Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 2022-01-19, L 5 KR 57/19

L 5 KR 57/19Social Insurance Court / Division 5Jan 19, 2022

Regest

Die Bestandteile des laufenden Gehaltes eines Versicherten, die der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienen, sind bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 21. Februar 2019, S 3 KR 785/16, Urteil nachgehend BSG, 12. Dezember 2024, B 3 KR 3/23 R, Urteil

Full text

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat — L 5 KR 57/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-19

Aktenzeichen: L 5 KR 57/19

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0119.L5KR57.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 44 Abs 1 SGB 5, § 47 Abs 1 S 1 SGB 5, § 47 Abs 1 S 2 SGB 5, § 1 Abs 1 Nr 9 SvEV vom 15.04.2015, § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG

Orientierungssatz

Die Bestandteile des laufenden Gehaltes eines Versicherten, die der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienen, sind bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. (Rn.52)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 21. Februar 2019, S 3 KR 785/16, Urteil nachgehend BSG, 12. Dezember 2024, B 3 KR 3/23 R, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 10% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des für die Zeiträume vom 10. Juni 2016 bis 27. März 2017 und vom 19. April 2017 bis 18. Juli 2017 zu gewährenden Krankengelds.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie war als angestellte Marktforscherin bei der I beschäftigt. Ab dem 29. April 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

3 Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für die ärztlich voraussichtlich festgestellte Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld habe und gewährte für den Zeitraum ab 10. Juni 2016 Krankengeld in Höhe von 49,47 EUR kalendertäglich. Der Auszahlungsbetrag betrug 43,30 EUR kalendertäglich. Die Berechnung der Höhe des Krankengeldes erfolgte auf Grundlage einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 20. Mai 2016 für den Monat März 2016. Die Bescheinigung wies ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.347,34 EUR und ein Nettoarbeitsentgelt von 1.649,08 EUR aus. Außerdem war für die letzten zwölf Monate eine beitragsfreie Entgeltumwandlung in Höhe von 2.228,70 EUR und eine beitragspflichtige Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR aufgeführt.

4 Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 stellte die Beklagte die Höhe des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum ab dem 10. Juni 2016 neu fest. Der Krankengeldanspruch betrug nunmehr 47,71 EUR kalendertäglich und der Auszahlungsbetrag 41,97 EUR. Diese Neuberechnung basierte auf der Berücksichtigung der beitragsfreien Entgeltumwandlung und der Einmalzahlung. So wurden sowohl bei der Berechnung des kumulierten Regelentgelts als auch des kumulierten Netto die beitragsfreie Entgeltumwandlung reduziert um den Betrag der Einmalzahlung in Abzug gebracht.

5 Mit E-Mail vom 10. Juli 2016 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Juni 2016 Widerspruch und wandte sich gegen den Abzug der beitragsfreien Entgeltumwandlung auch bei der Berechnung des Nettolohns. Der Beitrag müsse weiterhin an den Vertragspartner abgeführt werden und müsse daher als 90 % vom bisherigen Nettolohn der Klägerin zufließen. Im Übrigen sei auch das vom Arbeitgeber an die Beklagte mitgeteilte Nettoarbeitsentgelt zu niedrig. Ausweislich der Gehaltsabrechnung der Klägerin habe dieses im Monat März 2016 1.765,19 EUR betragen.

6 Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten per E-Mail in deren Rahmen diese ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der beitragsfreien Entgeltumwandlung bei der Berechnung des kumulierten Netto austauschten. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, dass ihre in den Monaten Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 geleisteten bezahlten Überstunden in die Krankengeldberechnung einfließen müssten.

7 Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte die Beklagte mit, dass die von der Klägerin begehrte Korrektur der Krankengeldberechnung nicht möglich sei. Das Krankengeld werde aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten und abgelaufenen Monat, hier also dem März 2016, berechnet. Der Arbeitgeber der Klägerin habe für März 2016 das Entgelt entsprechend der von der Klägerin eingereichten Gehaltsabrechnung bestätigt. Die geltend gemachten Mehrarbeitsstunden könnten bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden, da diese nicht während der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, hier also dem 29. April 2016, regelmäßig geleistet und vergütet worden seien. Ausweislich der vorliegenden Gehaltsnachweise weiche lediglich der Monat Januar vom regelhaften Entgelt wegen Leistung von Mehrarbeit ab. Weiterhin würde es dem Sinn des Krankengeldes als Entgeltersatzleistung widersprechen, wenn nur das kalendertägliche Bruttoentgelt/Regelentgelt und nicht auch das Nettoentgelt um die Entgeltumwandlung gekürzt würden. Es käme zu unterschiedlichen Behandlungen in Abhängigkeit davon, ob sich das Krankengeld aus 70% des Regelentgelts oder 90% des kalendertäglichen Netto ergebe. Würde ein Abzug nur auf Grundlage des Regelentgelts erfolgen, hätte dies auch zur Folge, dass aus dem ungekürzten Netto das Krankengeld berechnet werde, obwohl das ungekürzte Netto aufgrund der Entgeltumwandlung nicht bezogen werde. Es würde aus einem fiktiven Netto Krankengeld berechnet werden, welches in dieser Höhe nicht vorliege und somit auf Grundlage dieser Höhe nicht zu ersetzen sei.

8 Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Sie sei weiterhin der Auffassung, dass ein Abzug des Entgeltumwandlungsbetrags auch beim Nettoentgelt gegen die gültige Rechtslage verstoße. Des Weiteren handele es sich bei dem von ihrem Arbeitgeber übermittelten Nettogehalt um ein rein fiktives Gehalt, das auf Basis des Bruttogehalts ohne Berücksichtigung eines Entgeltumwandlungsbetrages berechnet worden sei. Dies führe zu höheren Abgaben und damit zu einem niedrigeren Nettogehalt. Somit habe bereits der Arbeitgeber das Nettogehalt um den Entgeltumwandlungsbetrag gekürzt. Eine nochmalige Kürzung durch die Beklagte scheide daher aus. Im Übrigen würde die Klägerin aufgrund der Steuerklasse V zu hohe Einkommenssteuer zahlen, was regelmäßig zu erheblichen Steuerrückzahlungen führe. Wenn nunmehr schon ein fiktives Nettogehalt als Berechnungsgrundlage diene, müsse dieses fiktive Nettogehalt auf Basis der Steuerklasse IV berechnet werden.

9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2016, bekanntgegeben am 5. Oktober 2016, zurück. Die Berechnung des Krankengeldes sei zutreffend auf Basis der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Entgeltabrechnung erfolgt.

10 Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für die ärztlich voraussichtlich festgestellte Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld habe und gewährte für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 Krankengeld in Höhe von 47,71 EUR kalendertäglich. Der Auszahlungsbetrag verringerte sich auf 41,92 EUR kalendertäglich, da der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung erhöht wurde.

11 Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2017 für die Zeit vom 28. März 2017 bis 11. April 2017 Übergangsgeld.

12 Mit Bescheid vom 25. April 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für die ärztlich voraussichtlich festgestellte Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld habe und gewährte ihr für den Zeitraum ab 19. April 2017 Krankengeld in Höhe von 49,13 EUR kalendertäglich. Der Auszahlungsbetrag betrug 43,17 EUR kalendertäglich. Die Erhöhung des Krankengeldanspruchs beruhte auf der gesetzlich vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte.

13 Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erhielt die Klägerin in der Zeit vom 10. Juni 2016 bis 27. März 2017 und 19. April 2017 bis 18. Juli 2017 Krankengeld. In dem Zeitraum vom 28. März 2017 bis 18. April 2017 bezog die Klägerin entsprechend der Bescheinigung des Deutschen Rentenversicherung vom 21. April 2017 Übergangsgeld.

14 Bereits am 4. November 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben.

15 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Höhe des Krankengeldes hinsichtlich mehrerer Aspekt zu niedrig berechnet worden sei. So hätte bei der Berechnung des Krankengeldes die im April 2016 zugeflossene beitragspflichtige Einmalzahlung in Höhe von 2.043,34 EUR statt der im April 2015 ausgezahlten beitragspflichtigen Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR berücksichtigt werden müssen. Die Einmalzahlung im April 2016 sei bereits im März 2016 zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber vereinbart sowie fällig geworden. Weiterhin sei auch die in den Monaten Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 geleistete vergütete Mehrarbeit zu berücksichtigen. Vergleichbare vergütete Mehrarbeit für einige Monate sei auch bereits in den Vorjahren erfolgt. Eine Ablehnung der Einbeziehung dieser Mehrarbeit in die Krankengeldberechnung allein aus dem Grunde, dass diese nicht nur innerhalb der letzten drei Monate vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgeleistete worden sei, verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Beklagte habe von diesen Zusatzeinkünften auch entsprechende Krankenversicherungsbeiträge erhalten. Insoweit gelte das Äquivalenzprinzip, wonach alle Beiträge gleich zu behandeln seien. Für die Berechnung des kumulierten Nettoarbeitsentgelts sei die Beklagte von einem unzutreffenden Nettogehalt für den Monat März 2016 ausgegangen. Ausweislich der Gehaltsbescheinigung der Klägerin habe das Nettogehalt 1.765,19 EUR betragen. Bei dem von der Beklagte zugrunde gelegten Nettogehalt handele es sich um ein fiktives Nettogehalt. Die Bildung eines solchen fiktiven Nettogehalts sei unzulässig. Insoweit werde auf die Rechtsprechung zur Berechnung von fiktiven Nettoeinkommen aufgrund einer anderen Steuerklasse verwiesen. Darüber hinaus sei der Abzug des Entgeltumwandlungsbetrags vom Nettogehalt zu Unrecht erfolgt. Der Entgeltumwandlungsbetrag habe dem Aufbau einer privaten Altersvorsorge gedient. Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung stellten aber keine gesetzlichen Abzüge dar und könnten daher das Nettoarbeitsentgelt nicht mindern. Auch müsse die Klägerin weiterhin die Beiträge für ihre private Altersvorsorge bedienen.

16 Die Klägerin hat beantragt,

17 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 und die Bescheide vom 13. Januar 2017 und 25. April 2017 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Krankengeld in der Zeit vom 10. Juni 2016 bis zum 27. März 2017 und vom 19. April bis zum 18. Juli 2017 zu gewähren.

18 Die Beklagte hat beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Zur Begründung hat die Beklagte auf das Gemeinsame Rundschreiben vom 9. Dezember 2015 zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Verletztengeldes verwiesen. Danach seien sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt um die beitragsfreie Entgeltumwandlung zu bereinigen. Das Unterlassen dieser Bereinigung beim Nettoarbeitsentgelt würde zu Zufallsergebnissen bei der Krankengeldberechnung führen. Auch würde sich im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergeben, dass Entgeltumwandlungen, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten würden, kein Arbeitsentgelt seien. Die Höhe des Arbeitsentgelts sei den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin ihr gegenüber entnommen worden. Der Unterschied zwischen dem Nettoarbeitsentgelt in der vom Arbeitgeber übermittelten Verdienstbescheinigung (1.649,08 EUR) und dem in der Verdienstbescheinigung der Klägerin (1.765,19 EUR) ergebe sich daraus, dass Letztere Entgeltbestandteile enthalte, die nicht sozialversicherungspflichtig seien und daher auch nicht der Beitragsberechnung zugrunde liegen würden.

21 Eine Anrechnung einer höheren Einmalzahlung könne nicht erfolgen, da diese nicht in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29. April 2016 zugeflossen ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der gezahlten Einmalzahlung sei für die Berechnung des Krankengeldes nicht von Bedeutung. Die Klägerin habe die Einmalzahlung von 2.043,34 EUR aber erst im April 2016 ausbezahlt bekommen. Eine Berücksichtigung der in den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2016 geleisteten Mehrarbeit könne ebenfalls nicht erfolgen. Eine solche neben dem festen Monatsgehalt bezogene laufende Mehrarbeitsvergütung könne nur angerechnet werden, wenn sie regelmäßig gezahlt werde. Eine solche Regelmäßigkeit bestehe, wenn die Mehrarbeitsvergütung in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit jeweils geleistet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da im Hinblick auf die maßgeblichen Monate Januar, Februar und März 2016 nur im Januar 2016 eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt worden sei.

22 Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat das Sozialgericht Lübeck die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes habe. Die Beklagte habe die Höhe des Krankengelds zutreffend nach § 47 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) berechnet. Insbesondere müsse bei der Errechnung des Nettoarbeitsentgelts entsprechend dem Vorgehen bei der Ermittlung des Regelentgelts auch der kalendertägliche Entgeltumwandlungsbetrag abgezogen werden. Eine abweichende Vorgehensweise begründe die Gefahr von Zufallsergebnissen. Auch die im April 2016 geleistete Einmalzahlung in Höhe von 2.043,34 EUR könne nicht berücksichtigt werden. § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V bestimme, dass nur einmalig gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelte der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29. April 2016 hinzugerechnet würden. Die Bonuszahlung sei aber erst nach Beendigung des maßgeblichen Bemessungszeitraums am 31. März 2016 zugeflossen. Der Fälligkeitszeitpunkt dieser Zahlung sei angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht entscheidend. Schließlich seien auch die in dem Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2016 gezahlten Mehrarbeitsvergütungen nicht in die Berechnung des Krankengeldes einzubeziehen, da es an der erforderlichen Regelmäßigkeit der Zahlung dieser Vergütungen fehle. Regelmäßigkeit bestehe, wenn die Mehrarbeitsvergütungen in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Mehrarbeitsvergütungen in dem maßgeblichen Zeitraum von Januar 2016 bis März 2016 nur im Januar 2016 gezahlt worden seien.

23 Gegen dieses der Klägerin am 23. Mai 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung, die am 17. Juni 2019 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.

24 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insoweit betont sie insbesondere, dass sich dem Urteil des Sozialgerichts nicht entnehmen lasse, warum der Nettolohn um den Entgeltumwandlungsbetrag bereinigt werde. Die Klägerin habe die Beiträge an den privatrechtlichen Träger der betrieblichen Altersversicherung aus ihrem Nettolohn bestritten. Rechtlich unzulässig sei auch, dass zur Ermittlung des Nettolohns der Klägerin eine Neuberechnung unter Abzug erhöhter fiktiver Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge nur für die Berechnung des Krankengeldes erfolgt sei.

25 Die Klägerin beantragt,

26 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. Juni 2016 und 29. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 und unter Änderung der Bescheide vom 13. Januar 2017 und 25. April 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 10. Juni 2016 bis 27. März 2017 weiteres Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 15,57 EUR brutto und für den Zeitraum 19. April 2017 bis 18. Juli 2017 weiteres Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 16,03 EUR brutto zu gewähren.

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Berufung gewesen.

Entscheidungsgründe

31 Die Berufung hat teilweise Erfolg.

32 Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist auch zulassungsfrei statthaft, da die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten ist.

33 Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Bescheid vom 29. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 war rechtswidrig und daher aufzuheben. Allerdings hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Krankengeld als ihr durch den Bescheid vom 10. Juni 2016 angepasst durch die Bescheide vom 13. Januar 2017 und 25. Juni 2017 bewilligt wurde.

34 Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 10. Juni 2016 und 29. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Bescheid vom 10. Juni 2016 auch Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 war, wofür die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf Grundlage von §§ 44, 47 SGB V sprechen würde. Selbst wenn man dies verneinen würde, wäre der Bescheid vom 10. Juni 2016 zumindest im Rahmen einer Klagänderung in Form einer Klagerweiterung gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1, 2 SGG Gegenstand der Berufung geworden.

35 Eine Klagänderung in Form einer Klagerweiterung ist auf Grundlage von § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R – juris Rn. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99, Rn. 12). Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Ausgehend von der Konstellation, dass der Bescheid vom 10. Juni 2016 nicht Gegenstand des Urteils des SG Lübeck war, hat sich die beklagte Krankenkasse vorliegend rügelos auf der Erweiterung der Klage um den Bescheid vom 10. Juni 2016 eingelassen, so dass diese Klagerweiterung unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist. Die rügelose Einlassung bindet auch das Gericht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99, Rn. 9). Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder inhaltlich auf die Sache eingeht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99, Rn. 9), ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung bzw. seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99, Rn. 9; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, Stand. 1. Mai 2022, § 99 Rn. 53; LSG Hessen, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 – juris Rn. 45).

36 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erweiterung der Klage um den Bescheid vom 10. Juni 2016 als zulässig anzusehen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufungserwiderung vom 5. August 2019 rügelos auf die Berufung der Klägerin, mit der diese auch eine Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2016 beantragte, eingelassen. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte einen Gegenantrag in Form in der Zurückweisung der Berufung gestellt und sich inhaltlich zur Sache geäußert. So hat die Beklagte vorgetragen, dass die Berufungsschrift keine neuen Aspekte aufgezeigt habe und man sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz in vollem Umfang anschließe. Ein Widerspruch zur Klagänderung ist nicht erkennbar.

37 Des Weiteren sind auch die Bescheide vom 13. Januar 2017 und 25. Juni 2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG geworden, da sie hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes die Erhöhung des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung und die gesetzlich vorgesehene Anpassung an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigen und insoweit die Bescheide vom 10. Juni 2016 und 29. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 abändern.

38 Der Bescheid vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 ist rechtswidrig.

39 Bei diesem Bescheid handelt es sich im Hinblick auf die allein zwischen den Beteiligten streitige Höhe des zu gewährenden Krankengeldes um einen zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt, der die Höhe des bewilligten Krankengeldes für den gesamten Bezugszeitraum festlegt.

40 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei einer Krankengeldgewährung wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit in der Bewilligung auch die Entscheidung zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht. Der Arzt bescheinigt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit. Gewährt die Krankenkasse aufgrund einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld, so ist darin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld ergangen ist, soweit die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten nicht Gegenteiliges zum Ausdruck bringt. Die Krankengeldbewilligung enthält daher auch eine Entscheidung über das – vorläufige – Ende der Krankengeldbezugszeiten (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – juris Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – juris Rn. 14). Dieses gilt allerdings nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Bewilligung, also der Länge des Bewilligungszeitraums. Daneben enthält aber der Bescheid vom 29. Juni 2016 eine weitere hiervon unabhängige Regelung nämlich die Feststellung der Höhe des bewilligten Krankengeldes. Diese Feststellung bezieht sich unabhängig von dem Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die gesamte Krankengeldbezugszeit. Der Regelungsgehalt der abschnittsweisen Krankengeldbewilligungsbescheide bezieht sich allein auf die Länge des Bezugszeitraums sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld dem Grund nach, nicht hingegen auf die Höhe des Krankengeldes. Dementsprechend treffen die weiteren einzelnen (schlüssigen) Verwaltungsakte hinsichtlich des Leistungsumfangs - der Höhe des Krankengeldes – keine abändernden Regelungen, sondern haben den Bezugszeitraum des Krankengeldes entsprechend den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlängert (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2015 – B 3 KR 12/15 R – juris Rn. 16). Es verbleibt – abgesehen von Anpassungsbescheiden – bei der durch Bescheid vom 29. Juni 2019 festgelegten Höhe.

41 Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 10. Juni 2016 durch den Bescheid vom 29. Juni 2016 kommt nur § 45 Abs. 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die durch den Bescheid vom 29. Juni 2016 erfolgte Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Höhe des Krankengeldes stellt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.

42 Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Betroffene erbrachte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

43 Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 10. Juni 2016 rechtswidrig war, erfüllt der Aufhebungsbescheid vom 29. Juni 2016 schon mangels Ausübung des erforderlichen Ermessens nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X und ist daher aufzuheben.

44 Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X eröffnet der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme von Verwaltungsakten Ermessen (Padé in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. § 45 Rn. 125). Damit räumt das Gesetz den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG haben die Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltung die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht auferlegte Verhaltenspflicht beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im Einzelnen ist die Prüfung darauf zu richten, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, d.h. mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Zur Ermessensausübung ist der Leistungsträger verfahrensrechtlich verpflichtet; insoweit steht ihm kein Entscheidungsspielraum zu. Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie er diese gewichtet hat.

45 Vorliegend fehlt es an einer solcher Ermessensausübung durch die Beklagte, so dass hier ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs gegeben ist. Weder der Bescheid vom 29. Juni 2016 noch der Widerspruchsbescheid lassen Gesichtspunkte erkennen, aus denen überhaupt auf eine Betätigung des eröffneten Ermessen geschlossen werde könnte. In den Bescheiden werden keine für eine Ermessensausübung relevanten Aspekte genannt. Vielmehr ist die Beklagte erkennbar von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Auch eine Nachholung der fehlenden Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht erfolgt. Eine Ermessensentscheidung ist hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. So fehlen spezielle Regelungen wie § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 40 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf null“ sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre im Rahmen des Ermessens bei Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin zu würdigen gewesen, dass die falsche Berechnung des Krankengeldes allein auf einem Fehler der Beklagten beruhte. Vom Arbeitgeber der Klägerin waren der Beklagten alle für Berechnung erforderlichen Angaben entsprechend den Vorgaben der Beklagten korrekt übermittelt worden.

46 Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Juni 2016 ist – die Zulässigkeit der Klage gegen diesen Bescheid vorausgesetzt – hingegen schon deshalb nicht aufzuheben, weil die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Krankengeldes als 49,47 EUR kalendertäglich, dynamisiert durch Bescheid vom 25. April 2017, hatte.

47 Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Höhe und Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebene Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen (§ 47 Abs. 1 Sätze 1-7 SGB V).

48 In Anwendung dieser Regelungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf ein höheres kalendertägliches Krankengeld als ihr durch Bescheid vom 10. Juni 2016 gewährt wurde. Insbesondere ist bei der Berechnung des Regelentgelts sowie Nettoarbeitsentgelt nur ein einmaliges gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR brutto nicht hingegen in Höhe von 2.043,34 EUR brutto zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Regelentgelts bzw. des Nettoarbeitsentgelts findet seine Grundlage in § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V bzw. i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. In den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat der Beitragsberechnung nur ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR zugrunde gelegen. Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war der 29. April 2016, so dass die letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum 1. April 2015 bis 31. März 2016 umfassen. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerin nur eine Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR erhalten. Die Bonuszahlung in Höhe von 2.043,34 EUR hat die Klägerin hingegen erst im April 2016 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums erhalten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob diese Bonuszahlung bereits im März 2016 fällig gewesen wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V („einmalig gezahlten Arbeitsentgelts“) kommt es allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an, also ob die Bonusverfügung innerhalb des Bemessungszeitraums gezahlt wurde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist hingegen ohne Bedeutung. Es soll der tatsächliche wirtschaftliche Status, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestand gesichert werden, nicht hingegen mögliche während der Arbeitsunfähigkeit noch erfolgende Einkommenszuflüsse (Bohlken in: jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47 Rn.30).

49 Weiterhin sind auch nicht die der Klägerin in dem Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016 zusätzlich zum festen Monatsgehalt gezahlten Vergütungen für geleistete Mehrarbeit bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen, da es an der erforderlichen Regelmäßigkeit dieser Zahlungen fehlt. So sind nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Berechnung des Krankengeldes nur regelmäßig erzielte Einnahmen zu beachten. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen bleiben daher außer Betracht soweit nicht bereits eine Regelmäßigkeit ihrer Zahlung bejaht werden kann. Eine solche Regelmäßigkeit ist aber vorliegend im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungen zu verneinen.

50 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind geleistete Mehrarbeit und dafür enthaltene Vergütung, die neben einem festen Monatsgehalt bezogen werden, dann als regelmäßig erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen, wenn sie mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechungen geleistet wurden (BSG, Urteil vom 23. Januar 1973 – 3 RK 22/70 – juris Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29. April 2016 waren der Januar, Februar und März 2016. Während dieser drei Monate wurde aber nicht (durchgehend) eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt. So hat die Klägerin nur für den Januar 2016 Mehrarbeit geleistet und hierfür eine entsprechende Vergütung enthalten. Die weiteren Monate, in denen der Klägerin eine Vergütung für entsprechende Mehrarbeit gezahlt wurden, liegen mit Oktober, November und Dezember 2015 außerhalb des maßgeblichen Zeitraums. In den maßgeblichen Monaten Februar und März 2016 hingegen hat die Klägerin nur ihr festes Monatsgehalt bezogen.

51 Darüber hinaus kommt hier auch nicht eine Berücksichtigung der außerhalb des Referenzzeitraum von drei Monaten gezahlten Mehrarbeitsvergütungen aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls in Betracht (vgl. für die Bemessung von Übergangsgeld BSG, Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 40). Die Rechtsprechung hat das Vorliegen solcher Besonderheiten nur für zwei Fallkonstellationen bejaht, die hier beide nicht gegeben sind. So ist eine Mehrarbeitsvergütung ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in die Krankengeldberechnung einzubeziehen, wenn die vorübergehende Nichtleistung der Überstunden im Drei-Monats-Zeitraum nicht durch die Art der Tätigkeit bedingt war, sondern durch davon unabhängige Faktoren, wie Kur oder Urlaub (BSG, Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 42). Dies ist hier zu verneinen. Die Nichtleistung der Mehrarbeit in den Monaten Februar und März 2016 beruhte darauf, dass nur für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber bestand und war somit durch die Art der Tätigkeit bedingt. Zum anderen wird als Ausnahme der Fall in Betracht gezogen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund bestimmter Vereinbarungen in besonderer Weise auf Überstunden zielte und diese dadurch zum wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehörten, die Zahl der Überstunden aber gleichzeitig aufgrund der Art der Arbeit stark schwankte, es also zu erheblichen Überstundenballungen, aber auch zu Unterbrechungen kam (BSG, Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 43). Eine solche Konstellation ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dem der Tätigkeit der Klägerin zugrundliegenden Arbeitsvertrag machten Überstunden nicht den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses aus, sondern wurden nur ausnahmsweise für einige Monate aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geleistet. Insbesondere war die Klägerin gerade nicht für Ausführungen von Arbeiten außerhalb von „normalen“ Arbeitszeiten oder in einem Saisonbetrieb eingestellt. Weiterhin existiert auch keine Satzungsbestimmung der Beklagten, aufgrund derer die Mehrarbeitsvergütung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen wäre (§ 47 Abs. 3 SGB V)

52 Die Bestandteile des laufenden Gehaltes der Klägerin, die der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienen, sind bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts ergibt sich dies bereits aus der Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 von Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Vorliegend unterliegen die für die Entgeltumwandlung verwendeten Anteile des Arbeitsentgelts der Klägerin ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen nicht der Beitragsberechnung, so dass sie bei der Berechnung des Regelentgelts nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber auch für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V, da die auf die Entgeltumwandlung entfallenden Beträge kein Arbeitsentgelt darstellen.

53 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 von Hundert des bei der entsprechenden Anwendung von Absatz 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Ausgehend von der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ist unter Nettoarbeitsentgelt der Betrag des Arbeitsentgelts zu verstehen, der nach Abzug der Steuern und des auf den Arbeitnehmer entfallenden gesetzlichen Anteils der Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrags zur Arbeitsförderung verbleibt (BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 – 1/3 RK 3/89 – juris Rn. 14). Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V, 117. EL, § 47 Rn. 9, 11; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, SGB IV, 117 EL., § 14 Rn. 3, 73), die auf Grundlage von § 17 SGB IV erlassen wurde. Danach sind grundsätzlich Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Einnahmen bzw. Zuwendungen aus einer Beschäftigung dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V, 117. EL, § 47 Rn. 11). So sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 9 SvEV in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. April 2015 kein Arbeitsentgelt steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltende Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. Unter diese Regelung fallen die Entgeltumwandlungen der Klägerin und sind daher nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V zu berücksichtigen. Die der Altersvorsorge dienende Entgeltumwandlung war steuerfrei und überstiegt nicht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in dem Jahr 2015 bzw. 2016 (West). Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 6.050,00 EUR (2015) bzw. 6.200,00 (2016) betrug die jährliche Beitragsmessungsgrenze 72.600,00 EUR (2015) bzw. 74.400,00 EUR (2016). 4 Prozent hiervon ergeben einen Betrag von 2.904,00 EUR (2015) bzw. 2.976,00 EUR (2016). Der jährlich für die Entgeltumwandlung verwendete Betrag belief sich aber nur auf 2.228,70 EUR und lag damit unterhalb der 4-Prozentgrenze. Dies steht auch im Einklang mit der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes. So soll das Krankengeld während einer Erkrankung den tatsächlich kurz vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden wirtschaftlichen Status aufrechterhalten (Bohlken in: jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 47 Rn.30). Dieser wird bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens geprägt. Dementsprechend ist als erzieltes Arbeitsentgelt nur das Entgelt anzusehen, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich zu geflossen ist, so dass er darüber nach eigenem Gutdünken bestimmen und für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann (so bereits zum Übergangsgeld BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 – 5b/5 RJ 156/80 – juris Rn.15). Weiterhin spricht auch das Versicherungsprinzip, wonach eine Relation zwischen Beitrag und Versicherungsleistung besteht (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V, 117. EL, § 47 Rn. 19), gegen die Berücksichtigung der Entgeltumwandlung als Arbeitsentgelt. Ansonsten würden Personen, die unterschiedlich hohe Beiträge zahlen, ein gleich hohes Krankengeld erhalten.

54 Die Bescheide vom 13. Januar 2017 und 25. April 2017 sind nicht aufzuheben, da sie nur der Anpassung des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung und der Dynamisierung dienten und hinsichtlich dieses beschränkten Regelungsgehalts rechtmäßig sind. Sie bauen auf dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2016 auf und passen ihn entsprechend durch Änderung des Beitragsanteils und Erhöhung des Krankengeldes um 2,97 % an wesentliche Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen an (vgl. zum Regelungsgehalt von Dynamisierungsbescheiden BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R – juris Rn. 15)

55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

56 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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