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1 Ws 35/26 Vollz•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2026-05-05, 1 Ws 35/26 Vollz
1 Ws 35/26 VollzSupreme Court / Criminal Chamber IMay 5, 2026
1. Bei der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten in einem Gemeinschaftsraum einer (Maßregel)Vollzugseinrichtung handelt es sich um ein dem Patientenwohl dienendes Angebot einer (Maßregel)Vollzugseinrichtung, durch welches der Rehabilitation dienende vollzugliche Ziele als Ausfluss staatlicher Schutzpflichten gefördert werden. Die damit verbundene Einschränkung des Freiheitsgrundrechts tritt hinter diese Vollzugsziele mit Verfassungsrang zurück.(Rn.10) (Rn.14) 2. Einer speziellen Eingriffsgrundlage bedarf für einen Einschluss nicht, denn es ist dem Sicherungsauftrag einer Maßregelvollzugseinrichtung, deren Patienten ausnahmslos eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, immanent, dass sie generell nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, für die Sicherheit der Einrichtung selbst, ihrer Patienten und der Allgemeinheit nach innen und außen zu sorgen (Fortführung Senatsbeschluss 1 Ws 14/25 Vollz; bei juris). Diese Maßnahme wird zudem von der durch die Maßregel richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gedeckt.(Rn.13) 3. Fußt das Angebot einer gemeinsamen Mahlzeit auf der Freiwilligkeit der untergebrachten Menschen, die vor jeder Mahlzeit explizit gefragt werden, ob sie an dem gemeinsamen Essen teilnehmen wollen, handelt es sich bei dem damit verbundenen Einschluss nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG, weil die Entscheidung hierüber allein bei dem untergebrachten Menschen liegt.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 1 Ws 35/26 Vollz
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 2 Abs 1 MVollzG SH, § 109 Abs 1 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG ... mehr
Bei der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten in einem Gemeinschaftsraum einer (Maßregel)Vollzugseinrichtung handelt es sich um ein dem Patientenwohl dienendes Angebot einer (Maßregel)Vollzugseinrichtung, durch welches der Rehabilitation dienende vollzugliche Ziele als Ausfluss staatlicher Schutzpflichten gefördert werden. Die damit verbundene Einschränkung des Freiheitsgrundrechts tritt hinter diese Vollzugsziele mit Verfassungsrang zurück.(Rn.10) (Rn.14)
Einer speziellen Eingriffsgrundlage bedarf für einen Einschluss nicht, denn es ist dem Sicherungsauftrag einer Maßregelvollzugseinrichtung, deren Patienten ausnahmslos eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, immanent, dass sie generell nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, für die Sicherheit der Einrichtung selbst, ihrer Patienten und der Allgemeinheit nach innen und außen zu sorgen (Fortführung Senatsbeschluss 1 Ws 14/25 Vollz; bei juris). Diese Maßnahme wird zudem von der durch die Maßregel richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gedeckt.(Rn.13)
Fußt das Angebot einer gemeinsamen Mahlzeit auf der Freiwilligkeit der untergebrachten Menschen, die vor jeder Mahlzeit explizit gefragt werden, ob sie an dem gemeinsamen Essen teilnehmen wollen, handelt es sich bei dem damit verbundenen Einschluss nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG, weil die Entscheidung hierüber allein bei dem untergebrachten Menschen liegt.(Rn.10)
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €.
I.
1 Der Antragsteller befindet sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts ... vom ... seit dem ... bei dem Antragsgegner im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, dort wiederholt und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Verfahren im besonders gesicherten Klinikbereich des geschlossenen Vollzugs, der Aufnahme- und Kriseninterventionsstation FN 01. Der Verurteilung lagen schwerwiegende Nachstellungsvorwürfe zum Nachteil einer Frau zugrunde, mit welcher der Untergebrachte eine Beziehung führen wollte, was diese ablehnte.
2 Auf dieser Station werden für alle dort Untergebrachten, die sich in der Gemeinschaft aufhalten können, die drei täglichen Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) in einem Gemeinschaftsraum serviert. Die Teilnahme ist den Untergebrachten freigestellt. Untergebrachte, die sich aufgrund besonderer Umstände, zum Beispiel wegen Einzeleinschluss oder Erkrankung, nicht in Gemeinschaft befinden können, erhalten ihre Mahlzeiten in ihren Unterbringungsräumen. Die Einnahme der Mahlzeiten im Gemeinschaftsraum erfolgt in durchgehender Anwesenheit von Stationspersonal. Das erforderliche Besteck — je nach Art des Essens Messer, Gabel und Löffel - wird hierzu an die Patienten ausgegeben und nach Beendigung der Mahlzeiten wieder eingesammelt. Während der Einnahme ist die Tür des Gemeinschaftsraums abgeschlossen. Gemeinschaftsfähige Untergebrachte, die gemäß vorheriger Befragung an der — freiwilligen - Mahlzeit im Gemeinschaftsraum nicht teilnehmen möchten, werden während der Mahlzeiten in ihren Unterbringungsräumen eingeschlossen.
3 Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Praxis des Einschließens aller Untergebrachten, damit auch das Einschließen seiner Person, auf der Station FN 01 rechtswidrig war. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, er werde hierdurch in seinen Freiheitsgrundrechten verletzt. Es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 29 Abs. 2 Nr. 3 MVollzG SH sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur konkrete Absonderungen regele.
4 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, bei der Station FN 01 handele es sich um die Akut- und Krisenstation, auf der sich typischerweise labile Patienten mit unterschiedlichen, aber stets intensiven psychischen Krankheitsbildern aufhielten, deren zustandsbedingte Gefährlichkeit noch nicht reduziert sei. Die Patienten bedürften daher im besonderen Maße der Aufsicht und Betreuung durch das Stationspersonal.
5 Der Einschluss der gemeinschaftsfähigen Patienten der Station FN 01 im Gemeinschaftsraum, die freiwillig an der dortigen Mahlzeit teilnähmen, sei erforderlich, um zu gewährleisten, dass kein einziges Teil des Bestecks, welches den Betroffenen ausgehändigt werde, den Gemeinschaftsraum verlasse und anschließend auf der Station von einem Untergebrachten als Waffe gegen einen Mitpatienten, gegen einen Bediensteten oder gegen einen Besucher eingesetzt werden könne. Die Besteckteile seien aus Hartplastik gefertigt, vergleichbar dem Stiel einer Zahnbürste. Werde das Funktionsende eines Besteckteils abgebrochen, sei der verbleibende scharfkantige Stiel daher geeignet, bei entsprechender missbräuchlicher Verwendung schwere Körperverletzungen zu verursachen. Die Besteckteile würden daher auf der Station FN 01 stets abgezählt unter Verschluss gehalten und nur abgezählt an Untergebrachte herausgegeben. Die Vollständigkeit des Bestecks werde nicht nur bei jeder Schichtübergabe erfasst. Auch bevor nach Beendigung der Mahlzeit die Untergebrachten den Gemeinschaftsraum durch Öffnen der Tür wieder verlassen dürften, werde die Vollständigkeit des herausgegebenen Bestecks durch seine Zählung sichergestellt. Deshalb müsse abgewartet werden, bis alle Untergebrachten mit dem Essen fertig seien. Damit diese Vollzähligkeitskontrolle des Bestecks wirksam auf eine Zählung im Gemeinschaftsraum beschränkt werden könne, sei es erforderlich, durch Abschließen der Tür zu gewährleisten, dass kein Untergebrachter, der vorher unbemerkt ein Besteckteil an seinem Körper versteckt habe, den Raum verlassen und dann ohne das Besteckteil, das er anschließend draußen auf der Station verborgen hat, in den Raum zurückzukehren könne. Dass dies trotz Beaufsichtigung durch das Personal, das zugleich mit der Essensausteilung befasst sei, vorkommen könne, zeigten Vorfälle, in denen einzelne Untergebrachte, und sei es nur, um Verwirrung zu stiften, ihre Besteckteile an nicht vorgesehenen Stellen abgelegt oder in den Papierkorb geworfen hätten. Zwar würde spätestens bei der anschließenden Zählung das Fehlen eines Besteckteils bemerkt werden, dies hätte aber zur Folge, dass alle Untergebrachten im Gemeinschaftsraum verbleiben müssten, bis das Besteckteil wieder auftauche, was durch wechselseitige Falschbezichtigungen unter der Patientenschaft zu Feindseligkeiten führen könne. Wenn das fehlende Besteckteil nicht wieder auftauche, könne die Situation nur dadurch aufgelöst werden, dass vor Verlassen des Gemeinschaftsraums per Einzelfallanordnung alle Untergebrachten körperlich durchsucht werden müssten und bei Erfolglosigkeit die Durchsuchungen auch auf alle den Untergebrachten zugänglichen Räumlichkeiten der Station und gegebenenfalls auch auf Untergebrachte außerhalb des Gemeinschaftsraums ausgedehnt werden müssten. Das Abschließen der Tür im Gemeinschaftsraum diene damit dazu, zu Gunsten aller Untergebrachten weitere belastende und grundrechtsinvasivere Maßnahmen zu vermeiden.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Der regelhafte Einschuss der gemeinschaftsfähigen Untergebrachten während der Mahlzeiteneinnahme sei im MVollzG SH zwar nicht geregelt, er sei aber als allgemeine Sicherungsmaßnahme nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulässig. Gemäß Ziffer 16.7. der § 21 MVollzG-Hausordnung aus dem Jahr 2022 könne auf den Stationen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ein allgemeiner Einschluss der untergebrachten Menschen durchgeführt werden. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar beträfen die Einschlüsse im Gemeinschafts- oder Unterbringungsraum die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Untergebrachten. Die Maßnahmen dienten jedoch der Sicherung des Vollzugs als Institution, weshalb sie auf dem bereits nach den gesetzlichen Regelungen durch die Unterbringungsanordnung verhängten Freiheitsentzug beruhten und im konkreten Fall nicht zu beanstanden seien. Es sei gerichtsbekannt, dass im Unterbringungsrahmen immer wieder Mitpatienten mithilfe entwendeten Bestecks verletzt würden. Der Einschluss zur Sicherung des Bestecks sei schon vor diesem Hintergrund verhältnismäßig. Mit einer Fixierung, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG stets gerichtlich angeordnet oder genehmigt werden müsse, sei der hier beanstandete Einschluss nicht vergleichbar.
7 Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er im Wesentlichen seine Rechtsauffassung weiter vertieft. Der Einschluss im Speisesaal stelle eine Beschränkung seines Freiheitsgrundrechts dar, für die eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei, die vorliegend fehle. Das gelte auch dann, wenn es sich um eine Freiheitsbeschränkung im Freiheitsentzug handele, denn auch diese löse den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Auch stelle § 29 Abs. 2 Nr. 3 MVollzG SH keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einschlusspraxis des Klinikums während der Essenszeiten dar.
II.
8 Die statthafte sowie form- und fristgemäß erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder liegt dem Verfahren ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde (1.), noch liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 und 2 StVollzG vor (2.).
9 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil schon der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (aktuell: OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2026 – III-1 Vollz 234/25 –, juris). Maßgeblich ist daher, ob es sich bei dem gerügten Einschluss um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. d. § 109 Abs. 1 StVollzG handelt. Hierunter fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf eine Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (OLG Hamm a.a.O.). In ständiger Rechtspraxis wird davon ausgegangen, dass u.a. auch Allgemeinverfügungen (abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung) eines Anstaltsleiters als Maßnahmen im Sinne der Vorschrift statthafter Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sein können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3. November 2025 – 204 VAs 389/25 –, juris).
10 So liegt es hier aber nicht. Bei dem gemeinsamen Essen unter Einschluss handelt es sich nämlich um ein dem Patientenwohl dienendes Angebot an die untergebrachten Menschen, die auf besonders gesicherten Stationen wie der FN 01 ganz erheblichen Beschränkungen unterliegen. Denn die gemeinsame Essenseinnahme fördert die Patientengemeinschaft und verhindert so eine Isolation der Patienten, was gerade bei einem oft viele Jahre andauernden Maßregelvollzug ein hochrangiges vollzugliches Ziel darstellt, dies auch als Ausfluss staatlicher Schutzpflichten. Schon nach dem Vortrag des Antragstellers fußt dieses Angebot auf der Freiwilligkeit der untergebrachten Menschen und zwar nicht nur generell, vielmehr werden sie vor jeder Mahlzeit explizit gefragt, ob sie an dem gemeinsamen Essen teilnehmen wollen. Die Entscheidung liegt damit gerade nicht bei dem Klinikum und ist deshalb auch nicht das Ergebnis einer gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr allein bei dem einzelnen untergebrachten Menschen, weshalb es sich bei dem so ausgestalteten Einschluss während des Essens nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG handelt.
11 Auch liegen keine Zulassungsgründe vor. Gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
12 Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hierdurch soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss dabei von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (Arloth in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz: StVollzG, 5. Auflage 2021; § 116 Rn. 3).
13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen beruft sich das Klinikum zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst sind, weil sich durch sie lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345). Zum anderen hat der Senat bereits in einem anderen den Antragsteller betreffenden Maßregelvollzugsverfahren, in dem es um generelle Sichtkontrollen in Patientenzimmern ging, grundlegend entschieden, dass es dem Sicherungsauftrag einer Maßregelvollzugseinrichtung, deren Patienten ausnahmslos eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, immanent ist, dass sie generell nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, für die Sicherheit der Einrichtung selbst, ihrer Patienten und der Allgemeinheit nach innen und außen zu sorgen. Bei nicht patienten- oder anlassbedingten Maßnahmen einer Vollzugseinrichtung handelt es sich in der Sache nach Auffassung des Senats um generelle Sicherheitsvorkehrungen. Die Eingriffsgrundlage folgt danach unmittelbar aus der einer Vollzugseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 MVollzG SH übertragenen Aufgabe, „die untergebrachten Menschen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine erhebliche Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen “ (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 28. April 2025, - 1 Ws 14/25 Vollz -, juris).
14 Allein zu beachten ist nach dieser Senatsentscheidung, dass es bei derartigen Beschränkungen der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf. Maßnahmen der generellen Sicherung sind mangels spezial-gesetzlicher Ausgestaltung deshalb besonders auf ihre Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Hierzu merkt der Senat an, dass das Vorgehen des Klinikums auch insoweit keinen Bedenken begegnet. Denn der Einschluss während einer Mahlzeit - also einer Zeit, in der sich ein untergebrachter Mensch gewollt zum gemeinsamen Essen in einem Raum aufhält - stellt faktisch keine Beeinträchtigung der Freiheit dar, schon gar nicht eine solche, die spürbar über den generellen Freiheitsentzug aufgrund der Maßregel hinausgeht. Denn es ist weder generell noch im Fall des Antragstellers ersichtlich, dass die fehlende Möglichkeit, den Speiseraum während einer Mahlzeit jederzeit verlassen zu können, die Fortbewegungsfreiheit nennenswert beeinträchtigt. Gegenüber dem bereits unter Ziffer II. 1. angesprochenen Vollzugsziel des größtmöglichen Patientenwohls und der Vermeidung von Isolation zur besseren Rehabilitierung, welches ebenfalls Verfassungsrang genießt, wiegt die mit dem Einschluss verbundene Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit daher deutlich weniger schwer.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 MVollzG SH, § 121 Abs. 1 StVollzG.
16 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 60, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000 € fest.
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