beklagte suchte die Klägerin daraufhin noch an demselben Tag an dem angegebenen Ort auf. Die Klägerin unterschrieb dort den Vertrag. Der Beklagte hatte das Formular bereits zuvor unterzeichnet -so der Vortrag des Beklagten -oder unterzeichnete es ebenfalls vor Ort -so der Vortrag der Klägerin.

4 Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.12.2025 erwarb der Beklagte die im Maklervertrag in Bezug genommene Immobilie zu einem Kaufpreis von 450.000,00 €. An demselben Tag erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über eine Provision in Höhe von 16.065,00 €.

5 Der Beklagte widerrief den Maklervertrag mit E-Mail vom 17.12.2025.

6 Ebenfalls mit Schreiben vom 17.12.2025 mahnte die Klägerin den Betrag zum ersten Mal an. Mit Schreiben vom 28.12.2025 erfolgte eine weitere Mahnung.

7 Nachdem der Beklagte die Forderung weiterhin nicht beglich, forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 22.1.2026 erneut zur Zahlung auf. Hierdurch entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,95 €, die die Klägerin ebenfalls von dem Beklagten ersetzt verlangte. Für die Zahlung beider Beträge setzte die Klägerin eine Frist bis zum 10.2.2026.

8 Die Klägerin behauptet, die Küche unter der Adresse … 40, 25980 Tinnum sei ihr Geschäftsraum. Dieser sei als solcher auch zu erkennen, weil dort ihr Laptop stehe und Visitenkarten vorhanden seien. Außerdem sei bereits im November 2025 am Briefkasten ein Aufkleber mit ihrer Firmenbezeichnung (Anlage K 8, Bl. 38 d. A.) vorhanden gewesen. Die Klägerin meint, da der Vertrag in diesen Räumlichkeiten geschlossen worden sei, liege kein Haustürgeschäft vor. Ein Widerrufsrecht des Beklagten bestehe nicht.

9 Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin außerdem eine Skizze der Räumlichkeiten auf dem Hof in Tinnum (Anlage K 9, Bl. 60 d. A.) überreicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

10 Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten per E-Mail auch die als Anlage K 4 (Bl. 16 d. A.) vorgelegte Widerrufsbelehrung übersendet und diese dem Beklagten außerdem bei dem Gespräch in Tinnum überreicht. Auf den Inhalt der Anlage K 4 wird Bezug genommen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.065,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.12.2025 zu zahlen,

13 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.287,70 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.2.2026 zu zahlen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte behauptet, bei der Küche der Mutter der Klägerin handele es sich nicht um einen Geschäftsraum. Er meint, ihm stehe angesichts des Zustandekommens des Vertrags in einer Haustürsituation ein Widerrufsrecht zu.

17 Der Beklagte behauptet, die als Anlage K 4 vorgelegte Widerrufsbelehrung habe er nicht erhalten.

18 Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2026, Bl. 39 ff. d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

20 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von 16.065,00 € gemäß § 652 BGB.

21 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB zu Stande gekommen.

22 2. Diesen Vertrag hat der Beklagte jedoch wirksam widerrufen.

23 a. Unstreitig hat der Beklagte mit E-Mail vom 17.12.2025 eine Widerrufserklärung im Sinne des §355 Abs. 1 S. 2 BGB abgegeben.

24 b. Dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB zu.

25 aa. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB ist u. a. die Vorschrift des § 312 g BGB nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Klägerin ist Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist Verbraucher im Sinne des §13 BGB. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags war eine entgeltliche Leistung der Klägerin.

26 bb. § 312 g Abs. 1 BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“. Nach § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind dies Verträge, „die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“. Diese Situation trifft für den streitgegenständlichen Vertrag zu, da der Vertrag unstreitig am 28.11.2025 in Anwesenheit beider Parteien in der Küche des Anwesens unter der Adresse …40 in Tinnum zustande kam. Unstreitig hatte die Klägerin dem Beklagten zuvor lediglich einen Entwurf des Vertragstextes per E-Mail übersendet. Indem der Beklagte das Vertragsformular ausdruckte und unterschrieb, unterbreitete er der Klägerin ein Vertragsangebot, das er ihr in Tinnum übergab und das sie dort annahm, indem sie ebenfalls ihre Unterschrift auf den Vertrag setzte.

27 Bei dieser Küche handelt es sich nicht um einen Geschäftsraum.

28 Gemäß § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB sind Geschäftsräume „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt“. Für eine Einordnung als Gewerberaum kommt es nicht auf eine öffentlich-rechtliche Widmung als Gewerberaum an, sondern darauf, ob der Raum für den Verbraucher objektiv als Geschäftsraum erkennbar ist (MüKo-Wendehorst, §312 b BGB, 10. Aufl. 2025, Rn. 15 und 17; BeckOK-Maume, § 312 b BGB, 78. Ed., Stand 1.5.2026, Rn. 29). Das Kriterium der Erkennbarkeit der geschäftlichen Nutzung für den Verbraucher ist auch dann maßgeblich, wenn der Unternehmer regelmäßig seine Privaträume zur Durchführung von Geschäften nutzt (MüKo-Wendehorst, a. a. O. Rn. 17; BeckOK-Maume, a. a. O., Rn. 31; BeckOGK-Busch, § 312 b BGB, Stand 1.7.2023, Rn. 31). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher sich bewusst zum Abschluss eines Vertrags in diese Räume begeben hat (MüKo-Wendehorst, a. a. O. Rn. 18).Letzteres folgt daraus, dass der Gesetzgeber den Verbraucher außerhalb einer geschäftlichen Atmosphäre grundsätzlich als schützenswert ansieht, weil er dort unabhängig davon, ob er mit dem Abschluss eines Vertrages rechnet, leichter beeinflussbar sein könnte.

29 Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit regelmäßig in der Küche auf dem …hof ausübt. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob sich schon im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses auf dem Briefkasten ein mit Tesafilm befestigter Zettel mit der Firmenbezeichnung der Klägerin befand. Entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der sich dem Beklagten als Kunden aufdrängte. Nach Anhörung der Parteien ist die Kammer überzeugt davon, dass der Beklagte den Eindruck hatte und haben musste, dass er sich in einer privaten Küche und gerade nicht in einem Geschäftsraum befand. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den Unterlagen, die ihm zugeschickt worden waren, als Geschäftsadresse eine Adresse in Keitum genannt wurde.Einzig auf der als Anlage K 4 vorgelegten Widerrufsbelehrung, deren Erhalt durch den Beklagten streitig ist, befindet sich die Adresse in Tinnum. Entsprechend fragte der Beklagte die Klägerin auch, ob er sie in Keitum aufsuchen solle. Als Antwort erhielt er die Information, dass die Klägerin sich am Hof ihrer Mutter in Tinnum aufhalte und er dort in die Küche kommen solle. Ein objektiver Empfänger dieser Nachricht schließt hieraus nicht, dass die Klägerin ihre Geschäftsräume nach Tinnum verlegt hat, sondern dass er die Klägerin in den privaten Räumen ihrer Mutter aufsuchen solle. Genauso stellten sich die Räumlichkeiten nach Beschreibung beider Parteien im Rahmen der mündlichen Anhörung auch tatsächlich dar. Denn der Beklagte betrat zunächst eine Diele und wurde von dort bis in einen Raum geführt, der neben einer Küchenzeile auch einen Tisch, ein Sofa und einen Kamin beinhaltete. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung waren einziger Hinweis auf ihre geschäftliche Tätigkeit ihr Laptop und ihre Visitenkarten. Dass in der nachträglich als Anlage K 9 (Bl. 60 d. A.) von der Klägerin eingereichten Skizze nunmehr ein Schreibtisch und ein Aktenschrank vorhanden sind, wobei insgesamt der Raum nicht mehr als „Küche“, sondern als „Büro“ bezeichnet wird, verwundert. Es vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass beide Parteien die Räumlichkeiten übereinstimmend als „Mischung aus Küche und Wohnzimmer“ (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2026, Bl. 43 d. A.) beschrieben. Maßgeblich ist letztlich der dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermittelte vorrangige Nutzungszweck. Dies war schon angesichts der ausgetauschten Nachrichten, deren Inhalt die tatsächliche Gestaltung jedenfalls nicht widersprach, die Nutzung als Küche. Denn ein Raum, den die Unternehmerin selbst als Küche bezeichnet und in dem sich eine Küchenzeile befindet, stellt sich für den Verbraucher vorrangig als Küche dar.

30 c. Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt.

31 Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss, gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Gemäß § 356 Abs. 3 S.2 BGB erlischt das Widerrufsrecht unabhängig von einer Widerrufsbelehrung 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

32 Der Vertrag wurde am 28.11.2025 geschlossen. Der Widerruf erfolgt mit E-Mail vom 17.12.2025. Die Frist von 14 Tagen war überschritten, die um ein Jahr verlängerte Frist hingegen nicht. Letztere Frist ist vorliegend für die Wirksamkeit des Widerrufs maßgeblich. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Beklagten überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Denn jedenfalls erfüllt die Widerrufsbelehrung, deren Übergabe die Klägerin behauptet, nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung.

33 Welche Informationen eine Widerrufsbelehrung enthalten muss, definiert Art. 246 Abs. 3 S. 3 EGBGB. Für die Belehrung über das Recht zum Widerruf ist bedeutsam, dass deutlich wird, dass das Widerrufsrecht nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Insbesondere darf für den Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, dass er für den Widerruf ein bestimmtes Formular verwenden müsse(BeckOK-Hau/Poseck, 78. Ed., Stand 1.5.2026, Art. 246 EGBGB, Rn. 33 m. w. N.). Diesen Eindruck erweckt aber das als Anlage K 4 vorgelegte Widerrufsformular, indem unter der Überschrift „Muster-Widerrufsformular“ ausgeführt wird: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an“. Zwar ergibt sich aus dem weiter oben aufgeführten Text, dass für den Widerruf eine eindeutige Erklärung ausreichend sei. Angesichts der Überschrift„Muster-Widerrufsformular“ könnte naheliegend sein, dass das nachfolgende Formular lediglich ein Muster darstellt und jede andere

34 Erklärung ebenfalls ausreichend ist. Dies wäre nach Auffassung der Kammer aber nur dann für den Verbraucher hinreichend erkennbar, wenn an diesen nicht die einleitende Aufforderung gestellt würde, für einen Widerruf das Muster-Widerrufsformular zu nutzen.

35 Die dem Exposé beigefügte Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie die Adresse in Keitum enthält, an der Post für die Klägerin nach deren eigener Aussage nicht ankäme.

36 d. Einer Wirksamkeit des Widerrufs des Beklagten steht nicht § 242 BGB entgegen. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, die gegen Treu und Glauben verstößt.

37 § 242 BGB ermöglicht der Rechtsprechung eine Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit, indem gegenüber den allgemeinen Sätzen des objektiven Rechts die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls zur Geltung gebracht werden können (MüKo-Schubert, 10. Aufl. 2025, § 242 BGB, Rn. 17 m. w. N.). Im Bereich der Widerrufsrechte wurde in der Vergangenheit ein Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB überwiegend für grundsätzlich unmöglich gehalten, weil nach dem Willen des Gesetzgebers der Widerruf ohne jegliche Begründung und ohne besonderen Grund erfolgen kann, so dass die Motivation für die Lösung von dem Vertrag keine Rolle spielt und daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann (vgl. Seidenberg, NJW 2019, 1254, 1255; Schlicht , JuS 2019, 156, 161f.). Insbesondere bei Normen, die -wie das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen, steht der Effektivitätsgrundsatz einer Reduzierung der Verbraucherrechte in der Regel entgegen (vgl. MüKo-Schubert, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.).

38 Mit Urteil vom 5.3.2026, Az. C 564/24 (EuZW 2026, 444) hat der EuGH erstmals einen Fall entschieden, in dem er die Einstufung eines Widerrufs als rechtsmissbräuchlich für möglich hält. Wie weiträumig eine Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerrufs infolge dieser Entscheidung anzunehmen sein kann, wird in den ersten Anmerkungen zu dem Urteil kontrovers diskutiert (Mayrhofer, EuZW 2026, 449, 450: „Wie scharf der Rechtsmissbrauchseinwand nach der vorliegenden Entscheidung tatsächlich gestellt ist, ist unklar.“; Carvalho, EuCML 2026, 90, 94 befürwortet eine enge Auslegung: „The case should therefore be interpreted narrowly.“; Briske, MMR 2026, 510, 512 spricht sich für eine weite Auslegung aus: „Um das vom EuGH entwickelte Korrektiv nicht praktisch zu entwerten, ist eine großzügige Handhabung durch die nationalen Gerichte wünschenswert.“).

39 Nach Auffassung der Kammer führt die Entscheidung des EuGH im hiesigen Fall nicht dazu, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen. Denn der EuGH stellt für eine Rechtsmissbräuchlichkeit nach dem Verständnis der Kammer weiterhin sehr enge Grenzen auf. Diese bestehen darin, dass für einen Rechtsmissbrauch einerseits ein objektives Element vorliegen müsse, das darin bestehe, dass „trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht“ werde (EuGH, a. a. O., Rn. 70; ebenso bereits EuGH NJW 2024, 809, 823, Rn. 285). Andererseits müsse ein subjektives Element vorliegen, „nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen“ würden (EuGH EuZW 2026, 444, 448, Rn. 70; NJW 2024, 809, 823, Rn. 285). Dabeigenügt dem EuGH für das subjektive Element, dass der „Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher absichtlich allein zu dem Zweck gewählt wurde, um den vollen Nutzen aus der vom Unternehmer vollständig oder fast vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden“ (EuGH EuZW 2026, 444, 448, Rn. 81).

40 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass das von dem EuGH verlangte objektive Element erfüllt ist. Denn der von dem Beklagten erklärte Widerruf entspricht nicht dem Ziel der gesetzlichen Regelung. Ziel der Widerrufsmöglichkeit bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist insbesondere ein Schutz des Verbrauchers vor „psychologischem Druck und einer Überrumpelungsituation“ (MüKo-Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312 g BGB, Rn. 1). Einer solchen Situation war der Beklagte nicht ausgesetzt, sondern er hat den Maklervertrag aus freiem Willen abgeschlossen. Nach Erfahrung der Kammer unterscheidet sich der hiesige Fall insoweit nicht von anderen gerichtlich zu entscheidenden Widerrufsfällen. Vielmehr dürfte das von dem EuGH aufgestellte objektive Element bei nahezu sämtlichen, den Gerichten vorgelegten Widerrufsfällen erfüllt sein. Denn nach Erfahrung der Kammer werden Darlehensverträge regelmäßig wegen der Möglichkeit der Erlangung günstigerer Vertragsbedingungen (was der EuGH allerdings als vom Zweck des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen erfasst ansieht, vgl. EuGH NJW 2024, 809, 823, Rn. 288), Werkverträge wegen Unzufriedenheit mit der Leistung des Werkunternehmers und andere Verträge aus anderen Motiven widerrufen, die mit einer Überrumpelungssituation nichts zu tun haben. Es mag sein, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Verträge, die nach einer tatsächlichen Überrumpelung widerrufen werden, außergerichtlich geklärt werden können.

41 Entscheidend ist damit das subjektive Element. Bei der Bewertung eines solchen subjektiven Elementes kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag aus Gründen widerrufen wurde, die dem Gesetzeszweck nicht entsprechen. Denn in diesem Fall enthielte das subjektive Element gegenüber dem objektiven Element keinen Mehrwert. Die Einbringung eines solchen subjektiven Elementes stünde außerdem in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung, die den Gesetzeszweck gerade nicht zur Voraussetzung des Widerrufs gemacht hat, sondern den Widerruf unabhängig von den hierzu für den Verbraucher maßgeblichen Gründen ermöglicht. Ließe man allein nicht dem Gesetzeszweck entsprechende Gründe für den Widerruf für eine Missbräuchlichkeit der Rechtsausübung ausreichen, würde die von dem Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, einen Widerruf unabhängig von einem bestimmten Widerrufsgrund zuzulassen, unterlaufen, was den beabsichtigten Verbraucherschutz erheblich reduzieren würde.

42 Die zusätzliche Voraussetzung, die der EuGH für das subjektive Element folgerichtig verlangt, definiert dieser dadurch, dass der Verbraucher nicht lediglich die gesetzliche Regelung zu seinen Gunsten ausnutzt, sondern hierbei selbst künstlich dafür sorgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (ggf. mit einem maximalen Vorteil für ihn) erfüllt sind. Es genügt damit nicht, lediglich von einer gesetzlich vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sondern der Verbraucher muss zum Nachteil des Unternehmers dazu beigetragen haben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Der Kammer erscheint dies auch im Hinblick auf Treu und Glauben zutreffend, da es in der Regel nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zum eigenen Vorteil zu nutzen. Dass die Möglichkeit einer Lösung von einem willentlich geschlossenen Vertrag ohne Rückgewähr der erhaltenen Leistungen gleichwohl von vielen als unangemessen wahrgenommen wird, ist nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Verbrauchers zurückzuführen, sondern darauf, dass die gesetzliche Regelung selbst als unangemessen empfunden wird. Dies zu korrigieren, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung (Judikative), sondern des Gesetzgebers (Legislative). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als es durchaus auch Argumente für die gesetzliche Regelung gibt. So betont auch der EuGH in der zitierten Entscheidung den Sanktionscharakter der langfristigen Widerrufsmöglichkeit (a. a. O., Rn. 76).

43 Nach den so verstandenen Voraussetzungen ist dem Beklagten kein subjektiver Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung zu machen. Der Beklagte hat weder gezielt dafür gesorgt, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, sondern er wollte die Klägerin in ihren Geschäftsräumen aufsuchen, wurde von dieser aber in die Küche auf dem Hof ihrer Mutter gebeten. Noch hat der Beklagte mit der Ausübung des Widerrufsrechts bewusst so lange zugewartet, bis die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hatte. Der Widerruf erfolgte zwar nicht innerhalb von zwei Wochen, aber bereits weniger als drei Wochen nach Vertragsschluss. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er den Kaufvertrag unterzeichnete, beabsichtigte, den Maklervertrag zu widerrufen. Letztlich hätte auch dies seinem Ziel, den Kaufvertrag abzuschließen, nicht zwangsläufig im Wege gestanden, da eine Wirksamkeit des Maklervertrags keine Voraussetzung für den Abschluss des

44 Kaufvertrags ist. Der Zeitpunkt des Widerrufs war für den Beklagten letztlich ebenso unerheblich wie für die Klägerin, die ihre Leistung des Nachweises der Möglichkeit zum Vertragsschluss bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags erbracht hatte. Der einzige Vorwurf, der dem Beklagten zu machen ist, ist derjenige, dass er sich von einem geschlossenen Vertrag allein deshalb löst, um seiner Zahlungsverpflichtung zu entgehen und damit nicht zu einem Zweck, der von dem Gesetzgeber oder der Gesellschaft als Grund für eine Lösung von einem Vertrag anerkannt wird. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil ein Widerruf nach der gesetzlichen Regelung grundlos möglich ist.

45 Dieses Ergebnis erscheint auch deshalb nicht unbillig, weil die Klägerin selbst die Möglichkeit gehabt hätte, den Widerruf des Beklagten zu verhindern, indem sie die von dem Gesetzgeber an einen Unternehmer gestellten Anforderungen erfüllt hätte. So hätte sie entweder dafür sorgen können, dass der Vertragsschluss in einer Umgebung erfolgt, die für den Verbraucher als Geschäftsraum zu erkennen ist und die diesem daher auch das Gefühl bedeutsamer geschäftlicher Entscheidungen vermittelt. Alternativ hätte sie den Beklagten ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren können, was den streitgegenständlichen Widerruf ebenfalls unmöglich gemacht hätte. Dass sie diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen ist, hat für sie die nachteilige Konsequenz der Widerrufsmöglichkeit für den Beklagten.

46 II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen.

47 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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