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6 MB 23/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-05-22, 6 MB 23/26
6 MB 23/26Administrative Court / Division 6May 22, 2026
1. Durch die Abschiebung wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Sie dient der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts im öffentlichen Interesse. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb darzulegen, warum gleichwohl ein Anspruch auf Abschiebung bestehen sollte. (Rn.20) 2. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterlassen der Abschiebung eines strafrechtlich rechtskräftig verurteilten Ausländers einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Freiheit der Person gemäß Art 2 Abs 2 S 2 GG darstellt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. März 2026, 11 B 38/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 6 MB 23/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0522.6MB23.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 AufenthG 2004, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 146 Abs 4 VwGO
Durch die Abschiebung wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Sie dient der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts im öffentlichen Interesse. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb darzulegen, warum gleichwohl ein Anspruch auf Abschiebung bestehen sollte. (Rn.20)
Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterlassen der Abschiebung eines strafrechtlich rechtskräftig verurteilten Ausländers einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Freiheit der Person gemäß Art 2 Abs 2 S 2 GG darstellt. (Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. März 2026, 11 B 38/26, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 16. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Mit der Beschwerde hält der Antragsteller an seinem erstinstanzlichen Begehren fest, die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Abschiebung aus der Haft zu erreichen.
2 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals am 2. September 2021 im Rahmen einer Kontrolle des Zolls während der Schwarzarbeit registriert. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 245 Ls 157/22) vom 18. Juli 2022 wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
3 Mit Bescheid vom 15. November 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2023 zurück.
4 Am 15. Mai 2025 verurteilte das Amtsgericht Ulm den Antragsteller wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Diese Haftstrafe verbüßt der Antragsteller derzeit – regulär bis zum 24. Februar 2027 – in der Justizvollzugsanstalt …. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Ulm mit, dass von einer weiteren Vollstreckung der Haftstrafe gemäß § 456a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesehen werde. Zu einer Abschiebung kam es zunächst nicht, da der Antragsteller seinen Nationalpass weder bei der Antragsgegnerin noch in der Justizvollzugsanstalt … abgegeben hatte.
5 Am 16. Februar 2026 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin per E-Mail um schnellstmögliche Abschiebung aus der Haft. Am 27. Februar 2026 hat der Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat unter anderem beantragt,
6 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich ⎯ spätestens binnen 48 Stunden ⎯ einen Abschiebungstermin für den Antragsteller festzulegen und die Bundespolizei mit der Durchführung der Abschiebung zu beauftragen,
7 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die das angebliche Gespräch mit der Generalkonsulin der Republik Türkei betreffen, insbesondere Gesprächsvermerk, Protokoll, Teilnehmerliste, interne E-Mails, ministerielle Weisungen, Notizen, Kommunikationsvorgänge mit dem Generalkonsulat, Kommunikationsvorgänge mit dem Ministerium.
8 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. März 2026 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
9 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.).
10 1. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde zugleich mit der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) begründet. Die Begründung wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, noch gerecht.
11 a. Die Beschwerdebegründung enthält entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen ausdrücklich formulierten Antrag. Gleichwohl ist die Beschwerde bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang für das Beschwerdegericht eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen des beschwerdeführenden Antragstellers ergeben (Beschl. d. Senats v. 11.01.2024 – 6 MB 3/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier.
12 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich das zentrale Rechtsschutzziel des Antragstellers hinreichend deutlich. Der Antragsteller möchte unverzüglich in die Türkei abgeschoben werden. Ferner lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass er auch an dem Antrag festhält, Einsicht in Unterlagen zu dem „angeblichen Gespräch mit der Generalkonsularin der Republik Türkei“ zu erhalten. Eine Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls gestellten Anträge zu 3. und 4. vermag der Senat nicht zu erkennen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Ablehnung dieser Anträge durch das Verwaltungsgericht nicht angreift.
13 b. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schreibt außerdem vor, dass sich die Beschwerde mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzen muss. Dies erfordert, dass sie sich grundsätzlich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wendet und im Einzelnen begründet, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dabei müssen die entscheidungstragenden Rechtssätze, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen und das Entscheidungsergebnis mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.07.2024 – 6 MB 13/24 –, juris Rn. 4). An einer solchen geordneten Auseinandersetzung, die einen Bezug zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lässt, fehlt es dem Vorbringen des Antragstellers jedoch in weiten Teilen. Vielfach äußert er Kritik am Vorgehen der Antragsgegnerin, ohne jedoch einen Bezug zu der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts herzustellen. Insoweit ist die Relevanz dieser Ausführungen im Beschwerdeverfahren schon nicht zu erkennen. Einzelne Kritikpunkte konnte Senat, der das Vorbringen des Antragstellers umfassend zur Kenntnis genommen hat, allerdings der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuordnen.
14 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
15 a. Mit der Rüge diverser Verfahrensfehler vermag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die Rüge der Aktenwidrigkeit der Sachverhaltsfeststellung und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) überhaupt gegeben sind, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris Rn. 9). Entscheidend für den Erfolg der Beschwerde ist allein, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 26). Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vermag die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht jedoch nicht zu rechtfertigen.
16 b. Mit der Beschwerdebegründung legt der Antragsteller nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abschiebung als unzulässig abzulehnen, im Ergebnis unrichtig ist. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht den für Verfahren nach § 123 VwGO zutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt hat, kommt es daher nicht an.
17 aa. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Antrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne das Rechtsschutzziel durch die Vornahme verpflichtender Mitwirkungshandlungen auf schnellerem Wege ohne die Inanspruchnahme des Gerichts realisieren. Der Antragsteller habe seinen Reisepass weder an die Antragsgegnerin, noch ⎯ wie von ihm mit Schreiben vom 9. März 2026 (zunächst) angekündigt ⎯ an die Justizvollzugsanstalt … übergeben. Eine Möglichkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren sei nicht gegeben, weshalb die Abschiebung des Antragstellers bislang nicht möglich gewesen sei, obwohl die Antragsgegnerin sich gewillt zeige, die Abschiebung durchzuführen.
18 Es kann hier dahinstehen, ob sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit der vorstehenden Begründung noch halten lässt. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats befindet sich der Reisepass des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt in …. Dort ist er ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 19. März 2026 und damit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller hinterlegt worden. Der Reisepass ist jedenfalls nunmehr für die Antragsgegnerin verfügbar. Sie kann im Zuge der Abschiebung jeder Zeit auf diesen zugreifen.
19 bb. Der Antrag ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig. Entgegen den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren an keiner Stelle vorgetragen, woraus sich ein Anspruch auf Abschiebung, d.h. ein subjektives Recht auf Vollzug der ihm gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohung aus der Haft ergeben könnte. Damit fehlt es ihm an der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Sie setzt die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts aus einer öffentlich-rechtlichen Norm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, juris Rn. 15; Urt. d. Senats v. 17.04.2024 – 5 KS 12/22 –, juris Rn. 24). Ohne Antragsbefugnis ist der Antrag unzulässig.
20 (1) Der Wunsch des Antragstellers, abgeschoben zu werden, ist nachvollziehbar. Auch erscheint es dem Senat vor dem Hintergrund der einwanderungspolitischen Steuerungsfunktion des Ausländerrechts ausgesprochen sinnvoll, eine mögliche und vom Betroffenen gewünschte Abschiebung so bald als möglich durchzuführen. Gleichwohl ist jedoch für den Senat nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein subjektives Recht auf Vollzug der Abschiebung aus der Haft haben könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.12.2007 – 18 E 1203/07 –, juris Rn. 9; VG München, Beschl. v. 13.08.2012 – M 25 E 12.2131 –, juris Rn. 12). Jedenfalls hat der Antragsteller entsprechendes nicht dargelegt. Durch die Abschiebung wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Sie dient der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts im öffentlichen Interesse. Es hätte daher Darlegungen bedurft, warum gleichwohl ein Anspruch auf Abschiebung bestehen sollte.
21 (2) Entsprechende Darlegungen lassen sich weder dem wiederholten Hinweis des Antragstellers auf eine „rechtswidrige Freiheitsentziehung“, noch dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Prüfung des § 62 AufenthG entnehmen. Zwar ist die Abschiebung im Falle des Antragstellers die aktuell einzige Möglichkeit, seine Freiheit wiederzuerlangen, nachdem die Staatsanwaltschaft gem. § 456a Abs. 1 StPO erklärt hat, dass im Falle einer Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen werde. Insoweit bewirkt das Unterlassen der Abschiebung den Verbleib des Antragstellers in Haft. Es ist daher nachvollziehbar, dass er in dem Unterlassen der Abschiebung einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erkennt. Dass dieser Eingriff ihn jedoch auch in seinen Rechten verletzt, d.h. nicht auf Grund eines Gesetzes und der darauf fußenden strafgerichtlichen Verurteilung zu rechtfertigen ist, ist weder ersichtlich (anders ohne nähere Begründung VG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2013 – 11 A 4259/12 –, juris Rn. 17) noch dargetan. § 456a Abs. 1 StPO vermittelt kein subjektives Recht, sondern dient dem Zweck, den Justizvollzug um solche Verurteilte zu entlasten, die demnächst ausgeliefert, überstellt oder ausgewiesen werden (vgl. Nestler, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 456a Rn. 2; Allgayer, in: Bund/Arloth, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 29. Ed. 2020, § 456a StPO, Rn. 1); damit dient er nur öffentlichen Interessen. Die begünstigende Wirkung in Gestalt des Verzichts auf die (weitere) Strafvollstreckung erweist sich als reiner Reflex. Es drängt sich nicht auf, dass allein der Umstand, dass die Strafvollzugsbehörde im Wege einer Ermessenentscheidung (§ 456a Abs. 1 StPO) auf einen Teil des Strafvollzugs verzichtet, die bisherige Rechtfertigung des Freiheitsentzugs (Urteil aufgrund eines Gesetzes) vollständig zu beseitigen vermag und damit gleichsam die Aufenthaltsbehörde zu einer unmittelbaren Abschiebung verpflichtet.
22 Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung außerdem darauf hinweist, dass zu prüfen sei, ob die Haft nach § 62 AufenthG noch zulässig sei, geht diese Rüge offensichtlich fehl. Denn der Antragsteller befindet sich keineswegs in Abschiebehaft im Sinne des § 62 AufenthG, sondern verbüßt eine strafgerichtlich verhängte Freiheitsstrafe.
23 (3) Dass sich die Frage nach einem subjektiven Recht auf Abschiebung sowohl auf Ebene der Zulässigkeit, als auch bei Prüfung der Begründetheit stellen wird, hätte sich dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auch aufdrängen müssen. Die Beteiligten müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.09.2022 – 2 BvR 2222/21 –, juris Rn. 28 f., Kammerbeschl. v. 01.09.1995 – 1 BvR 632/94 –, juris Rn. 16). Daher war der Senat auch nicht gehalten, vor seine Entscheidung auf die insoweit fehlenden Darlegungen hinzuweisen.
24 c. Den im erstinstanzlichen Verfahren zu Ziffer 2 gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als unzulässig abgelehnt. Mangels behördlicher Vorbefassung fehle es auch insoweit an dem notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Mit dem konkreten Anliegen, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher Unterlagen, die das angebliche Gespräch mit der Generalkonsulin der Republik Türkei beträfen, zu verpflichten, sei die Antragsgegnerin bisher noch nicht hinreichend befasst gewesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hänge die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Grund hierfür sei neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung, vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.
25 Dem hält der Antragsteller in der Beschwerdebegründung lediglich entgegen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und er habe vorgetragen, dass die Antragsgegnerin trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Anfragen jede konkrete Auskunft verweigert habe. Damit ist jedoch weder dargelegt, dass es der vom Verwaltungsgericht geforderten Vorbefassung der Antragsgegnerin nicht bedarf, noch dass diese stattgefunden hat. Dass der Antragsteller sich mit seinem – worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat – konkret formulierten Antrag zu Ziffer 2 vor dessen Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren an die Antragsgegnerin gewandt hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht.
26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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