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1 KLs 10/12, 559 Js 5181/12•LG Kiel 1. Große Strafkammer, 2012-11-26, 1 KLs 10/12, 559 Js 5181/12
1 KLs 10/12, 559 Js 5181/12Cantonal CourtNov 26, 2012
Entscheidungsdatum: 2012-11-26
Aktenzeichen: 1 KLs 10/12, 559 Js 5181/12
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2012:1126.1KLS10.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Angeklagte wird verurteilt wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren.
Seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 52, 63 StGB.
1 - abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
2 Der Angeklagte wurde ... in ... an der ... als viertes von insgesamt sechs Kindern geboren. Es wuchs bei seinen Eltern auf, die ... nach ... zogen. Dort erwarb er den Hauptschulabschluss. ... lernte er als Weißbinder an. Danach ging er zur Bundeswehr. Wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe verurteilte ihn das Amtsgericht ... durch Urteil vom 01. Dezember 1981 (Az. ...) zu 1 Woche Jugendarrest und erteilte ihm eine Geldauflage. Wegen Nichterfüllung dieser Auflage verhängte das Amtsgericht ... am 24. Oktober 1982 weitere 2 Wochen Jugendarrest.
3 Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr im Jahre 1981 war er als Zeitschriftenwerber in Süddeutschland tätig und bezog Sozialhilfe. Noch während der Bundeswehrzeit hatte der Angeklagte eine feste Freundin. Im Jahre 1982 ging aus dieser Beziehung die nichteheliche Tochter des Angeklagten, ..., hervor. Im Jahre 1988 wurde der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil der nichtehelichen Tochter vom Amtsgericht ... (Az. ...) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde am 27. Mai 1991 erlassen.
4 Am 28. Juli 1983 beging der Angeklagte eine versuchte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Beleidigung und tateinheitlich begangener versuchter Nötigung. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte durch das Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 30. März 1984 (Az. ...) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt. Von der Strafe aus dem am 07. April 1984 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts ... hat der Angeklagte etwa 9 Monate verbüßt. Die Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden und schließlich nach Ablauf der zwischenzeitlich noch einmal verlängerten Bewährungszeit mit Wirkung vom 19. Oktober 1990 erlassen worden. Nach seiner Haftentlassung verzog der Angeklagte 1985 nach ... und bezog auch dort Sozialhilfe. Zeitgleich arbeitete er als Zeitschriftenwerber.
5 Im Jahre 1987 zog der Angeklagte nach .... Durch Vermittlung der Zentralen Beratungsstelle für Obdachlose der Stadtmission in .... bekam er ein Zimmer im B. Haus und zog von dort dann in den ... nach ...
6 Ein am 31. Mai 1988 begangener Diebstahl führte am 02. September 1988 zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht ... (Az. ...) von 20 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10,00 DM. 1988 lernte der Angeklagte seine erste Ehefrau kennen, Frau .... Nachdem beide zunächst gemeinsam in der ... eine Wohnung genommen hatten, zogen sie Mitte 1990 — Frau ... war bereits schwanger — in die Wohnung im ... in ... Am 25. September 1990 wurde der gemeinsame Sohn ... geboren. In der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau kam es zu Auseinandersetzungen, aufgrund derer sie die Beziehung beendete und mit dem Kind nach ... zog.
7 Wegen eines am 14. August 1991 begangenen Betrugs verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten am 02. April 1992 (Az. ...) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von je 10,00 DM.
8 Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, Frau ... zu überreden, einen neuen gemeinsamen Anfang zu versuchen, kehrte sie mit dem Sohn im Herbst 1991 in die gemeinsame Wohnung zurück. Hier kam es alsbald zu neuen Streitereien.
9 Mitte Februar 1992 zog Frau ... mit dem Kind erneut aus. Der Angeklagte hatte zuvor von ihrem Sparbuch Geld abgehoben und ausgegeben, dies aber zunächst abgestritten. Wenige Tage nach dem Auszug, am 19. Februar 1992, vergewaltigte der Angeklagte in seiner eigenen Wohnung Frau ... Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte aufgrund seines Geständnisses und der Aussage der Geschädigten vom Landgericht ... am 27. Juli 1992 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt (Az. ...).
10 Noch in der Untersuchungshaft heiratete der Angeklagte am 9. Juli 1992 Frau ..., die seinen Namen annahm. Diese erwartete von ihm das zweite gemeinsame Kind, was beide trotz ihrer Streitigkeiten veranlasste, zu heiraten. Am 28. Oktober 1992 wurde dann der gemeinsame Sohn ... geboren.
11 Nach Rechtskraft des Urteils am 4. August 1992 schloss sich an die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft nahtlos die Strafvollstreckung an.
12 Der Angeklagte wurde nach Verbüßung von 2/3 der Strafe am 28. Juli 1995 aus dem Strafvollzug entlassen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bereits während der Untersuchungshaft hatte der Angeklagte mit Therapiegesprächen begonnen, die in der JVA ... angeboten wurden. Diese Gespräche setzte er auch während der Strafhaft und nach seiner Haftentlassung fort. Hier wurde er u.a. von Herrn Dipl.-Psychologen ..., dem Leiter des ambulanten Beratungszentrums für Sexualtäter im „..." in ... betreut.
13 Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte zunächst in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Hier kam es nach relativ kurzer Zeit zu Spannungen zwischen den Eheleuten. Zudem kam es zu Beeinträchtigungen des Sexuallebens des Ehepaares. Frau ... war ihrerseits am 19. Oktober 1994 vergewaltigt worden. Der sexuelle Verkehr mit ihrem Mann machte ihr danach Schwierigkeiten. Der Angeklagte wusste um diesen Vorfall und die sich daraus für seine Frau und unmittelbar für ihn entwickelnden Probleme. Dies war einer der Gründe, dass der Angeklagte seine Frau wiederholt betrog. Seit seiner Haftentlassung suchte er etwa zweimal monatlich Prostituierte auf. Die Kontakte knüpfte er zumeist über Inserate in der Morgenpost. Daneben hatte er viele weitere kurzfristige Frauenbekanntschaften sowie gelegentlichen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau.
14 Zu Beginn des Jahres 1996 zog der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Er schlief in der Folgezeit bei verschiedenen Bekannten und zwischenzeitlich auch einmal in einer Obdachloseneinrichtung. Gelegentlich nächtigte er auch in der ehelichen Wohnung.
15 Der Angeklagte bezog zu dieser Zeit Arbeitslosenhilfe. Daneben ging er im größeren Umfang der Schwarzarbeit nach.
16 In der Nacht zum 29. November 1996 vergewaltigte der Angeklagte die Tresenkraft in einer Gaststätte. Mit Urteil vom 10. Juli 1997 verurteilte ihn x wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. In der anschließenden Strafhaft in der JVA ... absolvierte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Seine Strafe verbüßte er vollständig bis zum 28. April 2008. Danach wohnte er zunächst bis Mitte 2009 in ... Dann lernte er seine zweite Ehefrau kennen, zog zu ihr und heiratete sie ein Jahr später. Zuletzt arbeitete er als Brief- und Postzusteller.
17 Einer Auflage der Führungsaufsicht entsprechend nahm er zunächst nach seiner Entlassung das triebdämpfende Medikament Androcur. Zusätzlich nahm er wieder Beratungstermine bei Herrn .... im ... wahr. Da ihm die Einnahme des Medikamentes Androcur zunehmend lästig erschien, entschied er sich entgegen dem von ihm eingeholten ärztlichen Rat von Prof. ... gegen Ende der Führungsaufsicht zur baldmöglichen Absetzung des triebdämpfenden Medikamentes. Die zuständige Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts ... erlaubte ihm mit Beschluss vom 22.08.2011 die Absetzung des Medikamentes bei gleichzeitiger Verlängerung der Führungsaufsicht um ein Jahr, um eine Begleitung der Absetzung des Medikaments im Rahmen der Führungsaufsicht zu ermöglichen.
18 Der Angeklagte weist eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen auf. Seine Sexualpräferenz ist gestört. Er weist eine stabile, deviante Entwicklung zur Paraphilie und zum Sadismus auf.
19 Am 26. Januar 2012 gegen 13.30 Uhr erschien der Angeklagte vereinbarungsgemäß in der Wohnung der Zeugin I. im Mehrfamilienhaus ... in .... Er hatte die Studentin durch eine von ihm bei der Internetplattform „Ebay Kleinanzeigen" geschaltete Anzeige kennen gelernt, in der er eine Babysitterin für seine dreijährige Tochter suchte, obwohl er tatsächlich gar kein Kind in diesem Alter hat. Bereits am 24. Januar 2012 war er bei der Zeugin ... gewesen, um vorgeblich ihre Eignung zu prüfen. Bei seinem erneuten Erscheinen am Tattag erklärte der Angeklagte nun, seine Tochter werde gleich dort hin gebracht. Hierbei führte er in einer Tasche neben einer Rolle Klebeband weitere am Vortag gekaufte Utensilien mit sich, nämlich Handschellen, Gleitgel und einen sogenannten Analfinger. Nach etwa einer Stunde Wartezeit, während der er erfuhr, dass die Mitbewohnerin erst abends käme und die Wohnung nicht hellhörig sei, trat der Angeklagte unvermittelt von hinten auf die auf einem Stuhl sitzende Geschädigte heran und drückte eine Hand auf Mund und Nase der Geschädigten, in der Absicht, sie zu vergewaltigen. Mit der anderen Hand sprühte er ihr aus kurzer Distanz ein mitgeführtes Tierabwehrspray ins Gesicht, welches der Geschädigten sehr stark in den Augen brannte. Gleichwohl warf sie sich zu Boden, wehrte sich heftig und befreite sich schließlich aus dem Griff des Angeklagten, indem sie ihm kräftig in den rechten Ringfinger biss. Nun rief die Geschädigte, dass alle Nachbarn von seiner Anwesenheit wüssten. Als der Angeklagte, dessen sexuelle Fantasie als Anreiz die Wehrlosigkeit seines Opfers voraussetzte, daraufhin kurz innehielt, schaffte sie es trotz ihrer erheblichen Sichtbeeinträchtigung, bis zur Wohnungstür zu flüchten. Er lief zwar hinterher und versuchte, sie festzuhalten, dennoch gelang es ihr, die Tür aufzureißen, in den Hausflur zu stürzen und laut um Hilfe zu schreien. Der Angeklagte erkannte, dass sein Vorhaben nicht mehr realisierbar war. Als Nachbarn ihre Türen öffneten, äußerte er, man müsse der Geschädigten helfen. Er kehrte in deren Wohnung zurück, holte seine Tasche und verließ das Haus. Die Geschädigte trug eine Hornhautverletzung an beiden Augen davon. Sie litt in der Folgezeit an Ängsten, aufgrund derer sie sich in psychologische Behandlung begeben musste.
20 Bei der Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben. Er hatte Unrechtseinsicht und sah alternative Handlungsmöglichkeiten. Seine Fantasie war indes so dranghaft, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
21 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 06. November 2012. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere der Geschädigten ....
22 Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zur Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit während der Tat sowie zur Gefährlichkeit des Angeklagten beruhen auf den für die Mitglieder der Kammer in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie, Psychologie und Neurologie, .... Das Gericht ist von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens überzeugt und schließt sich diesem im vollen Umfang an.
IV.
23 Der Angeklagte hat sich durch die Tat wegen versuchter, besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Die Tat beging er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.
24 Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts gern. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Da der Angeklagte erkannt hatte, dass sein Vorhaben nicht mehr realisierbar war (siehe Seite 7), handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch, von dem ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich ist (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage, § 24 StGB, RN 6). Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg — wie hier — aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (Fischer, aaO, RN 7).
V.
25 Der Strafrahmen war § 177 Abs. 4 StGB zu entnehmen und beträgt 5 Jahre bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer diesen Strafrahmen zum einen nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und zum anderen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Hiernach ergab sich ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 8 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe.
26 Im Rahmen der Strafzumessung waren zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis, seine Entschuldigung bei der Geschädigten sowie seine Bereitschaft zum Schadensaus-gleich gegenüber der Geschädigten, die seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende dranghafte Triebhaftigkeit und sowie die fehlende Vollendung der Tat zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Angeklagten wirkten sich die einschlägigen Vorerkenntnisse aus, des weiteren die erheblichen, bei der Geschädigten eingetretenen Folgen.
27 Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine
28 Freiheitsstrafe von 5 Jahren
29 zur Ahndung der Tat angemessen und erforderlich.
30 Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 63 StGB neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Daran, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten vergleichbarer Art und Schwere zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, besteht kein Zweifel. Der Sachverständige Dr. B. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat den Angeklagten exploriert und festgestellt, dass dieser an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leidet und dass dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war. Ferner stellte er fest, dass infolge seines Zustandes von dem Angeklagten gleichartige, rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er nach wie vor hochgefährlich ist. Für ein hohes Rückfallrisiko sprechen die stabile sexuelle Deviation des Angeklagten, ein Mißbrauch bei ihm selbst im Kindesalter, die parasitäre Ausgestaltung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau, die hohe Deliktfrequenz, der Waffengebrauch, die Bereitschaft zur Verletzung von Opfern kommt seine Neigung zu manipulativen Verhalten und extrem bagatellisierende Schilderungen seiner Tat.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 und 472 StPO.
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