LG Lübeck 10. Zivilkammer, 2025-09-26, 10 O 279/23

10 O 279/23Cantonal CourtSep 26, 2025

Full text

LG Lübeck 10. Zivilkammer — 10 O 279/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: 10 O 279/23

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten die zu dem PKW der Marke Opel, Vivaro, Fahrgestellnummer ... . zugehörigen Fahrzeugpapiere, nämlich Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 zu übereignen und an ihn herauszugeben.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 4.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis EUR 20.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über den gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs.

2 Der Kläger betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit Mietvertrag vom 21.9.2022 vermietete der Kläger an eine Person, die sich als ... . ... . ausgab, das Fahrzeug Opel Vivaro, Baujahr 2016, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …….. Der Beklagte befand sich zu der Zeit auf der Suche nach einem Fahrzeug mit mehreren Sitzmöglichkeiten. Der Sohn des Beklagten, der Zeuge ... ., fand auf der Internetseite mobile.de. ein Angebot über den Verkauf dieses Fahrzeugs. Im Rahmen eines Telefonats mit einer Person, die sich als Sohn des Herrn ... . ... . ausgab und über gute Deutschekenntnisse verfügte, vereinbarte der Zeuge ... . einen Termin zur Besichtigung und gegebenenfalls zum Kauf des Fahrzeugs am 23.9.2022 in Limburg an der Lahn. Hierüber informiert der Zeuge den Beklagten, woraufhin der Beklagte, der Zeuge und der zwischenzeitlich verstorbene Bruder des Beklagten am 23.9.2022 nach Limburg an der Lahn fuhren. Als Treffpunkt wurde dem Zeugen ... . am Morgen die Anschrift ……. in einem durch Mehrfamilienhäuser geprägten Wohngebiet mitgeteilt. Vor Ort trafen sich der Beklagte und seine Familienangehörigen mit der Person, die sich unter Vorlage eines österreichischen Personalausweises und Führerscheins als ... . ... . ausgab. Die Lichtbilder in den Ausweisdokumenten stimmten mit der Person des Verkäufers überein. Verkäuferseits wurde mitgeteilt, dass der Verkäufer mittlerweile wieder nach Österreich umgezogen sei, das Fahrzeug aber noch in Deutschland angemeldet sei und sich derzeit in Limburg am Wohnort seines Sohnes befinde. Der Beklagte und der Zeuge ... . sahen sich das Fahrzeug an, wobei sie ein abgebrochenes Plastikteil an der rechten Front des Fahrzeugs feststellten. Zudem überprüften sie die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Der Beklagte und der Verkäufer schlossen den als Anlage B 1 vorgelegten Kaufvertrag zu einem Kaufpreis i.H.v. EUR 14.000,00, den der Beklagte in einfacher Ausfertigung zum Verkaufsort mitbrachte. Den Kaufpreis entrichtete der Beklagte in bar. Er erhielt von dem Verkäufer einen Schlüssel, wobei der Verkäufer angab, dass sich der Zweitschlüssel derzeit bei seinem Sohn befinde, der auf der Arbeit gebunden sei. In dem Kaufvertrag ist vermerkt, dass der Verkäufer einen Schlüssel und den TÜV-Bericht nachsendet. Von dem ausgefüllten Vertrag fertigte der Verkäufer mit seinem Handy ein Foto an.

3 Am 28.9.2022 beabsichtigte der Beklagte, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises Herzogtum Lauenburg umzumelden. Dort wurde festgestellt, dass sie Fahrzeugpapiere manipuliert waren, weshalb die Ummeldung nicht erfolgte. Die Polizei teilte dem Beklagten mit, dass die Zulassungsdokumente gefälscht worden seien. Sie seien auf Blanko-Dokumenten erstellt worden, die im Jahr 2017 im Duisburg entwendet worden seien.

4 Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe einen Wert von mindestens EUR 16.000,00 gehabt und ein vergleichbares Fahrzeug sei nicht unter einem Preis i.H.v. EUR 16.200,00 auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben können, weil der Fahrzeugverkauf auf offener Straße durchgeführt worden sei und der Verkäufer zur Identitätsfeststellung einen österreichischen Ausweis vorgelegt habe. Zudem sei ein fehlender Zweitschlüssel typisch für entwendete Fahrzeuge. Hinzu komme, dass der Ort der Übergabe keinerlei Bezug zur Person des Verkäufers habe. Aufgrund dieser auffälligen Gesamtumstände hätte es den Beklagten einleuchten müssen, dass er Nachforschungen zu Berechtigung des ihm unbekannten Verkäufers anstellen müsse.

5 Der Kläger beantragt,

6 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Opel Vivaro, FIN: ……….. nebst Fahrzeugschlüssel an den Kläger herauszugeben. |

7 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Dem Beklagten wird eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. |

8 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf an den Kläger zu bezahlen. |

9 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.268,90 € an Nutzungsausfallentschädigung bis einschließlich 15.11.2022 zu bezahlen. |

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Widerklagend beantragt der Beklagte,

13 den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger, die zum PKW der Marke Opel, Vivaro, Fahrgestellnummer ... . zugehörigen Fahrzeugpapiere, nämlich Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 nebst einem Fahrzeugschlüssel, zu übereignen und an ihn herauszugeben.

14 Der Kläger beantragt,

15 die Widerklage abzuweisen.

16 Der Beklagte behauptet, im Rahmen des Fahrzeugerwerbs seien ihm die – nicht erkennbar gefälschten – Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II übergeben worden. Die dort enthaltene Fahrzeugidentifikationsnummer habe er bzw. sein Sohn mit der des Fahrzeugs abgeglichen.

17 Zu dem von dem Beklagten behaupteten Ablauf des Fahrzeugkaufs hat das Gericht den Zeugen ... . vernommen. Das Gericht hat zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Ravensburg zu Az. 24 Js 30991/22 und die bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem Az. 781 Js 51317/22 vorliegenden Zulassungsbescheinigungen Teil I und II beigezogen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Widerklage war der Kläger mit Ausnahme der Herausgabe eines Zweitschlüssels antragsgemäß zu verurteilen.

19 | | | | | --- | --- | --- | | I. | | Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen. |

20 Zwar war der Kläger ursprünglich unstreitig Eigentümer des Fahrzeugs. Der Beklagte hat das Eigentum jedoch nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB gutgläubig erworben.

21 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Erwerber durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sachen nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. |

22 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung am 23.9.2022 Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers hatte. Soweit der Kläger an einigen Stellen seiner Schriftsätze anklingen lässt, der Veräußerer und der Beklagte hätten kollusiv zusammengewirkt haben können, folgen dem keine Ausführungen zu darauf hindeutenden tatsächlichen Begebenheiten. |

23 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers. |

24 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei dem Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Für den Gebrauchtwagenhandel setzt der Bundesgerichtshof aufgrund der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, grundsätzlich einen strengen Maßstab an (BGH vom 1.7.1987, Az. VIII ZR 331/86). Dabei kann die Gutgläubigkeit eines Erwerbers zwar grundsätzlich auch durch mehrere kleinere Auffälligkeiten zerstört werden (OLG München vom 16.1.2019, Az. 20 U 1732/18; a.A. Oechsler, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 932 Rn. 58). Erforderlich ist dafür aber, dass sich diese Auffälligkeiten dem Erwerber schon im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung aufdrängen mussten und deshalb weitergehende Nachforschungen hätte anstellen müssen. |

25 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Gemessen daran ist der Beklagte nicht in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers geblieben. |

26 | | | | | --- | --- | --- | | i. | | Der Beklagte hat die bei einem Erwerb zwischen Privatpersonen zu beachtenden Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs erfüllt. |

27 Als Mindestvoraussetzung wird es angesehen, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21).

28 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Das Gericht geht nach den Ausführungen des Beklagten und des Zeugen ... . davon aus, dass dem Beklagten und seinen Familienangehörigen beim Verkaufstermin die Zulassungsbescheinigung Teil I und II vorgelegt wurde. Der Beklagte hat insoweit, ergänzt durch die Ausführungen des Zeugen ... ., hinreichend substantiiert zu der Übergabe vorgetragen und ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen (BGH vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wie der Beklagte alternativ als durch eine Übergabe am Verkaufsort in den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und II gekommen sein soll. |

29 Aus den Dokumenten ergaben sich die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), die der Beklagte bzw. sein Sohn mit der tatsächlichen FIN am Fahrzeug abgeglichen hat, und der vermeintliche Name des Veräußerers, den der Beklagte mit dem von dem Veräußerer vorgelegten Personalausweis abgeglichen hat.

30 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Nach Ansicht der von der Staatsanwaltschaft Lübeck übermittelten Zulassungsbescheinigung Teil I und II in der mündlichen Verhandlung waren die Fälschungen für den Beklagten und seine Familienangehörigen nicht erkennbar. |

31 Zwar weist der Kläger zutreffend auf einige Unstimmigkeiten der Dokumente hin. Diesen mussten sich dem Beklagten und seinen Familienangehörigen jedoch in der Verkaufssituation nicht aufdrängen.

32 Da die Papiere ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Ravensburg als Blanko-Dokumente bei einem Einbruch in Duisburg entwendet wurden, findet sich auf dem Fahrzeugschein die Angabe „Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister“, daneben das Landeswappen von Baden-Württemberg. Diese Kombination ist bei Vorliegen entsprechender Landeskunde von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen offenkundig unpassend und bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres erkennbar. Bei einem Fahrzeugkauf liegt das Hauptaugenmerk jedoch nicht auf der ausstellenden Behörde, sondern – wie ausgeführt – auf der FIN und der Identität des Veräußerers (so auch OLG Braunschweig vom 10.11.2016, Az. 9 U 50/16). Hinzu kommt, dass für die Legitimierung des Veräußerers die Zulassungsbescheinigung Teil II von besonderer Bedeutung ist (BGH vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21). Dieses Dokument lässt als ausstellende Behörde jedoch „Baden-Württemberg Landratsamt- Biberach Kfz-Zulassungsbehörde“ erkennen, was zu dem daneben angebrachten Landeswappen passt.

33 Der Umstand, dass sich auf beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung aufgedruckte anstatt aufgeklebte Landeswappen finden, muss einem Laien bei einem Fahrzeugkauf nicht auffallen (OLG Schleswig vom 7.4.2017, Az. 17 U 6/17).

34 Schließlich musste dem Beklagten bzw. seinen Familienangehörigen auch nicht auffallen, dass das Intervall der Hauptuntersuchung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I unzutreffend eingetragen war. Auf dem Dokument ist für die nächste Hauptuntersuchung das Datum „06/2023“ neben dem Ausstellungsdatum „06.09.2016“ eingetragen. Dass die erste Hauptuntersuchung nicht knapp sieben Jahre nach der Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt, ist auch dem Durchschnittsfahrer bekannt. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass in der Situation eines Gebrauchtwagenkaufs das Augenmerk der Prüfung auf einem Abgleich dieser beiden Daten liegt (strenger LG Hamburg vom 19.9.2019, Az. 326 O 156/18). Der Zeuge ... . hat in der mündlichen Verhandlung explizit darauf verwiesen, dass für ihn vor Ort kein Blick in den TÜV-Bericht erforderlich gewesen ist, weil in dem Fahrzeugschein der nächste HU-Termin eingetragen gewesen sei. Auf Vorhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein zeigen können. Eine Verbindung zu dem daneben eingetragenen Datum konnte er in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht herstellen (Bl. 179 d. A.). Auch dass die Zulassungsbescheinigung Teil I keine Stempel oder Aufkleber für vergangene oder künftige Hauptuntersuchungen enthält, was mit Blick auf den aufgedruckten Termin zur nächsten Hauptuntersuchung sogar konsequent ist, ist kein Umstand, der einem Laien bei einem Gebrauchtwagenkauf ins Auge springen muss. Vielmehr dürfte der Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung regelmäßig an der Kennzeichenplakette ermittelt werden.

35 Sämtliche Mängel der Zulassungsbescheinigung treten bei einem analytischen Blick offen zu Tage. Es handelt sich jedoch durchweg um Aspekte, auf denen bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht der Prüfungsschwerpunkt eines Erwerbers liegt. Gutgläubigkeit entfällt nicht i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB dadurch, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens keine detaillierte Plausibilitätsprüfung einzelner Daten in der Zulassungsbescheinigung vornimmt. Hinsichtlich der Eintragung zur Hauptuntersuchung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dem durchschnittlichen Fahrzeughalter bewusst ist, an welcher Stelle des Fahrzeugscheins welche Eintragung zu erfolgen hat.

36 | | | | | --- | --- | --- | | ii. | | Der Kläger hat auch keine anderen Verdachtsmomente vorgetragen, aus denen eine Nachforschungspflicht des Beklagten hätte folgen können (BGH vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21). |

37 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Verkäufer kaum Deutsch gesprochen und dem Beklagten beim Verkaufstermin einen österreichischen Personalausweis vorgelegt habe, folgt daraus keine Nachforschungspflicht des Beklagten. |

38 Der Umstand, dass ein EU-Ausländer ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, das scheinbar auf ihn zugelassen ist, begründet keine Nachforschungspflichten des Erwerbers. Auch deutlich eingeschränkte Sprachkenntnisse des Veräußerers vor Ort mussten den Beklagten nicht skeptisch werden lassen. Dies folgt schon aus der eigenen Biografie des Beklagten und seinen persönlichen Verhältnissen: Er selbst stammt aus Kasachstan mit russischer Muttersprache und konnte die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, obwohl seine Deutschkenntnisse derart eingeschränkt sind, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin erforderlich war. Sein als Zeuge vernommener Sohn verfügte zwar über bessere, jedoch ebenfalls eingeschränkte Deutschkenntnisse. Auf der Verkäuferseite zeigte sich ein vergleichbares Bild: Es bestand persönlicher Kontakt zu einem vermeintlichen Österreicher mit deutlich einschränkten Deutschkenntnissen, während ein telefonischer Kontakt mit dessen vermeintlichem Sohn bestand, der über gute Deutschkenntnisse verfügte.

39 Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit sich der Zeuge darüber gewundert haben soll, dass der Verkäufer am Verkaufsort angegeben haben soll, nur Ukrainisch sprechen zu können. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung angegeben, dass wegen des Kriegs viele Ukrainer nicht mehr auf Russisch mit ihm sprechen wollten, was für das Gericht nachvollziehbar erscheint.

40 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Auch aus der Verkaufsörtlichkeit folgen keine Nachforschungspflichten des Beklagten. |

41 Das Fahrzeug wurde nach den unstreitigen Angaben des Beklagten an einem Nachmittag auf einem Parkplatz am Straßenrand in einem dicht besiedelten Wohngebiet übergeben. Zwar sind Straßenverkäufe typisch für den Vertrieb entwendeter Fahrzeuge. Sie sind aber ebenso typisch für den Verkauf von Privatpersonen, sodass sich ohne weitere Anhaltspunkte keine Zweifel bei dem Erwerber auftun müssen (BGH vom 1.3.2013, Az. V ZR 92/12; OLG Köln vom 7.4.2020, Az. 16 U 233/19; OLG Braunschweig vom 10.11.2016, Az. 9 U 50/16).

42 Der Umstand, dass das Fahrzeug in Limburg an der Lahn verkauft wurde, obwohl der Verkäufer in Österreich wohnen solle, hat die Verkäuferseite plausibel damit begründet, dass der Sohn des Verkäufers, in Limburg wohnhaft sein soll. Das ist die Person, mit der der Zeuge mehrfach telefoniert hat.

43 Schließlich war der Beklagte auch nicht gehalten, mit diesen beiden Örtlichkeiten die Zulassungsbehörde Biberach an der Riß in Baden-Württemberg und das entsprechende Kennzeichen „BC“ in Einklang zu bringen, weil es sich hierbei nicht um eine Ungereimtheit handelt, der einem Erwerber insbesondere nach Prüfung von Fahrzeugpapieren und Verkäuferidentität ins Auge springen muss.

44 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Soweit der Kläger vorbringt, das Fahrzeug habe einen nicht reparierten Schaden aufgewiesen, nämlich einen Wildschaden an der Stoßstange vorne rechts, der sich in dem von dem Beklagten vorgelegten Kaufvertrag nicht wiederfinde, folgt daraus ebenfalls kein Verdachtsmoment. |

45 Der Beklagte und der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass das Fahrzeug keinen Schaden gehabt habe. Es sei an der Stoßstange bzw. am Kotflügel lediglich ein Plastikstück abgebrochen gewesen, was sie aber nicht als Unfallschaden eingeordnet hätten.

46 Es leuchtet ein, dass ein derartiges Schadensbild in einem Übergabeprotokoll für einen Mietwagen eingetragen wird, während eine Eintragung bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens unterbleiben kann.

47 Der Kläger hat hierauf auch nicht konkreter zu dem Schadensbild vorgetragen, sodass das Gericht davon ausgehen kann, dass das Schadensbild für den Beklagten nicht ins Gewicht gefallen ist.

48 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Als belastbares Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei dem Beklagten verbleibt schließlich, dass ihm beim Verkauf kein Zweitschlüssel übergeben wurde. Dieser Umstand ist zwar bei entwendeten Fahrzeugen typisch, wird für die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch nicht als ausreichend erachtet (OLG Celle vom 28.2.2025, Az. 14 U 183/24; OLG München vom 16.1.2019, Az. 20 U 1732/18). Hierzu wurde dem Beklagten und dem Zeugen ... . jedoch erklärt, der Zweitschlüssel befände sich bei dem Sohn des Verkäufers. Da sich dieser gerade auf der Arbeit befände, werde der Schlüssel nachgeschickt. Dies stellt mit Blick auf die übrigen Umstände der Veräußerung eine grundsätzlich plausible Begründung dar. |

49 | | | | | --- | --- | --- | | (5) | | Zugunsten des Beklagten ist schließlich hervorzuheben, dass das Fahrzeug nach seinem unbestrittenen Vortrag und der Aussage des Zeugen ... . auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten wurde. Dies wird als seriöser Geschäftsweg angenommen, auf dem grundsätzlich nicht mit dem Verkauf entwendeter Fahrzeuge gerechnet werden muss (LG Marburg vom 25.4.2018, Az. 1 O 158/17). |

50 | | | | | --- | --- | --- | | II. | | Auf die Widerklage war der Kläger zur Übereignung der Fahrzeugpapiere zu verurteilen, weil das Recht an den Papieren dem Recht am Fahrzeug folgt (§ 952 BGB). Bezüglich des Zweitschlüssels war die Widerklage indes abzuweisen, weil der Beklagte hieran nicht gutgläubig Eigentum erworben hat (BGH vom 18.9.2020, Az. V ZR 8/19). |

51 | | | | | --- | --- | --- | | III. | | Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. |

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