projects
5 Ta 49/23•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2023-09-11, 5 Ta 49/23
5 Ta 49/23Labour Court / Chamber 5Sep 11, 2023
Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001561815
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 5 Ta 49/23
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA49.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 1 GKG 2004, § 33 RVG
Rechtskraft: ja
Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.