AG Lübeck, 2023-12-12, 100 Gs 3073/23

100 Gs 3073/23Court of First InstanceDec 12, 2023

Full text

AG Lübeck — 100 Gs 3073/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-12

Aktenzeichen: 100 Gs 3073/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Nach den §§ 94, 98,102, 105 StPO wird die Durchsuchung bei dem Beschuldigten angeordnet. Die Anordnung umfasst folgende Durchsuchungsobjekte, sofern sie vorhanden sind:

  • Wohnräume

  • Geschäftsräume

  • Nebenräume wie Keller-, Dachboden- und Abstellräume

  • Nebengebäude wie Garagen, Scheunen und Schuppen

  • die Person

  • Fahrzeuge

Die Durchsuchung dient dazu, Beweismittel aufzufinden, nämlich

in- und externe Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen

Die Beweismittel sind zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Gründe

1 Der Beschuldigte ist verdächtig, in L. am XX.XX.XXXX

2 unter Nutzung des Internetdienstes KIK ein Video an einen anderen Nutzer gesendet zu haben, auf dem zu sehen ist, wie sich ein etwa 15-17jähriger Junge selbst befriedigt, bis er auf seinen Oberkörper ejakuliert.

3 Der Beschuldigte ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere konnte die gemeldete E-Mail-Adresse dem Beschuldigten zugeordnet werden, da für die Registrierung die Klardaten des Beschuldigten angegeben wurden. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die in gleicherweise geeignet wären, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, sind nicht ersichtlich.

4 Nach Abwägung der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts, der Bedeutung der ge- suchten Sache(n) und der Wahrscheinlichkeit, sie aufzufinden, sieht sich das Gericht nicht zu weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte nach den Artikeln 2 und 13 GG veranlasst.

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