Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 2025-07-17, L 8 U 41/23

L 8 U 41/23Social Insurance Court / Division 8Jul 17, 2025

Regest

1. Die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. (Rn.43) 2. Psychische Erkrankungen haben meistens multiple Ursachen. Es stellt einen Ausnahmefall dar, wenn sie auf eine einzelne Ursache, wie z. B. auf einen Arbeitsunfall, zurückzuführen sind. (Rn.45) 3. Daher muss bei bei psychischen Störungen zu deren Anerkennung als Unfallfolgen u. a. dem Schweregrad des Unfallereignisses und des Unfallerlebens sowie dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Folgen sowie der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Bedeutung beigemessen werden. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 6. Juli 2023, S 12 U 3/19, Urteil

Full text

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 U 41/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-17

Aktenzeichen: L 8 U 41/23

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:0717.L8U41.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 SGB 7

Orientierungssatz

  1. Die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. (Rn.43)

  2. Psychische Erkrankungen haben meistens multiple Ursachen. Es stellt einen Ausnahmefall dar, wenn sie auf eine einzelne Ursache, wie z. B. auf einen Arbeitsunfall, zurückzuführen sind. (Rn.45)

  3. Daher muss bei bei psychischen Störungen zu deren Anerkennung als Unfallfolgen u. a. dem Schweregrad des Unfallereignisses und des Unfallerlebens sowie dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Folgen sowie der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Bedeutung beigemessen werden. (Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 6. Juli 2023, S 12 U 3/19, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten für das Vor-, Klage- oder Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über das Ausmaß der Folgen und damit verbunden über einen Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente aus einem Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016.

2 Am 27. Juni 2016 blieb die im August 1960 geborene Klägerin bei ihrer Arbeit bei der Fa. P GmbH in W an einem Stuhl oder Kabel hängen, stolperte und knickte mit dem rechten Sprunggelenk weg. Als Unfallerstdiagnose wurde eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B rechts gestellt.

3 Die Beklagte zog Berichte über die Behandlung und deren Verlauf bei und gab ein unfallchirurgisches Gutachten (Gutachten vom 11. Dezember 2017) in Auftrag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016 zu folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin geführt habe:

4 - Geringe Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk mit Beeinträchtigung des Gangbildes

5 - Belastungsminderung des rechten Sprunggelenkes mit Muskel- und Kalksalzminderung

6 - Druckschmerzhafte Operationsnarbe am rechten Außenknöchel.

7 Diese Unfallfolgen würden aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade rechtfertigen. Schmerzen seien in der MdE für körperliche Funktionseinschränkungen bereits berücksichtigt.

8 Bis zum 24. Dezember 2017 gewährte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld und erkannte mit Bescheid vom 14. Februar 2018 die o.g. gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf chirurgischem Fachgebiet als Unfallfolgen an, lehnte aber die Gewährung einer Verletztenrente unter Berufung auf das Gutachten vom 11. Dezember 2017 ab. Die Folgen des Unfalls vom 27. Juni 2016 würden für die Zeit nach dem Ende der Verletztengeldzahlung keine MdE in Höhe von wenigstens 20 v.H. begründen.

9 In ihrem hiergegen am 26. Februar 2018 erhobenen Widerspruch bezog sich die Klägerin insbesondere auf zwei Gutachten der gesetzlichen Rentenversicherung auf chirurgischem und psychiatrischem Fachgebiet und rügte, dass ihre psychischen Probleme völlig unberücksichtigt geblieben seien. Diese hätten sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall eingestellt. Die bei ihr diagnostizierte Anpassungsstörung, die depressive Verstimmung, Ängste und Schlafstörungen sowie eine anhaltende Schmerzsymptomatik seien allein auf das Unfallereignis vom 27. Juni 2016 zurückzuführen. Daher müsse mindestens eine MdE von 20% vorliegen.

10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2018 als unbegründet zurück. Die Beschwerden der Klägerin auf psychischem Fachgebiet seien nicht ursächlich auf den Unfall vom 27. Juni 2016 zurückzuführen. Auf Grund der Gutachten der gesetzlichen Rentenversicherung seien weitere Unterlagen von der behandelnden Psychologin (Frau Dr. Jasmine D) angefordert worden. Aus deren Bericht gehe hervor, dass die Klägerin erstmalig am 27. Februar 2018, also mehr als 1½ Jahre nach dem Unfall psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Als Diagnosen seien verschiedene Erkrankungen aufgeführt worden, die aber nicht mit dem Unfall vom 27. Juni 2016 in Verbindung gebracht werden könnten. Bereits aus dem Vorerkrankungsverzeichnis ergäben sich unfallunabhängige Erkrankungen, nämlich eine depressive Episode in der Zeit vom 30. November 2012 - 31. Januar 2013, die letztendlich die jetzt wieder aufgelebten psychischen Beschwerden bedingen dürften. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, erhebliche psychische Folgen, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, zu verursachen. Dies könne nur dann diskutiert werden, wenn das Unfallereignis als solches von der Schwere her geeignet gewesen wäre, etwa Todesängste auszulösen. Dies könne aber hier - ohne das Unfallereignis bagatellisieren zu wollen - nicht angenommen werden. Das dem Widerspruch beigefügte psychiatrische Gutachten der Rentenversicherung vom 18. April 2018 sei im Rahmen der Feststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstellt worden und nehme daher naturgemäß nicht Stellung zu der Frage, ob die psychischen Beschwerden ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016 zurückzuführen seien. Dem Gutachten seien aber im Wesentlichen die bereits dem Bericht der Frau Dr. D festgestellten Diagnosen zu entnehmen, so dass auch keinerlei Anhaltspunkte einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vorlägen. Auch das dem Widerspruch beigefügte chirurgische Gutachten sei nach den Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung erstellt worden. Aus diesem Gutachten ergebe sich aus chirurgischer Sicht lediglich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit am rechten Sprunggelenk, so dass auch daraus deutlich werde, dass eine rentenberechtigende MdE aufgrund der Unfallfolgen nicht verblieben sei. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

11 Am 7. Januar 2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Lübeck Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe sowohl ihre unfallchirurgischen als auch ihre psychischen Folgen des Unfalls vom 27. Juni 2017 nicht richtig erkannt und hinsichtlich der MdE zu niedrig bewertet. Hierzu hat die Klägerin diverse ärztliche Berichte zu den Gerichtsakten eingereicht und auf ärztliche Gutachten verwiesen, die im Verfahren der Klägerin gegen ihre gesetzliche Rentenversicherung – die DRV Nord – zum Aktenzeichen S 48 R 442/18 (im Folgenden: Rentenverfahren) vor dem Sozialgericht Lübeck eingeholt worden sind.

12 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

13 den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2018 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach Auslauf des Verletztengeldes zum 24. Dezember 2017 eine Verletztenrente zu gewähren.

14 Das SG hat die Akten der Beklagten, die Akten zum Rentenverfahren und weitere Berichte eingeholt, ferner zwei ärztliche Gutachten eingeholt, nämlich von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie M (Gutachten vom 3. Juni 2021) und von der Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S, letzteres nach Aktenlage (Gutachten vom 6. November 2022).

15 Mit Gerichtsbescheid vom 06. Juli 2023 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten hat es ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen, die bei der Klägerin nach dem 24. Dezember 2017 noch vorgelegen hätten und nach den Zusammenhangsvoraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Unfall vom 27. Juni 2016 zurückzuführen seien, nicht zu einer MdE von wenigstens 20 v.H. führten. Für die Zeit nach dem 24. Dezember 2017 ließen sich bei der Klägerin an auf den Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen lediglich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes bei verheilter Fraktur sowie – nach OP im April 2019 – von der OP-Narbe ausgehende Missempfindungen vor dem Außenknöchel feststellen. Diese gingen mit einer MdE von maximal 10 v.H. einher.

16 Die bei der Klägerin auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie einer damit assoziierten am ehesten depressiven Symptomatik seien keine Unfallfolgen. Die auf diesem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen würden durch eine zu der Verletzung ihres rechten Sprunggelenkes assoziierten, außergewöhnliche Schmerzwahrnehmung mit hierdurch begründeten psychischen Beschwerden bestimmt. Diese sei bei medizinisch-wissenschaftlicher Betrachtung nicht zumindest wahrscheinlich durch die orthopädisch-chirurgische Primärschädigung oder den orthopädisch-chirurgischen Folgeschaden der Klägerin aus dem Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016 begründet. Ursache sei vielmehr eine auf die Persönlichkeit der Klägerin zurückzuführende Psychodynamik. Der Akteninhalt belege erhebliche Schwierigkeiten der Klägerin, eine gewisse bei ihr nicht mehr bestehende Unversehrtheit ihres Körpers zu akzeptieren bzw. auch mit entsprechenden aufgetretenen Defiziten adaptiv umzugehen. Auch seien den ärztlichen Berichten in den Akten, aber auch dem Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen M gewisse Auffälligkeiten der Klägerin in ihrer Persönlichkeit bzw. auch in ihrer Interaktion mit anderen Menschen zu entnehmen, was auf eine entsprechende Psychodynamik hinweise. Zudem gebe es keinerlei Hinweise auf unfallabhängige Faktoren. Die Fraktur der Klägerin im Bereich ihres rechten Sprunggelenkes sei aus unfallchirurgischer Sicht angemessen verheilt, es seien lediglich leichte Defizite verblieben, und Wundheilungsstörungen oder ein CRPS, die einen außergewöhnlichen Schmerz somatisch erklären könnten, seien nicht aufgetreten. In der Zusammenschau sei davon auszugehen, dass die vermehrte Schmerzwahrnehmung der Klägerin unfallunabhängig durch die Projektion unbewusster intrapsychischer Konflikte bzw. damit assoziierter psychosozialer Belastungsfaktoren entstanden sei.

17 Daneben liege bei der Klägerin noch eine psychische Symptomatik in Form depressiver Symptome vor. Depressionen seien stets multikausaler bzw. multifaktorieller Natur. Die diesbezüglichen Symptome der Klägerin seien nicht auf ihre gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet zurückzuführen. Zwar könnten schwerste Unfallfolgen, wie z.B. Amputationen oder das Erfordernis einer Rollstuhlversorgung, aber auch eine Wundheilungsstörung im Sinne eines CRPS (Anm.:Complex Regional Pain Syndrome , engl. für komplexes regionales Schmerzsyndrom ), also Störungen, die nachvollziehbar zu erheblichen Einschränkungen im Alltag bzw. damit assoziierten auch klinisch nachvollziehbaren Schmerzen führten, typischerweise Depressionen nach sich ziehen, nicht jedoch derart leichte chirurgisch-orthopädische Unfallfolgen wie sie bei der Klägerin vorlägen. Aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht sei damit davon auszugehen, dass auch die depressive Symptomatik der Klägerin durch die bereits angeführten intrapsychischen Konfliktlagen bei der Klägerin verursacht sei.

18 Die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Frau Dr. S werde nicht dadurch eingeschränkt, dass diese die Klägerin nicht ärztlich untersucht habe. Der Sachverständigen sei dahingehend zu folgen, dass bereits die Akten eine hinreichende Grundlage für die Beantwortung der hier maßgebenden medizinischen Fragen böten.

19 Am 20. Juli 2023 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihre Gesundheitsstörungen auf psychiatrisch/psychosomatischem Fachgebiet seien ein Folgeschaden aus dem Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Inzwischen sei ihr auch eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie gerade im Bereich einer psychischen Erkrankung ein Gutachten ohne eine persönliche Begutachtung erstellt werden könne. Die Sachverständige Dr. S führe in ihrem Gutachten vom 06.11.2022 selbst aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass keine persönliche Untersuchung erfolgt sei, eine konkrete Psychodynamik nicht abgeleitet werden könne. Frau Dr. S beziehe sich dann letztlich auf die Aktenlage. Ein verwertbares Ergebnis könne sich dadurch nicht ergeben. Gerade im Bereich von psychischen Beeinträchtigungen sei es zwingend erforderlich, dass sich der oder die Sachverständige einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffe. Die Aktenlage könne hierfür niemals ausreichend sein. Bereits in dem chirurgischen Gutachten des Sachverständigen M sei darauf hingewiesen worden, dass sich aufgrund des Arbeitsunfalls eine Anpassungsstörung entwickelt haben könne. Es stehe fest, dass die Klägerin nach ihrem Arbeitsunfall eine psychische Störung entwickelt habe. Aus den medizinischen Unterlagen gehe insbesondere hervor, dass es die Klägerin als persönliche Kränkung empfunden habe, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Arbeitsunfalls bis heute nicht vollständig habe behoben werden können. Es sei ihr aufgrund der Verletzung nicht mehr möglich gewesen sei, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, wo sie ihre Tätigkeit zuvor über Jahre ohne weitere Beeinträchtigungen hätte ausüben können. Es dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, ob es sich hier um eine sehr schwerwiegende bzw. traumatische Verletzung gehandelt habe. Vielmehr dürfe nicht übersehen werden, dass die beim Arbeitsunfall erlittene Verletzung der Klägerin über viele Jahre immer wieder hätte behandelt werden müssen, ohne dass sich ein für die Klägerin zufriedenstellendes Ergebnis eingestellt habe. Hinzu sei dann eben der Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Die Folgen des Arbeitsunfalles seien somit für die Klägerin durchaus gravierend und auch traumatisch gewesen. Wenn die Klägerin bis zu dem Arbeitsunfall vollständig in der Lage gewesen sei, täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein, dies im Hinblick auf den Arbeitsunfall aber nicht mehr möglich sei – eine Erwerbsminderungsrente sei der Klägerin bereits bewilligt worden – sei es offensichtlich, dass ein Anspruch auf die begehrten Leistungen bestehe. Dass die Schmerzwahrnehmung unfallabhängig sei, sei sowohl durch den Zeitablauf als auch durch das Vorhandensein diverser Arztberichte nachgewiesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, wenn die Sachverständige Dr. S ausführe, dass die depressive Symptomatik, die auch als somatoforme Schmerzstörung bezeichnet werden könne, auf "Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Klägerin" zurückzuführen sei, und die Unfallfolgen nicht geeignet seien, die psychischen Beschwerden auszulösen. Bei mehreren Ursachen sei sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Mitursache ebenfalls wesentlich gewesen sei, sei unerheblich.

20 Die Klägerin beantragt,

21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 06. Juli 2023 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2018 insoweit aufzuheben, als darin die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt wird, und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Verletztenrente zu gewähren.

22 Die Beklagte beantragt unter Verweis auf das Vorverfahren sowie die Ausführungen im Gerichtsbescheid,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren weitere Arzt-Berichte eingereicht.

25 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Psych. A, wiederum nach Aktenlage. Im diesbezüglichen Beweisbeschluss vom 31. Januar 2025 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung nach Aktenlage seiner Einschätzung nach ausreichend sei, da es um die Beurteilung der Folgen eines schon recht weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhaltes (des Arbeitsunfalles vom 27. Juni 2016) gehe. Weiter hat er für den Fall, dass der Sachverständige zu der Ansicht gelangen sollte, dass eine erneute Untersuchung der Klägerin zu relevantem Informationsgewinn führen könnte, um eine kurze Rücksprache mit dem Gericht gebeten.

26 In seinem – ohne weitere Untersuchung der Klägerin, also rein nach Aktenlage erstellten – Gutachten vom 02. April 2025 kam auch der Sachverständige A zu dem Ergebnis, dass sich weder für ein Entstehen noch für die Verschlechterung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung inklusive einer somatoformen Schmerzstörung so belastbare Befunde nach Aktenlage eruieren ließen, dass hier ein Zusammenhang als wahrscheinlich angenommen werden könne. Es ergäben sich eine Reihe von mindestens genauso wahrscheinlichen konkurrierenden Erklärungen, wie die vorrangig verantwortlicher Persönlichkeitszüge, belastender Begleitumstände (krebskranke, demente Mutter im Haushalt) sowie möglicher steuerbarer Aggravation bei entsprechender Anreizsituation. Ein stärker als nur "theoretisch denkbarer" Zusammenhang mit dem Unfall könne nicht herausgelesen werden. Zudem hat der Sachverständige dargelegt, warum er eine Erstellung des Gutachtens nur nach Aktenlage als ausreichend erachtet hat und eine Untersuchung der Klägerin seiner Ansicht nach keine weiteren Erkenntnisse erbracht hätte.

27 Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten. Sie hat noch einmal betont, dass es bei der Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten gerade im psychisch-psychiatrischen Bereich zwingend erforderlich sei, dass eine persönliche Begutachtung stattfinde, ansonsten sei es in diesem Bereich nicht möglich, dass sich der Sachverständige ein persönliches Bild von dem Betroffenen bilde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Fehler der Beauftragung des Sachverständigen auf psychisch-psychiatrischem Gebiet nur nach Aktenlage in der zweiten Instanz wiederholt werde. Insbesondere könne es nicht nachvollzogen werden, wenn der Sachverständige ausführe, dass die Gefahr bestehe, dass eine "Verzerrung" durch übergeordnete psychische Verarbeitungsprozesse bei der Probandin entstehe, denn er werde wohl kaum behaupten wollen, nicht in der Lage zu sein, Schilderungen der Klägerin so einzuordnen, dass er nicht im Sinne einer "Verzerrung" beeinflusst würde. Wenn keine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen vorgenommen werde, verletze das Gericht seine Amtsermittlungspflicht. Es gehe bei der Begutachtung letztlich nicht darum, welche tatsächlichen gesundheitlichen Probleme sich durch den Arbeitsunfall ergeben hätten, sondern wie diese durch die Klägerin aufgefasst und verarbeitet worden seien. Die Klägerin leide bis heute an den Folgen des Arbeitsunfalls.

28 Mit Beschluss vom 30. August 2024 wurde die Berufung nach vorheriger Anhörung dem Berichterstatter übertragen.

29 In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 hat der Sachverständige A sein schriftliches Gutachten noch einmal erläutert. Die Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zudem noch beantragt,

30 die Revision zuzulassen.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten, auch die des Rentenverfahrens, verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidungsfindung vorlagen.

Entscheidungsgründe

32 Die Berufung hat keinen Erfolg.

33 Der Berichterstatter konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über sie entscheiden, da sie gem. § 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen einen Gerichtsbescheid erhoben und mit Beschluss des Senats auf den Berichterstatter übertragen wurde (§ 153 Abs. 5 SGG). Das Einverständnis der Beteiligten ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

34 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Streitgegenständlich sind der Gerichtsbescheid vom 06. Juli 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2018, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

35 In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus den zutreffenden Gründen abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wurde durch den Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016 nicht in einem Umfang gemindert, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einem Anspruch der Klägerin auf eine Verletztenrente führen würde.

36 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Die Rente ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB VII in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festzusetzen, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Anhaltspunkte für die Bemessung der MdE im Einzelfall bilden die sogenannten Erfahrungswerte, die sich in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen herausgebildet haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R, juris m.w.N .).

37 Zur Überzeugung des Senats ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall (dem Arbeitsunfall vom 27. Juni 2016) hinaus nicht infolge des Versicherungsfalles um wenigstens 20 v.H. gemindert. Auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet sind zwar Folgen des Unfalles vorhanden. Diese sind jedoch – zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig – so geringfügig, dass sie zu keiner rentenberechtigenden MdE führen. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf psychisch / psychiatrischem Gebiet sind keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2016.

38 Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

39 Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist es erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. z. B. BSG vom 17. Februar 2009, Az. B 2 U 18/07 R ; BSG vom 30. Januar 2007, Az. B 2 U 23/05 R ; BSG vom 09. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R – jeweils juris ). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG vom 09. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R , juris ). Die Merkmale der versicherten Tätigkeit, der Verrichtung, des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Die Ursachenzusammenhänge sind dagegen nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

40 Eine berufliche (also durch den Arbeitsunfall bedingte) Verursachung ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn anlagebedingte bzw. außerberufliche Ursachen nicht sicher identifiziert werden. Denn es gibt keine automatische Bejahung des Ursachenzusammenhangs nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen Einwirkung und Erkrankung beim Fehlen konkurrierender Ursachen (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R –, Rn. 22, juris ). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies ist zwar häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG a.a.O. ). Gerade hinsichtlich und wegen der Komplexität psychischer Vorgänge bzw. Erkrankungen kann aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und selbst bei der Abwesenheit konkurrierender Ursachen nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache (etwa eines Unfalles) geschlossen werden. Angesichts der Komplexität psychischer Vorgänge und des Zusammenwirkens gegebenenfalls lange Zeit zurückliegender Faktoren, die unter Umständen noch nicht einmal dem Betroffenen bewusst sind, würde dies zu einer Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, Rn. 39, juris ).

41 Weiter ist – in diesem Fall besonders – zu beachten, dass eine Gesundheitsstörung, die nicht durch einen Gesundheitserst schaden verursacht ist, sondern allein wesentlich auf Auswirkungen einer durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsstörung auf die Lebensumstände zurückgeht – wie etwa auf betriebliche Konflikte am Arbeitsplatz – aus rechtlichen Gründen nicht als Unfallfolge anzuerkennen ist. Rechtlich relevante Glieder der Kausalkette sind neben dem Versicherungsfall nur Gesundheits schäden (Bayerisches LSG, Urteil vom 27. August 2015 – L 8 U 64/10, juris Rn. 59; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 13. August 2019 – L 3 U 152/18, juris Rn. 41; SG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2018 – S 23 U 32/14, juris Rn. 71; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2017 – L 3 U 117/14, juris Rn. 24; Keller in Hauck/Noftz, SGB, 02/21, § 8 SGB VII Rn. 307 ). Ein wesentlicher unfallbedingter Zusammenhang eines psychischen Leidens (wie beispielsweise eine Anpassungsstörung) liegt nicht schon dann vor, wenn in der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten angelegte Eigenschaften (wie beispielsweise eine niedrige Frustrationstoleranz oder Aggressionsbereitschaft) durch das Unfallereignis, die physischen Unfallfolgen oder die Unfallabwicklung des Unfallversicherungsträgers stimuliert werden, da Maßstab der wertenden Beurteilung ist, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand aus objektiver Sicht ein Zusammenhang herzustellen ist und allein die subjektive Sicht des Versicherten nicht ausreicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2010 – L 8 U 1427/10, juris Leitsatz ). Es würde den Rahmen des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung sprengen, wenn jede Ursache, die ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, als "wesentlich" durch das Ereignis bedingt anzusehen wäre. Und selbst wenn keine Krankheitsanlage oder kein Vorschaden im Sinne einer bereits bestehenden psychischen Erkrankung vor dem Unfallereignis feststellbar ist, bedeutet dies nicht, dass damit automatisch das Unfallereignis als wesentliche Ursache einer psychogenen Störung zu werten ist. Vielmehr muss bei psychischen Störungen der Schweregrad des Unfallereignisses, der Schweregrad des Unfallerlebens, der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Folgen, die Persönlichkeit des betroffenen Menschen in seinem sozialen Gefüge und seiner jeweiligen Lebenssituation sowie mögliche sekundäre Motive und psychosoziale Faktoren aus dem persönlichen Umfeld berücksichtigt werden (SG Hamburg, Urteil vom 15. April 2005 – S 40 U 517/03, juris Rn. 35; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2023 – L 3 U 984/21 –, Rn. 62, juris ).

42 Nach diesen Maßstäben kann der Senat nicht feststellen, dass die bei der Klägerin auf psychischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2016 sind.

43 Der im Rahmen der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalitätsprüfung anzulegende Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist – wie oben dargelegt – erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Dies ist hier nicht der Fall, weder für eine somatoforme Störung (Somatisierungsstörung) noch für eine depressive Störung. Diese psychischen Gesundheitsstörungen bestanden bei der Klägerin vor und nach dem Unfall am 27. Juni 2016. Beide sind durch Arbeitsunfähigkeitszeiten 2012/2013 dokumentiert und bilden sich auch in den psychiatrischen Behandlungsberichten ab 2018 ab. Für keine dieser psychischen Erkrankungen war der Arbeitsunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache. Beide lägen auch bei Hinwegdenken des Arbeitsunfalls höchstwahrscheinlich in derselben Form vor. Eine zwischenzeitliche Fokussierung der Klägerin auf den Bereich der somatoformen Schmerzen (im Gegensatz zu anderen somatoformen Symptombildungen) ist zwar feststellbar, es lässt sich aber angesichts der auffallenden Befunde im Bereich der Persönlichkeitsfunktionen und Bewertungsstile sowie der späteren Wiederentwicklung anderer somatoformer Symptome keine kausale Zusammenhangsbeurteilung und auch keine Änderung des Schweregrades begründen. Weder für ein Entstehen noch für die Verschlechterung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung inklusive einer somatoformen Schmerzstörung lassen sich derart belastbare Befunde eruieren, dass hier ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall als wahrscheinlich angenommen werden könnte. Es liegt eine Reihe von mindestens genauso wahrscheinlichen, konkurrierenden, also unfallunabhängigen Erklärungen vor, etwa die Erklärung vorrangig verantwortlicher Persönlichkeitszüge, belastender Begleitumstände (der krebskranken, dementen Mutter im Haushalt), aber auch – mindestens genauso wahrscheinlich wie eine Unfallbedingtheit – eine steuerbare Aggravation durch die Klägerin bei entsprechender Anreizsituation. Zu dieser Überzeugung kommt der Senat aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen A. Dieser hat erkennbar den gesamten Akteninhalt sorgfältig ausgewertet, und diesen zur Grundlage seiner Bewertung und seiner Antworten auf die Beweisfragen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen ab S. 18 (unten) seines Gutachtens verwiesen.

44 Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin stabile Bewertungsmechanismen zu erkennen sind, die im weiteren Verlauf dann auch das Unfallereignis in besonderer Weise fehlverarbeitet haben (S. 23 des Gutachtens unten). Weiter hat er überzeugend dargetan, dass gegen die (von ihm durchaus als möglich, aber eben nicht als wahrscheinlich eingestufte) Hypothese der unfallbedingten Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Klägerin in Form der Schmerzstörung auch spricht, dass die somatoforme Symptomatik später auch (wieder?) andere Qualitäten als nur die der Schmerzen angenommen hat. Er verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass im Attest der Psychiaterin D von "multipler" Somatisierung berichtet wird, also eben nicht von einer spezifischen Einengung auf das somatoforme Symptom der Schmerzen. Bereits in 04/2018 wird im psychiatrischen Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung von dem Symptom "Ohrensausen" berichtet, einen Monat später von unspezifischer Stresssymptomatik und Haarausfall, im folgenden Verlauf dann noch von anderen somatoforme Symptombildungen wie Luftnot. Eine klare Einengung oder Schwerpunktsetzung in den Bereich der somatoformen Schmerzen ist nicht oder höchstens vorübergehend festzustellen, bis die Fixierung auf diesen Bereich sich wieder löst und es sich wieder um ein somatoformes Symptom von verschiedenen handelt. Somit ist hier die multiple Somatisierung nach dem Unfall ebenso anzunehmen wie schon vor dem Unfall, belegt durch vorherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ein kausaler, überwiegend wahrscheinlicher Rückschluss auf den Unfall ist nicht möglich.

45 Zudem hat der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen allgemein bzw. meistens multiple Ursachen haben und es den Ausnahmefall darstellt, dass sie auf eine einzelne Ursache (wie auf einen Unfall) zurückzuführen sind. Von einer solchen – besonderer Begründung bedürfender – Ausnahme hätte man hier vielleicht dann ausgehen können, wenn die Schmerzen oder die Beschwerden der Klägerin sich in der Folgezeit konkret auf das Sprunggelenk fokussiert hätten. Eine solche Fokussierung ist jedoch – wie oben dargelegt – nicht festzustellen.

46 Der Senat konnte auch ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Veranlassung einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bzw. Begutachtung nach persönlicher Untersuchung der Klägerin entscheiden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war nicht veranlasst. Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Gericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG v. 01.08.2022 - B 1 KR 20/22 B - juris Rn. 6; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 160 SGG (Stand: 09.12.2024), Rn. 250_2 ). Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen muss. Dies gilt aber dann nicht, wenn die weitere, hier von der Klägerin begehrte Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis führen kann. So verhält es sich hier.

47 Der Sachverständige A hat überzeugend ausgeführt, dass und warum eine anderslautende Antwort auf die Beweisfragen auch bei persönlicher Untersuchung der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Bei einer solchen persönlichen Untersuchung der Klägerin wären danach mit Sicherheit keine so belastbaren Angaben zu erwarten, dass am Ende der Beweiswürdigung ein kausaler Zusammenhang zwischen dem inzwischen fast neun Jahre zurückliegenden Unfallereignis und daraus ggf. resultierenden psychischen Problemen als überwiegend wahrscheinlich einzuschätzen wäre. Dies zum einen aufgrund der – bei jedem Menschen – gegebenen eingeschränkten Objektivierbarkeit von Erinnerungen nach so langer Zeit, zum anderen aber auch – mit Blick auf die konkrete Person der Klägerin –, weil insbesondere auch in den jüngsten eingereichten Befundberichten deutliche Auffälligkeiten in der Art und Weise der Darstellung ihrer Beschwerden (so die "ausführliche", "blumige" und "sehr emotionale" Schilderung der Schmerzen in der Klinik Elmshorn im Januar 2024, eine sehr "aufgebrachte" Kontaktgestaltung bei der Ärztin H ebenfalls im Januar 2024 sowie eine deutlich werdende Unzufriedenheit der Klägerin mit dem Umgang mit ihr im September 2024 bei der Untersuchung durch den Neurologen G) zu Tage getreten sind, die der Belastbarkeit ihrer Aussagen immer auch entgegenstünden.Die hier geschilderten Phänomene der Unzufriedenheit und des Aufgebrachtseins sowie eine stark emotionalisierte Darstellungsweise von Vorgängen und Ereignissen verdecken nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im psychopathologischen Sinne die zugrunde liegende psychische Verarbeitungsweise und verhindern zumindest bei wissenschaftlichem Vorgehen einen gutachterlichen Rückschluss auf eine mögliche Bedingtheit durch ein spezielles Ereignis. Somit verblieben auch nach einer solchen persönlichen Befragung als nach wie vor einzig belastbare Befunde solche, die aus frühen Dokumentationen und Beobachtungen hervorgehen und keiner Verzerrung durch übergeordnete psychische Verarbeitungsprozesse (egal, ob auf Grundlage einer psychischen Erkrankung oder nicht) unterworfen sein können. Bei jedem denkbaren Ergebnis einer persönlichen Befragung oder Untersuchung würden im Ergebnis doch immer noch beide psychologischen Hypothesen (Unfall war entscheidend vs. Unfall war nicht entscheidend) "höchstens" als gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich erscheinen. Zudem kommt – worauf der Sachverständige A ebenfalls zutreffend und nachvollziehbar verwiesen hat – dass es bereits eine sachverständig dokumentierte Schilderung des Unfallgeschehens durch die Probandin selbst gibt, nämlich in der im Oktober 2020 durchgeführten nervenärztlichen Untersuchung des Herrn S1.

48 Auch das weitere Berufungsvorbringen kann nicht zum Erfolg der Berufung führen.

49 Soweit die Klägerin mit Blick auf die diversen von ihr eingereichten Arztberichte darauf abstellt, dass aus diesen deutlich hervorgehe, dass sich die bei ihr vorliegenden diversen Problematiken "aufgrund des Arbeitsunfalles" ergeben hätten, trifft dies nicht zu. Richtig ist zwar, dass in den Berichten der hier streitgegenständliche Arbeitsunfall aus dem Jahre 2016 jeweils Erwähnung findet, jedoch jeweils nur im Sinne der Wiedergabe einer Beschwerdeschilderung durch die Klägerin selbst ("Anamnese").

50 Auch dem Bericht das behandelnden Neurologen G vom 12. September 2024 (Blatt 91 Berufungsakte) ist kein solcher durch den Arzt festgestellter Zusammenhang zu entnehmen. Dass sich dieser nicht besonders tiefergehend oder sorgfältig mit dem hier streitbefangenen Unfall beschäftigt haben kann, zeigt sich bereits daran, dass er bei den Diagnosen einen Zustand nach "Unterschenkelfraktur" rechts im Juni 2016 angibt, obwohl die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur erlitten hat. Dass der Arzt den von der Klägerin selbst hergestellten Zusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall zumindest nicht selbst feststellen kann, zeigt sich nach Ansicht des Senats auch in dem, den Bericht abschließenden Satz: "Der Unzufriedenheit mit dem in ihren Augen unzureichend anerkannten Unfallschaden kann ich nicht abhelfen, offensichtlich dazu auch Klage hinsichtlich BG-Einordnung eingereicht."

51 Entsprechendes gilt für die Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen M. Zwar spricht dieser zwar tatsächlich in seinem Gutachten davon, dass man die psychische Störung der Klägerin vor dem Hintergrund, dass diese ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen konnte, und dass sie nicht wie erwartet völlig beschwerdefrei wurde, "als Anpassungsstörung interpretieren könnte". Herr M hat aber nicht nur – wie ersichtlich – seinerseits sehr "vorsichtig" formuliert. Er hat zudem an gleicher Stelle selbst ergänzt, dass es seine Kompetenz überschreite, eine derartige psychische Erkrankung zu diagnostizieren. Die fachlich fundierten Ausführungen des auf psychischem Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen A haben zudem die (bloße) Vermutung des Chirurgen M widerlegt.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

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