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2 A 16/23•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2026-03-12, 2 A 16/23
2 A 16/23Administrative Court / Chamber 2Mar 12, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 2 A 16/23
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0312.2A16.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung G….. 10 in 23795 Bad Segeberg (Flurstück ….., Flur …, Gemarkung K….) mit einer Fläche von 2.127 m2. Die Belegenheit des Flurstücks ergibt sich aus nachfolgender Darstellung (Quelle: Digitaler Altas Nord):
3 Skizze
4 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 (2. Änderung) der Stadt Segeberg vom 4. Dezember 1985. Die entsprechende Planzeichnung enthält folgende Darstellungen:
5 Skizze
6 Skizze
7 Ausweislich der Biotopkartierung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume befindet sich u.a. auf dem streitbefangenen Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines sonstigen naturnahen Baches. Als Kartierdatum ist der 1. Februar 2021 angegeben. Die Beschreibung im Biotopbogen lautet wie folgt:
8 Kleiner Waldbach mit überwiegend klarem, langsam fließendem Wasser. Das sandig schlammige Substrat zeigt keine Wasservegetation. Die Ufer sind vor allem von Erlen und Weiden gesäumt und sehr sumpfig. Im Westen weitet sich der vom Bach beeinflusste Uferbereich zu einer sumpfigen Senke mit Rohrglanzgras und Seggen aus. Aufgrund des winterlichen Erfassungszeitpunktes ist das aufgenommene Arteninventar unvollständig.
9 Die Lage des Biotops wird kartografisch wie folgt dargestellt (linke Darstellung = Auszug aus der Biotopkartierung, rechte Darstellung = Auszug aus Digitaler Atlas Nord):
10 Skizze
11 Am 22. Januar 2021 haben Bedienstete des Beklagten festgestellt, dass auf dem benannten Flurstück … Gehölzbeseitigungen durchgeführt wurden. Ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang des Beklagten sei der Gehölzbestand auf dem Grundstück mit geringfügigen Ausnahmen bereits geräumt gewesen. Auf dem Grundstück habe sich noch ein Raupenbagger befunden. Nach einem Polizeibericht vom 22. Januar 2021 hätten diverse Bäume und Hölzer unterschiedlicher Größe am Grundstücksrand zum Abtransport vorbereitet gelegen. Über die gesamte Grundstücksfläche hinweg seien diverse Baum- und Knickreste zu erkennen gewesen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Lichtbilder gefertigt (siehe Bl. 16-17 Beiakte A).
12 Nachdem zuvor mündlich weitere Arbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück untersagt wurden, ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 gegenüber dem Kläger wörtlich Folgendes an:
13 1. Weitere Veränderungen der Gestalt oder Nutzung auf der Grundfläche des betroffenen Grundstücks (sogenannte „Eingriffshandlungen“) sind untersagt, bis eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt ist. Untersagt ist insbesondere die unzulässige Beseitigung weiterer Gehölze (Bäume und Sträucher) auf dem Grundstück.
14 2. Die auf dem Grundstück abgelegten Gehölze müssen bis zum 07.02.2021 vor Ort verbleiben.
15 3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
16 4. Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandeln, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.
17 Zur Begründung führte der Beklagte Folgendes aus:
18 Im Rahmen einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass ca. 95 % der auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze (Bäume und Sträucher) beseitigt und dort abgelegt worden seien. Einige wenige Erlen im südlichen, sehr viel tiefer liegenden, Bereich seien stehen geblieben. Nach Angaben eines Zeugen seien die Gehölze bereits vor Weihnachten 2020 entnommen worden. Laut Aussage der mit den Arbeiten betrauten Firma hätten die meisten Gehölze auf der westlichen Grundstückshälfte gestanden. Die benannte Firma hätte die Arbeiten im Auftrag des Klägers ausgeführt. Die Beseitigung der Gehölze erfülle den Eingriffstatbestand gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die vorgenommenen Handlungen führten zu einer Veränderung der Gestalt und/ oder Nutzung von Grundflächen. Durch die Beseitigung könne es insbesondere aufgrund des Alters der Gehölze sowie des Flächenumfangs zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen (Beseitigung von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen für Pflanzen und Tiere). Es handele sich auch nicht um eine sogenannte vorhabenbezogene Beseitigung von Gehölzen. Ein nachweislich funktionaler Zusammenhang mit einem Vorhaben gemäß § 29 BauGB sei nicht erkennbar. Wegen der Eingriffsqualität der Gehölzbeseitigung wäre gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich gewesen. Eine solche sei jedoch weder beantragt noch erteilt worden. Die Maßnahme stelle einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 11 Abs. 8 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dar.
19 Zu prüfen sei weiterhin, ob der südliche Bereich des Grundstückes aufgrund der Vorgaben im B-Plan Nr. 25 der Stadt Bad Segeberg überhaupt hätte verändert werden dürfen und ob gegebenenfalls eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes angeordnet und der Bereich wieder aus der Nutzung genommen werden müsse. Ferner müsse bei der Prüfung des Sachverhaltes geklärt werden, ob es sich im Zusammenhang mit dem weiter südlich angrenzenden Gehölzbestand um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele und ob die vorgenommenen Gehölzbeseitigungen möglicherweise auch einen Verstoß gegen das Waldgesetz darstellten. Um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und weitere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterbinden, würden die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 LNatSchG i. V. m. §11 Abs. 7 LNatSchG nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet. Die Maßnahmen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um in diesem Fall weitergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft abzuwenden. Durch das Verbot, weitere Gehölze zu beseitigen, würden weitergehende und unumkehrbare Beeinträchtigungen unterbunden. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seien jeder für sich für die Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Im Rahmen des bestehenden Ermessens sei der Kläger als Auftraggeber und damit Verursacher des Eingriffs zum Adressaten dieser Ordnungsverfügung gemacht worden. Mit der Ordnungsverfügung wurden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 128,63 € festgesetzt.
20 Nach einer von dem Beklagten eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt, ländliche Räume – untere Forstbehörde – vom 18. Februar 2021 unterliege der Bereich südlich des auf dem Grundstück verlaufenden Baches der Waldeigenschaft. Nördlich des Baches hätten sich einige einzelne Bäume bzw. mehrstämmige Sträucher ohne konkreten Kronenschluss befunden. Die mehrstämmigen Sträucher und Einzelbäume seien lediglich nördlich des Grabens entfernt worden (siehe Bl. 64 Beiakte B).
21 Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 legte der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:
22 Es habe kein Eingriff in die Natur und Landschaft vorgelegen. Bei den Maßnahmen auf dem Grundstück „G…. 10” habe es sich weder um eine erhebliche Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope gehandelt noch hätten die Maßnahmen einen Eingriff in einen geschützten Gewässerschutzstreifen begründet oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Landschaftsgesetze dargestellt. Es habe sich auch insbesondere nicht um einen Eingriff in einen streng geschützten Erlen- und Weidenbruch gehandelt. Der Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt Bad Segeberg enthalte hierzu keine verbindlichen Festsetzungen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den hinteren Grundstücksbereichen, die in der Planzeichnung als Erlen- und Weidenbruch dargestellt wurden, um einen nach Landesnaturschutzgesetz geschützten Erlen- und Weidenbruch handele. Auch der südlich angrenzende „Bach“ stelle kein geschütztes Biotop dar, weil es sich bei dem „Bach“ nicht um ein Fließgewässer, sondern vielmehr um eine Entwässerungseinrichtung der Stadt Bad Segeberg in Form eines offenen Grabens handele. Daher könne auch der Uferbereich nicht als geschütztes Biotop eingestuft werden. Bei der Grundstücksfläche „G…..10“ handele es sich auch unter Einbeziehung des südlich angrenzenden Gehölzbestandes nicht um einen Wald im Sinne des Waldgesetzes.
23 Mit Ausnahme von zwei Bäumen, die sich direkt an der Grenze zum benachbarten Grundstück G….. Nr. 8 befunden hätten, habe der vorgenommene Rückschnitt allein der Wiederherstellung der Bebaubarkeit des Grundstückes und der Beseitigung vom Grundstück ausgehender Gefahren gedient. Auf dem Grundstück hätte sich im Verlauf der letzten Jahre ein unansehnliches Gestrüpp entwickelt, welches in der Vergangenheit mehrfach den Unmut der Anwohner erregt habe. Die zwei unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück belegenen Bäume hätten sich wegen ihres Neigungswinkels gefährlich dem benachbarten Grundstück genähert. Zur Vermeidung einer Umsturzgefahr habe sich der Kläger entschlossen, diese Bäume zu entfernen. Auch das Gestrüpp und die sonstigen Gehölze, die sich im Laufe der Zeit gebildet hätten, seien entfernt worden, um die ursprünglich genehmigten Bauflächen wieder frei zu halten. Eine Baugenehmigung für das Grundstück sei bereits in der Vergangenheit erteilt worden. Aus den genannten Gründen sei auch die Kostenfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 rechtswidrig.
24 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 2) und verfügte zusätzlich unter Ziffer 1 Folgendes:
25 Meine abschließende Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass es sich bei den von Ihnen durchgeführten Gehölzbeseitigungen um einen ungenehmigten Eingriff gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 8 LNatSchG handelt, der erhebliche Beeinträchtigungen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bedeutet. Eine weitergehende Kompensation des ungenehmigten Eingriffs ist jedoch nicht erforderlich, weil sich die beeinträchtigte Fläche durch meine sofortige Untersagung weiterer Gehölzbeseitigungen und die anschließende ungestörte Vegetationsperiode bereits sukzessive erholen konnte und bei einer Nutzung der Fläche Ihrerseits im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiterhin erholen wird.
26 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die abschließende Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass es sich bei der Gehölzbeseitigung um einen unzulässigen und ungenehmigten Eingriff gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 8 LNatSchG gehandelt habe. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts liege vor, wenn Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Eine Beeinträchtigung könne insbesondere dann angenommen werden, wenn z.B. Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert. Die Erheblichkeitsschwelle sei umso eher überschritten, je empfindlicher und je schutzwürdiger der betroffene Naturhaushalt ist, d.h. es sei auch auf das Schutzwürdigkeitsprofil/ Gefährdungsprofil der betroffenen Naturgüter abzustellen. Wenn sowohl eine „Eingriffshandlung“ als auch eine „Eingriffswirkung“ vorliege, sei der sogenannte „Eingriffstatbestand“ gegeben und die entsprechende Gehölzbeseitigung unterliege der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vorliegend hätten die durchgeführten Gehölzbeseitigungen und Teilbeseitigungen der sonstigen Vegetationsdecke zu einer Veränderung der Gestalt von Grundflächen, d.h. zu einer Veränderung der äußeren Erscheinungsform der Erdoberfläche, geführt, sodass eine „Eingriffshandlung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliege. Aufgrund der örtlichen Situation und insbesondere der Größe und Wertigkeit der betroffenen Vegetationsdecke (Biotopkomplex aus Ruderal und Brombeerfluren mittlerer bis feuchter Standorte sowie gehölzfreier und -betonter Biotope der Niedermoore, Sümpfe und Ufer) sei auch mit erheblichen Beeinträchtigungen zumindest des Naturhaushalts zu rechnen, weshalb auch eine „Eingriffswirkung" vorliege. Für die Gehölzbeseitigung wäre daher eine Genehmigung erforderlich gewesen. Selbst wenn es sich zumindest bei Teilen der Gehölzbeseitigung um Maßnahmen der Gefahrenabwehr gehandelt hätte, wäre dennoch eine Genehmigung erforderlich gewesen. Das Vorliegen einer Gefahr und die Unmöglichkeit des Einholens einer Genehmigung sei weder dargelegt worden noch erscheine dies im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen als glaubhaft. Ein ungenehmigter Eingriff in Natur und Landschaft läge dann nicht vor, wenn der Befreiungstatbestand des § 18 Abs. 2 BNatSchG anwendbar wäre. Ein nachweislich funktionaler Zusammenhang mit einem Bauvorhaben gemäß § 29 BauGB sei jedoch nicht erkennbar. Nachweise für die Behauptung des Bestehens einer Baugenehmigung seien nicht eingereicht worden. Eine Nachfrage bei der Bauaufsicht des Kreises habe keine Erkenntnis für ein beantragtes Bauvorhaben oder eine aktuelle Baugenehmigung für das Grundstück ergeben.
27 Nach dem bereits Ausgeführten müsste der ursprüngliche Zustand der Fläche (vor der Eingriffshandlung) gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 LNatSchG wiederhergestellt werden. Dies hätte durch Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen sowie durch natürliche Sukzession zu erfolgen. Der ursprüngliche Zustand der Fläche habe sich allerdings durch die zunächst angeordnete Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen und der daraus resultierenden Eigenentwicklung (ungestörte Sukzession) teilweise wiederhergestellt. Sofern die beeinträchtigte Fläche auch in Zukunft nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt werde, könne sich der ursprüngliche Zustand in einigen Jahren wiederherstellen und die Beeinträchtigung sei ausgeglichen. Die Durchführung von gesonderten Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG, wie z.B. gesonderte Pflanzmaßnahmen, seien daher nicht erforderlich und verhältnismäßig.
28 Die streitbefangene Fläche dürfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 wieder genutzt werden. Dieser setze an der westlichen Grenze und in dem südlichen Teil der Eingriffsfläche eine sogenannte „Maßnahmenfläche für den Naturschutz“ mit der Zweckbestimmung „Erlen- und Weidenbruch“ fest. Obgleich es sich bei diesem Bereich nach eingehender Prüfung nicht um einen nach Naturschutzrecht geschützten Erlen- und Weidenbruch handele, sei dieser Bereich einer Bebauung und gärtnerischen Nutzung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugänglich. Bei dem sich am südlichen Rand der Eingriffsfläche befindlichen Bach handele es um ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG. Der Bach falle unter den Biotoptyp „Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche“ und sei in die Kartierung geschützter Biotope aufgenommen worden. Die in dem markierten Bereich durchgeführten Gehölzbeseitigungen hätten zu einer gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unzulässigen erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops geführt. Da die Fläche aufgrund der ungestörten Sukzession über die letzten Monate jedoch bereits ihren früheren Zustand teilweise zurückerlangt habe, sei auch in diesem Fall keine weitere Maßnahme erforderlich, um die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu fördern. Die durchgeführten Gehölzbeseitigungen würden hingegen keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Waldgesetzes darstellen, da es sich nach Rücksprache mit der Unteren Forstbehörde bei der betroffenen Fläche nicht um eine Waldfläche handele.
29 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten hinterlegten Zustellungsurkunde am 13. Januar 2022 zugestellt.
30 Der Kläger hat am 14. Februar 2022, einem Montag, Klage erhoben und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen Folgendes aus:
31 Die auf dem Grundstück des Klägers vorgenommenen Maßnahmen hätten nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und zu einer Eingriffswirkung geführt. Auch seien nicht 95 % der dort befindlichen Gehölze entfernt worden. Das Grundstück ende nicht an dem in der Planzeichnung des Bebauungsplans eingezeichneten offenen Graben. Nördlich dieses Grabens erstrecke sich noch eine Fläche von ca. 700 m2, auf der sich wenigstens noch etwa 100 Bäume befinden würden. Weder die Flächen nördlich des Grabens noch die tiefer gelegenen Grundstücksflächen seien bei den einige Tage vor Weihnachten 2020 durchgeführten Maßnahmen berührt worden. Die Maßnahmen erfüllten nicht den Eingriffstatbestand nach § 14 BNatSchG, vielmehr hätte es sich um gärtnerische Maßnahmen gehandelt.
32 Das Grundstück befinde sich im beplanten Innenbereich und sei in südlicher Richtung durch ein starkes Gefälle gekennzeichnet. Die Baugrenzen der Grundstücke der Straße „G….“ würden in einer Tiefe von etwa 50 m parallel zur Straßenfront verlaufen. Der Kläger beabsichtigte, dass in der Straße als einziges noch unbebaute Grundstück zu bebauen. Die Pflanzenrückschnitte dienten dazu, die Baugrenzen des Grundstücks von Bewuchs freizuhalten, aber auch dazu, vom Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen auf das benachbarte Grundstück „G…. 8“ zu beseitigen. Zwei auf dem Grundstück des Klägers befindliche Bäume seien mit ihren Ästen weit auf das benachbarte Grundstück hinübergewachsen und hätten zu einer Störung des Grundstückes geführt. Zwei weitere an der westlichen Grenze zum benannten Nachbargrundstück befindliche Bäume seien vom Kläger beseitigt worden, weil sie aufgrund ihres erheblichen Neigungswinkels umsturzgefährdet gewesen seien und zu einer übermäßigen Beschattung des benachbarten Grundstückes geführt hätten. Für das Grundstück sei unter dem 12. Mai 1986 eine Baugenehmigung erteilt worden, welche mit Bescheid vom 27. Juni 1989 verlängert worden sei. Aus dem der erteilten Baugenehmigung zugehörigen Lageplan seien anhand der gestrichelten Linie die Baugrenzen für das Grundstück „G…. 10“ ersichtlich. Lediglich innerhalb dieser Baugrenze seien die seinerzeitigen Pflanzenrückschnitte erfolgt.
33 Es bestehe auch keine rechtsverbindliche Festsetzung eines Erlen- und Weidenbruchs an der westlichen Grenze und im südlichen Teil der Grundstücksfläche. Dennoch gehe der Beklagte davon aus, dass der Bereich bis zum „Bach“ einer gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich sei. Zwar lasse die Umgrenzung auf der Planzeichnung für die hinteren Grundstücksbereiche und den Bereich zwischen den Grundstücken G.... 10 und 12 vermuten, dass Festsetzungen in Bezug auf einen Erlen- und Weidenbruch im hinteren Bereich der Grundstücke G.... 2-14 erfolgt seien. Allerdings fänden sich weder in dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 25 vom 17. Juli 1981 noch in der 2. Änderung des Bebauungsplans derartige Festlegungen wieder. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 25 fehlten jegliche Informationen zum Erlenbruch und zu den in der Planzeichnung Teil-A erwähnten Ausgleichsmaßnahmen. Auch aus der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans ließen sich keine Festsetzungen in Bezug auf einen geschützten Erlen- und Weidenbruch entnehmen. Daher sei die Fläche nördlich des Grabens als Garten einzustufen. Auch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sei in der E-Mail vom 18. Februar 2021 an den Beklagten zu der Einschätzung gelangt, dass die südliche Grundstücksfläche bis zu dem auf dem Grundstück befindlichen Graben dem Wohnbereich zuzuordnen sei und Gartenland darstelle.
34 Bei dem am südlichen Rand der Eingriffsfläche verlaufenden Bach handele es sich nicht um ein gesetzliches geschütztes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 1 BNatSchG. Es sei davon auszugehen, dass fälschlicherweise die Zuordnung eines nahe gelegenen geschützten Bio-tops zum Grundstück des Klägers erfolgt sei. Aus dem Flächennutzungsplan ergebe sich, dass es in unmittelbarer Nähe zum Grundstück G.... 10 ein gesetzlich geschütztes Biotop gebe. Aus der beigefügten Entwässerungskarte ergebe sich, dass es sich bei dem von der unteren Naturschutzbehörde bezeichneten Fließgewässer nicht um einen Bach, sondern um eine Regenentwässerungseinrichtung der Stadt Bad Segeberg handele, die im hinteren Bereich der Grundstücke G.... 6-10 als offener Graben verlaufe.
35 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
36 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2022 aufzuheben und
37 die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
38 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
39 die Klage abzuweisen.
40 Es treffe zu, dass mit der Angabe zum Umfang der Gehölzbeseitigung nicht das gesamte Flurstück gemeint gewesen sei. Vielmehr sollte dargestellt werden, auf dem betroffenen Baugrundstück „ G.... 10“ ca. 95 % der Gehölze beseitigt worden seien. Anhand der in Anlage 1 beigefügten Luftbilder sei deutlich zu erkennen, dass es sich bei der Gehölzbeseitigung – unabhängig vom verbliebenen Gehölzbestand auf dem Flurstück südlich des Grabens – um eine sehr große, vermutlich ca. 800 m2 umfassende Fläche handele und nicht nur um einige wenige Bäume und Sträucher. Handlungen auf dem Grundstück würden neben dem Naturschutzrecht auch den Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplanes (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 aus dem Jahr 1985) unterliegen. Da diese Festsetzungen durch die Stadt Bad Segeberg festgelegt worden seien, sei im Widerspruchsbescheid lediglich auf diese hingewiesen worden.
41 Ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang der Gehölzbeseitigungen zu einem geplanten und baurechtlich genehmigten Vorhaben sei weiterhin nicht erkennbar. Die vom Kläger benannte Baugenehmigung für das Grundstück sei bereits seit über 20 Jahren ausgelaufen. Eine Anwendung des § 18 Absatz 2 BNatSchG sei weiterhin nicht erkennbar, da kein Vorhaben vorliege. Bis heute habe der Kläger weder einen Bauantrag noch eine Bauvoranfrage für das Grundstück gestellt. Ohne entsprechende Antragstellung könne nicht eingeschätzt werden, ob eine Beseitigung der betroffenen Gehölze im Zuge einer zukünftigen Baumaßnahme überhaupt erforderlich gewesen wäre oder ob das Bauvorhaben nicht auch so gebaut werden könnte, dass die (meisten) Gehölze gar nicht stören und folglich auch nicht beseitigt werden müssten. Unabhängig davon gingen die Gehölzbeseitigungen deutlich über das Ziel hinaus, nur die Baugrenzen frei zu halten. Weder die übermäßige Beschattung des Nachbargrundstücks noch das Hinüberwachsen von Ästen stellten eine ausreichende Begründung dar, um eine so umfangreiche Gehölzbeseitigung vorzunehmen. Auch die Umsturzgefährdung zweier Bäume rechtfertige dies nicht, da genügend Zeit vorhanden gewesen sei, um die Maßnahmen bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und gegebenenfalls eine Genehmigung zu beantragen.
42 Die Festsetzung der Maßnahmenfläche für den Naturschutz mit der Zweckbestimmung „Erlen- und Weidenbruch“ sei auf der Grundlage der in Anlage 2 beigefügten Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde im Aufstellungsverfahren bzw. Planverfahren im Jahr 1984 erfolgt. Demnach habe sich in dem betreffenden Bereich ein damals gemäß § 11 Abs. 1 Landschaftspflegeanpassungsgesetz geschütztes Biotop (Moore, Sümpfe, Brüche) befunden. Die Abgrenzung des Biotops ergebe sich aus der beigefügten Anlage 3, die einer Stellungnahme aus dem Jahr 1984 zu entnehmen sei. Trotz fehlender Angaben in der Begründung zu der festgesetzten Maßnahmenfläche seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes Rechtsgrundlage für die Bewertung der aktuellen und zukünftigen Nutzung des Grundstückes. Es handele sich insoweit um eine Maßnahmenfläche für den Naturschutz mit der Zweckbestimmung „Erlen- und Weidenbruch“.
43 Die untere Forstbehörde habe in der zitierten E-Mail lediglich deutlich macht, dass es sich bei der Grundstücksfläche südlich des Fließgewässers um eine Waldfläche nach dem LWaldG handele. Ob die Fläche nördlich des Fließgewässers einen Garten darstelle oder nicht, sei nicht Gegenstand der Anfrage gewesen und von der Forstbehörde auch nicht abschließend geprüft worden. Bei der Zuordnung des geschützten Biotops habe es sich nicht um eine Verwechslung gehandelt. Auch wenn es sich bei dem Fließgewässer um eine Regenwasserleitung der Stadt Bad Segeberg handele, die im hinteren Bereich des Grundstücks als offener Graben verlaufe, stelle dies keinen Ausschlussgrund für das Bestehen eines gesetzlich geschützten Biotops dar. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume habe festgestellt, dass es sich bei dem Fließgewässer um den Biotoptyp „Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche“ handele und dieses in die Kartierung geschützter Biotope aufgenommen.
44 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024 wie folgt ergänzend Stellung genommen: Die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 habe sich nicht erledigt. Sofern ein Regelungsbedürfnis für die Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden haben sollte, wäre auch der nahezu ein Jahr nach der Ordnungsverfügung erlassene Widerspruchsbescheid als durch Zeitablauf überholt anzusehen mit der Folge, keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten zu können. Solange die Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid existent und nicht aufgehoben seien, knüpften sich hieran Rechtsfolgen. Wegen der Kostenfolge aus den Bescheiden und den in den Bescheiden enthaltenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen könne der Regelungsinhalt der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 nicht entfallen sein. Es dürfte auch nicht zweifelsfrei feststehen, dass der Beklagte nicht noch weitere Rechtsfolgen aus der Ordnungsverfügung ableiten könnte. Auch wenn ausgeführt worden sei, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück nicht erforderlich seien, befürchte der Kläger, der Beklagte könnte weitere Gehölzbeseitigungen auf dem streitbefangenen Grundstück auf Grundlage der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 und des Widerspruchsbescheides untersagen. Im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 habe der Beklagte ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein geschütztes Biotop befinde. Auch würde über das Grundstück des Klägers ein Bach verlaufen, für den ein Uferschutzstreifen einzuhalten sei. Damit stelle der Beklagte eine besondere Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks in naturschutzrechtlicher Hinsicht fest. Hierbei handele es sich um eine grundstücksbezogene Feststellung, welche den Kläger in seinen Eigentumsrechten beschränke und beschwere.
45 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Mai 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
46 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
47 Das Gericht konnte aufgrund des von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2024 und vom 28. Juni 2024 erklärten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden.
48 Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
49 Soweit der Kläger die Aufhebung der in dem Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2021 unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Ordnungsverfügungen begehrt, ist die Klage unzulässig. Die angefochtenen Regelungen in der Ordnungsverfügung haben sich bereits vor Klageerhebung erledigt. Dieser Umstand führt zur Unzulässigkeit der Klage, unabhängig davon, ob deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt oder dessen Statthaftigkeit abgelehnt wird, weil sie das Bestehen eines wirksamen und noch nicht erledigten Verwaltungsaktes voraussetzt (vgl. Sodan, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, VwGO § 42 Rn. 24 m.w.N.; Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 42 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 – juris, Rn. 6). Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris, Rn. 13). Ob die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung wegfällt, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 – juris, Rn. 22).
50 Die unter Ziffer 2) des Bescheides getroffene Anordnung, wonach die auf dem Grundstück abgelegten Gehölze bis zum 7. Februar 2021 vor Ort verbleiben müssen, entfaltet wegen des ausdrücklich angeordneten Zeitablaufs keine Regelungswirkung mehr. Die Regelungswirkung ist bereits vor Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger entfallen. Auch die Anordnung unter Ziffer 1) des Bescheides vom 26. Januar 2021 hat sich bereits vor Klageerhebung im Sinne von § 112 Abs. 2 LVwG erledigt. Danach hat der Beklagte angeordnet, dass weitere Veränderungen der Gestalt oder Nutzung auf der Grundfläche des betroffenen Grundstücks untersagt sind, bis eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt ist. Die Regelungswirkung dieses Verwaltungsaktes hat sich wegen Eintritts der vom Beklagten formulierten Bedingung, hier der abschließenden Prüfung des Sachverhaltes, ebenfalls erledigt. Der Beklagte führt im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 mehrfach aus, dass eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes erfolgt sei. Diese Formulierung findet sich sowohl im Tenor zu 1) des Widerspruchsbescheides als auch auf Seite 4 der Begründung. Der Beklagte führt ferner aus, dass eine weitere Kompensation (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) des ungenehmigten Eingriffs nicht erforderlich sei. Folglich ist die von dem Beklagten in der Ordnungsverfügung formulierte Bedingung der abschließenden Prüfung spätestens durch den Erlass des Widerspruchsbescheides durch diesen selbst herbeigeführt worden.
51 Weitere Anordnungen oder Feststellungen mit einer Regelungswirkung im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG, die einer Anfechtung und gegebenenfalls Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugänglich wären, enthält der Bescheid vom 26. Januar 2021 nicht. Dies betrifft insbesondere die zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Fragen nach der Relevanz der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 oder des Vorhandenseins eines gesetzlichen geschützten Biotops. Diese Aspekte sollten ausweislich der Begründung des Beklagten ausdrücklich Gegenstand der weiteren Sachverhaltsprüfung sein, wobei in der Begründung der Ordnungsverfügung allein die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 erwähnt werden. Die Frage, ob sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch ein gesetzliches geschütztes Biotop befindet, welches durch die Gehölzbeseitigungen beeinträchtigt worden sein könnte, war nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021. Vielmehr wurde diese Frage während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens aufgeworfen und im Widerspruchsbescheid erörtert. Die Umstände führen dazu, dass der Beklagte insoweit keine verbindlichen Feststellungen treffen wollte. Solche Feststellungen mit Regelungscharakter lassen sich dem Bescheid auch nicht unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts entnehmen. Weder im Tenor des Bescheides noch in dessen Begründung finden sich anordnende oder feststellende Elemente bezüglich der benannten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte.
52 Die benannten ordnungsbehördlichen Regelungen stellen aufgrund ihrer Erledigung auch keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr dar. Infolge der Erledigung von Ziffer 1) und 2) der Ordnungsverfügung hat sich auch die unter Ziffer 4) angeordnete Zwangsgeldandrohung bereits vor Klageerhebung erledigt. Ebenso wenig können die (erledigten) Regelungen in der Ordnungsverfügung eine Grundlage dafür bilden, erneut Gehölzbeseitigungen auf dem klägerischen Grundstück zu untersagen. Schließlich bezog sich die Untersagungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheides auf das Unterlassen weiterer Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung der Grundfläche des betroffenen Grundstücks bis zu einer abschließenden Prüfung des Sachverhaltes. Eine in zeitlicher Hinsicht darüber hinausgehende Untersagungsanordnung enthält die Ordnungsverfügung hingegen nicht. Unabhängig davon besteht für den Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber dem Kläger auch in Zukunft naturschutzrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes zu erlassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies setzt jedoch eine (erneute) Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus.
53 Die Klage ist hingegen zulässig, soweit sie sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 enthaltene Gebührenfestsetzung wendet. Diese hat sich nicht erledigt und ist weiterhin wirksam. Ferner ist die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2022 statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Anfechtung des Widerspruchsbescheides statthaft, soweit er den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Januar 2021 zurückweist (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides). Des Weiteren ist die Anfechtungsklage statthaft, soweit mit ihr die Aufhebung von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides begehrt wird. Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit eine zusätzliche bzw. selbstständige Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Beschwer liegt darin, dass Ziffer 1) die tenorierte Feststellung enthält, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten bzw. veranlassten Gehölzbeseitigung um einen ungenehmigten Eingriff gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG handelt(e), der erhebliche Beeinträchtigungen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bedeutet. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass er als Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs das Vorliegen rechtserheblicher Eigenschaften feststellt oder ablehnt. Typische Konstellationen feststellender Verwaltungsakte beziehen sich auf die Feststellung einer Eigenschaft einer Person oder Sache als Klarstellung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Rechtsnorm, die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder einer sich daraus ergebenden konkreten Rechtsfolge, die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder verbindliche Klärung einer für eine Genehmigung vorgreiflichen Frage sowie die Bewertung eines im öffentlichen Recht angelegten Sachverhalts (vgl. Knauff, in: Schoch/ Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 35 Rn. 167 ff. m.w.N.). Gegen die Annahme eines feststellenden Verwaltungsaktes könnte zwar sprechen, dass der Beklagte mit seiner Bewertung der Maßnahmen auf dem streitbefangenen Grundstück nicht die Eigenschaft einer Person oder Sache feststellt, sondern in erster Linie eine Handlung des Klägers – hier die Beauftragung der Gehölzbeseitigung – bzw. einen abgeschlossenen Vorgang auf dem streitbefangenen Grundstück klassifiziert. Allerdings ist aus den Formulierungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid eindeutig der Wille zu erkennen, die Maßnahmen in Form von Gehölzbeseitigungen als unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten.
54 Soweit klägerseits geltend gemacht wird, der Widerspruchsbescheid enthalte Feststellungen zu einer besonderen Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks bzw. von Teilen des Grundstücks, ergibt sich hieraus keine zusätzliche bzw. selbstständige Beschwer im Sinne von § 79 VwGO. Bei den entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Relevanz der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 und zum Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops auf dem klägerischen Grundstück handelt es sich um Begründungselemente, die nicht Gegenstand einer rechtsverbindlichen Feststellung sind. Insbesondere weist der Tenor des Widerspruchsbescheides keine grundstücksbezogenen Feststellungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Biotopen etc. auf. Dieser enthält allein eine Feststellung zur Einordnung der Gehölzbeseitigungen als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG und zur fehlenden Notwendigkeit einer weitergehenden Kompensation des Eingriffs.
55 Eine feststellende Regelung sollte regelmäßig im Verfügungssatz eines Bescheides nachzuweisen sein. Feststellende Regelungen sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber bloßen Begründungselementen eines Bescheides gekennzeichnet. Der Adressat des Bescheides muss – letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – Klarheit darüber haben, ob die Behörde durch einen feststellenden Verwaltungsakt mit verbindlicher Wirkung festlegen wollte, was im Einzelfall rechtens sein soll, oder ob es sich insoweit lediglich um ein grundsätzlich nicht an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts teilnehmendes Begründungselement handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209-218, Rn. 23). Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheids dokumentiert worden ist, ist im Wege der Auslegung (nur) dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 – juris, Rn. 54). Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 30. Auflage 2024, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2014 – 5 S 1667/12 – juris, Rn. 22).
56 Vorliegend befinden sich (feststellende) Ausführungen zum Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops allein in der Begründung des Widerspruchsbescheides. Dort führt der Beklagte zwar aus, dass es sich bei dem am südlichen Rand der Eingriffsfläche befindlichen Bach um ein gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop handele und dass die Gehölzbeseitigungen zu einer unzulässigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops geführt hätten. Eine solche Feststellung findet sich – anders als in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft – jedoch nicht im Tenor des Widerspruchsbescheides wieder. Vielmehr sind diese Ausführungen als ergänzende Begründung für die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaf durch die Gehölzbeseitigungen zu verstehen. Schließlich handelt es sich bei erheblichen Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG ebenfalls um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG. Dem Widerspruchsbescheid lässt sich jedenfalls nicht der klare und unmissverständliche Wille zur Regelung einer grundstücksbezogenen Feststellung im Sinne des Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops entnehmen, die in Bestandskraft erwachsen könnte.
57 Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Ausführungen zur Relevanz der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 für die Nutzbarkeit des Grundstücks. Der Beklagte gibt in der Begründung zum Widerspruchsbescheid zwar an, dass die abschließende Prüfung ergeben habe, dass die Fläche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Festsetzungen im Bebauungsplan wieder genutzt werden dürfe. Diese Formulierung stellt für sich genommen jedoch lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar, die so im Grunde für jedes Grundstück gilt, welches im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen ist. Der Beklagte führt sodann konkretisierend aus, dass der von den Festsetzungen betroffene Grundstücksbereich aufgrund der Festsetzungen einer Bebauung und gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich sei. Allerdings findet diese Annahme ebenfalls keinen Niederschlag im Tenor des Widerspruchsbescheides, welcher sich – wie bereits dargestellt – allein auf die naturschutzrechtliche Bewertung der Gehölzbeseitigung beschränkt. Wenn der Beklagte mit dem Verweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans eine in die Zukunft gerichtete und der Rechtskraft fähige Feststellung hätte verbinden wollen, hätte er dies angesichts der vorgenommenen Tenorierung im Widerspruchsbescheid unmissverständlich(er) zum Ausdruck bringen müssen. Im Übrigen hätte er sich dann mit der Frage befassen müssen, ob er für eine solche Feststellung überhaupt zuständig wäre oder ob hierfür die Zuständigkeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde liegen würde. Schließlich führt der Beklagte aus, dass der in Rede stehende Erlen- und Weidenbruch nicht naturschutzrechtlich geschützt sei. Demnach würde es bei den benannten Festsetzungen im Bebauungsplan „allein“ um städtebauliche Festsetzungen handeln. Die Überwachung von deren Einhaltung dürfte dann jedoch in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsicht fallen.
58 Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2022 wendet. Dieser ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59 Die unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides enthaltene Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers ist rechtswidrig. Nach Erledigung der im Bescheid vom 27. Januar 2021 getroffenen Anordnungen durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchsverfahren war vielmehr einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 – juris; VG Gera, Urteil vom 20. Februar 2007 – 5 K 704/06 Ge – juris, Rn. 12). Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger beschwert; denn durch die Zurückweisung seines Widerspruchs wird der Eindruck erweckt, die (erledigte) Ordnungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid ist daher insoweit aufzuheben.
60 Die unter Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten bzw. veranlassten Gehölzbeseitigung um einen ungenehmigten Eingriff gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG handelt(e), der erhebliche Beeinträchtigungen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bedeutet, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte war nicht zum Erlass eines solch feststellenden Verwaltungsaktes befugt.
61 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105.83 – BVerwGE 72, 265; Urteil vom 22. Oktober 1991 – 1 C 1/91 – juris; Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 – juris) bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Als hierfür erforderliche Grundlage genügt nach der vorgenannten Rechtsprechung allerdings eine solche, die im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Zwar kommt auch im Bereich des Naturschutzrechts in bestimmten Konstellationen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 1 LA 103/13 – juris, wonach § 3 Abs. 2 BNatSchG taugliche Rechtsgrundlage für einen feststellen Verwaltungsakt sein kann, welcher einen Weg als Privatweg im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG qualifiziert; VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 1992 – 5 S 3088/90 – juris, Rn. 24 zur Zulässigkeit der Feststellung des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes). Allerdings kann den Regelungen zu den Handlungsoptionen der zuständigen Naturschutzbehörde bei einem nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft keine Rechtsgrundlage für die feststellende rechtliche Bewertung abgeschlossener Vorgänge als unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft entnommen werden. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 LNatSchG SH i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG sehen ein abgestuftes Vorgehen bei ungenehmigten Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Zunächst besteht die Befugnis der Naturschutzbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG. Hierzu gehört nach Satz 3 insbesondere die Anordnung der Einstellung des Eingriffs. § 11 Abs. 8 LNatSchG gibt sodann das weitere Handlungsinstrumentarium der Naturschutzbehörde im Falle eines unzulässigen Eingriffs vor: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen, Ersatzzahlung. Sämtliche benannten Maßnahmen setzen einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft voraus. Sollte die Naturschutzbehörde daher eine oder mehrere dieser Maßnahmen anordnen, wäre damit auch die inzidente Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft verbunden. Angesichts des dargestellten Handlungsinstrumentariums besteht nicht die Notwendigkeit, der Naturschutzbehörde darüber hinaus die Befugnis einzuräumen, bereits abgeschlossene Sachverhalte feststellend als (unzulässige) Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten. Ein möglicherweise von dem Beklagten mit der Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft durch den Kläger verfolgter Zweck könnte zwar darin liegen, den Kläger bei etwaigen weiteren (vergleichbaren) Maßnahmen auf dem Grundstück auf eben diese Feststellung zu verweisen. Eine solche Feststellung entfaltet für die Zukunft aber keine bzw. keine hinreichende Bindungswirkung. Fraglich ist schon, ob eine solche Feststellung lediglich gegenüber dem Kläger oder gegenüber jeder anderen Person gelten würde. Schließlich handelt es sich augenscheinlich nicht um eine grundstücksbezogene Feststellung, sondern um die feststellende Bewertung einer in der Vergangenheit liegenden Handlung des Klägers. Selbst wenn der Kläger in der Zukunft erneut die Beseitigung von Gehölzen und/ oder Sträuchern auf dem streitbefangenen Grundstück plant, wäre zweifelhaft, ob sich die Naturschutzbehörde zur Begründung für den Erlass von Anordnungen nach § 11 Abs. 7 oder Abs. 8 LNatSchG auf den hier in Rede stehenden feststellenden Verwaltungsakt berufen könnte. Schließlich würden entsprechende Anordnungen eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzen, ob es sich bei der jeweiligen Maßnahme (erneut) um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG (§ 8 LNatSchG) handelt. In diesem Zusammenhanghang ist auch zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG einen „vorgenommenen“ Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG voraussetzt, dessen „weitere Durchführung“ die Behörde untersagen kann. Die vorsorgliche Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf jedoch nicht gestützt werden (Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4/15 – juris, Rn. 25). Dies gilt gleichsam auch für die Regelung in § 11 Abs. 7 LNatSchG und führt im Rahmen der Auslegung von § 11 Abs. 7 bzw. Abs. 8 LNatSchG dazu, dass keine Befugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes besteht, welcher eine rechtliche Bewertung eines abgeschlossenen Sachverhaltes beinhaltet.
62 Angesichts der voranstehenden Ausführungen und wegen des insoweit abschließend geregelten behördlichen Handlungsinstrumentariums bei Eingriffen in Natur und Landschaft scheidet auch ein Rückgriff auf die naturschutzrechtliche Generalklausel in § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG zu einer im Wege der Auslegung zu ermittelnden Rechtsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft aus. Hierfür spricht in systematischer Sicht der Verweis in § 2 Abs. 4 Satz 2 auf § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG für die Begründung von ordnungsbehördlichen Befugnissen im Fall der rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen der Natur und Landschaft (vgl. zur Ablehnung einer Befugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes im Hinblick auf die jeweilige Gesetzessystematik: VGH München, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 9 ZB 08.1952 – juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2006 – 5 S 1280/05 – juris, Rn. 20 ff.).
63 Die in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 enthaltene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
64 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind §1 Abs. 1, §§ 9 ff. VwKostG i.V.m. der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO). Der Beklagte bezieht sich insoweit zu Recht auf die Tarifstelle 14.16 in der Anlage zur Verwaltungsgebührenverordnung (Allgemeiner Gebührentarif). Danach wird im Bereich Naturschutz eine Gebühr bei „Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG“ erhoben.
65 Die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass sich die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung erledigt hat (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 8. März 2012 – 3 A 1128/11 – juris). Der Gebührentatbestand wurde mit dem Erlass der in Rede stehenden Ordnungsverfügung erfüllt. Es bedarf zudem keiner Entscheidung der Frage, ob im Falle der Erledigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen Amtshandlung vorzunehmen ist. In Teilen der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Amtshandlung keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, wenn sich das Verpflichtungs- oder auch Anfechtungsbegehren erledigt hat (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 11. September 2015 – 3 S 411/15 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.). Andere (Ober)Gerichte gehen davon aus, dass im Rahmen der Anfechtung der Verwaltungsgebühren im Fall der Erledigung des dahinterstehenden Begehrens – z.B. Anfechtungsbegehren – die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr nach dem Maßstab von § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch geprüft wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 1993 – 24 B 93.92 – NVwZ-RR 1994, 548; nach VG Greifswald, Urteil vom 8. März 2012 – 3 A 1128/11 – juris, Rn. 18 steht das entsprechende Landesrecht einer Gebührenerhebung bei offensichtlich rechtswidrigen Amtshandlungen entgegen). Des Weiteren wird vertreten, dass die Gebührenerhebung für eine gebührenpflichtige Amtshandlung voraussetzt, dass die Amtshandlung rechtmäßig ist, sofern nicht die Amtshandlung Bestandskraft erlangt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 7 LB 109/21 – juris, Rn. 44 m.w.N.; so wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2020 – 9 A 1036/18 – juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Letztlich richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach dem entsprechenden Landesrecht. Für eine vollständige oder jedenfalls summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Amtshandlung, die vorliegend wegen ihrer Erledigung nicht bestandskräftig geworden ist, spricht hier daher § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG SH. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die insoweit relevante Amtshandlung – Anordnungen im Bescheid vom 26. Januar 2021 – nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtmäßig waren.
66 Bei den in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 angeordneten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen bei einem ungenehmigten Eingriff in die Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit den Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2021 und im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 an, § 117 Abs. 5 VwGO.
67 Bei den vom Kläger veranlassten und streitgegenständlichen Gehölzbeseitigungen handelt es sich um einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG. Bei Vornahme eines solchen Eingriffs ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann nach § 17 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. Bei den vom Beklagten dokumentierten Gehölzbeseitigungen handelte es sich auch um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Beseitigung von Gehölzen hat zumindest eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG bewirkt, worunter auch die Beseitigung von Pflanzenbeständen fällt, sowohl von Wald als auch von Einzelbäumen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18 – juris, Rn. 33 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. April 2022 – 5 K 1786/18 – juris, Rn. 32 ff.). Auch die in § 14 Abs. 1 BNatSchG weiter vorausgesetzte Eingriffswirkung ist gegeben, indem die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt wurde. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Als Beeinträchtigung ist eine Einwirkung einzusehen, die einzelne Faktoren oder deren ökologisches Zusammenspiel derart beeinflusst, dass Funktionen des Naturhaushalts gestört werden (vgl. Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, 108. EL August 2025, § 14 BNatSchG, Rn. 13 m.w.N). Insoweit genügt es, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes reicht bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus, soweit sie nicht von rein theoretischer Art ist. Von tatbestandlicher Relevanz sind die zu besorgenden Beeinträchtigungen allerdings nur, wenn sie als erheblich bewertet werden können, Bagatellfälle werden daher von vornherein nicht erfasst (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 15 f.). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris Rn. 71). Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2018, a.a.O., m.w.N.). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer "ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 17, m. w. N.).
68 Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es aufgrund des Alters der Gehölze sowie des betroffenen Flächenumfangs durch die Gehölzbeseitigung insbesondere zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts in der Form der Beseitigung von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen für Pflanzen und Tiere gekommen sei. Aufgrund der örtlichen Situation und insbesondere der Größe und Wertigkeit der betroffenen Vegetationsdecke sei mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu rechnen. Der Beklagte hat vor allem die quantitative Erheblichkeit des Eingriffs in die Gehölzstruktur auf dem streitbefangenen Grundstück nachvollziehbar durch den Vergleich von Satellitenbildaufnahmen dargelegt (vgl. 38 f. der Gerichtsakte). Die dort abgebildeten Aufnahmen entsprechen den Aufnahmen, die das erkennende Gericht über das Portal Digitaler Atlas Nord ebenfalls abgerufen hat:
69 | | | | --- | --- | | Satellitenbild aus 2018 | Satellitenbild aus 2021 | | Skizze | Skizze |
70 Diese Darstellungen belegen, dass in einem erheblichen Umfang in die Gehölzstrukturen auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingewirkt wurde. Auch die im Verwaltungsvorgang des Beklagten hinterlegten Lichtbilder belegen, dass nicht lediglich vereinzelte Bäume entnommen wurden. Allein der Umfang der Gehölzbeseitigungen stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Aus den dargestellten Aufnahmen ergibt sich zudem, dass die Gehölzbeseitigungen deutlich über die Ausmaße des in der vom Kläger vorgelegten Baugenehmigung eingezeichneten Baufeldes hinausgehen. Letztlich ist die Bewertung der in Rede stehenden Gehölzbeseitigungen als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG plausibel und nachvollziehbar. Für diesen Eingriff hätte es einer Genehmigung bedurft, die vom Kläger jedoch nicht eingeholt wurde.
71 Der Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei den vorgenommenen Gehölzbeseitigungen nach Auffassung des Klägers um Maßnahmen zur Sicherung bzw. Freihaltung eines Baufeldes gehandelt haben soll. Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG haben insoweit nicht vorgelegen. Danach sind die §§ 14 bis 17 auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden. Der Begriff Vorhaben in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entspricht dabei dem Vorhabenbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB. (Schrader, in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 77. Edition 1. Januar 2026, § 18 BNatSchG Rn. 29; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, 108. EL August 2025, § 18 BNatSchG Rn. 12; VG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2022 – 4 L 127/22.KO – juris, Rn. 18). Dabei handelt es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Hiervon umfasst ist zugleich die zur Realisierung solcher Vorhaben erforderliche Baufeldfreimachung, nicht aber etwaige Rodungen, Baumfällungen oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, die in keinem Zusammenhang mit einem konkreten bauplanungs-rechtlichen Vorhaben stehen (Gellermann, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 12; VG Koblenz Beschluss vom 4. März 2022 – 4 L 127/22.KO –, Rn. 18, juris). Der Kläger hat hier weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm beauftragten Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit einem konkreten bauplanungsrechtlichen Vorhaben stehen. Auf die von ihm erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Baugenehmigung vom 12. Mai 1986 zum Neubau eines Wohnhauses bzw. deren mit Bescheid vom 27. Juni 1989 angeordnete Verlängerung kann er sich dabei nicht berufen. Angesichts der in den jeweiligen Fassungen der Landesbauordnung vorgesehene Geltungsdauer für Baugenehmigungen ist die zuletzt bis zum 12. Mai 1990 verlängerte Baugenehmigung nicht mehr wirksam. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2024 erlischt eine Baugenehmigung u.a. dann, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Eine über den 12. Mai 1990 hinausgehende Verlängerung der Baugenehmigung hat der Kläger weder vorgetragen noch vorgelegt. Er hat auch nicht dargelegt, dass er jemals vor Ablauf der Baugenehmigung mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens begonnen habe.
72 Die Annahme eines genehmigungspflichtigen Eingriffs in Natur und Landschaft wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, indem der Kläger vorträgt, die Entfernung von Bäumen an der Grenze zu einem benachbarten Grundstück habe der Gefahrenabwehr gedient. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger das Vorliegen einer entsprechenden Gefahrensituation hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, verbleibt es dabei, dass es sich bei solchen Maßnahmen um genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft handelt, die nach den Vorgaben des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes zu beurteilen sind. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden an, § 117 Abs. 5 VwGO. Für die Bewertung des Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf an, welchen Einfluss die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt Segeberg auf die Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks haben und ob es sich bei dem teilweise auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Bach bzw. Gewässer um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt.
73 Einwände gegen die Gebührenhöhe hat der Kläger nicht erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtmäßigkeitsmängel ersichtlich.
74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
75 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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