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2x W 29/26, 2x W 30/26, 2x W 31/26, 2x W 32/26, 2 Wx 29/26 ... mehr•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 2026-04-22, 2x W 29/26, 2x W 30/26, 2x W 31/26, 2x W 32/26, 2 Wx 29/26 ... mehr
2x W 29/26, 2x W 30/26, 2x W 31/26, 2x W 32/26, 2 Wx 29/26 ... mehrSupreme Court / Civil Chamber IIApr 22, 2026
1. Es besteht - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - kein allgemeines Erfordernis, dass bei einer Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG stets Mitarbeiter des Jugendamts anwesend sein müssen, sobald Kinder betroffen sind. Zwar sind die Belange minderjähriger Kinder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen, sodass bei einer im Vorfeld bereits feststehenden oder absehbaren Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Durchsuchung eine Hinzuziehung von Jugendamtsmitarbeitern angezeigt sein kann. Bestehen demgegenüber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, genügt es regelmäßig, wenn im Bedarfsfall eine kurzfristige Hinzuziehung - etwa über eine Rufbereitschaft - sichergestellt ist.(Rn.23) (Rn.26) (Rn.29) 2. Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zur Ergreifung durchsucht werden, soweit dies zur Durchführung der Abschiebung erforderlich ist, sodass die Durchsuchung als schwerwiegendster Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nur dann zulässig ist, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Ergreifung zur Verfügung steht. Allein der Umstand, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, vermag die Erforderlichkeit einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich nicht zu begründen. Andernfalls liefe die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht - jedenfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit - leer.(Rn.31) 3. Für die Annahme der Erforderlichkeit bedarf es dann keines erfolglos gebliebenen Abschiebeversuchs, wenn der Abzuschiebende ankündigt, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird. Eine bislang ausgebliebene freiwillige Ausreise und die fehlende Beschaffung von Ausweisdokumenten vermag zwar die Annahme einer nicht gesicherten freiwilligen Ausreise zu tragen, sie rechtfertigt für sich genommen aber noch nicht die Annahme, dass die Ergreifung des Abzuschiebenden nur durch eine Wohnungsdurchsuchung möglich wäre und mildere Vollstreckungsmaßnahmen ausscheiden.(Rn.33) 4. Eine Durchsuchung ist auch nicht allein deshalb erforderlich, weil die Abschiebung grundsätzlich zulässig und organisatorisch vorbereitet ist. Vielmehr rechtfertigt die Organisation der Abschiebung nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Eingriffe, die im konkreten Fall den Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, 31. März 2026, XX
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 2x W 29/26, 2x W 30/26, 2x W 31/26, 2x W 32/26, 2 Wx 29/26 ... mehr
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0422.2X.W29.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 Abs 6 S 1 AufenthG, § 58 Abs 8 AufenthG, Art 6 GG, Art 13 GG, § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG ... mehr
Es besteht - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - kein allgemeines Erfordernis, dass bei einer Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG stets Mitarbeiter des Jugendamts anwesend sein müssen, sobald Kinder betroffen sind. Zwar sind die Belange minderjähriger Kinder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen, sodass bei einer im Vorfeld bereits feststehenden oder absehbaren Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Durchsuchung eine Hinzuziehung von Jugendamtsmitarbeitern angezeigt sein kann. Bestehen demgegenüber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, genügt es regelmäßig, wenn im Bedarfsfall eine kurzfristige Hinzuziehung - etwa über eine Rufbereitschaft - sichergestellt ist.(Rn.23) (Rn.26) (Rn.29)
Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zur Ergreifung durchsucht werden, soweit dies zur Durchführung der Abschiebung erforderlich ist, sodass die Durchsuchung als schwerwiegendster Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nur dann zulässig ist, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Ergreifung zur Verfügung steht. Allein der Umstand, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, vermag die Erforderlichkeit einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich nicht zu begründen. Andernfalls liefe die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht - jedenfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit - leer.(Rn.31)
Für die Annahme der Erforderlichkeit bedarf es dann keines erfolglos gebliebenen Abschiebeversuchs, wenn der Abzuschiebende ankündigt, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird. Eine bislang ausgebliebene freiwillige Ausreise und die fehlende Beschaffung von Ausweisdokumenten vermag zwar die Annahme einer nicht gesicherten freiwilligen Ausreise zu tragen, sie rechtfertigt für sich genommen aber noch nicht die Annahme, dass die Ergreifung des Abzuschiebenden nur durch eine Wohnungsdurchsuchung möglich wäre und mildere Vollstreckungsmaßnahmen ausscheiden.(Rn.33)
Eine Durchsuchung ist auch nicht allein deshalb erforderlich, weil die Abschiebung grundsätzlich zulässig und organisatorisch vorbereitet ist. Vielmehr rechtfertigt die Organisation der Abschiebung nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Eingriffe, die im konkreten Fall den Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, 31. März 2026, XX
Die Beschwerden des Antragstellers vom 02.04.2026 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Neumünster vom 31.03.2026 werden zurückgewiesen.
I.
1 Der Antragsteller begehrt den Erlass von Beschlüssen, in denen die Durchsuchung einer Wohnung in der Nachtzeit vom [Datum] angeordnet wird, um die dort lebende Familie aufzugreifen und mit einem Abschiebeflug am selben Tag um 9.30 Uhr in die Republik Armenien abzuschieben.
2 Die Betroffenen sind abzuschiebende Ausländer. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller begehrt die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen, in der das betroffene Elternpaar zusammen mit den beiden gemeinsamen ebenfalls betroffenen minderjährigen Kindern (15 und 6 Jahre alt) leben.
3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag des Betroffenen zu 1) mit Bescheid vom 05.12.2024 abgelehnt. Eine gegen den Bescheid eingereichte Klage ist am 07.08.2025 abgewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 09.09.2025 von dem Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Eine erteilte Duldung erlischt nach der Aktenverfügung vom 02.03.2026 automatisch, sobald der Inhaber mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird.
4 Damit besitzt der Betroffene keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (§ 67 AsylG). Ausweislich der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Abschiebungsandrohung seit dem 10.09.2025 vollziehbar.
5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag der Betroffenen 2) bis 4) mit Bescheid vom 15.03.2024 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Betroffenen am 25.03.2024 zugestellt worden. Ziffer 1 bis 4 des Bescheides hatten folgenden Inhalt: „1. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Die Anträge auf subsidiären Schutz werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.“ Eine gegen den Bescheid eingereichte Klage ist hinsichtlich der Ziffer 1 bis 4 abgewiesen worden.
6 Eine Duldung für die Betroffenen 2) bis 4) wurde bis zum 09.05.2026 erteilt, auch diese erlischt nach der Aktenverfügung vom 02.03.2026 automatisch, sobald der Inhaber mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird.
7 Damit besitzen die Betroffenen 2) bis 4) keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (§ 67 AsylG). Ausweislich der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Abschiebungsandrohung seit dem 16.08.2024 vollziehbar.
8 Die Ausreisepflicht ist auch vollstreckbar. Die nötige Rückkehrentscheidung liegt im Bescheid vom 15.03.2024, welcher wirksam bekannt gegeben bzw. am 25.03.2024 zugestellt wurde.
9 Der Betroffene zu 1) hat am XX.XX.2026 beantragt, ihm eine Arbeit als Hilfsarbeiter zu gestatten und einen Teilzeitarbeitsvertrag vom XX.XX.2026 vorgelegt.
10 Der Antragsteller hat vorgetragen, dass eine Durchsuchung zur Nachtzeit erforderlich sei. Die frühe Abflugzeit von 9.30 Uhr sei durch das Zielland vorgegeben. Aufgrund dieser sei eine Chartermaßnahme mit festen Zuführzeiten am Flughafen Hamburg nötig, aus dieser ergebe sich die fehlende Eignung eines Vorsprachetermins sowie das Fehlen milderer Mittel.
11 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der beabsichtigten Durchsuchung zur Nachtzeit an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme erhöhte Anforderungen wegen der Interessen der zwei minderjährigen Kinder zu stellen seien. Im Hinblick auf die nicht unwahrscheinliche Gefahr, dass die Eltern der Kinder aufgrund der Durchsuchung zur Nachtzeit und der dann bewusst werdenden unmittelbaren Abschiebung in ihrer Fähigkeit zur Ausübung ihrer elterlichen Sorge erheblich eingeschränkt sein könnten und daher die für die Minderjährigen entstehenden Belastungen durch die Durchsuchung nicht erzieherisch kompensieren könnten, hat es das Gericht als erforderlich erachtet, dass bei der Durchsuchung sozialpädagogisches Fachpersonal (z.B.: Jugendamtsmitarbeiter) anwesend sei, um den eventuellen Ausfall der Kindeseltern als Betreuungskraft zu kompensieren.
12 Mit Schreiben vom 30.03.2026 teilte der Antragsteller mit, dass eine Anwesenheit von sozialpädagogischem Fachpersonal nicht für erforderlich erachtet werde.
13 Das Amtsgericht hat mit den Beschlüssen vom 31.03.2026 den Antrag auf Durchsuchung zurückgewiesen. Die begehrte Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit sei unverhältnismäßig. Die Situation stelle mit dem Eindringen in die Wohnung mit mehreren Vollzugskräften gepaart mit dem Gewahrwerden der nun unmittelbar bevorstehenden Abschiebung eine höchst belastende emotionale Situation für die Betroffenen dar. Es sei daher mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Betroffene - die ausreisepflichtige Eltern - in Folge dieser besonderen Umstände nicht in der Lage sei, für die gleichsam emotional belasteten minderjährigen Kinder entsprechend seiner sorgerechtlichen Verantwortung sorgen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht ausreichend, wenn der Antragsteller angebe, dass Personal des Jugendamtes sich in Bereitschaft halte. Angesichts der drohenden Gefährdungslage sei es erforderlich, dass unmittelbar vor Ort entsprechende Fachkräfte zur Verfügung stünden.
14 Mit Schreiben vom 02.04.2026 hat der Antragsteller Beschwerden eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die beantragte Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit verhältnismäßig sei. Insbesondere bestehe keine Pflicht zur Beteiligung des Jugendamtes oder sozialpädagogischen Fachpersonals. Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung lägen nicht vor. Das Jugendamt habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass grundsätzlich kein Interesse bestehe, an Abschiebungsmaßnahmen teilzunehmen, solange keine konkrete Gefährdung der Kinder vorlägen. Die Beteiligung des Jugendamtes stelle eine Vertiefung des Grundrechtseingriffes dar, für die es einer Rechtfertigung bedürfe. Im SGB VIII fände sich keine Rechtsgrundlage für den anlasslosen Eingriff. Für konkrete Einzelfälle könne die Rufbereitschaft kontaktiert werden, wenn eine tatsächliche Gefährdungslage entstehe, etwa wenn ein Elternteil ausfalle oder eine vergleichbare akute Betreuungslücke auftrete.
15 Das Amtsgericht hat mit den Beschlüssen vom 07.04.2026 den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
16 Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung liegen nicht vor.
17 1) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zur Entscheidung über die Beschwerden berufen. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach dem FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gleichzeitig handelt es sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache.
18 2) Die Beschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg.
19 a) Die Anordnung der Durchsuchung scheitert jedoch nicht an dem angekündigten Fehlen von Mitarbeitern des Jugendamtes vor Ort.
20 Bei der Frage, ob die Anordnung der Durchsuchung verhältnismäßig i.e.S. ist, sind auch die Belange der in der Wohnung lebenden Kinder in die Abwägung einzustellen (vgl. u.a. OVG Bremen, Beschluss vom 18.02.2020 - 2 S 43/20; VG Würzburg, Beschluss vom 15.01.2026 - W 3 X 26.43). Die Anwesenheit minderjähriger Kinder stellt jedoch keinen rechtlichen Hinderungsgrund per se für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung dar. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.
21 Soweit das Amtsgericht sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 26.10.2023 - 2 S 302/23, juris) stützt, trägt dies die konkret angefochtene Entscheidung nicht. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall war maßgeblich, dass nicht ausreisepflichtige minderjährige Kinder von der Maßnahme betroffen waren, die sich nach der Maßnahme zunächst ohne erwachsene Bezugsperson in der Wohnung befunden hätten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon entscheidend. Die minderjährigen Kinder sind - ebenso wie ihre Eltern - ausreisepflichtig und sollen gemeinsam mit diesen als familiärer Verband abgeschoben werden. Eine Trennung der Familie steht gerade nicht im Raum. Damit entfällt ein wesentliches Belastungsmoment, das in der zitierten Entscheidung tragend war. Die Maßnahme dient vielmehr der gemeinsamen Durchsetzung der Ausreisepflicht aller Familienmitglieder und wahrt damit grundsätzlich auch den Schutz der familiären Einheit aus Art. 6 GG.
22 Demgegenüber stehen die Belastungen der Kinder durch die nächtliche Maßnahme. Diese sind nicht zu verkennen, erreichen jedoch kein Gewicht, das die Maßnahme im konkreten Fall als unangemessen erscheinen lässt. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung ist nicht ersichtlich. Beide sorgeberechtigten Elternteile werden aller Wahrscheinlichkeit nach anwesend und grundsätzlich in der Lage sein, die Betreuung der Kinder sicherzustellen.
23 Ein allgemeines Erfordernis, dass bei einer Durchsuchung gemäß § 58 AufenthG stets Mitarbeiter des Jugendamts anwesend sein müssen, sobald Kinder betroffen sind, besteht nicht. Eine solche Voraussetzung findet im geltenden Recht keine Grundlage. Die Aufgaben des Jugendamtes bestimmen sich nach dem SGB VIII. Nach § 1 Abs. 3 und § 2 SGB VIII umfasst die Tätigkeit der Jugendhilfe insbesondere die Förderung der Entwicklung junger Menschen, die Unterstützung von Eltern sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen Schutzauftrag dahin, dass das Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung tätig zu werden hat.
24 Daraus folgt, dass das Tätigwerden des Jugendamtes stets anlassbezogen ist. Es setzt entweder einen konkreten Unterstützungsbedarf oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Eine allgemeine Aufgabe, staatliche Zwangsmaßnahmen anderer Behörden - insbesondere Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Verwaltungsvollstreckung - präventiv zu begleiten oder zu überwachen, ist dem gesetzlichen Aufgabenkatalog hingegen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig enthält das SGB VIII eine Eingriffsbefugnis, die es dem Jugendamt erlauben würde, ohne entsprechenden Anlass an einer Wohnungsdurchsuchung mitzuwirken oder diese zu begleiten.
25 Soweit in anderen Konstellationen - etwa bei familiengerichtlichen Maßnahmen oder der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - eine Beteiligung des Jugendamtes vorgesehen ist, betrifft dies Fälle, in denen das Kindeswohl selbst unmittelbarer Gegenstand der Maßnahme ist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Gegenstand der Durchsuchung ist vielmehr die Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht nach § 58 AufenthG.
26 Auch aus Verfassungsrecht folgt keine weitergehende Verpflichtung. Zwar sind die Belange minderjähriger Kinder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen. Eine generelle Pflicht zur Hinzuziehung des Jugendamtes liefe im Ergebnis auf die Einführung einer neuen Zulässigkeitsvoraussetzung hinaus, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
27 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt dementsprechend darauf ab, dass die Belange von Kindern einzelfallbezogen zu würdigen sind, ohne eine Beteiligung des Jugendamtes als Wirksamkeitsvoraussetzung der Durchsuchung zu verlangen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.03.2018 - 7 E 11947/17, juris).
28 Im vorliegenden Fall bestand kein konkreter Anlass für ein Tätigwerden des Jugendamtes. Eine bereits im Vorfeld feststehende Kindeswohlgefährdung ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die minderjährigen Kinder leben mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen zusammen, die im Zeitpunkt der Maßnahme anwesend und grundsätzlich zur Betreuung in der Lage sind. Die gegenteilige Annahme des Amtsgerichts erschöpft sich in einer abstrakten Prognose einer möglichen emotionalen Überforderung und vermag eine Verpflichtung zur präventiven Einbindung des Jugendamtes nicht zu begründen.
29 Es genügt vielmehr, dass im Bedarfsfall eine kurzfristige Hinzuziehung - etwa über eine Rufbereitschaft - sichergestellt ist. Eine solche anlassbezogene Einbindung entspricht dem gesetzlichen Aufgabenverständnis des Jugendamtes und trägt den Belangen des Kindeswohls ausreichend Rechnung.
30 b) Die Anordnung der Durchsuchung stellt sich jedoch nicht als erforderlich i.S.d. § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG dar.
31 Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zur Ergreifung durchsucht werden, soweit dies zur Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Die Anordnung setzt daher neben den Abschiebungsvoraussetzungen insbesondere die Erforderlichkeit der Durchsuchung als schwerwiegendsten Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung voraus; sie ist nur zulässig, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Ergreifung zur Verfügung steht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.02.2023 - 11 S 198/23, BeckRS 2023, 2602).
32 Allein der Umstand, dass ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, vermag die Erforderlichkeit einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich nicht zu begründen. Andernfalls liefe die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls durch das Gericht - jedenfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit - leer. Denn die Vorschrift des § 58 Abs. 6 AufenthG findet bereits tatbestandlich nur auf Fälle der Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger Anwendung. Damit wäre unabhängig vom Einzelfall bei jedem Antrag nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG - das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale unterstellt - die Erforderlichkeit der Durchsuchung gegeben (vgl. VG Düsseldorf Beschluss vom 06.02.2024 - 24 I 6/24, juris).
33 Nach Auffassung des Senates bedarf es zwar für die Annahme der Erforderlichkeit dann keines erfolglos gebliebenen Abschiebeversuchs, wenn der Abzuschiebende ankündigt, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme an der fehlenden Mitwirkung scheitern wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25.08.2021 - 2 Wx 46/21 [nicht veröffentlicht]; OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2021 - 18 E 221/21, NVwZ-RR 2021, 732; noch weitergehend: Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 39).
34 Solche konkreten Anhaltspunkte, dass die geplante Abschiebung ohne die Durchsuchung scheitert, sind im vorliegendem Fall jedoch nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Betroffenen bislang keine Passpapiere beschafft und ihre Ausreisepflicht über sieben Monate hinweg nicht erfüllt haben, vermag zwar die Annahme einer nicht gesicherten freiwilligen Ausreise und einer ausländerrechtlich zulässigen Abschiebung zu tragen. Sie begründet für sich genommen aber noch nicht die Annahme, dass die Ergreifung der Betroffenen nur durch eine Wohnungsdurchsuchung möglich wäre und mildere Vollstreckungsmaßnahmen ausscheiden.
35 Auch spricht gegen die Erforderlichkeit der Durchsuchung, dass die Betroffenen - soweit aus der Ausländerakte ersichtlich - den Termin bei dem Antragsteller am 02.03.2026 pflichtgemäß wahrgenommen haben. Schließlich kann der Umstand, dass der Betroffene zu 1) einen Antrag auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellt hat, zwar als Indiz für einen fehlenden freiwilligen Ausreisewillen gewertet werden; jedoch setzt ein solcher Antrag regelmäßig den fortbestehenden Kontakt zu den Behörden voraus und deutet darauf hin, dass der Betroffene gerade nicht plant, sich zu verbergen, sondern weiterhin am Verwaltungsverfahren teilnimmt.
36 Insbesondere ist die Durchsuchung nicht allein deshalb erforderlich, weil die Abschiebung grundsätzlich zulässig und organisatorisch vorbereitet ist; die Organisation der Abschiebung rechtfertigt nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Eingriffe, die im konkreten Fall den Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügen.
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