AG Neumünster, 2026-02-27, P 231 Ls 598 Js 41096/25

P 231 Ls 598 Js 41096/25Court of First InstanceFeb 27, 2026

Full text

AG Neumünster — P 231 Ls 598 Js 41096/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: P 231 Ls 598 Js 41096/25

ECLI: ECLI:DE:AGNEUMU:2026:0227.P231LS598JS41096.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin vom 27.01.2026 wird abgesehen.

Der Landeskasse werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt diese selbst sowie die durch den Adhäsionsantrag vom 27.01.2026 entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

1 Dem Angeklagten war mit Anklage vom 12. Dezember 2025 von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen worden, seiner damalige Partnerin am 14. August 2024 ein Glas Ouzo angeboten zu haben, in das er zuvor heimlich das Tierbetäubungsmittel Xylazin gegeben hatte. Nachdem sie dieses getrunken habe, habe sich ihr Gesundheitszustand spätestens 15 Minuten nach dem Konsum dergestalt verschlechtert, dass sie an Gangschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen litt.

2 Der Angeklagte hat sich in dieser Sache zwischen dem 28.7.2025 und dem 5.2.2026 sowie zwischen dem 19.2.2026 und dem 27.2. 2026 in Untersuchungshaft befunden.

3 Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Tatvorwurf hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen.

II

4 Der Angeklagte hat die Vorwürfe zunächst nur im Rahmen der Ausübung seines Fragerechts in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, Xylazin nur bei der OP des Hundes der Nebenklägerin und zur Betäubung eines Ziegenbocks verwendet zu haben. Er könne sich insoweit lediglich vorstellen, dass die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang Kontakt mit dem Mittel gehabt habe. Der Nebenklägerin habe er das Mittel jedenfalls nicht verabreicht.

5 Diese Einlassung hat er gegen Ende der Beweiserhebung auch noch mal über seinen Verteidiger vortragen lassen wobei er in diesem Zuge auch angab, auch der Zeugin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Rendsburg kein Xylazin verabreicht zu haben. Das Urteil sei auf Anraten seines damaligen Verteidigers rechtskräftig geworden und das damalige Geständnis sei ausschließlich aus taktischen Gründen erfolgt.

6 Die Nebenklägerin hat den äußeren Geschehensablauf des Abends des 14. August 2024 im Wesentlichen wie in der Anklage dargestellt geschildert. Sie habe sich - aus ihrer Perspektive jedenfalls - zu diesem Zeitpunkt in einer Liebesbeziehung zu dem Angeklagten befunden. Am 14. sei sie vor dem Angeklagten auf dessen Grundstück gewesen und habe ihm noch per WhatsApp ein Foto von seiner Katze geschickt, weil sie sich von dieser beobachtet gefühlt habe. Als der Angeklagte erschienen sei, habe man zur Begrüßung ein Glas Ouzo getrunken. Dies sei dergestalt abgelaufen, dass der Angeklagte die Shots schon vorbereitet und befüllt in der Küche stehen gehabt habe, als sie aus dem Bad zurückgekommen sei und er ihr eines der Gläser zum Trinken gereicht habe. Danach habe sie einen Salat vorbereitet der Angeklagte sei aus dem Obergeschoss, wo sich auch die Küche befinde, runtergegangen und habe unten den Grill vorbereitet. Etwa 5 Minuten nachdem sie den Ouzo getrunken habe, habe sie bemerkt, dass sie sich unwohl fühle. Sie hätte stark angefangen zu schwitzen und habe Schwindelgefühle entwickelt. Sie sei dann die Treppe runter zum Angeklagten gegangen und hätte festgestellt dass ihre Sprache verwaschen sei, außerdem haben sie sich so gefühlt, als ob sie von außen auf sich selbst gucke. Sie habe dem Angeklagten dann mitgeteilt, dass sie eine kalte Dusche nehmen wolle, was sie dann auch getan habe. Der Angeklagte habe parallel angefangen zu grillen. Nach der Dusche, die etwa fünf Minuten gedauert habe und nachdem sie im Wechsel kalt und wärmer geduscht habe, seien die Symptome abgeklungen, man habe zusammen gegessen und sich lange unterhalten. Gegen 23:00 Uhr sei sie dann mit dem Auto nach Hause gefahren, das sei nicht weit entfernt und die Fahrt sei problemlos verlaufen. Als sie zu Hause angekommen sei, habe sie dem Angeklagten noch eine Sprachnachricht geschickt und dann geschlafen. Die Nacht beim Angeklagten zu verbringen sei schon deswegen keine Option gewesen, weil sie zu Hause Tiere habe um die sie sich kümmern müsse. Das sei von vornherein klar gewesen. Sie habe normal bzw. gut geschlafen und am nächsten Tag unter starken Rückenschmerzen gelitten.

7 Ihre körperlichen Symptome erklärte sich die Nebenklägerin zunächst mit einer heftigen Reaktion auf den Alkohol, wobei sie sich im Zeitraum der Beziehung zu dem Angeklagten ohnehin antriebslos und müde gefühlt habe. Auch habe sie häufiger stark geschwitzt. Diese Symptome habe sie zunächst als mögliche Symptome der beginnenden Wechseljahre oder eine Reaktion auf das von ihr neu eingenommene hormonelle Verhütungsmittel, Solgest, zurückgeführt. Im Übrigen sei es so, dass sie an erblich bedingtem Bluthochdruck leide, welchen sie medikamentös behandle und zwar mit am Amlopidin und Candesartan. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt und vor allem am Folgetag unter starken Rückenschmerzen gelitten, die dazu geführt hätten, dass sie auch ins Krankenhaus gefahren sei.

8 Erst als sie von dem Verfahren vor dem Amtsgericht Rendsburg gegen den Angeklagten erfahren habe, habe sie Befürchtung entwickelt, dass der Angeklagte auch ihr heimlich Xylazin verabreicht haben könnte. Sie habe deswegen unmittelbar Strafanzeige erstattet aber gleichzeitig auf eigene Faust nach Möglichkeiten gesucht, eine Xylazingabe an sie nachzuweisen. Hierfür habe Sie telefonisch Kontakt zum UKSH und dann zu einem Institut in Bremen aufgenommen. Sie habe dann gemeinsam mit der Zeugin S… und nach entsprechenden Empfehlungen durch das Institut in Bremen einen Teil ihre eigenen Haare abgeschnitten und dort zur Beprobung hingeschickt. Die dort zunächst durchgeführte Untersuchung der Haarprobe auf Drogen sei aber negativ verlaufen und parallel habe sie über ihre Tierarztpraxis den Hinweis bekommen, dass man an der Sporthochschule in Köln Haare auf Xylazin analysieren könne. Sie habe daraufhin in Bremen darum gebeten, ihr die Haarprobe zurückzuschicken, sie habe diese – wiederum in Anwesenheit der Zeugen S… – neu verpackt und an die Sporthochschule in Köln geschickt.

9 Noch bevor sie das dortige Ergebnis bekommen habe, habe sie wieder angefangen ihren grauen Haaransatz zu färben. Parallel habe sie – diesmal unter notarieller Aufsicht – durch ihren Hausarzt eine zweite Haarprobe entnehmen lassen, die sodann ebenfalls an die Deutsche Sporthochschule in Köln geschickt worden sei.

10 Diese Angaben der Nebenklägerin waren weder allein noch in Zusammenschau mit der ersten positiv auf Xylazin getesteten Haarprobe gemeinsam ausreichend, um hierauf die Überzeugung zu stützen, dass die von der Nebenklägerin am Abend des 14. August 2024 erlebten und beschriebenen Symptome - an denen das Gericht genauso wenig Zweifel hegt, wie daran, dass der Abend so stattgefunden hat wie von der Nebenklägerin beschrieben - auf die Gabe von Xylazin zurückzuführen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt ist.

11 a) Dabei ist im Ausgangspunkt von einer kritischen Beweissituation dergestalt auszugehen, dass für die Feststellungen an besagtem Abend ausschließlich die Angaben der Nebenklägerin zur Verfügung standen und keine direkten objektiven Spuren.

12 Die Angaben der Nebenklägerin hat das Gericht – was das Tatsächliche angeht – für uneingeschränkt glaubhaft erachtet. Die Zeugin hat detailliert und ausgewogen sowie insbesondere erlebnisnah über den Abend berichtet, wobei zwischenzeitlich ein nicht unerheblicher Zeitablauf eingetreten ist, was naturgemäß den Detailreichtum und die Präzision der Erinnerungen einschränkt, zumal es ihm Rahmen der Beziehung mehrere ähnliche Abende gegeben hat und auch mehrfach gegrillt worden ist und mindestens ein weiteres Mal ein Kurzer getrunken worden ist.

13 Wesentlich ist für das Gericht aber, dass die Zeugin die Beurteilung der Situation und auch die Einschätzung ihrer Symptome erst retrograd d. h. nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Verfahren vor dem Amtsgericht Rendsburg gemacht hat.

14 In Hinblick auf die Aussagegenese war insoweit für das Gericht von erheblichem Gewicht, dass die Nebenklägerin im Rahmen der Strafanzeige offenbar zunächst zwei andere Abende im Blick hatte, an denen es ihr nach dem Konsum von einem Glas Alkohol schlecht ging und von denen keiner der verfahrensgegenständliche Abend war. Diese beiden Abende beschrieb sie nämlich so, dass sie in einem Fall ein Glas Wein und im anderen Fall ein Glas gemischten Aperol getrunken habe. Dass sie dies gegenüber der Zeugin Polizeihauptkommissarin I…, die seinerzeit telefonisch die Anzeige aufgenommen hat, so angegeben hat, ergibt sich für das Gericht aus deren glaubhaften Angaben und vor allem aus der Schriftlage. Die Zeugin I… hat insoweit für das Gericht überzeugend dargelegt, dass sie die telefonischen Angaben unmittelbar nach dem Gespräch in dem aktenkundigen Vermerk festgehalten hat. Da die Passage in Anführungszeichen gesetzt sei, sei sie sicher, dass konkret "Wein" und "Aperol" genannt worden seien und keine anderen Getränke. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass die Zeugin den hier gegenständlichen Grill-Abend zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung offenbar (noch) nicht im Blick hatte als einen Abend, an dem sie Xylazin verabreicht bekommen hat, auch wenn einer der Abende so beschrieben wird, dass die duschen musste, weil sie so heftig geschwitzt habe. Dieser Umstand erscheint aber nicht so singulär oder herausragend, dass hieraus geschlossen werden muss, dass es sich entgegen der anderslautenden Getränkebezeichnung um den verfahrensgegenständlichen Abend handeln muss.

15 Auch aus den von der Nebenklägerin unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Abend gegenüber ihren Freundinnen gemachten Angaben ergibt sich nicht, dass die Zeugin ihren Zustand als nicht plausibel durch Alkoholisierung und allgemeines Unwohlsein charakterisiert empfunden hat. Die Zeugin S… hat insoweit bekundet, dass die Nebenklägerin berichtet habe, an dem Abend nach einem Glas Ouzo "neben sich gestanden" zu haben. Aus einer Nachricht an die Zeugin S…, die diese im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 13.8.2025 zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich, dass sie den Grillabend und den Tag danach zeitnah als eine Zeit beschrieben hat, in der sie unter extremen Rückenschmerzen gelitten habe und die Nervenlahmleger sie extrem müde gemacht hätten.

16 Die Zeugin St… hat bekundet, dass die Nebenklägerin den Abend deshalb als besonders beschrieben habe, weil sie unter so starken Rückenschmerzen gelitten habe. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe sich wie betrunken gefühlt. Ihr sei schlecht geworden, sie habe geschwitzt und habe erstmal duschen müssen. Danach sei es ihr besser gegangen.

17 Beide Schilderungen lassen zwar ein ungewöhnliches körperliches Unwohlsein erkennen, sie lassen sich aber - so wie es die Nebenklägerin damals offenbar zunächst auch selbst einschätzte - auch mit körperlichem Umwohlsein bzw. Rückenschmerzen, Kreislaufproblemen, Wetterfühligkeit oder einer Reaktion auf ihre Arzneimittel in Verbindung mit Alkohol erklären.

18 Insbesondere sprechen aber zusätzlich mehrere objektive Faktoren gegen eine erhebliche Beeinträchtigung, die nur plausibel durch eine heimliche Xylazingabe erklärbar wären:

19 Zum einen war die Zeugin offenbar in der Lage, die relativ steile Holztreppe aus der Küche ins Untergeschoss unfallfrei und ohne Hilfe sowohl runter- als auch wieder hochzugehen - und das noch vor der Dusche. Jedenfalls für den Weg ins Badezimmer wäre bei starken Gangunsicherheiten zu erwarten gewesen, dass sie den Angeklagten um Hilfe bittet und dass dieser wiederum aktiv Hilfe anbietet, anstatt mit dem Grillen zu beginnen, was nahelegt, dass sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, in Bälde essen zu können.

20 Zum anderen hat sich ihr Zustand während einer etwa 5-minütigen Dusche so weit normalisiert, dass sie normal essen und sich unterhalten konnte und nach einigen Stunden auch wieder normal Auto fahren.

21 Sodann ergibt sich aus der Sprachnachricht, die die Nebenklägerin an den Angeklagten geschickt hat, als sie bereits wieder zu Hause gewesen ist, kein Hinweis darauf, dass sie ihren körperlichen Zustand an dem Abend in irgendeiner Form bemerkenswert fand. Sonst wäre zu erwarten gewesen, dass auch dazu in der Nachricht etwas gesagt wird. Stattdessen teilt die Nebenklägerin in der - im Rahmen der Hauptverhandlung auch durch Hören der Nachricht in Augenschein genommenen - von der Sprechweise her unauffälligen Sprachnachricht mit, zu Hause angekommen zu sein (nicht: gut oder sicher, sondern nur: angekommen), wünscht dem Angeklagten, dass er gut schlafen solle und bedankt sich für den Abend. Kurze Zeit später, um 23:07 Uhr, schreibt sie an den Angeklagten, dass er wohl eingeschlafen sei und das gut so sei.

22 Zudem wäre den Umständen nach zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt oder spätestens am nächsten Tag nachfragt, ob es ihr besser gehe. Die Nachrichten drehten sich aber am Folgetag nur um die Rückenschmerzen.

23 Auch aus dem Befundbericht der Anlaufpraxis Rendsburg vom 15. August 2024 ergibt sich lediglich, dass die Nebenklägerin seit 2 Tagen unter starken Rücken- bzw. Wirbelsäulenschmerzen gelitten habe. Hinweise auf weiteres Unwohlsein am Vortag, etwa Gangunsicherheiten, Schwindel oder Probleme bei der Aussprache finden sich hierin nicht.

24 Im Rahmen der Hauptverhandlung und, insoweit konsistent, auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen, hat die Nebenklägerin die Symptome dann als intensiver beschrieben und von extremen Schweißausbrüchen, torkeln und neben sich stehen gesprochen. Dabei handelt es sich laut den glaubhaften Angaben der Sachverständigen Dr. R… um Symptome, die durch die Einnahme von Xylazin hervorgerufen werden können und die mit einer Xylanzingabe plausibel erklärt werden können.

25 Die Zeugin hat sich allerdings zuvor und praktisch seit Beginn des Verfahrens intensiv und selbst mit den Wirkungen von Xylazin auseinandergesetzt. Zuvorderst, weil schon das Verfahren in Rendsburg intensiv medial begleitet worden ist und sie diese Berichte, die sich auch mit der Wirkung von Xylazin auseinandergesetzt haben, intensiv zu Kenntnis genommen hat. Sodann, weil sie sich im Rahmen der eigeninitiativen Analyse der von ihr selbst genommenen Haarprobe intensiv mit den Nachweismöglichkeiten und damit auch mit den Wirkungen des Xylazins auseinandersetzen musste. Und schließlich, weil die Nebenklägerin im Rahmen der Recherche im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Rendsburg sich sowohl mit Personen aus dem Umfeld der ehemaligen Praxis des Angeklagten als auch mit solchen aus dem Umfeld der Geschädigten im vorigen Verfahren auseinandergesetzt hat. Dieser Austausch ist hochwahrscheinlich nicht ohne Folgen auf die Erinnerungen der Nebenklägerin geblieben. Damit unterstellt das Gericht keinen bewussten Prozess oder eine Täuschung, sondern vielmehr eine nicht willentliche Beeinflussung des Erinnerungsvermögens durch die wiederholte intensive Auseinandersetzung mit der Thematik Xylazin-Vergiftung.

26 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass beide von der Nebenklägerin eingenommenen Blutdrucksenker als typische Nebenwirkungen Schwindel, Benommenheit, Sehstörungen, Wärmegefühl (vermehrtes Schwitzen) und Blutdruckschwankungen haben und das eingenommene hormonelle Verhütungsmittel hat als Nebenwirkungen Stimmungsveränderungen und depressive Verstimmung, sowie als gelegentliche Nebenwirkung Müdigkeit. Das beschreibt die von der Nebenklägerin beschriebenen Symptome vollumfänglich, auch wenn es sich zum Teil um eher seltene Nebenwirkungen handelt und das Gericht unterstellt, dass die Nebenklägerin Erfahrungen in der Einnahme mit diesen Medikamenten hat, weil sie diese regelmäßig einnimmt. Gleichzeitig hat sie die Zeit der Beziehung aber auch als einen Zeitraum beschrieben, in dem es ihr regelmäßig körperlich nicht gut ging, was grundlegend auch so verstanden werden kann, dass sie in diesem Zeitraum immer wieder Probleme mit ihrem Blutdruck hatte mit den genannten Symptomen.

27 b) Zweifel bestehen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der genannten von der Nebenklägerin selbst entnommenen und an die Sporthochschule Köln geschickten Haarprobe Xylazin nachgewiesen werden konnte. Zwar ergibt der positive Nachweis von Xylazin in der genannten Haarprobe für das Gericht einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Haare der Nebenklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt engen Kontakt zu Xylazin gehabt haben müssen, die Aussagekraft dieses Befundes ist aber in mehrerlei Hinsicht für das Gericht eingeschränkt.

28 Aus den Angaben der Nebenklägerin über die Art und Weise, wie die Haarprobe entnommen worden ist, ergibt sich für das Gericht dass - entgegen der ursprünglichen und auch den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zugrunde liegenden Annahmen - der kopfferne Teil ihres Haares im Umfang einer Bleistiftdicke entnommen worden ist. Das kopfnahe Haar blieb mit einer Länge von ca. 6-8 cm stehen. Diese etwa 14 cm lange Haarprobe ging per normaler Postsendung am 20. März 2025 in Köln ein, nachdem diese von der Nebenklägerin zunächst per normaler Post zu einem "Medizinischen Labor" nach Bremen geschickt worden war und die Restprobe wieder an sie zurück. Die genauen Umstände der Haarprobenentnahme aber auch des Einpackens vor Erstversand, die Lagerungsbedingungen und Umstände in Bremen sowie des Umpackens blieben unklar, mithin fast der gesamte Zeitraum von Oktober 2024 bis zum 20. März 2025.

29 Eine weitere Probe ging in Köln am 01.09.2025 ein, diesmal mit einer Länge von 23-24 cm und mit einem Entnahmeprotokoll versehen. Diese Haarprobe wurde am 12.06.2025 unter notarieller Aufsicht und durch den Hausarzt der Nebenklägerin gewonnen.

30 In beiden Fällen wurden der Sporthochschule in Köln keine Angaben zu Haarbehandlungen gemacht, obgleich die Nebenklägerin schon sehr frühzeitig bei einer telefonischen Beratung durch das UKSH erfahren hatte, dass Haarkolorationen einen Xylazinnachweis vereiteln können, was sich auch noch einmal aus dem Erstbefund der Sporthochschule Köln vom 2. Mai 2025 ergibt. Tatsächlich hatte die Nebenklägerin ihr Haar jedenfalls im Zeitraum vor den 12.6.2025 mehrfach – zumindest was den Ansatz angeht – koloriert.

31 Nur in der ersten Haarprobe, die in zwei Segmente zu je ca. 7 cm unterteilt worden war, konnte Xylazin festgestellt werden und zwar in einer niedrigen Konzentration von ca. 10 pg/Milligramm. In der zweiten Haarprobe, die aufgrund der größeren Länge teilweise denselben Zeitraum wie die erste Haarprobe abdeckt, und die in fünf Segmente sowie die Haarspitze unterteilt wurde, konnte in keinem Segment Xylazin nachgewiesen werden.

32 Dabei kann der Xylazinnachweis in der ersten Haarprobe aufgrund des stehen gelassenen Resthaares mit einer Länge von 6-8 cm nur dann für den Tatzeitraum Relevanz erlangen, wenn das Xylazin im oder am Haar transportiert worden wäre. Geht man davon aus, dass das Haar der Nebenklägerin etwa 1 cm pro Monat gewachsen ist und dass sie die Haarprobe im Oktober 2024 entnommen hat, mithin etwa zwei Monate nach dem hier gegenständlichen Vorfall, ist eine direkte Einlagerung ins Haar bei dieser Probe ausgeschlossen. Nach den insoweit korrigierten sachverständigen Feststellungen deckt die Haarprobe somit einen Zeitraum von Februar 2023 bis April 2024 ab.

33 Die Sachverständige Dr. R… hat angegeben, dass über die Möglichkeiten des Transports von Xylazin im oder am Haar kaum wissenschaftliche Erkenntnisse bestehen. Aufgrund der molekularen Eigenschaften und des pH-Wertes sei ein ähnliches Verhalten wie bei Kokain zu erwarten. Bei Kokain sei belegt, dass Diffusions- und Auswaschungsprozesse stattfinden, wobei der grundlegende Unterschied sei, dass Kokain regelmäßig zu rekreativen Zwecken eingesetzt werde und dies bei Xylazin traditionell und überwiegend nicht der Fall sei. Hierbei blieb indes offen, von welchen Konzentrationen jeweils ausgegangen wurde.

34 Dass ein Transport von Xylazin grundsätzlich stattfinde, habe sie durch einen parallel zur Hauptverhandlung durchgeführten Versuch plausibilisieren können, bei dem zwei Gläser mit einem Haarbüschel verbunden wurden und in einem Glas Xylazin in Wasser gelöst worden sei. Nach mehreren Tagen sei auch im anderen Glas Xylazin nachweisbar gewesen, was zeige, dass Haare in der Lage seien das Xylazin zu transportieren.

35 Diese Angaben stehen im Gegensatz zu den bislang nur schriftlich festgehaltenen und nicht weiter begründeten sachverständigen Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik in Köln vom 25.11.2025, wo es pauschal heißt, dass aufgrund der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Xylazin nicht davon auszugehen sei, dass dieses in der Lage sei, den Haarschaft "entlangzuwandern".

36 In der Gesamtschau hält das Gericht den Beweiswert der ersten Haarprobe daher für gering und letztlich nur für ein relativ schwaches Indiz im Hinblick auf die angeklagte Tat.

37 c) Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des AG Rendsburg vom 17.9.2024 (122 Ls 592 Js 12310/23) bestehen durchgreifende Zweifel. Zwar ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen, dass der Angeklagte am 12.11.2021 seiner damalige Partnerin, die Zeugin L…, im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens heimlich Xylazin verabreichte. Die vom dortigen Gericht insbesondere aufgrund des damaligen Geständnisses des Angeklagten gewonnene Überzeugung bindet aber das erkennende Gericht nicht. Vielmehr hatte sich dieses Gericht, jedenfalls in Hinblick auf die hiesige Schuldfrage, insoweit ein eigenständiges Bild von den Geschehnissen zu bilden. Der Angeklagte hat – wenn auch lediglich im Wege der Verteidigererklärung – mitgeteilt, dass das damalige Geständnis unzutreffend und aus taktischen Gründen erfolgt sei. Bereits im Rahmen der Durchsuchung wurde ein entsprechendes Schriftstück sichergestellt.

38 Der vom Amtsgericht Rendsburg festgestellte Sachverhalt weicht zudem inhaltlich bereits in zwei wesentlichen Punkten von dem hier gegenständlichen Vorwurf ab. Zum einen beschrieb die Zeugin L… die Wirkungen des Xylazin bei ihr als Schluckbeschwerden, eine angeschwollen erscheinenden Zunge und einen extrem trockenen Mund, der ihr eine deutliche Aussprache nicht mehr möglich gemacht habe. Mit Ausnahme der Probleme bei der Aussprache hat sie also andere Wirkungen beschrieben als die hiesige Nebenklägerin.

39 Die Zeugin L…, die sofort eine Vergiftung vermutete, habe viel Wasser getrunken und dem Angeklagten auf seine Frage mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe das Haus fluchtartig verlassen, weil sie einen körperlichen Übergriff befürchtet habe und wollte ihr Blut und Urin unmittelbar nach dem Geschehen konkret auf Xylazin untersuchen lassen. Anders als hier hat die Zeugin also unmittelbar den Einflussbereich des Angeklagten verlassen.

40 In diesem Zusammenhang war dann auch zu würdigen, dass die hiesige Nebenklägerin beim Angeklagten geblieben ist und ausweislich ihrer Sprachnachricht an ihn gerne auch noch länger bei ihm geblieben wäre. Von einem körperlichen Übergriff oder entsprechenden Versuchen durch den Angeklagten hat die Nebenklägerin nichts berichtet. Es ist also völlig unklar, warum der Angeklagte der Nebenklägerin das Mittel hätte verabreichen sollen. Unterstellt, er konnte aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und aufgrund von Erfahrungen im Hinblick auf die Wirkung von Xylazin bei Menschen ungefähr einschätzen, welche Wirkung die verabreichte Dosis entfalten würde, dann hätte er der Nebenklägerin diesen Stoff in einer so niedrigen Dosierung verabreicht, dass diese für einen überschaubaren Zeitraum unter für sie noch kontrollierbarem Unwohlsein litt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diesen Zustand ausnutzen wollte oder zu welchem Zweck er diesen Zustand hätte herbeiführen wollen, findet das Gericht in den Schilderungen der Nebenklägerin und auch allgemein nicht.

III.

41 Gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 StPO war von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, weil dieser einen Schuldspruch voraussetzt. Eine Grundentscheidung nach StrEG wurde nicht getroffen.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 472, 472a Abs. 2 StPO.

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