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7 U 1/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-05-08, 7 U 1/26
7 U 1/26Supreme Court / Civil Chamber 7May 8, 2026
1. Sobald die Kündigung des Darlehensvertrages wirksam geworden ist, entfällt der vertragliche Zinsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Rn.23) 2. Bei einem privaten Gelegenheitsdarlehen sind die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen gewerblicher Kreditgeber nicht anwendbar.(Rn.25) 3. Bei Gelegenheitsdarlehen bedürfen die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die mögliche Sittenwidrigkeit ergibt.(Rn.26) 4. Ein auffälligen (richtigerweise: auffälliges) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist bei monatlichen Zinsen von 200 % p.a. mit den Händen zu greifen. Wenn der objektive Tatbestand eines wucherischen verzinslichen Darlehens vorliegt, werden die persönlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet.(Rn.26) 5. Eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten wucherischen Darlehenszinses auf ein marktübliches Niveau kommt grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 3. Juli 2025, 6 O 200/24
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: 7 U 1/26
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 531 Abs 2 Nr 3 ZPO
Sobald die Kündigung des Darlehensvertrages wirksam geworden ist, entfällt der vertragliche Zinsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Rn.23)
Bei einem privaten Gelegenheitsdarlehen sind die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen gewerblicher Kreditgeber nicht anwendbar.(Rn.25)
Bei Gelegenheitsdarlehen bedürfen die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die mögliche Sittenwidrigkeit ergibt.(Rn.26)
Ein auffälligen (richtigerweise: auffälliges) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist bei monatlichen Zinsen von 200 % p.a. mit den Händen zu greifen. Wenn der objektive Tatbestand eines wucherischen verzinslichen Darlehens vorliegt, werden die persönlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet.(Rn.26)
Eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten wucherischen Darlehenszinses auf ein marktübliches Niveau kommt grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 3. Juli 2025, 6 O 200/24
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.07.2025, Aktenzeichen 6 O 200/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung und Verzinsung eines privaten Darlehens.
2 Im April 2024 lernten sich die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin L., und die Beklagte über einen Reitstall kennen, woraus sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelte. Die Beklagte ist Berufsreiterin und war im April 2024 Einstellerin in diesem Reitstall. Auf Bitten der Beklagten schlossen die Parteien mündlich einen Darlehensvertrag über 30.000,00 €. Weitere Vertragsmodalitäten über Verzinsung und Fälligkeit der Rückzahlungsforderung sind streitig. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe freiwillig eine monatliche Zinszahlung von 5.000,00 € bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages angeboten. Die Beklagte hat erklärt, dass das Darlehen von 30.000,00 € gegen eine einmalige Zahlung von 5.000,00 € bei Fälligkeit der Rückzahlungsforderung des Klägers verzinst werden sollte. Diesen Vortrag hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise zu eigen gemacht.
3 Der Kläger überwies in der Folgezeit unstreitig den Darlehensbetrag an die Beklagte. Im Gegenzug händigte die Beklagte dem Kläger zwei Eigentumsurkunden hinsichtlich zweier vermeintlich in ihrem Eigentum stehender Stuten aus, welche die Beklagte jedoch noch im Mai 2024 an einen Dritten (Herrn D.) übereignete. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten eine anteilige Rückzahlung in Höhe von 2.500,00 €.
4 Am 01.06.2024 forderte der Kläger die Beklagte aufgrund ausbleibender Zahlungen zur Rückforderung des gesamten Darlehensbetrages sowie zur Zahlung der bis dahin angefallenen Zinsen auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 05.07.2024 wurde die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 45.000,00 € (30 T€ + 15 T€ Zinsen für die Monate Mai bis Juli 2024 = 3 x 5 T€) bis spätestens 11.07.2024 aufgefordert. In dem Schreiben heißt es, dass der Kläger inzwischen habe feststellen müssen, schlichtweg von der Beklagten betrogen worden zu sein. Er habe erfahren, dass die Beklagte in jüngster Vergangenheit für sehr stattliche Kaufpreise Pferde erworben, diese aber nicht bezahlt habe. Auch die beiden sicherungshalber übereigneten Stuten seien bereits am 18.05.2024 im Rahmen eines Pferdekaufs bei Herrn D. in Zahlung gegeben worden. Eine weitere Zahlung der Beklagten auf das Darlehen erfolgte nicht.
5 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm vorgespielt, äußerst vermögend zu sein (u.a. mehrere Pferde, Bitcoins und Bargeldreserven). Sie habe von sich aus angeboten, das Darlehen mit mtl. 5.000,00 € zu verzinsen, um dem Kläger und seiner Lebensgefährtin „etwas Gutes zu tun“, weil seine Lebensgefährtin die Beklagte bei der Pflege ihrer eigenen Pferde unterstützt habe. Die Darlehensvereinbarung sei trotz eines Zinssatzes von 200 % p.a. nicht sittenwidrig, weil die Beklagte sie aus freien Stücken heraus angeboten habe.
6 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2024 an ihn zu verurteilen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Versäumnisurteil vom 07.10.2024 in vollem Umfang stattgegeben.
7 Auf den Einspruch der Beklagten vom 21.10.2024 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 03.07.2025 das v.g. Versäumnisurteil vom 07.10.2024 aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2024 sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.723,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2024 verurteilt wurde. Im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus dem Darlehen i. H. v. 30 T€ plus restlicher Zinsen i. H. v. 2,5 T€ (für den Monat August 2024) zusammen.
8 Die Beklagte hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils einen Betrag in Höhe von 32.500,00 € (mehreren Teilzahlungen vom 14.07.2025, 15.07.2025 und 12.08.2025) an den Kläger geleistet. In Höhe dieses Betrages hat der Kläger am 06.10.2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9 Mit der Berufungsbegründung vom 06.10.2025 (zugestellt am 07.10.2025) macht der Kläger die Zahlung weiterer 72.500,-- € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit - davon 60.000 € im Wege der Klageerweiterung - geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen ursprünglicher Klagforderung und ausgeurteiltem Betrag i. H. v. 12.500,00 € (45.000,00 ./. 32.500,00) sowie weiteren Zinsen i.H.v. 60.000,00 € für den Zeitraum von August 2024 bis August 2025 (12 x 5000 = 60.000). Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass der vereinbarte Zins den marktüblichen bei weitem übersteige, gleichwohl fehle es hier am subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB. Die Vertragsautonomie erlaube es grundsätzlich jeder Vertragspartei, eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistungsgewährung zu erbringen, die die Marktüblichkeit überschreite.
10 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und
11 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
12 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
15 2. die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
16 Sie stimmt der einseitigen Erledigung des Klägers nicht zu. Die Zahlung von insgesamt 32.500,00 € sei keine Erfüllung i. S. v. § 362 BGB, sondern lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts erfolgt. Mit der Klagerweiterung sei sie ebenfalls nicht einverstanden, sie sei gem. §§ 529, 531, 533 ZPO unzulässig und im Übrigen auch verspätet.
17 Der Senat hat mit einstimmigen Beschluss vom 24.3.2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.5.2026 Einwendungen erhoben. Er meint, die Klageerweiterung sei nicht verspätet, er habe bereits in erster Instanz umfassend zum Zinsanspruch vorgetragen. Im Übrigen beruhe die Klageerweiterung auf demselben rechtlichen und tatsächlichen Fundament wie das ursprüngliche Klagebegehren. Der Darlehensvertrag sei wegen der hohen Zinsen auch nicht sittenwidrig. Es fehle bereits an der Voraussetzung einer schwächeren Lage der Beklagten, sie habe sich nicht in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden. Sie habe sich vielmehr gegenüber dem Kläger als extrem vermögend dargestellt und dem Kläger freiwillig die hohen Zinsen angeboten. Selbst wenn man von einer Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung ausginge, käme eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht, die den Zinssatz lediglich auf ein marktübliches Niveau herabsetze. Darüber hinaus sei die Revision zuzulassen.
II.
18 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.07.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
19 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, in dem der Senat Folgendes ausgeführt hat:
20 Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Rechtsfehler zulasten des Klägers weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur teilweise in dem zuerkannten Umfang stattgegeben. Die Ausführungen des Beklagten aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
21 1. Auf die Frage, ob der Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten gezahlten 32.500,00 € erledigt ist, kommt es nicht an. Dieser Betrag ist nicht Gegenstand der Berufung. Der Kläger wendet sich insoweit ersichtlich nicht gegen das Urteil, sondern wollte nur einer prozessualen Pflicht Genüge tun. Der Kläger ist insoweit nicht durch das Urteil beschwert, da es sich um den Betrag handelt, der ihm zugesprochen worden ist. Aus seiner Sicht kann es bei der Verurteilung sein Bewenden haben (Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., vor § 511 Rn. 23).
22 2. Die Klagänderung (60 T€ Zinsen für den Zeitraum August 2024 bis August 2025) ist zwar insoweit zulässig, als es sich gem. §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO lediglich um eine quantitative Klagerweiterung handelt.
23 Die Klagerweiterung ist jedoch gem. §§ 529, 531 ZPO wegen Verspätung unzulässig. Die Zinsen hätten nämlich auch schon im ersten Rechtszug (§§ 529, 531 Abs, 2 Nr. 3 ZPO) geltend gemacht werden können (Schluss der mündlichen Verhandlung war am 05.06.2025). Erforderlich ist nämlich, das die Klageerweiterung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen entschieden werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil es neuen Tatsachenvortrag erfordern würde. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zwar Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam gekündigt hat. Rechtsfolge ist, dass damit der vertragliche vereinbarte Zinssatz entfällt. Bei einer Entscheidung über die Klagerweiterung müssten die Tatsachen aber weiter aufgeklärt werden (Rechtsgrundlage für die nachvertraglichen Zinsen; Verzug und ggf. Höhe des Verzugszinssatzes).
24 3. Im Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die behauptete Darlehensvereinbarung (monatlich 5.000,00 € Zinsen für ein Darlehen i. H. v. 30 T€) i. S. v. §§ 488, 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.
25 Zur Recht weist die Berufung allerdings darauf hin, dass hier die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen gewerblicher Kreditgeber nicht anwendbar sind. Bei der mündlichen Darlehensvereinbarung von April 2024 handelt es sich um ein privates Gelegenheitsdarlehen vor dem Hintergrund der Reiterfreundschaft zwischen der Lebensgefährtin des Klägers und der Beklagten. Dieser Umstand führt jedoch nicht ohne Weiteres zum Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeit. Gelegenheitsdarlehen privater Kreditgeber können nämlich ebenfalls sittenwidrig sein, wenn auch die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines nicht gewerbsmäßig handelnden Darlehensgebers größere Schwierigkeiten bereitet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2007, Az. 3 W 37/06, juris Rn. 13 m.h.a. BGH, Urteil vom 19.06.1990, Az. XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199; BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az. XI ZR 105/93, NJW 1994, 1056).
26 Hier liegen sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs.1 BGB vor. Hinsichtlich der objektiven Voraussetzung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist dies bei monatlichen Zinsen von 5.000,00 € (entsprechend 200 % p.a.) bereits mit den Händen zu greifen. Bei Gelegenheitsdarlehen bedürfen zwar die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB einer eingehenden Prüfung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az. XI ZR 105/93, juris Rn 15 m.w.N), aber auch diese Voraussetzungen liegen hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor. Wenn bereits der objektive Tatbestand eines wucherischen verzinslichen Darlehens vorliegt, werden die persönlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet. Selbst wenn die Beklagte selbst solch hohe Zinszahlungen vorgeschlagen haben soll (was sie bestreitet), dürfte auch für den Kläger klar gewesen sein, dass es sich dabei um ein sehr ungewöhnliches Geschäft mit vermutlich hohem Risiko (u.a fehlende Darlehensurkunde, keine Fixierung der Darlehensmodalitäten, unzureichende Prüfung von Sicherheiten; Überweisung lediglich mit dem kurzen Verwendungszweck „bekannt“) gehandelt hat. Schon wenige Wochen später (Juli 2024) hat der Kläger schließlich selbst zugegeben, hier „schlichtweg“ von der Beklagten betrogen worden zu sein. In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die mögliche Sittenwidrigkeit ergibt. Das ist hier der Fall. Den v.g. Umständen dürfte sich der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages und Überweisung der Darlehenssumme an die Beklagten nicht verschlossen haben.
27 Im Übrigen hat die Beklagte unwidersprochen im Termin am 05.06.2025 erklärt, mit dem Geld (einmalig 5.000,00 €) eigentlich ihre Reiterfreundin L. habe unterstützen wollen. L. habe das Geld damals gut gebrauchen können. Soweit es sich dabei um eine Schenkung handeln sollte, mangelt es an der gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung. Ein Schenkungsversprechen wäre daher mangels Bewirkung der Leistung (§ 518 Abs. 2 BGB) unwirksam.
28 Die Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 7.5.2026 führen zu keinem anderen Ergebnis.
29 Die erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Zinsforderung ist gem. §§ 529, 531 ZPO wegen Verspätung unzulässig. Die Zinsen hätten nämlich auch schon im ersten Rechtszug (§§ 529, 531 Abs, 2 Nr. 3 ZPO) geltend gemacht werden können (Schluss der mündlichen Verhandlung war am 05.06.2025). Unstreitig hat der Kläger den Darlehensvertrag wirksam gekündigt. Damit entfällt der vertragliche Zinsanspruch nach § 488 Abs. 1 S.2 BGB. Die Voraussetzungen für einen etwaigen gesetzlichen Verzugszinsanspruch nach §§ 286, 288 BGB hat der Kläger nicht dargelegt.
30 Die behauptete Darlehensvereinbarung (monatlich 5.000,00 € Zinsen für ein Darlehen i. H. v. 30 T€) ist gem §§ 488, 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die ergibt sich - abgesehen von der wucherischen Zinshöhe - auch aus der Gesamtwürdigung aller Umstände. Es erschließt sich nicht, weshalb ein Darlehensnehmer, der vorgibt äußerst vermögend zu sein (u.a. mehrere Pferde, Crypto-Wallet mit angeblich 2,5 Mio. €, hohe Bargeldreserven), ausgerechnet ein jederzeit kündbares Darlehen von „nur“ 30 T€ haben will. Entweder entsprachen die Vermögensangaben tatsächlich nicht der Wahrheit oder der potenzielle Darlehnsnehmer hatte einen Liquiditätsengpass (wozu allerdings die Bargeldreserven nicht passen würden). Aus Sicht des Klägers dürfte deshalb klar gewesen sein, dass sich die Beklagte - jedenfalls zum Zeitpunkt der Kreditgewährung - offensichtlich in einer finanziellen Notlage befunden hat. Die gesamten Umstände der Darlehensgewährung waren hier jedenfalls so ungewöhnlich (u.a fehlende Darlehensurkunde, keine Fixierung der Darlehensmodalitäten, unzureichende Prüfung von Sicherheiten; Überweisung lediglich mit dem kurzen Verwendungszweck „bekannt“), dass der Kläger vor diesem äußerst riskanten Geschäft seine Augen nicht verschließen konnte und durfte. Von einem „Geschäft auf Augenhöhe“ kann deshalb keine Rede sein.
31 Eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten wucherischen Zinssatzes auf ein marktübliches Niveau kommt nicht in Betracht. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) sollen grundsätzlich für den Gläubiger nicht das Risiko verlieren, mit dem sie durch die gesetzlich angeordnete Nichtigkeitssanktion behaftet sind; das wäre aber der Fall, wenn der Gläubiger im Allgemeinen damit rechnen könnte, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch rechtlich vertretbar und damit sittengemäß ist. Wucherische Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich als Einheit zu werten und dürfen deshalb auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion oder Umdeutung mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden.
32 Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
33 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Die Sache hat ihren Schwerpunkt vielmehr in den tatrichterlichen Feststellungen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit privater Gelegenheitsdarlehen beachtet. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind berücksichtigt worden.
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