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8 B 48/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2022-07-12, 8 B 48/22
8 B 48/22Administrative Court / Chamber 8Jul 12, 2022
Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, es zu unterlassen, beim Aufrufen der Internetseite Zensus 2022 die Verbindungsdaten des Antragstellers, insbesondere die IP-Adresse, an eine Firma mit Sitz in den USA zu übermitteln, wenn die Beantwortung der Zensus-Fragen für Verwandte erfolgen soll und der Antragsteller einen anderen Übermittlungsweg, etwa Papier-Fragebogen, in Anspruch nehmen kann.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2022-07-12
Aktenzeichen: 8 B 48/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0712.8B48.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 23 Abs 1 S 1 ZensG 2021
Rechtskraft: ja
Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, es zu unterlassen, beim Aufrufen der Internetseite Zensus 2022 die Verbindungsdaten des Antragstellers, insbesondere die IP-Adresse, an eine Firma mit Sitz in den USA zu übermitteln, wenn die Beantwortung der Zensus-Fragen für Verwandte erfolgen soll und der Antragsteller einen anderen Übermittlungsweg, etwa Papier-Fragebogen, in Anspruch nehmen kann.(Rn.9)
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 75.000,00 €.
1 Der Antrag,
2 die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, es zu unterlassen, beim Aufrufen der Internetseite Zensus 2022 die Verbindungsdaten des Antragstellers, insbesondere seine IP-Adresse an die Firma ... . mit Sitz in den USA zu übermitteln,
3 hat keinen Erfolg.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindert oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller macht geltend, dass seine Schwester sowie seine Eltern ihn gebeten hätten, ihnen bei der Beantwortung der Zensus-Fragen zu helfen und er deshalb gehalten sei, die Internetseite zur Teilnahme am Zensus 2022 erneut aufrufen zu müssen.
6 Dieses Begehren rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es drohen keine wesentlichen Nachteile für den Antragsteller. Der Antragsteller hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. Die Antragsgegnerin zu 1. weist zurecht daraufhin, dass zwar die Meldung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 ZensusG 2022 grundsätzlich elektronisch zu erfolgen habe, also über die Internetseite Zensus2022.de. Allerdings steht es dem Antragsteller (wie auch jedem anderen) frei, die geforderten Angaben über einen Papier-Fragebogen zu übermitteln. Dies ist dem Antragsteller auch mitgeteilt worden. Insofern ist es dem Antragsteller ohne weiteres möglich, auf eine elektronische Meldung seiner Daten zu verzichten und die Angaben stattdessen über einen Papier-Fragebogen weiterzuleiten.
7 Insofern ist es nicht erforderlich, gerichtlichen Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher Nachteile in einem Eilverfahren in Anspruch zu nehmen. Es gibt eine einfachere Möglichkeit, die von dem Antragsteller befürchteten datenschutzrechtlichen Probleme aus dem Weg zu gehen.
8 Dadurch fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Eilbedürftigkeit. Zwar besteht eine fristgebundene Meldepflicht zum Zensus 2022. Allerdings ist es dem Antragsteller möglich und auch zumutbar, einen anderen Übermittlungsweg für seine Daten zu wählen.
9 Hinzu kommt, dass der Antragsteller für die Übermittlung seiner geforderten Daten die Internetseite Zensus2022.de bereits besucht und die erforderlichen Daten übermittelt hat. Insofern geht sein Antrag auf Unterlassung ins Leere. Soweit er vorträgt, dass er die Internetseite erneut aufrufen müsse, weil seine Schwester bzw. seine Eltern ihn gebeten hätten, bei der Beantwortung der Zensus-Fragen zu helfen, ist ohnehin schon fraglich, ob diese Hilfestellung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung rechtfertigt. Jedenfalls ist der Antragsteller darauf zu verweisen, eine etwaige Hilfestellung zur Beantwortung der Zensus-Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg, etwa Papier-Fragebogen, zu geben (siehe oben). Zur Beantwortung der Zensus-Fragen bezüglich seiner Schwester und seiner Eltern ist es nicht erforderlich, über seinen Internetzugang die Daten von Familienangehörigen zu übermitteln. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung scheidet auch aus diesem Grund aus.
10 Die übrigen aufgeworfenen rechtlichen Fragen können deshalb offenbleiben. Insbesondere kann offenbleiben, ob neben dem Statistischen Bundesamt auch die Landesämter als richtige Antragsgegner in Betracht kommen. Auch eine etwaige Verweisung dieses Rechtsstreits an andere Verwaltungsgerichte wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schleswig ist nicht in den Blick genommen worden, weil eine Verweisung des Rechtsstreits in gerichtlichen Eilverfahren ohnehin grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
11 Der Antrag ist deshalb in Hinblick auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung gegen sämtliche Antragsgegner mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
12 Für den Streitwert ist der sogenannte Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde gelegt worden, bezogen auf jeden Antragsgegner. Eine Herabsetzung des Auffangstreitwertes in Eilverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht in Betracht.
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