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12 A 247/19•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2022-08-26, 12 A 247/19
12 A 247/19Administrative Court / Chamber 12Aug 26, 2022
1. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. (Rn.27) 2. Ein Postbetriebsassistent in der Funktion als Betriebskraft ist dienstunfähig, wenn er nach betriebsärztlichen Gutachten in der Regel nur Gewichte bis zu 5kg heben und in Ausnahmefällen Gewichte bis zu 15kg tragen kann, Laufleistungen über 2000m nicht zumutbar sind und ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen notwendig ist. (Rn.30) 3. Der Suchpflicht bei Bundesbeamten wird der Dienstherr gerecht, der die Unterbringungsprüfung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und seine Bemühungen ordnungsgemäß protokolliert. (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 12 A 247/19
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0826.12A247.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 3 BBG 2009, § 44 Abs 4 BBG 2009, § 44 Abs 2 S 1 BBG 2009, § 44 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 45 Abs 1 BBG 2009
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit.
2 Der Kläger war zuletzt als Postbetriebsassistent in der Funktion als Betriebskraft in der internationalen Seepoststation in der Niederlassung B-Stadt bei der Beklagten als Bundesbeamter tätig.
3 Am 06.08.2016 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall und war für etwa einen Monat krankgeschrieben. Daraufhin wurde er weiterhin auf seinem Dienstposten eingesetzt.
4 Im November 2017 legte der Kläger ein ärztliches Attest vor. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, eine Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen. Diese erfolgte am 04.12.2017 bei der Betriebsarztpraxis in B-Stadt. Der Betriebsarzt stellte bei der Untersuchung im Wesentlichen fest, dass der Kläger in der Regel nicht mehr als 5kg heben dürfe und das Tragen von Lasten bis zu 15kg auf Ausnahmefälle zu begrenzen sei. Lange Laufleistungen über 1000m seien auszuschließen und ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sei notwendig.
5 Daraufhin führte die Beklagte eine betriebsinterne Unterbringungsprüfung durch, die zum Ergebnis kam, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden war. Deshalb ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2018 eine weitere Dienstunfähigkeitsuntersuchung beim Betriebsarzt in B-Stadt an.
6 Der Kläger kam der Untersuchungsanordnung nach und wurde am 30.01.2018 erneut vom Betriebsarzt in B-Stadt untersucht. Das ärztliche Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Kläger dienstfähig mit einem Restleistungsvermögen sei. Wie zuvor wurde dem Kläger diagnostiziert, dass er nur Gewichte bis zu 5kg heben dürfe und dass das Tragen von Lasten bis 15kg auf Ausnahmefälle zu begrenzen sei. Laufleistungen über 2000m seien ausgeschlossen und ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sei notwendig.
7 Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 13.02.2018 vom Dienst frei und teilte ihm mit Schreiben vom 21.02.2018 mit, dass sie beabsichtige, ihn in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen. Die Beklagte weitete unterdessen ihre Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers auf das ganze Bundesgebiet aus. Eine freie Stelle beim XX in XX konnte der Kläger nicht übernehmen, da er nicht über die nötigen Englischkenntnisse verfügte. Wegen der weiteren Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers wird auf die ausführlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Im Ergebnis verlief die Suche der Beklagten negativ.
8 Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers ursprünglich widersprochen hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.05.2018 mit, dass sie das Zurruhesetzungsverfahren dennoch fortsetzen wolle. Dabei wies sie den Betriebsrat darauf hin, dass er Gelegenheit erhielt, zu der beabsichtigten Fortsetzung des Verfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen Stellung zu nehmen und sonst von einer Billigung der Maßnahme ausgegangen werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Betriebsrat nicht mehr.
9 Durch Bescheid vom 17.07.2018 wurde der Kläger in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt. Es gebe für den Kläger aufgrund seines geringen Restleistungsvermögens keine Einsatzmöglichkeit mehr.
10 Mit Schreiben vom 14.08.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er verfüge über ein hinreichendes Restleistungsvermögen und sei daher nicht dienstunfähig.
11 Der Kläger wurde am 22.10.2018 und am 14.05.2019 erneut einer betriebsärztlichen Dienstunfähigkeitsuntersuchung unterzogen, bei der der Betriebsarzt jeweils zu dem gleichen Ergebnis wie zuvor kam.
12 Durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2019 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte habe nach der betriebsärztlichen Untersuchung des Klägers vom 14.05.2019 eine betriebsinterne Unterbringungsprüfung durchgeführt, die ergeben habe, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Auch bei einer bundesweiten Suche nach einer anderweitigen Verwendung seien keine Einsatzmöglichkeiten gefunden worden.
13 Der Kläger hat am 05.12.2019 Klage erhoben. Er begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass Arbeitsplätze in der Zollabfertigung von Briefen und Päckchen, im Bereich 31, im Bereich 32, als Pförtner und als Stapler- oder Mulifahrer für ihn verfügbar seien, auf denen er auch trotz seiner Einschränkungen eingesetzt werden könne. Eine Pförtnerstelle sei zum 01.11.2019 besetzt worden und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Stelle hätte mit ihm besetzt werden können.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 aufzuheben.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung verweist sie auf ihre Verwaltungsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass insbesondere als Stapler- oder Mulifahrer höhere Gewichte als 5kg zu bearbeiten seien und zudem keine reinen Arbeitsplätze als Gabelstapler- oder Mulifahrer existierten. Sie reicht eine Arbeitsplatzbeschreibung ein, aus der hervorgeht, dass die Tätigkeiten als Lademeister und als Verladearbeiter Gewichtsbelastungen zwischen sieben und 20 kg pro Behälter erforderten. Der Einsatz des Klägers als Pförtner sei nicht möglich, da diesbezüglich alle Arbeitsplätze besetzt seien.
19 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
21 Die zulässige Klage ist unbegründet.
22 Die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 17.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 Die Verwaltungsentscheidung begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar geht aus dem ausführlichen Verwaltungsvorgang nicht hervor, dass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt wurde, dies führt in Anwendung des § 46 VwVfG aber jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 39.10 –, juris Rn. 6). Auch der zuständige Betriebsrat ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG nach Maßgabe der Vorschriften „dieses Abschnitts“ ordnungsgemäß beteiligt worden. Maßgebliche Vorschrift ist insoweit § 29 Abs. 5 PostPersRG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wirkt der Betriebsrat in den in § 84 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Gemäß Satz 2 finden auf dieses Mitwirkungsrecht § 84 Abs. 2 und §§ 81, 82 BPersVG entsprechende Anwendung. Das heißt im Falle des Klägers, dass aufgrund der von § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG erfassten Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats u. a. nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu bestimmen sind. Danach gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen äußert oder er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht hält (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Münster, Urteil vom 09.05.2011 – 1 A 440/10 –, juris Rn. 56). Nachdem der Betriebsrat dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.2018 nichts entgegnet hat, gilt die Zurruhesetzung des Klägers als gebilligt. Weitere formell rechtliche Einwendungen wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
24 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 16).
26 Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war der Kläger dauernd dienstunfähig.
27 Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist - im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung - hier als Postbetriebsassistent im einfachen Dienst gemäß Anlage 1 der Postlaufbahnverordnung - entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2022 – 26 K 54/21 –, juris Rn. 27 m.w.N.).
28 Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen regelmäßig die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 S. 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 22).
29 Das Gutachten muss die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn.63). Die Beauftragung eines Arztes bedeutet indes nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten. Demgegenüber ist es Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 13 m.w.N.).
30 Nach den Feststellungen der betriebsärztlichen Gutachten vom 04.12.2017, 30.01.2018, 22.10.2018 und vom 14.05.2019 durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2019 von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen. Nach den Erkenntnissen des Betriebsarztes könne der Kläger in der Regel nur Gewichte bis zu 5kg heben und in Ausnahmefällen Gewichte bis zu 15kg tragen. Laufleistungen über 2000m seien nicht zumutbar. Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sei notwendig. Die ärztlichen Feststellungen wurden durch den Kläger auch nicht in Frage gestellt.
31 Eine anderweitige Verwendung des Klägers war nicht möglich. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Für danach noch mögliche Verwendungen bzw. Tätigkeiten besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 27). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 27.03 –, juris Rn. 16). Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 29). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 37).
32 Die Beklagte ist ihrer Suchpflicht gerecht geworden. Sie hat ihre Unterbringungsprüfung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und ordnungsgemäß protokolliert.
33 Soweit der Kläger vorträgt, er hätte in der Niederlassung der Beklagten im B-Stadt Diebsdeich im Bereich 31 eingesetzt werden können, kann er damit das Ergebnis der Beklagten nicht in Frage stellen. Im Bereich 31 („Stationäre Bearbeitung BRIEF“) wurde eine Unterbringungsprüfung durchgeführt. Auf den Arbeitsplätzen im Briefzentrum seien Gewichte von über 5kg und 15kg zu heben und zu tragen. Auch auf den Teilarbeitsplätzen in der Briefordnerei seien die Gewichtsbelastungen zu hoch aufgrund der täglichen bzw. stündlichen Jobrotation. Die Jobrotation sei notwendig, um einseitige Körperhaltungen und Belastungen auf ein geringfügiges Maß zu begrenzen. Auch im Bereich der Geschäftspostannahme sei die körperliche Belastung zu hoch. Die Arbeitsplätze für einsatzgeminderte Kräfte seien sämtlich mit leistungsgeminderten und/oder schwerbehinderten Kräften besetzt, die nicht umgesetzt werden könnten. Neubesetzungen seien nicht absehbar.
34 Auch im Bereich 32 (Verkehr) ist der Kläger nicht einsetzbar. Die durchgeführte Unterbringungsprüfung der Beklagten ergab, dass alle Arbeitsplätze eine höhere körperliche Belastbarkeit voraussetzen.
35 Soweit der Kläger vorträgt, dass er als Pförtner hätte eingesetzt werden können, kann er auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Ihm sei eine Pförtnerstelle bekannt, die am 01.11.2019 besetzt worden sei. Die Beklagte wendet ein, dass alle Pförtnerstellen besetzt seien und in absehbarer Zeit nicht frei werden würden. Selbst wenn eine Pförtnerstelle zum 01.11.2019 besetzt worden wäre, würde dies nichts an der Erfüllung der Suchpflicht der Beklagten ändern. Die Stelle war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2019 nicht mehr frei. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf die Besetzung der Stelle durch ihn. Die Beklagte ist gerade nicht dazu verpflichtet, dem Kläger eine bestimmte Stelle freizuhalten oder ihn gegenüber anderen Bewerbern zu bevorzugen. Da die Stelle zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides besetzt war, konnte der Kläger dort auch nicht eingesetzt werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche Besetzung der Stelle unter Verletzung der Rechte des Klägers liegen nicht vor.
36 Der Kläger konnte auch nicht als Muli- oder Staplerfahrer eingesetzt werden. Aus der von der Beklagten eingereichten Arbeitsplatzbeschreibung der Kommissionierungsanlage für die Tätigkeiten als Lademeister und als Verladearbeiter geht hervor, dass dort 342 Behälter pro Stunden verladen werden müssen. Dabei wiegt jeder Behälter zwischen sieben und 20kg. Die Behälter werden von der Auslaufstrecke abgenommen und auf die bereitgestellten Zielbehälterwagen abgetragen. Als Verladearbeiter müssen außerdem Behälter von einem Gewicht bis zu 400kg von Hand verzogen werden. Mit den körperlichen Einschränkungen des Klägers ist eine Tätigkeit als Muli- oder Staplerfahrer daher nicht zu vereinbaren.
37 Im Bereich BZ 20 der Postfachsortierung sind nach Unterbringungsprüfung der Beklagten alle Dienstposten besetzt und darüber hinaus werden auch zu hohe Gewichtsbelastungen für den Kläger vorausgesetzt.
38 Der Kläger konnte auch nicht im Bereich der Zollabfertigung eingesetzt werden, da der gesamte Tätigkeitsbereich aufgrund der Schließung der Einsatzstelle am 01.11.2019 – und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 04.11.2019 – weggefallen ist. Diese Arbeitsplätze waren mithin nicht mehr verfügbar.
39 Auch eine geringerwertige Verwendung gemäß § 44 Abs. 3, 4 BBG kommt für den Kläger nicht in Betracht.
40 Eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 BBG hat der Betriebsarzt für den Kläger ausgeschlossen.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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