Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2022-07-18, 8 B 54/22

8 B 54/22Administrative Court / Chamber 8Jul 18, 2022

Full text

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 B 54/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-18

Aktenzeichen: 8 B 54/22

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0718.8B54.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 208/21 gegen die Baugenehmigung vom 14.01.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2021 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1 Der Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 208/21 anzuordnen

3 ist erfolgreich.

4 Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden.

5 Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

6 Im vorliegenden Fall lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage angesichts der extremen Eilbedürftigkeit (s.u.) nicht ansatzweise abschließend beurteilen, so dass es einer Interessenabwägung bedarf. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich bei der Klage einer nach § 3 UmwRG anerkannten und nach § 2 UmwRG klagebefugten Vereinigung – anders als bei einem Rechtsbehelf privater Dritter (Nachbarn) – nicht öffentliche und/oder private Vollzugsinteressen einerseits und private Aussetzungsinteressen („subjektive Rechte“) andererseits gegenüberstehen, sondern auf Seiten des Antragstellers das Interesse an der objektiven Rechtmäßigkeit bezogen auf die Prüfung der i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG „umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union“ in die Abwägung einzustellen ist.

7 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat selbst bereits mündlich die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und dies mit verfahrensrechtlichen Gründen (fehlende Anzeige des Baubeginns und fehlende Benennung eines Bauleiters) sowie der Nichteinhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen begründet. Da gegen diese bauordnungsrechtliche Verfügung allerdings Widerspruch eingelegt worden ist, welchem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, ist die Beigeladene derzeit an der Fortsetzung der Bauarbeiten nicht gehindert, so dass davon auszugehen ist, dass die Bauarbeiten jederzeit wiederaufgenommen werden können und es nicht aus diesem Grunde bereits an einer Eilbedürftigkeit fehlt. Auch die Beigeladene selbst hat mit Schriftsatz vom 15.07.2022 lediglich mitgeteilt, dass „für den heutigen Freitag und das Wochenende keine Arbeiten auf der Baustelle geplant sind“, Vor dem Hintergrund, dass selbst die Antragsgegnerin derzeit davon ausgeht, dass die durchgeführten Bauarbeiten gegen auf umweltbezogene Vorschriften gestützte Auflagen verstoßen, erscheint es angebracht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären bzw. die Beigeladene an den Kosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

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