Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 2026-06-29, 8 UF 106/26

8 UF 106/26Supreme CourtJun 29, 2026

Regest

Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug.

Full text

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen — 8 UF 106/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 8 UF 106/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0629.8UF106.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 Abs 3 FamFG, § 19 Abs 1 S 1 RVG, § 19 Abs 1 S 2 Nr 12 RVG, § 19 Abs 1 S 2 Nr 16 aF RVG, § 19 Abs 2 Nr 12 RVG ... mehr

Leitsatz

Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug.

Orientierungssatz

Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, kein Datum verfügbar, 59 F 10/25

Tenor

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. vom 24.06.2026 auf gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG wird zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Die Sache betrifft die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren für die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses über die Entziehung der elterlichen Sorge.

2 1. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 04.05.2026 den Beteiligten zu 1. und 2. die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen. Gegen diesen am 13.05.2026 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 17.05.2026 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt. Zugleich haben sie beantragt, durch eine einstweilige Anordnung die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen und das Jugendamt vorläufig zu verpflichten, das Kind an sie herauszugeben. Der Senat hat mit Verfügung vom 19.05.2026 darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes das Familiengericht zuständig ist, da es sich bei der Herausgabe um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt. Daraufhin haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.05.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes zurückgenommen und mitgeteilt, dass sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit einem entsprechenden Antrag an das Familiengericht wenden würden. Durch Beschluss vom 04.06.2026 hat der Senat den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

3 2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 04.05.2026 festzusetzen. Der Senat hat mit Verfügung vom 24.06.2026 darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Vollziehung zum Beschwerderechtszug gehört, sodass eine gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nicht möglich ist.

4 3. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. hat mit Schriftsatz vom 24.06.2026 den Standpunkt vertreten, eine solche gesonderte Festsetzung des Werts seiner anwaltlichen Tätigkeit sei möglich. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG erfasse Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG nicht, wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe.

5 4. Der Einzelrichter hat das Verfahren durch Beschluss vom 26.06.2026 dem Senat übertragen.

6 II. Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der beantragten Aussetzung der Vollziehung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 04.05.2026 nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG.

7 1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Nach Satz 2 Nr. 12 dieser Vorschrift gehört hierzu insbesondere die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 FamFG).

8 2. Unter diese Vorschrift fällt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG. Zwar ist diese Fallgruppe nicht ausdrücklich in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG genannt, aber die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG ist dennoch erfasst. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Zöller//Feskorn ZPO 36. Aufl. § 64 FamFG Rn. 20; Althammer, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 64 FamFG Rn. 12; Sternal/Sternal FamFG 22. Aufl. § 64 Rn. 90; wohl auch MünchKommFamFG/Fischer 4. Aufl. § 64 in Fn. 183), die der Senat teilt.

9 a) Der Wortlaut des § 19 RVG steht dem nicht entgegen, da die in Abs. 2 aufgeführten Beispiele nicht abschließend sind (“insbesondere“).

10 b) Für die Auffassung des Senats spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG. Nach 24 Abs. 3 FGG a.F. konnte das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist; dem entspricht heute die praktisch wortgleiche Regelung in § 64 Abs. 3 FamFG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 RVG a.F. gehörte insbesondere die Aussetzung der Vollziehung nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. zum Rechtszug. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 RVG a.F. ist nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/6308 S. 340) wegen der vorgeschlagenen Neuregelung der Vollstreckung im FamFG entfallen und inhaltlich durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG ersetzt worden. Daraus lässt sich kein gesetzgeberischer Wille ableiten, eine inhaltliche Änderung bezüglich der Zugehörigkeit der Vollziehungsaussetzung zum Rechtszug vorzunehmen. Hätte die Vollziehungsaussetzung nach § 64 Abs. 3 FamFG, die der bisherigen Regelung in § 24 Abs. 3 FGG aF, entsprach, nicht mehr zum Rechtszug gehören sollen, wäre diese erhebliche inhaltliche Änderung vielmehr in der Gesetzesbegründung auch angeführt worden.

11 c) Bestätigt wird dies durch die Gesetzessystematik im FamFG und den Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG. Die einstweilige Anordnung im Rahmen von § 64 Abs. 3 FamFG ist - anders als im Fall der §§ 49 ff. FamFG - unselbständiger Teil des Beschwerdeverfahrens (vgl. Zöller/Feskorn a.a.O.; Althammer a.a.O.; MünchKommFamFG/Fischer a.a.O. Rn. 48). Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (FamRZ 2010, 639 Rn. 13 juris: „Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG gilt nichts anderes. Verfahren nach § 64 Abs. 3 FamFG im (Rechts-)Beschwerdeverfahren sind - wie nach altem Recht die Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. - vom Hauptsacheverfahren abhängig (Bahrenfuß/Joachim/Kräft FamFG § 64 Rdn. 10) und gehören sachlich zur Hauptsache.“). Schließlich ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum die die Herausgabe von Personen und die Umgangsregelung betreffende, regelmäßig sehr bedeutsame Vollziehungsaussetzung nach § 93 FamFG zum Rechtszug gehören soll, nicht aber die Vollziehungsaussetzung nach § 64 Abs. 3 FamFG in den sonstigen Fällen.

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