SG Itzehoe 30. Kammer, 2022-06-09, S 30 U 79/20

S 30 U 79/20Social Insurance Court / Chamber 30Jun 9, 2022

Regest

1. Der Verwaltungsträger ist bei atypischen Dreipersonenverhältnissen im Rahmen eines allgemeinen Erstattungsanspruchs aus § 50 Abs 2 SGB 10 grundsätzlich auf den im Zivilrechtsweg durchsetzbaren Forderungsbetrag beschränkt. (Rn.46) 2. Eine Änderung der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast folgt durch die Einkleidung des Anspruchs in einen Zahlungsanspruch aus § 50 Abs 2 SGB 10 bei einem atypischen Drei-Personen-Verhältnis nicht. (Rn.48) 3. Die Bereichsausnahme in § 1 Abs 2 S 1 Krankenhausentgeltgesetz (juris: KHEntgG),"soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt" gilt nur für die gesetzlich angeordnete Kostentragung, nicht für jede faktische Zahlung dieser Träger. (Rn.37)

Full text

SG Itzehoe 30. Kammer — S 30 U 79/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: S 30 U 79/20

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 1 Abs 1 KHEntgG, § 50 Abs 2 S 1 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Verwaltungsträger ist bei atypischen Dreipersonenverhältnissen im Rahmen eines allgemeinen Erstattungsanspruchs aus § 50 Abs 2 SGB 10 grundsätzlich auf den im Zivilrechtsweg durchsetzbaren Forderungsbetrag beschränkt. (Rn.46)

  2. Eine Änderung der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast folgt durch die Einkleidung des Anspruchs in einen Zahlungsanspruch aus § 50 Abs 2 SGB 10 bei einem atypischen Drei-Personen-Verhältnis nicht. (Rn.48)

  3. Die Bereichsausnahme in § 1 Abs 2 S 1 Krankenhausentgeltgesetz (juris: KHEntgG),"soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt" gilt nur für die gesetzlich angeordnete Kostentragung, nicht für jede faktische Zahlung dieser Träger. (Rn.37)

Orientierungssatz

  1. § 50 Abs 2 SGB 10 ist in Fällen, die über die unmittelbare Rückforderung im Verhältnis Leistungsträger - Begünstigter hinaus eine Anwendung auf das Dreiecksverhältnisse erfolgt, nur mit Modifikationen zur Anwendung zu bringen. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall, der die Rückabwicklung zwischen Begünstigtem (Kläger) - vermeintlichen Leistungserbringer / Eigenleister (BG-Klinikum)/ vermeintlicher Leistungsträger (Beklagte) betrifft. (Rn.29)

  2. Das Gericht hält es für derartige atypische Fälle für vorzugswürdig, dass - entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs 2 S 2 SGB 10 die atypische Interessenlage bei der Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies setzt eine Prüfung eines fiktiven Bescheids nach § 45 SGB 10 voraus. In entsprechender Anwendung des § 45 SGB 10 bedarf es für die Durchsetzbarkeit der Rückforderung einer Unlauterbarkeit des Empfängers im Sinne des § 45 Abs 3 S 2 SGB 10 oder des Bestehens von Wiederaufnahmegründen, wenn ein Ausschluss von Vertrauensschutz begründet werden soll. (Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 27. Januar 2022, 5 BV 24 b/21, Beschluss nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 7 ABR 19/22

Tenor

Der Bescheid vom 26.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2020 wird bis auf einen Betrag von 431,83 EUR aufgehoben.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von 8.193,67 € für die Kosten stationärer Heilbehandlung des Klägers.

2 Am 14.06.2019 verletzte sich der Kläger gegen 07.20 Uhr in der Werkhalle der Firma E... in P..., deren gesetzlicher Unfallversicherungsträger die Beklagte ist. Bei Arbeiten mit einem Betonstahlschneider kam es zu einer Amputation des Fingers DII sowie einer offenen Luxation des Fingers DIII der linken Hand. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen um 08.35h in das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus B... eingeliefert. Im Durchgangsarztbericht ist erfasst, der Kläger sei als Geschäftsführer bei der Firma beschäftigt und privatversichert. Das Krankenhaus leitete die medizinische Versorgung ein, wobei seitens der Einrichtung keine Zweifel bestanden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Ab 11:26 Uhr bis 14:38 Uhr befand sich der Kläger in Narkose und wurde operiert, wobei er Finger DII auf Grundgliedhöhe amputiert wurde und die Verletzung am DIII operativ versorgt wurde. Hinsichtlich der Details wird auf den Operationsbericht vom 14.06.2019 (Akten ID 17) Bezug genommen. Der Kläger wurde am 05.07.2019 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Beklagte leitete am 20.06.2019 Ermittlungen ein, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Aufgrund der Geschäftsführerangabe schloss dies insbesondere die Ermittlung des Versicherungsstatus des Verletzten ein. Die Beklagte zahlte zwischenzeitlich am 10.07.2019 die Rechnung des BG-Klinikums vom 27.06.2019

3 (9.230 €) und am 24.07.2019 die Rechnung des BG-Klinikums vom 19.07.2019 (5.680 €) (Gesamtsumme 14.910 €). Die Beklagte kam dann bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Komplementär der E... gewesen ist. Eine freiwillige Unternehmerversicherung bei der Beklagten ist für den Kläger nicht abgeschlossen worden.

4 Die Beklagte teilte dem Unfallklinikum B... am 08.08.2019 mit, dass der Kläger keine versicherte Person sei und forderte zum Abbruch der Heilbehandlung zu ihren Lasten auf. Mit Bescheid vom 08.08.2019 stellte sie fest, dass der Kläger als Unternehmer bzw. selbstständig Tätiger nicht zum Kreis der bei der Berufsgenossenschaft versicherten Personen gehöre und Leistungen daher von der Berufsgenossenschaft nicht zu erbringen seien und forderte den Kläger unter dem gleichen Datum auf, ein übersendetes Abtretungsformular zu unterzeichnen, damit sich die Beklagte an die private Krankenversicherung wenden könne. Anderenfalls seien die Kosten von 15.933,71 € vom Kläger zu erstatten. Hierbei rechnete sie weitere 1.023,71 € für Transportkosten ein. Dem Kläger gegenüber ist dies nicht aufgeschlüsselt worden. Der Kläger unterzeichnete die übersendete Formularabtretungserklärung und leitete sie an die Beklagte zurück. Mit dieser trat die Beklagte im Anschluss an die Krankenversicherung des Klägers, die A... Krankenversicherungs-AG heran. Diese lehnte die Übernahme zunächst wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ab. Die A... machte weiter gegenüber der Beklagten geltend, die Abrechnung hätte von Anfang an vom Krankenhaus gegenüber ihr oder gegenüber dem Kläger erfolgen müssen, da eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht vorliege. Es sei nicht erfindlich, warum die Beklagte in Vorleistung gegangen sei. Die Beklagte hätte einen Kostenträgerwechsel bewirken müssen. Die Krankenhausleistungen wären dann nicht nach dem „BG-Haustarif“, sondern dem Krankenhausentgeltgesetz abzurechnen. Das Krankenhausentgeltgesetz sei Grundlage ihres stationären Tarifs. Darüber hinausgehende Leistungen könnten nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer Selbstzahlerrechnung hätte das Klinikum nur in Höhe des Krankenhausentgeltgesetzes mit dem Kläger abrechnen dürfen. Die verspätete Feststellung bei der Prüfung der Kostenübernahme könne nicht zu seinen Lasten gehen. Den in die Forderung eingerechneten und gegenüber der A...... von der Beklagten gesondert ausgewiesenen und übernommenen Betrag für die Rettungsdiensttransportkosten über 1.023,71 € erkannte die A... dagegen gegenüber der Beklagten an.

5 Die Beklagte korrigierte darauf ihre Erstattungsforderung gegenüber der A...... und verlangte nun gestützt auf §§ 812, 677 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Zahlung von 6.716,33 €. Den Betrag errechnete die Beklagte aufgrund einer Abrechnung der entsprechenden DRG Fallpauschale. Diesen Betrag erstattete die A... bis auf einen Betrag von 431,83 € an die Beklagte. Die Verweigerung der Übernahme dieses Restbetrages begründete sie mit der Vereinbarung eines tariflichen Selbstbehalts mit dem Kläger. Diese Zahlung habe die Beklagte vom Kläger herauszuverlangen.

6 Die Beklagte kontaktierte das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus und wies darauf hin, dass ein Durchgangsarztverfahren nicht automatisch einzuleiten

7 sei. Sie bat um Stellungnahme, ob eine Befragung des Verletzten zur Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt sei und ob der Verletzte ausdrücklich privatärztliche Behandlung gewünscht habe. Das BG-Klinikum übersendete der Beklagten ein Formular über

8 „Kostensicherung für Selbständige und Unternehmer im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens“.

9 In diesem heißt es:

10 „Ich ..., geboren in: am: ...

11 Bestätige, dass für mich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. und zwar bei der folgenden Berufsgenossenschaft:

......

12 Ich nehme davon Kenntnis, dass die Kosten meiner Behandlung mir in Rechnung gestellt werden, wenn der von mir angegebene Kostenträger die Kostenübernahme ablehnt.

13 Hamburg, den 14.06.2019“

14 Am 24.04.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von 8.625,50 € an. Aufgrund bindenden Bescheids vom 08.08.2019 sei festgestellt, dass ihre Leistungspflicht nicht bestehe. Der Kläger teilte am 13.05.2020 mit, er habe darauf hingewiesen, nicht zu wissen, ob er Mitglied sei. Die Beklagte konfrontierte den Kläger darauf mit dem vom BG-Klinikum übersendeten Kostenformular. Der Kläger führte dazu aus, der Zweitdruck sei ihm in dieser Form völlig unbekannt. Im Gespräch mit dem Berater habe er angegeben, dass er auf jeden Fall privatversichert sei. Es sei ihm zugesichert worden, dass der Berater sich um eine schnelle Prüfung kümmern würde und er sich keine Sorgen machen solle. Mit Bescheid vom 26.06.2020 forderte die Beklagte 8.193,67 € für zu Unrecht erhaltene Kosten der stationären Behandlung zurück. Der Durchgangsarzt des BG-Klinikums habe zulasten der Beklagten ein Heilbehandlungsverfahren eingeleitet, weil der Kläger dort schriftlich bestätigt habe, dass Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Mit Bescheid vom 08.08.2019 sei festgestellt worden, dass der Kläger als Unternehmer bzw. selbstständig Tätiger nicht zum Kreis der bei der Berufsgenossenschaft versicherten Personen gehöre und Leistungen daher von der Berufsgenossenschaft nicht zu erbringen seien. Die Kosten von 14.910 € seien zu Unrecht von der Berufsgenossenschaft getragen. Aufgrund der Abtretungserklärung vom 12.08.2019 habe die private Krankenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht einen Betrag von 6.716,33 € erstattet. Es verbleibe ein offener Betrag von 8.191,67 €. Gemäß § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 45 SGB X dürften zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen grundsätzlich zurückgefordert werden. Eine Rückforderung sei ausgeschlossen, wenn der begünstigte auf den Bestand der Leistungserbringung vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen

15 Interesse an einer Rückforderung schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit die Leistungserbringung auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe und soweit er die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dem Kläger habe bekannt sein müssen bzw. ihm sei bekannt gewesen, dass er als Unternehmer bzw. selbstständig Tätiger nicht zum Kreis der bei der Berufsgenossenschaft versicherten Personen gehöre und er keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft habe. Dies zeige sich auch daran, dass die vom Kläger erzielte Vergütung nicht im Lohnnachweis der Berufsgenossenschaft nachgewiesen worden sei. Trotzdem habe er dem BG-Klinikum gegenüber zu Unrecht schriftlich erklärt, dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen würde. Aufgrund dieser falschen Erklärung seien erhöhte Kosten von 8.193,67 € angefallen. Der Einwand des Klägers, ihm sei seine Erklärung völlig unbekannt sei angesichts seiner Unterschrift unter der Erklärung nicht nachvollziehbar. Bei einem derartigen Sachverhalt könne sich der Kläger gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 und Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauen in den Bestand der Leistungserbringung berufen. Da keine Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht worden seien, seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, aus Ermessensgründen von der Rückforderung abzusehen. Es sei bei der zugrunde gelegten Rechtsnorm von einem stark eingeschränkten Ermessen auszugehen, dass die Rückforderung der zu Unrecht getragenen Kosten zwingend zu erfolgen habe.

16 Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 02.07.2020 Widerspruch. Zur Begründung hieß er vorgetragen, eine Rückforderung der verauslagten Behandlungskosten könne nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X in Betracht kommen. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass er als Komplementär der Firma E... nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei und als Unternehmer eine freiwillige Versicherung hätte abschließen müssen. Er sei zunächst Angestellter in der Firma seines Vaters gewesen, ehe diese in eine KG umgewandelt worden sei und er schließlich Komplementär geworden sei. Welche Folgen dieser Wechsel im Gesellschaftsrecht im Hinblick auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Status gehabt habe, sei den Kläger nicht bewusst gewesen. Er sei für die handwerklichen Ausführungen in der Firma zuständig, nicht für die buchhalterischen Tätigkeiten. Ob und wieweit seine Vergütung im Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft berücksichtigt worden sei, könne er nicht beurteilen. Das am 14.06.2019 vorgefertigte Schreiben des BG-Klinikums Hamburg sei unwirksam und rechtlich ohne Relevanz. Zum Zeitpunkt der Fertigung habe der Kläger entweder aufgrund der Handverletzung unter erheblichen Schmerzen gelitten oder infolge der ärztlichen Erstversorgung unter dem Einfluss von Schmerz und Betäubungsmitteln gestanden, sodass ihm eine entsprechende Willenserklärung nicht zugerechnet werden könne. Dies erkläre auch, warum er sich nicht an die entsprechende schriftliche Erklärung erinnern können. Zudem habe die Beklagte mit der Unfallmeldung der Firma V... gewusst, dass es sich bei den Verunfallten um den Firmeninhaber und um einen Unternehmer handele, der in einer privaten Krankenversicherung versichert sei. Der ungeklärte Versicherungsstatus sei der Beklagten spätestens am 21.06.2019 bekannt gewesen. Eine arglistige Täuschung oder Drohung zur Übernahme der Behandlungskosten liege nicht vor. Auch seien weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Eine grobe Fahrlässigkeit liege im Übrigen nicht schon dann vor, wenn der Kläger mit einem relevanten Umstand habe rechnen müssen. Vorausgesetzt sei, dass der Kläger aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten können. Hierbei sei die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit zu berücksichtigen. Der Rechtsauffassung der A...... Krankenversiche-

17 rung sei zutreffend. Nachdem der Beklagten spätestens Ende Juni bewusst gewesen sei, dass der unfallversicherungsrechtliche Status des Klägers nicht geklärt gewesen sei, hätte ein Ausgleich der Behandlungskosten gegenüber der Klinik bis zur endgültigen Klärung zurückgestellt werden müssen. Die BG-Klinik hätte nach Maßgabe der üblichen Konditionen mit der privaten Krankenversicherung abrechnen können, so dass keine Differenz aufgrund erhöhter Tagessätze entstanden wäre. Dieser Umstand sei dem Kläger gleichfalls nicht zuzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt sie genannte Aspekte ihres Ausgangsbescheids.

18 Hiergegen hat der Kläger am 06.10.2020 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruch. Ergänzend führt er aus, er könne sich nicht erinnern, ob ihm der Bescheid vom 08.08.2019 zugestellt worden sei und dieser bestandskräftig geworden sei. Nachweisbedürftig sei Beklagte. In der persönlichen Anhörung durch das Sozialgericht führt er weiter aus, er sei mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden und habe keinerlei Wünsche zu irgendetwas geäußert. Im Hinblick auf die seitens seiner Krankenversicherung einbehaltenen Selbstbeteiligung in Höhe von 431,93 € erklärt die Klägerseite weiter, dieser Betrag sei übersehen worden und werde vom Kläger bezahlt.

19 Der Kläger beantragt schließlich,

20 den Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2020 bis auf einen Betrag von 431,83 EUR aufzuheben.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie hält es für offen, wie sich Vertrauensschutz begründen solle. Nichtwissen genüge für die Begründung eines Vertrauensschutzes nicht aus. Der Zeitpunkt des Bekanntwerdens ändere nichts an der Beurteilung des Versicherungsschutzes zum Unfallzeitpunkt. Sie steht auf dem Standpunkt, der tatsächlich von ihr ausgegebene Betrag sei vom Kläger zu erstatten. Dies sei aus der Behauptung des Klägers, eine Versicherung bei ihr zu unterhalten abzuleiten und dem zu ihren Lasten eingeleiteten Heilverfahren.

24 Die Verwaltungsakte ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Bescheid vom 26.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2020 ist überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

26 Bis auf den Betrag von 431,83 € bis zu dem der Kläger die angekündigte Klage reduziert hat, hat der Kläger der Beklagten nichts zu erstatten. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach sind Leistungen ohne Verwaltungsakt, soweit sie zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Er war als unternehmerähnliche Person während seiner Tätigkeit am 14.06.2019 nicht kraft Gesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine freiwillige Versicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SGB VII und der §§ 42-48 der Satzung der Beklagten hatte der Kläger nicht abgeschlossen. Das Gericht hat aufgrund der vom Kläger unterzeichneten Abtretungserklärung, die am selben Tag wie der Ablehnungsbescheid vom 08.08.2019 datiert, keine Zweifel daran, dass dieser Bescheid dem Kläger zugegangen ist. Die Einlassung, nicht zu wissen, ob er den Bescheid erhalten habe, genügte der Kammer nicht. Die unterzeichnete Abtretungserklärung nimmt auf das Nichtbestehen von Versicherungsfall oder kausalen Unfallbeschwerden Bezug und ist vom Kläger unterzeichnet und zurückgesendet worden. Die Beklagte erläuterte dem Kläger dies im Begleitschreiben vom 08.08.2019. Ohne Kenntnis des Ablehnungsbescheids ergibt die klägerseitig unterzeichnete Abtretungserklärung zur erstattungsseitigen Vorgehen wegen des nicht vorhandenen Versicherungsfalls keinen Sinn.

27 Erlangt hat der Kläger stationäre Heilbehandlung, wie sie im Siebten Buch Sozialgesetzbuch in § 33 Abs. 1 SGB VII geregelt ist. Sachleistungen gehören nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den erstattungspflichtigen Leistungen gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie sind in Geld zu erstatten. Maßgeblich ist der objektive Gegenwert (Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 50 SGB X Rn. 27). Dass im vorliegenden Fall nicht der Kläger persönlich, sondern das BG-Klinikum die Zahlungen der

28 Beklagten erhalten hat, steht der Anwendung des § 50 SGB X nicht entgegen. Die Krankenbehandlung als Leistung erfolgte von einem Dritten, dem BG-Klinikum, an den Kläger. Nach Rechtsprechung des BSG sind § 50 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X auch dann anwendbar, wenn Leistungen nicht dem Adressaten eines zu bewilligenden Verwaltungsaktes zugeflossen sind, wenn sie mindestens einem beteiligten Dritten zugeflossen sind (mwN: Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 50 SGB X Rn. 14). Dies ist auf den Erstattungsfall zu übertragen und muss dann auch die Erstattung der Leistung des Leistungserbringers für den Leistungsträger einschließen. Für die Bemessung des objektiven Gegenwerts ist grundsätzlich unbeachtlich, ob sich ein bösgläubiger Empfänger die Leistungen auch auf eigene Kosten verschafft hätte. Dagegen hat das Bundessozialgericht zu den maßgeblichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung entschieden, dass sich der Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers wegen zu Unrecht gewährter Sachleistungen grundsätzlich nicht auf die vom Versicherungsträger gemachten Aufwendungen schlechthin und in vollem Umfang richten kann. Er sei durch den Vermögensvorteil beschränkt, der dem Leistungsempfänger entstanden sei, dass ihm Aufwendungen erspart geblieben seien, die er sonst aus eigenen Mitteln getragen hätte (BSG, Urteil vom 29.06.1972, 2 RU 256/68). Diese Rechtsprechung lässt den Gedanken erkennen, dass ohne Rechtsgrund erbrachte Sozialleistungen ähnlich dem Gedanken der Entreicherung im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht oder dem Gedanken der Interessen des Geschäftsherren bei der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ohne Berücksichtigung der Einbindung in den zivilrechtlichen Zusammenhang zurückgefordert werden dürfen.

29 Ob diese Rechtsprechung auf die Fallgestaltung des § 50 Abs. 2 SGB X zu übertragen ist, hat das BSG- soweit für die erkennende Kammer ersichtlich- noch nicht entschieden. Die eingefügte Verweisung des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf die §§ 45 und 48 SGB X spricht dagegen. Beide Vorschriften stellen nicht unmittelbar auf ersparte Aufwendungen des Begünstigten ab. Auf der anderen Seite sind die Vorschriften auf ein klassisch sozialverwaltungsrechtliches Verhältnis zwischen einen Sozialleistungsträger und einem Bürger zugeschnitten. Sie passen weniger gut auf Dreiecksverhältnisse. Dies beruht darauf, dass in Dreiecksverhältnissen ein Handeln eines Beteiligten, wie bei der Zahlung auf eine vermeintliche Schuld, dem vermeintlich Begünstigten weder bekannt noch aus den Umständen ersichtlich sein muss. § 50 Abs. 2 SGB X ist in Fällen, die über die unmittelbare Rückforderung im Verhältnis Leistungsträger – Begünstigter hinaus eine Anwendung auf das Dreiecksverhältnisse erfolgt, nur mit Modifikationen zur Anwendung zu bringen. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall, der die Rückabwicklung zwischen Begünstigtem (Kläger) – vermeintlichen Leistungserbringer / Eigenleister (BG-Klinikum)/ vermeintlicher Leistungsträger (Beklagte) betrifft. Hierbei handelt es sich um atypische Fälle.

30 Das Gericht hält es für derartige atypische Fälle für vorzugswürdig, dass – entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die atypische Interessenlage bei der Aufhebungsentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar, SGB X § 50 Rn. 26). Dies setzt eine Prüfung eines fiktiven Bescheids nach § 45 SGB X voraus (vgl. Steinwedel aaO Rn. 31). In entsprechender Anwendung des § 45 SGB X bedarf es für die Durchsetzbarkeit der Rückforderung einer Unlauterbarkeit des Empfängers im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X oder des Bestehens von Wiederaufnahmegründen, wenn ein Ausschluss von Vertrauensschutz begründet werden soll.

31 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer nicht zu der

32 Überzeugung gelangt, dass diese Voraussetzungen festgestellt werden können. Im Durchgangsarztbericht ist erkennbar, dass der Kläger seine private Krankenversicherung bei der Aufnahme ins Krankenhaus konkret benannt hat. Ferner hat er auf die herausgehobene Stellung im Unternehmen hingewiesen. Beide Aspekte sind im ersten Durchgangsarztbericht des Klinikums niedergelegt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe ist daraus nicht festzumachen. Diese Angabe war es schließlich, die die Beklagte vor der Auskehrung der Behandlungsrechnungen des Unfallkrankenhauses zu einer Prüfung des Versicherungsschutzes veranlasst hat, da sie Zweifel hatte, ob aufgrund der Stellung des Klägers im Unternehmen Versicherungsschutz bestand. Dies geht aus der Ermittlung an das Unternehmen V... vom 21.06.2019 hinreichend deutlich hervor.

33 Obwohl diese Zweifel bestanden, kehrte die Beklagte die Zahlung zur Behandlungsrechnung Anfang Juli an das BG-Klinikum nach BG-Tarif aus. Darüber hinaus ist die Kausalität weder aus der Angabe des Klägers bei der Einlieferung in das BG-Klinikum, noch der unterzeichneten „Zusicherung“ eines Versicherungsverhältnisses auf dem unterzeichneten Formular vom 14.06.2019 für die Zahlung der Beklagten an das BG-Krankenhaus zu belegen. Die Anwendung des § 45 SGB X setzt für den Ausschluss von Vertrauensschutz weiter voraus, dass es aufgrund falscher Angaben des Klägers zu dem unrichtigen fiktiven Bescheid gekommen ist. Unrichtige Angaben würden für sich nicht ausreichen. Die falsche Angabe muss für den fehlerhaften Verwaltungsakt kausal geworden sein (vgl Schütze, in: von Wulffen, SGB X, § 45 Rn 54). Beide Aspekte sind nicht erfüllt. Zum einen fehlt es bei den Angaben im Durchgangsarztbericht an einer wesentlich unzutreffenden Angabe des Klägers. Zum anderen hatte die Beklagte die leistungsrechtliche Problematik erkannt und dennoch die Auszahlung vorgenommen. Die Auszahlung beruhte damit nicht auf einer falschen Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit im Einklang steht, dass die Beklagte zur Einleitung des Heilbehandlungsverfahrens als Durchgangsarztbehandlung erst am 08.11.2019 beim BG-Klinikum um ergänzende Aufklärung gebeten hat. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Zahlungen für die stationäre Behandlung ausgekehrt.

34 Die nachträgliche Kenntnisnahme der Beklagten vom Inhalt der Formularerklärung vom 14.06.2019 war nicht kausal für die Auszahlung des Geldes durch die Beklagte an das BG-Klinikum. Ob der Kläger gegenüber dem BG-Klinikum tatsächlich bewusst und willentlich falsche Angaben gemacht hat, konnte das Gericht nicht feststellen. Seine Angaben sind schlüssig mit den unterschiedlichen Dokumentationen im Durchgangsarztbericht in Vereinbarung zu bringen. Die Angaben im Durchgangsarztbericht unterscheiden sich von der vorformulierten Kostenerklärung des BG-Klinikums. Das macht es aus Sicht der Kammer plausibel, dass der Vorgang sich im Wesentlichen so zugetragen hat, wie es der Kläger vorbringen ließ. Es erschließt sich nicht, warum der Kläger richtige Angaben im Durchgangsarztbericht angeben sollte, um dann in einer Kostenübernahmeerklärung das Gegenteil zu behaupten. Darüber hinaus fehlt es zur Überzeugung der Kammer an einem Motiv des Klägers, das Krankenhaus zu täuschen. Dem Kläger lag an einem: die dringend erforderliche Behandlung für seine akute Verletzung zu erhalten. Er wollte dem Krankenhaus keine Vergütung vorenthalten oder sich besondere unfallversicherungsrechtliche Leistungen durch unzutreffende Angaben erschleichen, sondern notwendige Formalia „abhaken“, wobei er auf die Zusage des Beraters auf die Klärung hinzuwirken vertraut hat.

35 Zudem ist aus der Kostenübernahmeerklärung vom 14.06.2019 zur Überzeugung der Kammer keine Verpflichtung des Klägers zu entnehmen, BG-

36 Sondertarifvereinbarungen für die Behandlung zu übernehmen. Die Kostenerklärung dient der Vergütung der ärztlichen stationären Behandlung. Sie enthält die Kenntnisnahme, dass wenn der angegebene Kostenträger die Kostenübernahme ablehne, die Kosten der Behandlung dem Kläger in Rechnung gestellt würden. Es handelt sich damit um eine Form einer Selbstzahlervereinbarung. Der Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Behandlungskosten nach BG-Tarif übernehmen wird. Die Kosten seiner Behandlung sind die Kosten, die das Krankenhaus nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger verlangen kann. Dies richtet sich entweder nach dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht oder dem privatärztlich zwischen Krankenhaus und Behandelnden geschlossenen Vertrag. Fehlt ein solcher oder ist dieser unwirksam, hat der Krankenhausträger einen inhaltsgleichen Zahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht (vgl. OLG Köln, 24.02.2015, I-5 U 156/14, 5 U 156/14).

37 Für die Abrechnung in Krankenhäusern ist das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu berücksichtigen. Als Akutkrankenhaus ist das BG-Klinikum H..._ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG an die Vergütung vollstationärer Leistungen nach dem KHEntgG gebunden, § 1 Abs. 1 KHEntgG (vgl. Jahnke in: Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht 2. Aufl. Rn. 402). Das DRG-Abrechnungssystem gilt damit auch, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung Kostenträger ist (vgl. Patt, in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen 3. Aufl. 2006, Rn. 6). Kostenträger im Sinne dieser Vorschrift ist der Leistungsträger, der die Kosten aufgrund des gesetzlichen Tatbestandes – und damit nach der Gesetzeskonzeption berechtigterweise- zu zahlen hat. Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG gilt nicht für Fälle, in denen die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten faktisch übernommen hat, ohne zugleich der zuständige versicherungsrechtliche Kostenträger zu sein.

38 Eine Vergütungspflicht existiert daneben außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen für in Anspruch genommene Wahlleistungen. Diese können nach § 17 KHEntgG gesondert berechnet verlangt. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte anwendbar. Sie führt im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung für außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistung in Anspruch genommenen Leistungen zu einer Gebührenminderung, § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Bei der Behandlung des Klägers hat es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung gehandelt. Eine allgemeine Krankenhausleistung ist die Maßnahme, die zur medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Patienten im Krankenhaus notwendig ist, § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Sonderunterbringungswünsche und Chefarztbehandlung gehören nicht zu den allgemeinen Leistungen, sondern wären gesondert vom Patienten zu tragen. Auch soweit es sich nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung gehandelt hätte, dürfte eine Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 GOÄ nicht von einer Gebührenvereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. Bei der Amputationsverletzung eines Fingers und der bevorstehenden operativen Versorgung eines zweiten Fingers handelt es sich um eine Notfall- und akute Schmerzbehandlung. Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die unfallversicherungsrechtlichen Tarife zwischen der Beklagten und dem BG-Krankenhaus über die Vergütung von stationären Leistungen im Wege einer Gebührenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Kläger statthaft zu vereinbaren gewesen wären. Jedenfalls zum Abschlusszeitpunkt verstieß eine derartige Vereinbarung, sollte das BG-Klinikum sie überhaupt so gemeint haben - gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Eine derartige Vereinbarung wäre nach § 134 und § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Auf Grundlage der Kostensicherungserklärung vom 14.06.2019 wäre seitens des BG-Krankenhauses gegenüber dem Kläger nur die Standardbehandlung als Privatpatient zu verlangen gewesen, was zudem eine ordnungsgemäße Rechnungstellung voraussetzt.

39 Der „Bestätigung“ des Versicherungsschutzes vom 14.06.2019 in der Gesetzlichen Unfallversicherung kommt unter diesen Rahmenbedingungen keine verlässliche Aussagekraft und Relevanz für die Auskehrung des Betrags zu. Denn hätte das Klinikum diese Bestätigung der Beklagten vor der Zahlung geschickt, wäre dennoch aufgrund der Angabe im Durchgangsarztbericht die veranlasste Überprüfung des Versicherungsschutzes eingeleitet worden.

40 Das Gericht sieht unter Berücksichtigung dessen keine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllten Konstellationen als erfüllt. Dies gilt auch für die Nr. 3. Die vom Beklagten herangezogene Vergleichsgrößen treffen die Bemessungsgrößen in Standardfällen. Hier war es für den Kläger nicht zumutbar, aus dem Krankenhaus noch einmal nach Haus oder in die Firma zu fahren, um zu überprüfen, ob im Lohnkonto BG-Beiträge für ihn entrichtet sind. Er hatte in der akuten Verletzungssituation auch keine Überlegungen im Hinblick auf seine Statusprüfung vorzunehmen und damit vor einer Weiterführung der Behandlung an seine Krankenversicherung oder die Beklagte mit der Bitte um Klärung heranzutreten. Es ging dem Kläger bei den Angaben im Krankenhaus im die Inanspruchnahme der Akutbehandlung seiner Verletzung. Bei der Entgegennahme der Behandlung war für ihn aufgrund des unstreitig bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrags nicht zweifelhaft, Anspruch auf Behandlung zu haben. Es musste sich ihm in der konkreten Situation nicht aufdrängen, dass das BG-Klinikum seinen Fall gegenüber der BG nicht hätte abrechnen dürfen oder entgegen seiner Angabe der Privatversicherung als BG-Fall abrechnen würde und es musste sich ihm nicht aufdrängen, dass daraus Unterschiede in der Abrechnungshöhe resultieren würden.

41 Darüber hinaus hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung die erforderliche Ermessensprüfung nicht in rechtmäßiger Weise ausgefüllt. Der Vertrauensschutz des

42 Klägers war nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X ausgeschlossen. Für das Bestehen von Vertrauen spricht nach der Systematik des § 45 SGB X eine Vermutungswirkung (Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 45). Die Interessenabwägung für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass seine individuelle Situation bei der Behandlungsaufnahme in das BG-Klinikum bei der Beklagten nicht hinreichend eingestellt worden ist. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass ein Leistungsbescheid entsprechender Art bei einer Prüfung in Zeit und Ruhe Anlass zur Nachfrage hätte geben können. Die Umstände für eine umsichtige Prüfung, Nachschlagen in Unterlagen oder Beitragsnachweisen waren für den Kläger im Aufnahmezeitpunkt nicht eröffnet. Die Kammer hält es für gut möglich, dass dem Kläger beim Wechsel vom Angestellten zum Komplementär der Firma nicht bekannt gewesen ist, welche Folgen dies für seinen unfallversicherungsrechtlichen Status hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger in vollem Bewusstsein über leistungsrechtliche und vergütungsrechtliche Auswirkungen eine bestimmte Art an besonderer Behandlung verlangt hätte oder eine spezifische schriftliche Wahlleistungsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) für nicht von der allgemeinen Krankenhausbehandlung umfasste Maßnahmen geschlossen hätte.

43 Die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X setzt die Ausübung von Ermessen voraus. Eine Ermessensschrumpfung auf Null zur Gesamtrückforderung des noch von der Beklagten verauslagten Betrags bestand nicht.

44 Die Reichweite des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 gebietet es, in der Ermessensprüfung zur Rücknahme bei schutzwürdigem Vertrauen den Mitverursachungsanteil des Verwaltungsträgers sachgerecht einzustellen. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht erfolgt. Der Kläger hätte zwar damit rechnen müssen, einen Ersatz für die Behandlungskosten im oben geschilderten Umfang leisten zu müssen, wozu auch die Eigenleistung der gegenüber der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehaltsbeträge gehört. Problematisch ist, dass die Auffassung der Beklagten die Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X in Dreiecksfällen auf ein für den Betroffenen unvorhersehbares Maß steigert. Besonders deutlich wird dies in

45 Fällen wie hier. Hätte die Beklagte die Zahlung für erbrachten Leistungen des BG-Krankenhauses gegenüber dem Kläger verweigert, hätte das BG-Krankenhaus die

46 Vergütung für die erbrachten Leistungen nach oben genannten Grundsätzen vom Kläger verlangen und notfalls zivilgerichtlich einklagen müssen. Gleiches gilt für die Erstattungsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner privaten Krankenversicherung. Der Kläger wäre damit höchstens dem zivilgerichtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch/ bzw Vergütungsersatz- bzw / Bereicherungsanspruch für seine Behandlung ausgesetzt gewesen. Eine Zahlung eines Dritten anstelle des Klägers hätte ebenfalls höchstens diesen Betrag auszugleichen gehabt. Dieser Dritte hätte den verauslagten Betrag ebenfalls vor den Zivilgerichten vom Kläger einklagen müssen, hätte sich der Kläger dem Ersatz des vom Dritten verauslagten Betrags entgegengestellt. Dieser Umstand lässt es gerechtfertigt erscheinen, dass ein Verwaltungsträger in Fällen der allgemeinen Rückabwicklung von Zahlungen, die er nicht auf dem Zivilrechtsweg, sondern durch die Eigentitulierung nach § 50 Abs. 2 SGB X durchsetzen möchte, nicht mehr verlangen kann, als er erhalten hätte, wenn er – wie ein anderer Dritter- den Zivilrechtsweg beschritten hätte, wenn nicht abweichendes öffentliches Recht eine weitergehende Durchsetzung ausdrücklich anordnet. Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte einen bereits erkannten rechtswidrigen fiktiven Verwaltungsakt durch die Zahlung vollzieht. Würde die unfallrechtliche stationäre Behandlung als Sonderform der Heilbehandlung begriffen, würde dem Kläger damit eine erkannt rechtwidrige Leistung aufgezwungen. Würde die Heilbehandlung allein als solche verstanden, führte dies zu dem Resultat, dass der Kläger über einen Umweg Mehrkosten für eine ihm zustehende Behandlung zu ersetzen hätte, die ihm bei rechtmäßiger Vorgehensweise nie entstanden wären. Das hält die Kammer für nicht sachgerecht. In sachnaher Auslegung ist davon auszugehen, dass der Kläger allein die erforderliche ärztliche Versorgung seiner Akutamputationsverletzung wollte und hierbei davon ausging, dass der dafür rechtlich geschuldete Betrag vergütet werde.

47 Bei einer Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis hat die Korrektur über die Berücksichtigung des Absatz 2 des § 45 SGB X zu erfolgen, denn die Atypik der aufgezwungenen Behandlung trifft die Interessenlage des § 50 SGB X nicht. Dies macht es erforderlich, dass die Verlagerung eines GoA- oder Bereicherungsanspruchs in das Sozialrecht aufgrund des Titulierungsprivilegs aus § 50 Abs. 2 SGB X für den Adressaten nicht mit verkürzten Rechten verbunden ist. Die Beklagte hätte in Ausübung ihres Ermessens ihr Verschulden in dem Umfang mit einstellen müssen, in dem ihre Forderung durch den BG-Tarif begründet ist. Ausreichend für die Durchsetzung des Anspruchs ist nicht die Postulation einer rechnerischen Differenz zwischen ausgekehrtem Betrag und erstattetem Betrag. Die Zusammensetzung des verlangten Betrags muss sich aus der Rechnungstellung ergeben, weil es möglich sein muss, den Zahlungsanspruch im Hinblick auf seine Berechtigung aus KrankenhausentgG bzw. privatärztlichem Behandlungsvertrag/ oder im Fall dessen Fehlens aus GoA oder Bereicherungsrecht der Höhe nach zu prüfen. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschriften der GoA auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung im Grundsatz anwendbar sind (vgl. Palandt/Sprau, Einf. V. § 677 Rn. 13ff).

48 Eine Änderung der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast folgt durch die Einkleidung des Anspruchs in einen Zahlungsanspruch aus § 50 Abs. 2 SGB X auch bei einem Drei-Personen-Verhältnis nicht. Denn bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen Privaten sind die § 677ff. BGB auch dann anwendbar, wenn es sich gleichzeitig um eine eigene Verpflichtung des öffentlichen Trägers gehandelt hat (vgl. Palandt/Sprau, Einf. V. § 677 Rn. 15). Dies muss dann erst recht gelten, wenn keine eigene Verpflichtung des öffentlichen Trägers bestanden hat. Der Ausschluss einer GoA durch eine gesetzlich abschließende Erstattungsregelung (Dornis, in: Erman BGB, Kommentar, Vorbemerkung vor § 677 Rn. 36), besteht nicht, weil der Fall des § 50 Abs. 2 SGB X die atypische Ausnahmekonstellation gerade nicht erfasst. Die in der Literatur geäußerte Kritik gegen die Anwendung der § 677 BGB, der Gesetzgeber habe die Schaffung gesetzlicher Erstattungspflichten selbst in der Hand, die Gerichte seien nicht zur Lückenfüllung berufen (Dornis aaO), passt auf die Eingrenzung der Erstattung aus § 50 Abs. 2 SGB X im atypischen Dreipersonenverhältnis nicht. Es fehlt nicht an einer Norm, die eine Erstattungsvorschrift beinhaltet, sondern aufgrund der Atypik der Fallgestaltung an einer Eingrenzung ihrer Reichweite und der Bewältigung des Widerspruchs zwischen dem zivilgerichtlich für den vom Erstattungspflichtigen zu erstreitendem Betrag und weitergehenden Inanspruchnahme durch den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger.

49 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Klage mit dem Argument zu stützen suchte, es dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, welche Tarife ein Versicherter mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbare, geht dieses Argument auch nach nochmaliger Beratung der Kammer an der ihrer Argumentation vorbei. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Beklagte bei einem Anspruch grundsätzlich auf die tariflichen Vereinbarungen des Privatversicherten mit dessen privater Krankenversicherung beschränkt ist. Maßgeblich ist das Vereinbarte zwischen Krankenhaus und Behandeltem, beim Fehlen einer solchen Vereinbarung der sich anschließende zivilrechtliche Ersatzanspruch und das KrankenhausentgG. Bei Dreipersonen-Verhältnissen im Bereicherungsrecht bzw. bei Geschäftsführung ohne Auftrag sind die dort entwickelten Grundsätze auch dann zu berücksichtigen, wenn ein Sozialleistungsträger auf Grundlage des § 50 Abs. 2 SGB X vorgeht. Dazu gehört, dass die Beklagte im Fall des § 50 Abs. 2 SGB X ihre verauslagten Leistungen so rechnerisch aufarbeitet und darlegt, dass es dem in Anspruch genommenen möglich ist, die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen.

50 Erforderlich ist weiter, dass die Beklagte die Rechnungstellung in einer geeigneten Modalität bereitstellt, dass dem Gegenüber seinerseits eine Abrechnung gegenüber seiner Versicherung (ungeachtet des konkret vereinbarten Tarifs) ermöglicht. Anderenfalls ist er nur theoretisch in der Lage, die zu erstattenden Leistungen seinerseits vertraglich konform von seiner privaten Krankenversicherung erstattet zu verlangen. Sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Krankenhaus hat durch die Zahlung des Leistungsträgers seine Wirksamkeit verloren.

51 Ein Anspruch auf den restlichen Betrag ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Aus dem oben genannten folgt, dass die Kammer sich nicht die Überzeugung davon bilden konnte, dass der Kläger eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zulasten der Beklagten begangen hat, insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass dem

52 Kläger kein Betrugsvorwurf gemacht werden kann, so dass auch ein Anspruch aus § 263 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB nicht hilfsweise den Anspruch der Beklagten stützen könnte.

53 Begründet ist der Anspruch mit 431,83 €. Der insoweit verauslagte Betrag entspricht der Selbstbeteiligung des Klägers in seiner privaten Krankenversicherung. Dieser wäre auch bei rechtmäßiger Sachbehandlung vom Kläger für die eigenen Behandlungskosten aufzubringen gewesen. Einer Klageabweisung bedurfte es insoweit nicht, weil die Klage bis auf diesen Betrag reduziert worden ist.

54 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Das Gericht hat die ganze Kostentragung der Beklagten als angemessen erachtet.

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