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10 KLs 2/18•LG Kiel 10. Große Strafkammer, 2018-02-27, 10 KLs 2/18
10 KLs 2/18Cantonal CourtFeb 27, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: 10 KLs 2/18
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2018:0227.10KLS2.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung und wegen unerlaubten nichtgewerblichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und mit verbotenem Besitz eines Schlagringes zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt.
Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 240 Abs. 1 und Abs. 3, 21, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 63 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz, 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2b, 2. Alt. WaffenG.
I.
1 Der 22-jährige Angeklagte wuchs zusammen mit seinen drei Brüdern im elterlichen Haushalt auf, welcher sich zunächst in Bad-Soden-Salmünster befand und dann in Preetz. Der Vater des Angeklagten ist der Erzieher MB. Die Mutter des Angeklagten ist die Sozialpädagogin EB. Er hat noch einen älteren und zwei jüngere Brüder.
2 Der Angeklagte besuchte bis zum Jahre 2006 die Friedrich-Ebert-Grundschule in Preetz. Anschließend besuchte er für ein Jahr die Theodor-Heuss-Realschule in Preetz. Danach wechselte er auf die Max-Tau-Schule in Kiel-Mettenhof. Der Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss.
3 Im Jahre 2010 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Seit der Trennung leben die beiden jüngeren Brüder bei der Mutter des Angeklagten in Preetz. Der Angeklagte und sein älterer Bruder kamen zu dem Vater des Angeklagten, welcher in Kiel-Russee lebt.
4 Die Mutter des Angeklagten bekam nach der Trennung noch eine Tochter.
5 Der Angeklagte zeigte bereits im Kindergarten und in der Grundschule Verhaltensauffälligkeiten, welche unter anderem mehrere stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen zur Folge hatten.
6 Der Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis.
7 Von Anfang 2009 bis Mai 2010 war der Angeklagte in der Jugendhilfeeinrichtung „Rückenwind“ in Kiel untergebracht, weil es bei den Eltern zu erheblichen Erziehungsproblemen gekommen war. Danach lebte der Angeklagte – wie beschrieben – im väterlichen Haushalt, welchen er jedoch noch vor Erreichen des 18. Lebensjahres wieder verließ.
8 Am 18. September 2013 richtete das Amtsgericht Plön eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Behörden-, Wohnungs- und Postangelegenheiten ein. Zum gesetzlichen Betreuer wurde RS aus M. bestellt. Die gesetzliche Betreuung endete spätestens Mitte des Jahres 2017.
9 Vom 31. Oktober bis 22. Dezember 2013, vom 3. bis 15. Januar 2014 und vom 31. Januar bis 7. Februar 2014 befand sich der Angeklagte zur stationären psychiatrischen Behandlung im Ameos Klinikum Heiligenhafen.
10 Danach war der Angeklagte obdachlos.
11 Am 1. Juni 2015 bezog der Angeklagte eine Einzimmermietwohnung in der … Straße … in P..
12 Ende August 2017 richtete das Amtsgericht Plön eine vorläufige gesetzliche Betreuung für den Angeklagten ein, welche bis zum 28. Februar 2018 dauerte. Zum vorläufigen gesetzlichen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Postangelegenheiten, Vermögenssorge, Versicherungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten wurde der Zeuge OK aus H. bestimmt.
13 Der Angeklagte wurde am 20. September 2017 im vorliegenden Verfahren aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Kiel vom 15. September 2017 vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
14 Am 5. Oktober 2017 erweiterte das Amtsgericht Plön den Aufgabenbereich des vorläufigen gesetzlichen Betreuers des Angeklagten um die Gesundheitssorge.
15 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
16 Am 27. Januar 2010 sah die Staatsanwaltschaft Kiel in einem wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gegen ihn geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
17 Am 26. September 2011 sah die Staatsanwaltschaft Kiel in einem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gegen ihn geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung ab.
18 Am 21. Juni 2016 sprach ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Plön des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in zwei Fällen, des Verstosses gegen das Waffengesetz, der vorsätzlichen Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, der unerlaubten Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen und des Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen schuldig; gleichzeitig erlegte es ihm die Leistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf sowie die Herbeiführung einer Klärung seiner schulischen und beruflichen Möglichkeiten durch das Berufsbildungszentrum Plön. In Abschnitt II 7 der Gründe des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Plön vom 21. Juni 2016 heißt es:
19 „Am 10. September 2013 gegen 16:00 Uhr traf der Angeklagte am Bahnhof in Preetz auf den zur Tatzeit 14-jährigen Geschädigten MH. Ohne ersichtlichen Grund griff der Angeklagte dem Geschädigten an den Hals und würgte ihn. Er schubste ihn gegen das Schaufenster der dortigen Bahninformation, wodurch der Geschädigte mit seinem Hinterkopf gegen die Glasscheibe knallte und mit seinem Oberkörper gegen eine Metallsitzbank stürzte. Dadurch erlitt er eine Verletzung am linken Ellenbogen.“
II.
20 1. (= Tat 2 aus der Anklageschrift vom 23. Januar 2018)
21 In den Abendstunden des 24. August 2017 hielt sich der Angeklagte in seiner im ersten Stock gelegenen Mietwohnung in der ... Straße ... in P. auf. Der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt und auch während der folgenden Ereignisse erheblich vermindert war, glaubte dabei wiederholt, aus dem direkt über seiner Wohnung liegenden Stockwerk Geräusche hören zu können. Als Verursacher der – tatsächlich gar nicht vorhandenen – Geräusche sah der Angeklagte die anderen Bewohner des fünfstöckigen Hauses an.
22 Da der Angeklagte sich von den vermeintlichen Geräuschen massiv gestört fühlte, entschloss er sich, sofort etwas gegen diese zu unternehmen. Eine einfache Beschwerde bei den vermeintlichen Geräuschverursachern hielt der Angeklagte jedoch nicht für zielführend, denn er war überzeugt davon, dass diese die Geräusche absichtlich verursachen würden, um ihn loszuwerden. Der Angeklagte war ferner davon überzeugt, dass sich seine Nachbarn nur durch Bedrohung bzw. Einschüchterung dazu bewegen lassen würden, leise zu sein. Der Angeklagte zog deshalb zunächst eine Skimaske über seinen Kopf, um nicht erkannt zu werden. Anschließend nahm er eine Axt zur Hand. Mit der anderen Hand trug er ein Reizstoffsprühgerät. So ausgerüstet begab sich der Angeklagte am 25. August 2017 um kurz nach Mitternacht in das zweite Stockwerk des Gebäudes, wo er an der Tür zu der Mietwohnung der Eheleute W klingelte. Die Zeugin AW ging zur Wohnungseingangstür, schaute durch den Türspion und fragte, wer da sei. Daraufhin sagte der Angeklagte etwas, was die Zeugin AW nicht verstehen konnte. Kurz darauf kam auch der Ehemann der Zeugin AW dazu und die Eheleute öffneten die Wohnungseingangstür. Der Angeklagte forderte die Eheleute W auf, mit den Geräuschen aufzuhören. Auf die Frage der Eheleute W, welche Geräusche er meine, wiederholte der Angeklagte seine Aufforderung. Als die Eheleute W erneut ihr Unverständnis über den Wunsch des Angeklagten zum Ausdruck brachten, hob dieser zur Drohung seine Hand, mit welcher er die Axt trug, in die Höhe, so als ob er zuschlagen wolle. Des Weiteren versuchte er mit der anderen Hand, das Reizstoffsprühgerät zu öffnen. Daraufhin schlossen die Eheleute W schnell die Wohnungseingangstür und riefen dem Angeklagten durch die geschlossene Tür zu, dass sie die Polizei verständigen würden. Daraufhin begab sich der Angeklagte schnell zurück in seine Wohnung.
23 2. (= Tat 1 aus der Anklageschrift vom 23. Januar 2018)
24 Nur wenige Stunden später, genauer gesagt am 25. August 2017 zwischen 14:35 Uhr und 15:00 Uhr, wurde die Wohnung des Angeklagten in der ... Straße ... in P. von Polizeibeamten aufgrund eines am 11. August 2017 vom Amtsgericht Kiel erlassenen Beschlusses durchsucht.
25 Dabei fanden die eingesetzten Polizeibeamten, zu denen auch der Zeuge TW gehörte, einen Schlagring.
26 Ferner wurden bei der Wohnungsdurchsuchung 43 Patronen Kleinkalibermunition und sieben Patronen des Kalibers 7,65 Millimeter gefunden. Für den Umgang mit der aufgefundenen Munition hätte der Angeklagte – wie er wusste – einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurft, über welche er jedoch zu keinem Zeitpunkt verfügte.
27 Schließlich wurden bei der Wohnungsdurchsuchung noch zahlreiche pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengstoffG gefunden. Für den Umgang mit diesen hätte der Angeklagte – wie er wusste – einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bedurft, über welche er jedoch zu keinem Zeitpunkt verfügte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende pyrotechnische Gegenstände:
28 - Neun Feuerwerkskörper mit Zulassung der Kategorie F4 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1d SprengstoffG, Bezeichnung „Cobra 6“,
29 - Zwei Feuerwerkskörper mit Zulassung der Kategorie F4 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1d SprengstoffG, Bezeichnung „Cobra 8“,
30 - sieben Feuerwerkskörper mit Zulassung der Kategorie F4 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1d SprengstoffG ohne Bezeichnung (sog. Kugelbomben),
31 - acht Feuerwerkskörper mit Zulassung der Kategorie F4 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1d SprengstoffG, Bezeichnung „Silberkreiselblitz“,
32 - 34 Feuerwerkskörper ohne Zulassung, Bezeichnung „FP3“,
33 - 30 Feuerwerkskörper ohne Zulassung, Bezeichnung „Crazy Robots“,
34 - zehn Feuerwerkskörper ohne Zulassung, Bezeichnung „Scream 3S“,
35 - sechs Feuerwerkskörper ohne Zulassung und ohne Bezeichnung (sog. Triplex Kugelbomben),
36 - drei Feuerwerkskörper ohne Zulassung, Bezeichnung „Cobra 6 super“,
37 - zwei Feuerwerkskörper ohne Zulassung, Bezeichnung „ Dum Bum single shot“,
38 - ein Feuerwerkskörper ohne Zulassung und ohne Bezeichnung (sog. Leuchtsatz),
39 - sechs Feuerwerkskörper ohne Zulassung und ohne Bezeichnung (sog. Kugelbomben),
40 - zwei Feuerwerkskörper ohne Zulassung und ohne Bezeichnung (sog. Magic Sticks).
41 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten während des Besitzes der Gegenstände bzw. des Umgangs mit diesen erheblich vermindert war.
3.
42 Hinsichtlich der Taten 3 und 4 – Bedrohung der Mutter und Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz – aus der Anklageschrift vom 23. Januar 2018 ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
III.
43 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und der ihn betreffenden Bundeszentralregisterauskunft vom 23. Februar 2018.
44 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel bestätigt und ergänzt worden ist.
1.
45 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen:
a.
46 Zu der Tat 1 sei es gekommen, weil er Geräusche aus der direkt über seiner Wohnung liegenden Wohnung der Eheleute W gehört habe. Er habe sich durch besagte Geräusche gestört gefühlt. Das gesamte Gebäude sei sehr hellhörig. Er habe generell zu den Nachbarn in dem fünfstöckigen Gebäude ein sehr schlechtes Verhältnis gehabt. Einmal hätten Nachbarn durch die Wände zu ihm gesagt, dass er sich doch umbringen solle. Über die Eheleute W könne er dergleichen aber nicht konkret behaupten. Es sei zutreffend, dass er – wie von der Zeugin AW bekundet – bereits etwa drei Wochen vor der Tat 1 schon einmal bei den Eheleuten W geklingelt habe. Damals habe jemand sein Fahrrad umgekippt. Das schlechte Verhältnis zu den Nachbarn habe daraus resultiert, dass er Cannabis konsumiert und öfters laut Musik gehört habe. Es habe Polizeieinsätze wegen der von ihm ausgehender Lärmbelästigungen gegeben, welche die Nachbarn initiiert hätten.
47 Er habe damals, d.h. bei der Begehung der Tat 1, geglaubt, dass die Eheleute W die störenden Geräusche absichtlich verursachen würden. Er habe sich eine Axt und ein Pfefferspray genommen und dann bei den Eheleuten W geklingelt. Es sei lediglich seine Absicht gewesen, die Eheleute W einzuschüchtern. Er habe diesen Leuten aber nichts tun wollen. Die Skimaske habe er sich über den Kopf gezogen, um nicht wiedererkannt zu werden.
b.
48 Die bei der Wohnungsdurchsuchung am 25. August 2017 bei ihm gefundene Kleinkalibermunition habe er von einer Freundin erhalten. Er habe diese aber nicht mittels einer Waffe verschossen, sondern lediglich mit einer Zündschnur versehen und dann wie einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet.
49 Die ebenfalls am 25. August 2017 bei ihm gefundene Munition des Kalibers 7,65 Millimeter habe er von einem Kumpel bekommen, der Mitglied in einem Schützenverein sei. Die habe bei ihm nur herumgelegen. Ihn habe lediglich das darin enthaltene Schwarzpulver interessiert.
50 Ihm sei bewusst gewesen, dass er für die bei ihm gefundene Munition einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte.
51 Ferner sei richtig, dass er einen Schlagring in seiner Wohnung gehabt habe.
52 Die bei ihm gefundenen pyrotechnischen Gegenstände habe er in der Zeit von 2012 bis 2015 gekauft, z.T. im Ausland. Er interessiere sich bereits seit längerem für Pyrotechnik und habe das früher auch berufsmäßig machen wollen. Insbesondere habe er einen „Helferschein“ machen wollen, doch hätten ihm die dafür nötigen finanziellen Mittel gefehlt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für zahlreiche der bei ihm gefundenen pyrotechnischen Gegenstände einer Erlaubnis bedurft hätte.
2.
53 Dass der Angeklagte am 25. August 2017 um kurz nach Mitternacht die Eheleute W mit einer Axt bedrohte, um diese davon abzubringen, vermeintliche Geräusche zu verursachen, wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin AW. Diese hat bekundet, dass es am 25. August 2017 um kurz nach Mitternacht bei ihr geklingelt habe. Da sie bereits fast geschlafen habe, habe sie nicht sofort die Wohnungseingangstür geöffnet, sondern zunächst nur durch den Türspion geschaut. Im Flur sei alles dunkel gewesen, weshalb sie nicht habe erkennen können, wer geklingelt habe. Daraufhin habe sie durch die geschlossene Türe gefragt, wer da sei. Jemand habe ihr etwas geantwortet, was sie jedoch nicht habe verstehen können. Sie habe die Tür nicht aufmachen wollen. Dann sei aber ihr Ehemann dazu gekommen und habe sie aufgefordert die Tür zu öffnen. Vor der Tür habe eine dunkel gekleidete Gestalt gestanden, welche eine Skimaske über dem Kopf getragen habe. Von der Statur und Stimme her habe es sich um einen Mann gehandelt. Der Mann habe in einer Hand eine Axt und in der anderen Hand eine Art Flasche getragen. Der Mann habe gesagt, dass sie – die Eheleute W – mit den Geräuschen aufhören sollten. Es habe jedoch damals überhaupt keine Geräusche im Haus gegeben. Alles sei ganz ruhig gewesen. Sie habe den Mann nicht gekannt. Später habe sie sich allerdings an einen Vorfall erinnert, der sich etwa drei Wochen vorher zugetragen habe. Damals habe ein junger Mann bei ihr geklingelt, ebenfalls nach Mitternacht. Er habe ihr irgendwelche Vorwürfe gemacht. Es sei um das Fahrrad des jungen Mannes gegangen. Er habe sie wiederholt gefragt, ob sie das gewesen sei. Sie habe damals gar nicht verstanden, was der junge Mann von ihr gewollt habe. Damals sei er aber ganz ruhig gewesen. Dennoch sei er ihr komisch vorgekommen, so als ob er unter Drogen stehen würde.
54 Am 25. August 2017 hätten sie und ihr Mann den maskierten Besucher gefragt, welche Geräusche er meinen würde. Daraufhin habe der Mann die Hand mit der Axt gehoben. Außerdem habe er damit begonnen, die Flasche aufzumachen. Deshalb hätten sie große Angst bekommen, schnell die Türe geschlossen und laut gesagt, dass sie die Polizei rufen würden. Daraufhin sei der Maskierte schnell verschwunden.
55 Sie habe bis heute Angst wegen dieses Vorfalles. Sie könne nicht mehr alleine in den Waschkeller gehen. Auch habe sie seitdem immer Angst, wenn sie alleine im Dunkeln unterwegs sei. Einige Zeit später habe ihr die Polizei eine Skimaske gezeigt und sie habe sie als diejenige erkannt, welche der nächtliche Besucher getragen habe. Das sei ein schreckliches Gefühl gewesen. Alles sei wieder hochgekommen.
56 Den Angeklagten kenne sie nicht. Als er das erste Mal bei ihr geklingelt habe wegen des Fahrrades, habe sie nicht gewusst, dass er ebenfalls im Haus wohne. Den Namen des Angeklagten habe sie das erste Mal in der Ladung für die Hauptverhandlung gelesen. Sie habe sie noch niemals über Lärmbelästigungen durch andere Hausbewohner beschwert. Es handele sich um ein sehr ruhiges Haus, denn dort würden vorwiegend ältere Leute wohnen.
3.
57 Dass sich am 25. August 2017 in der Wohnung des Angeklagten neben zahlreichen pyrotechnischen Gegenständen auch Munition und ein Schlagring befanden, wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen TW und E:
a.
58 Der Zeuge TW ist Kriminalpolizeibeamter und gehört einer beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein angesiedelten Spezialdienststelle für Sprengstoff an. Am 25. August 2017 durchsuchte der Zeuge TW mit Kollegen die Wohnung des Angeklagten. Der Zeuge TW hat berichtet, dass die Einzimmerwohnung des Angeklagten stark vermüllt gewesen sei. In einem Schrank im Flur habe man einen Karton mit Pyrotechnik gefunden, welche teilweise erlaubnispflichtig gewesen sei. Insbesondere die Sprengkörper seien von erheblicher Gefährlichkeit. Als besonders gefährlich hervorzuheben seien die beiden aufgefundenen Feuerwerkskörper mit der Bezeichnung „Cobra 8“. Diese würden selbst ihm als erfahrenen Sprengstoffexperten Angst machen. Denn diese wiesen eine Wirkladung von jeweils 100 Gramm auf. Verglichen damit sei eine Handgranate noch harmlos, denn diese enthalte typischerweise lediglich eine Wirkladung von 60 Gramm. Er kenne aus seiner eigenen Praxis Fälle, in denen Menschen durch unsachgemäße Handhabung dieser Feuerwerkskörper erheblich zu Schaden gekommen seien. Namentlich seien ihm Fälle bekannt, in denen Betroffenen von solchen Feuerwerkskörpern die Hände ganz oder teilweise zerfetzt worden seien.
59 Außerdem hätten er und seine Kollegen bei der Durchsuchung am 25. August 2017 zwei verschiedene Sorten erlaubnispflichtige scharfe Munition gefunden - Kleinkalibermunition und Munition des Kalibers 7,65 Millimeter. Im Wohnzimmer habe sich neben weiterer Pyrotechnik, Zündvorrichtungen und zahlreichen Chemikalien – darunter 1 Liter Schwefelsäure, welches man zur Herstellung des Sprengstoffes TATP verwenden könne – darüber hinaus ein Schlagring befunden.
b.
60 Die Zeugin E, welche ebenfalls Polizeibeamtin ist, hat berichtet, dass bei ihrer Dienststelle, dem Polizeirevier Plön, Ende Juli 2017 ein anonymes Schreiben eingegangen sei. In diesem sei der Angeklagte von dem unbekannten Verfasser bezichtigt worden, in seiner Wohnung u.a. Sprengstoff und eine Axt aufzubewahren. Man habe diesen Hinweis sehr ernst genommen, da man um die psychische Auffälligkeit des Angeklagten gewusst habe. Es habe in der jüngeren Vergangenheit mehrere Polizeieinsätze gegeben, bei welchen diese deutlich zu Tage getreten sei. Einmal habe der Angeklagte die Notrufnummer gewählt und mitgeteilt, dass Personen vor seiner Wohnungstür stehen würden, welche ihn bedrohten. Von den eingesetzten Kollegen habe allerdings vor Ort niemand festgestellt werden können. Ferner habe der Angeklagte eine Online-Anzeige erstattet, weil ihm in seiner Wohnung angeblich Geld gestohlen bzw. geraubt worden sei. Auch die diesbezüglichen Nachforschungen hätte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich tatsächlich eine Straftat zum Nachteil des Angeklagten ereignet habe. Es habe nur von der Mutter des Angeklagten in Erfahrung gebracht werden können, dass er auch ihr gegenüber – und zwar bereits vor Erstattung der Online-Anzeige – von diesem vermeintlichen Vorfall berichtet habe. Die Mutter habe dem Bericht ihres Sohnes keinen Glauben geschenkt. Sie – die Zeugin E – habe mehrfach telefonischen und persönlichen Kontakt mit den Eltern des Angeklagten gehabt. Die Mutter habe sich zudem mehrfach an das Gesundheitsamt gewandt, um eine Unterbringung ihres Sohnes in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erreichen. Die Mutter habe ihr nach Belehrung geschildert, dass der Angeklagte tatsächlich nicht vorhandene Geräusche höre und unter Bedrohungsgefühlen leide. Der Angeklagte habe ihr – der Mutter – geschildert, dass er sich zunehmend bedroht fühle von Nachbarn aus dem Mehrfamilienhaus, die Nachbarn öfter an die Wand klopfen würden und er den Nachbarn etwas antun werde. Auf Vorhalt der Mutter dem Angeklagten gegenüber, dass sie es nicht verantworten könne, wenn er aus der Klinik nach Hause gehen würde, habe der Angeklagte ihr – der Mutter – eine Textnachricht geschrieben, die sie – die Zeugin E – abgeschrieben habe und die lautete: „Wovon redest du??? Die können froh sein, dass sie noch keine Kugel kassiert haben ein Molotov in die Wohnung flog! und jetzt bye!“ Er telefoniere auch grundsätzlich nicht von Zuhause, da seiner geäußerten Wahrnehmung nach die Nachbarn alles mithören würden. Ferner habe sich die Mutter große Sorgen gemacht wegen des Drogenkonsums des Angeklagten und um ihr eigenes Wohl, so dass sie schon überlegt habe, wegen des Angeklagten umzuziehen. Die Mutter habe schließlich noch vergeblich versucht, sowohl eine ambulante als auch eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten einrichten zu lassen. Die Mutter habe zudem berichtet, dass ihr Sohn sie bereits häufig bedroht habe. Ferner habe die Mutter berichtet, dass der Angeklagte seinen Onkel und einen seiner Brüder per Textnachricht darum gebeten habe, ihn – also den Angeklagten – umzubringen, weil er des Lebens überdrüssig sei. Die Mutter habe ihr auch diese entsprechenden Textnachrichten des Angeklagten gezeigt. Insgesamt habe die Mutter geäußert, dass der Angeklagte auf keinen Fall in seine Wohnung in der … Straße zurückkehren dürfe und es ihrer Meinung nach viel zu gefährlich sei, ihn überhaupt aus der Klinik zu entlassen, zumal er ihrer Ansicht nach auch an Waffen gelangen könne.
61 Der Vater des Angeklagten habe ihr – der Zeugin E – am Telefon bestätigt, dass der Angeklagte in seiner Wohnung eine Axt verwahre. Der Vater habe weiter berichtet, dass der Angeklagte in seiner Wohnung Salz- und Schwefelsäure habe. Der Vater habe ihr weiter geschildert, dass der Angeklagte an einer Sozialphobie leide und deshalb praktisch nie aus dem Haus gehe. Vor diesem Hintergrund habe man sich entschlossen, über die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten zu beantragen, welcher dann auch ergangen sei. Sie sei mehrfach in oder bei der Wohnung des Angeklagten gewesen. Dabei sei ihr aufgefallen, dass dieser immer die Rolläden zugezogen habe.
4.
62 Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Fall 1 erheblich vermindert war und im Fall 2 eine erhebliche Verminderung von dessen Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, beruht auf dem Gutachten des forensisch erfahrenen, seit vielen Jahren mit der psychiatrischen Begutachtung von Delinquenten befassten Sachverständigen, des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie PD Dr. med. Dipl.-Psych. GH.
63 Der Sachverständige hat sein Gutachten zu den Fragen, welche psychiatrischen Befunde beim Angeklagten vorliegen und welche Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sich daraus ergeben, in klarer und übersichtlicher Form erstattet. Er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die er in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Er hat die Befundtatsachen umfassend ermittelt. Zur Erstellung seines Gutachtens hat der Sachverständige den Angeklagten selbst ausführlich persönlich untersucht und exploriert. Er hat sich außerdem auf eine gründliche Kenntnis der Verfahrensakten gestützt. Insbesondere hat er den Lebensweg des Angeklagten und die Entwicklung seiner Delinquenz genau in den Blick genommen. Schließlich hat er die Hauptverhandlung aufmerksam verfolgt.
64 Bei dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten sei zunächst ein Missbrauch von Cannabis im Sinne von F12.1 ICD-10 zu diagnostizieren. Darüber hinaus gebe es ausreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Stimulanzien im Sinne von F15.1 ICD-10. Eventuell habe sogar – jedenfalls zwischenzeitlich – eine Abhängigkeit von Cannabis und/oder Stimulanzien im Sinne von F12.2 und F15.2 ICD-10 vorgelegen. Den Schweregrad für die Zuordnung zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20, 4. Alt. StGB habe der multiple Substanzmissbrauch jedoch nicht erreicht.
65 Darüber hinaus leide der Angeklagte an einer psychotischen bzw. wahnhaften Störung. Wahrscheinlich sei das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des F20.0 ICD-10. Als drogeninduziert könne die psychotische bzw. wahnhafte Störung nicht angesehen werden, da deren Symptome auch unter den abstinenten Bedingungen des Maßregelvollzuges beobachtbar seien. In jedem Fall seien durch die Erkrankung der Kern der Persönlichkeit und die Fähigkeit zu sinnvollem Handeln betroffen, weshalb das Kriterium der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20, 1. Alt. StGB erfüllt sei.
66 Schließlich sei noch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von F61.0 ICD-10 auszugehen. Aus dem paranoiden Spektrum fielen Streitbarkeit und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten auf und eine ständige Selbstbezogenheit. Der schizoide Anteil zeige sich vor allem in emotionaler Kühle bzw. Distanz, einer Tendenz zum Rückzug sowie einem mangelhaften Gespür für geltende soziale Normen und Konventionen. Der ängstlich-vermeidende Anteil sei anamnestisch überaus deutlich geworden, so in Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit und der Vermeidung beruflicher und sozialer Aktivitäten – und zwar aus Furcht vor Kritik oder Ablehnung. Aus dem dissozialen Spektrum fielen die Missachtung sozialer Normen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz sowie die deutliche Neigung, plausible Rationalisierungen anzubieten, auf. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe zu erheblichen Anpassungsschwierigkeiten geführt, einen partiellen Leidensdruck verursacht und bestehe stabil über einen längeren Zeitraum. Insbesondere habe die kombinierte Persönlichkeitsstörung dazu geführt, dass die sozialen Kontakte erheblich eingeschränkt und belastet gewesen seien, trotz vorhandener Bewerbung keine Ausbildung oder längere Beschäftigung aufgenommen worden sei, das Freizeitverhalten kaum differenziert und eine deutliche persönliche Belastung gegeben sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Einordnung der kombinierten Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20, 4. Alt. StGB.
67 Für die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der beiden abgeurteilten Taten ergebe sich aus diesen Diagnosen Folgendes:
68 Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt.
69 Anders sehe dies bezüglich der psychotischen bzw. wahnhaften Störung aus. Zwar könne man nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass eine schizophrene Störung vorliege. Mit Sicherheit sei jedoch eine psychoseähnliche Wahnentwicklung gegeben, die einer abnormen Persönlichkeitsreaktion zuzuordnen sei. Allerdings habe diese nicht wie bei einer akut auftretenden Schizophrenie zu einer derartig gestörten Realitätswahrnehmung geführt, als dass die Einsicht in das Unrecht der Tat gänzlich oder zumindest erheblich erschüttert gewesen sei. Der Angeklagte sei m.a.W. bei beiden Taten voll einsichtsfähig gewesen. Insbesondere sei dem Angeklagten bei Tat 2 die Gesetzeslage durchaus bekannt gewesen, insbesondere habe dieser gewusst, dass der Besitz der pyrotechnischen Gegenstände erlaubnispflichtig gewesen sei.
70 Allerdings seien bei Tat 1 deutliche Zweifel bezüglich der Handlungskontrolle gegeben, da es sich bei dem Bedrohungserleben um einen länger währenden Zustand handele. Im Ergebnis stehe eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Tat 1 sicher fest. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit könne aber ausgeschlossen werden, denn der Angeklagte habe durchaus auch noch planvoll und überlegt agiert, etwa durch das Tragen der Skimaske, um nicht wiedererkannt zu werden, und das Ergreifen der Flucht nach dem Schließen der Türe und der Ankündigung, die Polizei zu rufen.
71 Bei Tat 2 lasse sich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dagegen nicht sicher feststellen, da es nicht möglich gewesen sei, einzelne Handlungen konkret bestimmten psychischen Zuständen oder Befindlichkeiten zuzuordnen. Allerdings könne insofern motivisch eine Reaktion auf ein Bedrohungserleben eine Rolle gespielt haben. Die bei Tat 2 erfolgte „Aufrüstung“ könne zumindest anteilig als Abwehr von vermeintlicher Bedrohung gedeutet werden. Im Ergebnis könne eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tat 2 ausgeschlossen werden, nicht aber eine erhebliche Verminderung derselben.
72 Die Ausführungen des Sachverständigen waren für die Kammer insgesamt überzeugend. Sie waren ersichtlich fundiert, in sich schlüssig und in sämtlichen Punkten sehr gut nachvollziehbar. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze lagen nicht vor. Aufgrund der Qualifikation des Sachverständigen und der von ihm verwerteten umfassenden Tatsachenbasis steht seine Kompetenz zur sachgerechten Beurteilung der aufgeworfenen Fragen außer Zweifel.
73 Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung passt im Übrigen zu dem Umstand, dass der Angeklagte sich während der gesamten Hauptverhandlung einen Kapuzenpullover – nicht nur die Kapuze – über den Kopf gezogen hatte, so dass das Gericht und der Vertreter der Staatsanwaltschaft durch die Gesichtsöffnung der Kapuze lediglich die Augen und einen Teilbereich des Gesichts des Angeklagten sehen konnten. Der Angeklagte zeigte trotz entsprechender Aufforderungen keine Bereitschaft, diese Verhüllung abzulegen, da er ungepflegt sei und nicht frisch frisiert nicht vor Gericht erscheinen wolle.
IV.
74 Damit hat der Angeklagte sich im Fall 1 (vgl. dazu oben II 1) wegen versuchter Nötigung gemäß der §§ 240 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die verwirklichte Drohung gemäß § 241 StGB tritt hinter die versuchte Nötigung zurück.
75 Im Fall 2 (vgl. dazu oben II 2) hat der Angeklagte sich durch das Aufbewahren des Schlagringes in seiner Wohnung wegen verbotenen Besitzes eines Schlagringes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG strafbar gemacht. Tateinheitlich dazu hat er sich im Fall 2 durch das Aufbewahren der Munition in seiner Wohnung wegen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffenG strafbar gemacht. Durch das Aufbewahren der pyrotechnischen Gegenstände in seiner Wohnung hat sich der Angeklagte schließlich im Fall 2 weiterhin tateinheitlich wegen unerlaubten nichtgewerblichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz strafbar gemacht.
V.
76 Bei der Strafzumessung war in beiden Fällen im Ausgangspunkt von einem Strafrahmen auszugehen, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Denn sowohl die Nötigung als auch die beiden Waffendelikte und das Sprengstoffdelikt sehen diesen Strafrahmen vor.
77 Die Kammer hat sodann jedoch den Strafrahmen in beiden Fällen wegen der – im Fall 1 mit Sicherheit und im Fall 2 nicht ausschließbar – erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB dahingehend gemildert, dass er bis zu einer Geldstrafe von maximal 270 Tagessätzen oder Freiheitstrafe bis zu maximal 27 Monaten reicht.
78 Im Fall 1 hat die Kammer den Strafrahmen wegen des Vorliegens eines bloßen Versuches gemäß § 23 Abs. 2 StGB ein weiteres Mal nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass insofern Geldstrafe bis zu maximal 202 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu maximal 20 Monaten und 7 Tagen verhängt werden durfte.
79 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist bei beiden Fällen zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt worden. Ferner ist in beiden Fällen strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Angeklagte mit 22 Jahren noch ein sog. Jungerwachsener, also dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts erst seit kurzem entwachsen, ist.
80 Zu Ungunsten des Angeklagten ist in beiden Fällen berücksichtigt worden, dass dieser strafrechtlich vorbelastet ist. Unter den Vorbelastungen befindet sich zudem ein Waffendelikt, was sich bei der Strafzumessung im Fall 2 nachteilig für den Angeklagten auswirken musste. Im Fall 2 ist darüber hinaus strafschärfend berücksichtigt worden, dass der Angeklagte nicht nur einen Straftatbestand verwirklicht hat, sondern (tateinheitlich) drei Straftatbestände. Bei der Strafzumessung für Fall 1 hat schließlich noch eine erhebliche Rolle gespielt, dass die Zeugin AW bis zum heutigen Tage unter der Tat leidet, was sich unter anderem darin äußert, dass sie nicht mehr wie früher unbegleitet in den Waschkeller des Mietshauses gehen kann und allgemein bei außerhäuslichen Aktivitäten in der Dunkelheit ein latentes Bedrohungsgefühl empfindet.
81 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Fall 1 eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Fall 2 eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
82 Im Fall 2 war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn unerlässlich im Sinne der Norm.
83 Aus den gegen den Angeklagten verhängten beiden Einzelfreiheitsstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der nochmaligen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten ist insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang der Taten berücksichtigt worden, welcher für eine straffe Zusammenführung sprach. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten um zwei Monate auf insgesamt acht Monate für tat- und schuldangemessen erachtet.
84 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Wegen der insofern maßgeblichen Überlegungen wird auf die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen zur erfolgten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Bezug genommen, insbesondere auf die dortigen Darlegungen zur Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten und zur Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung (vgl. dazu unten VI).
VI.
85 Es war außerdem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 63 S. 1 StGB, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
86 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
87 Der Angeklagte befand sich bei Begehung von Tat 1 mit Sicherheit im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. dazu oben III).
88 Auch liegt die von § 63 S. 1 StGB geforderte negative Gefährlichkeitsprognose vor. Diese Einschätzung beruht ebenfalls maßgeblich auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GH, welches sich auftragsgemäß nicht nur mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten befasste, sondern auch mit der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliegen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die für die verminderte Schuldfähigkeit bei Tat 1 ursächliche psychotische bzw. wahnhafte Störung nicht nur ein vorübergehender Zustand sei. Es handele sich vielmehr dabei, wofür die Vorgeschichte entsprechende Hinweise liefere, um einen Zustand von gewisser Dauer. Zwar sei auch ein Substanzkonsum zu berücksichtigen, doch sei das Bedrohungserleben des Angeklagten darüber hinaus gegangen und habe für einen längeren Zeitraum bestanden. Es habe sich um ein psychotisches Erleben unter Beeinträchtigung der Realitätskontrolle gehandelt. Insofern sei Tat 1 auch als symptomatisch für die psychotische bzw. wahnhafte Störung anzusehen.
89 Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten. Denn bei diesem lägen mehrere bekannte Risikofaktoren vor. Zwar sei keine deutliche Belastung bezüglich früherer Gewaltanwendung gegeben, doch sei zumindest für den 10. September 2013 eine Körperverletzung dokumentiert. Zudem sei es vielfach zu Bedrohungen, insbesondere gegenüber dem familiären Umfeld gekommen. Darüber hinaus zeige die Vorgeschichte instabile Beziehungen, Probleme im Ausbildungs- und Arbeitsbereich, Substanzmissbrauch und psychische Störungen. Neben frühen Auffälligkeiten im schulischen, familiären und sozialen Bereich hätten sich Anteile von Persönlichkeitsstörungen angedeutet, Verpflichtungen sei nicht immer nachgekommen worden. Aktuell dominiere als Risikofaktor insbesondere der Mangel an Einsicht, speziell Krankheitseinsicht. Darüber hinaus klängen negative Einstellungen an und aktive Symptome seien beobachtet worden. Es müsse eindeutig von einem bislang fehlenden Behandlungserfolg ausgegangen werden. Für die Zukunft mangele es bislang weitgehend an realisierbaren Plänen. Auch müsse die sog. compliance als nicht ausreichend eingestuft werden. Bislang sei es in keinem Kontext zu einer angestrebten Verhaltensänderung gekommen, ganz im Gegenteil habe sich die psychische Belastung des Angeklagten eher gesteigert und sei komplexer geworden. Die vom Angeklagten zukünftig zu erwartenden Straftaten seien vergleichbar mit Tat 1 einschließlich der Anwendung der Waffen. Darüber hinaus sei bei – wie hier – wiederholter Drohung und Ankündigung aggressiv übergriffigen Verhaltens immer mit einem Aktualisierungsdruck zu rechnen, sei es aufgrund des sozialen Echos und/oder der eigenen Frustrationsbewältigung. Ein besonderes Gefahrenpotential erwachse zudem aus der beim Angeklagten vorliegenden Verschränkung von Suizidalität und Fremdaggressivität. Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an.
90 Durch die Tat 1 ist die Zeugin AW weiter im Sinne des § 63 S. 1 StGB erheblich seelisch geschädigt worden, denn sie erlitt spürbare und dauerhafte Einschränkungen ihres Sicherheitsempfindens und ihrer Lebensfreude (vgl. dazu oben IV).
91 Schließlich sind die vom Angeklagten zukünftig drohenden Taten auch – wie gemäß § 63 S. 1 StGB erforderlich – erheblich. Denn nach Auskunft des Sachverständigen ist zukünftig mit der Begehung von Taten zu rechnen, welche – was den Schweregrad betrifft – mit Tat 1 mindestens vergleichbar sind (s.o.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die vom Angeklagten gezeigten Bewaffnungstendenzen und die Anlegung großer Vorräte von pyrotechnischen Gegenständen mit zum Teil ganz erheblicher Sprengkraft befürchten lassen, dass es zukünftig auch zu erheblichen körperlichen Verletzungen Dritter durch den Angeklagten kommen wird.
92 Selbst wenn man die begangenen Taten nicht als erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB einstufen würde, wäre die Unterbringung jedenfalls gemäß § 63 Satz 2 StGB anzuordnen, da die beschriebenen psychischen Störungen bei Sammlung von Waffen und gefährlichen Stoffen und teilweisem Einsatz dieser entsprechend der gemachten Ausführungen jedenfalls die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne von § 63 Satz 2 StGB befürchten lassen.
93 Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung nach § 67b StGB kam nicht in Betracht. Denn dazu müssten besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Dass der Angeklagte – wie in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt – beabsichtigte, sich im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel alsbald in der Schön Klinik Bad Bramstedt in stationäre Behandlung zu begeben, reicht für die Annahme besonderer Umstände nicht aus. Denn hierbei handelt es sich um eine auf die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen spezialisierte Klinik, in welcher der Angeklagte die nach seiner Auffassung bei ihm vorliegende Dismorphophobie – worunter man eine Störung der Wahrnehmung des eigenen Leibes versteht – behandeln lassen möchte. Bezüglich der dringend erforderlichen Behandlung seiner psychotischen bzw. wahnhaften Störung hat der Angeklagte dagegen keine konkreten Pläne artikuliert. Auch darin kommt seine insofern völlig fehlende Krankheitseinsicht zum Vorschein, welche absolute Mindestvoraussetzung für eine Bewährungsaussetzung gewesen wäre. Zwar hat auch der psychiatrische Sachverständige Dr. GH darauf hingewiesen, dass eine Behandlung der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteile bzw. Sozialphobie des Angeklagten dringend erforderlich sei, denn nur so könne dieser überhaupt in die Lage versetzt werden, an gruppentherapeutischen Maßnahmen des Maßregelvollzuges teilzunehmen. Aber weiter hat der Sachverständige unmissverständlich darauf hingewiesen, dass wesentlich für die Verbesserung der Legalprognose des Angeklagten die Anschlussbehandlung der wahnhaften bzw. psychotischen Störung unter Mitwirkung des zurzeit insoweit nicht krankheitseinsichtigen und mit notwendiger Compliance versehenen Angeklagten sei.
94 Insgesamt vermochte die Kammer eine derzeitige Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht zu verantworten. Für den Fall, dass zukünftig Fortschritte bezüglich vollständiger Krankheitseinsicht, Compliance und der im Maßregelvollzug notwendig durchzuführenden Verhaltenstherapie erreicht werden könnten, würde die Kammer es begrüßen, wenn dem Angeklagten das – kontrollierte und beschützende – Leben in einer offenen Wohneinrichtung in nicht ferner Zukunft ermöglicht werden könnte und eine engmaschige und jederzeitige Überprüfung im Sinne von § 67c Abs. 1 StGB erfolgen würde, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
VII.
95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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