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12 A 364/25•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-04-14, 12 A 364/25
12 A 364/25Administrative Court / Chamber 12Apr 14, 2026
1. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht hat die Beamtin bzw. der Beamte Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten; diese Überprüfungspflicht greift nicht erst dann, wenn es bei der Beamtin bzw. dem Beamten zu besoldungsrelevanten Änderungen im persönlichen und dienstlichen Bereich gekommen ist.(Rn.22) 2. Von einer Lehrkraft ist zu erwarten, dass sie die ihr zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt.(Rn.23) 3. Eine behördliche Billigkeitsentscheidung, die beinhaltet, von einer Rückforderung in der Höhe von einem Drittel der überzahlten Dienstbezüge abzusehen und eine Ratenzahlung zu gewähren, wird üblicherweise nicht zu beanstanden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beamtin bzw. der Beamte der Überprüfungspflicht hinsichtlich übersandter Besoldungsmitteilungen nicht nachgekommen ist.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 12 A 364/25
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0414.12A364.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 2 S 1 BesG SH 2012, § 818 Abs 3 BGB
Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht hat die Beamtin bzw. der Beamte Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten; diese Überprüfungspflicht greift nicht erst dann, wenn es bei der Beamtin bzw. dem Beamten zu besoldungsrelevanten Änderungen im persönlichen und dienstlichen Bereich gekommen ist.(Rn.22)
Von einer Lehrkraft ist zu erwarten, dass sie die ihr zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt.(Rn.23)
Eine behördliche Billigkeitsentscheidung, die beinhaltet, von einer Rückforderung in der Höhe von einem Drittel der überzahlten Dienstbezüge abzusehen und eine Ratenzahlung zu gewähren, wird üblicherweise nicht zu beanstanden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beamtin bzw. der Beamte der Überprüfungspflicht hinsichtlich übersandter Besoldungsmitteilungen nicht nachgekommen ist.(Rn.29)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen.
2 Sie steht seit dem 1. Februar 2018 als Sonderschullehrkraft im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.
3 In dem Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2024 zahlte der Beklagte ihr die allgemeine Stellenzulage in Höhe eines Bruttogesamtbetrages von 4.793,10 Euro aus.
4 Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2024 einen Betrag in Höhe von 3.195,40 Euro zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Klägerin als Sonderschullehrkraft keine allgemeine Stellenzulage zustehe. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil sie bei der Überprüfung der übersandten Verdienstabrechnungen hätte erkennen müssen, dass ihr eine allgemeine Stellenzulage ausgezahlt werde, die ihr nicht zustehe. Nach Einholung der Zustimmung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur werde aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung von einem Drittel des überzahlten Betrages abgesehen, sodass ein Betrag von 3.195,40 Euro anstelle von 4.793,10 Euro zu erstatten sei. Ein weiteres Absehen komme nicht in Betracht. Weiterhin werde aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung in Höhe von 150,00 Euro gewährt; die Rückzahlung müsse erst im Anschluss an die Elternzeit der Klägerin beginnen.
5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 17. Dezember 2024 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise durch eine Änderung des Bescheides vom 20. November 2024 ab. Dabei reduzierte er die Rückforderung auf einen Betrag von 1.708,05 Euro, weil der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund von Verjährung dieser Ansprüche nicht bestehe und daher nur noch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2024 überzahlten Dienstbezüge nach Abzug des Verzichts aus Billigkeitsgründen zurückgefordert werden können. Ferner gestattete der Beklagte der Klägerin aus Gründen der Billigkeit, den Rückforderungsbetrag in 35 Raten von 47,45 Euro und einer Schlussrate von 47,30 Euro nach Ablauf ihrer Elternzeit zurückzuzahlen. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierzu hob er nochmals hervor, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Denn die Verdienstabrechnungen hätten die Stellenzulage als gesonderten Posten ausgewiesen, sodass sie den Fehler durch eine einfache Prüfung dieser Abrechnungen hätte erkennen müssen.
6 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2025 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge unzulässig sei. Ihr habe nicht auffallen müssen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft gewesen seien. Denn die allgemeine Stellenzulage sei ihr von Anfang an ausgezahlt worden; zu Änderungen im persönlichen und dienstlichen Bereich, die eine Überprüfungspflicht auslösen könnten, sei es bei ihr nicht gekommen. Vorliegend habe sie insbesondere auf die Richtigkeit der Besoldungsmitteilungen vertrauen dürfen, weil ihr nach einem Zuständigkeitswechsel auf Sachbearbeiterebene und der Abwicklung einer Rückforderung wegen nicht abgeführter Lohnsteuer versichert worden sei, dass ihre Verdienstabrechnungen nun zutreffend seien. Deshalb habe sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Richtigkeit ihrer Verdienstabrechnungen zu überprüfen. Weiter macht sie geltend, dass die getroffene Billigkeitsentscheidung fehlerhaft gewesen sei. Denn der Beklagte habe nicht hinreichend gewichtet, dass der streitgegenständliche Fehler allein der Sphäre des Beklagten zuzuordnen sei. Verfehlungen seitens der Behörde, die die Grundeinstellungen der Bezügeberechnung beträfen, seien ihr nicht anzulasten.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2025 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Hierzu verweist er auf seine Bescheide und deren Begründungen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagtem vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid vom 20. November 2024 erweist sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2025 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
14 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist §15 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG), der bestimmt, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet §15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG mit der Wendung "zuviel gezahlt" eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie der Beamtin nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden. §15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG verweist nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückforderungsanspruchs geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 -, juris Rn. 19 zu der sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz
15 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG liegen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2024 vor, weil die Klägerin in diesem Zeitraum eine allgemeine Stellenzulage nach § 47 SHBesG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2022 und in der vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhielt, die ihr als Sonderschullehrkraft offensichtlich nicht zustand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
16 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SHBesG in der bis zum 30. April 2022 geltenden und der aktuellen Fassung gehörten bzw. gehören zur Besoldung als Dienstbezüge unter anderem Zulagen. § 47 SHBesG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2022 und in der vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung regelte – so die gesetzliche Überschrift der Norm – die allgemeine Stellenzulage. Nach § 47 Nr. 2 lit. c SHBesG in der vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2022 und in der vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhielten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Anlage 8 zum SHBesG unter anderem Beamtinnen in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13.
17 Hierzu zählte die Klägerin als Sonderschullehrkraft – wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wurde – nicht, da sie Beamtin in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 war bzw. ist. Gemäß § 83 SHBesG in der bis zum 30. April 2022 und in der ab dem 1. Mai 2022 geltenden Fassung i. V. m. der Anlage 1 - Besoldungsgruppe A 13 zum SHBesG in der vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung gehörten zur Besoldungsgruppe A 13 Sonderschullehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen. Die dazugehörige Fußnote 15 der Anlage 1 - Besoldungsgruppe A 13 zum SHBesG in der vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung enthielt den Zusatz, dass Sonderschullehrkräfte dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung angehören.
18 2. Bei der Berechnung der zuviel gezahlten Bezüge konnte die Kammer keinen Berechnungsfehler zulasten der Klägerin feststellen. Insoweit wird auf die Berechnungen in dem Verwaltungsvorgang (Bl. 88 f.) und in dem Widerspruchsbescheid (Verwaltungsvorgang Bl. 119) verwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen solchen Fehler gerügt.
19 3. Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen (a)). Auch verletzt die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG getroffene Billigkeitsentscheidung sie nicht in ihren Rechten (b)).
20 a) Der Klägerin ist die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, weil sie einer verschärften Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB unterliegt.
21 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit die Empfängerin nicht mehr bereichert ist. Kennt die Empfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt sie ihn später, so ist sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB haftet die Empfängerin von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Dies ergänzend bestimmt §15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Die verschärfte Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB hat zur Konsequenz, dass sich die Empfängerin nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 -, juris Rn. 95).
22 So liegt es hier. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG offensichtlich, wenn die Beamtin den Fehler in den Besoldungsmitteilungen etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen oder ihr dieser aufgrund vorhandener bzw. zu erwartender Kenntnisse hätte auffallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11-, juris Rn. 10 f. m. w. N.). Wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es ihr zuzumuten, einen Bescheid bzw. ihr ausgehändigte Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 2045/11 -, juris Rn. 32 f.). Diese Überprüfungspflicht ist zwar insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen zu erfüllen; sie ist aber keinesfalls auf diese Fälle beschränkt. Einer Beamtin obliegt die Prüfung von Besoldungsmitteilungen auf das Vorliegen (offensichtlicher) Fehler demgemäß nicht erst dann, wenn in der fraglichen Mitteilung die zuvor erfolgte Änderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände umgesetzt wird und es sich ihr schon deswegen aufdrängen muss, insoweit besondere Sorgfalt walten zu lassen. Vielmehr obliegt ihr als Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht generell, Bescheide und Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und insoweit auf Überzahlungen zu achten; mithin handelt es sich bei Überprüfungspflicht um eine „Dauerpflicht“ der Beamtin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 2045/11 -, juris Rn. 41 f. m. w. N.). Nach dem soeben Gesagten ist insbesondere auch die erste Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, da diese (Vor-)Wirkungen für die anschließend gezahlte Besoldung zeitigen kann; mit anderen Worten: ein Fehler in dieser Besoldungsmitteilung kann sich ohne weiteres – wie vorliegend – über einen längeren Zeitraum fortsetzen, sofern nicht die erste Überprüfung der jeweiligen Besoldungsmitteilung durch die Beamtin ordnungsgemäß durchgeführt wird.
23 Hinsichtlich dieser „geschuldeten“ bzw. gebotenen Überprüfung ist von jeder Beamtin zu erwarten, dass sie die Grundprinzipien des Beamtenrechts, ihr eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihr zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihr zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris Rn. 17). Neben der Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilung muss nicht auch die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 11). Insoweit ist es auch rechtlich irrelevant, wenn die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, weil ein etwaiges behördliches Verschulden den an die Beamtin gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass ein behördliches Mitverschulden allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG Berücksichtigung finden kann bzw. wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2082/15 -, juris Rn. 39).
24 Gemessen hieran war der Fehler in den Verdienstabrechnungen so offensichtlich, dass die Klägerin diesen bei der von ihr geschuldeten Überprüfung hätte erkennen müssen. Denn die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage war in den Verdienstabrechnungen gesondert ausgewiesen und zwar sowohl textlich als auch betragsmäßig. Die Zahlung der allgemeinen Stellenzulage konnte demgemäß leicht erkannt werden. In Bezug auf diese Zahlung hätte die Klägerin wissen müssen, dass ihr als Sonderschullehrkraft keine allgemeine Stellungzulage zusteht, da dies zum besoldungsrechtlichen Grundwissen gehört, über welches eine Lehrkraft ohne weiteres verfügen muss. Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass ihr die allgemeine Stellenzulage von Anfang an, also seit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, ausgezahlt wurde. Denn mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin allein auf, dass sie ihrer geschuldeten Überprüfungspflicht von Anfang an nicht nachgekommen ist, also seit der Übersendung der ersten Verdienstabrechnung nach ihrer Beamtenernennung. Für die Frage der verschärften Haftung ist es überdies unerheblich, dass die Klägerin geltend macht, dass die für ihre Verdienstabrechnungen zuständige Sachbearbeiterin nach der Abwicklung eines Rückforderungsverfahrens wegen nicht abgeführter Lohnsteuer mit ihr Punkt für Punkt die Verdienstabrechnung durchgegangen sei und ihr im Anschluss versichert habe, dass mit ihrer Verdienstabrechnung alles richtig und in Ordnung sei. Denn die Klägerin hätte schon bei der Durchführung der von ihr „geschuldeten“ Überprüfung der Verdienstabrechnungen deren Unrichtigkeit erkennen können und müssen. Bei dem Fehler in den Verdienstabrechnungen handelt es sich nämlich um keinen Fehler, welcher auf etwaige rechtliche Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zurückgeführt werden könnte. Erst in diesem Fall hätte sich eine Nachfrage angeboten und eine solche hätte die Klägerin dann auch entlasten können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf gerichtliche Nachfrage eingeräumt, dass sie sich allein auf die Beantwortung ihrer Nachfrage durch die zuständige Sachbearbeiterin verlassen und insoweit keine eigene Überprüfung ihrer Verdienstabrechnungen mehr vorgenommen habe. Vertrauensschutzbegründend kann dieses Vorgehen – eine bloße Nachfrage ohne eine eigene Prüfung – nicht sein. Denn so könnte die Klägerin die Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten wieder zurück auf den Dienstherrn verlagern, ohne selbst tätig gewesen sein zu müssen.
25 4. Die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG getroffene Billigkeitsentscheidung verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten.
26 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt eine Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse der zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen; bei dieser Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren, die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beamtin abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
27 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG einzubeziehen. Ausgehend hiervon ist von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist die Beamtin entreichert, kann sich aber wegen der „verschärften Haftung“ nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dann muss sich als „Ausgleich“ die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 25 f.). Sofern ein überwiegender behördlicher Verursachungsbeitrag in Bezug auf die Überzahlung feststellbar sein sollte, ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages üblicherweise als angemessen anzusehen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme der Beamtin, kann auch eine darüberhinausgehende Reduzierung des Rückforderungsbetrages denkbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 20). Überdies entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum der Beamtin die Möglichkeit von Ratenzahlungen einzuräumen, die dann dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die jeweiligen Festlegungen sind schon im Rückforderungsbescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen mit der Beamtin zu vereinbaren, genügt für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 22).
28 In Bezug auf die Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der entscheidungserhebliche Zeitpunkt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. September 2019 - 2 A 1229/17 -. juris Rn. 16 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 - 1 A 545/24 -, juris Rn. 109 m. w. N.). Hieraus folgt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Beamtin oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüberhinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht folglich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 - 1 A 545/24 -, juris Rn. 109 m. w. N.).
29 Nach diesen Maßstäben verletzt die getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten, von der Rückforderung in der Größenordnung von einem Drittel des überzahlten Betrages abzusehen und eine Ratenzahlung zu gewähren, welche wiederum erst nach Beendigung der Elternzeit „anlaufen“ wird, die Klägerin (offensichtlich) nicht in ihren Rechten. Einer weitergehenden Reduzierung der Rückforderung zu ihren Gunsten steht schon entgegen, dass sie ihre bestehenden Überprüfungspflichten in Bezug auf die übersandten Verdienstabrechnungen verletzt bzw. diese „nie“ hinreichend erfüllt hat (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 22).
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
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