LG Flensburg 2. Zivilkammer, 2018-07-04, 2 O 317/17

2 O 317/17Cantonal Court / Civil Chamber IIJul 4, 2018

Full text

LG Flensburg 2. Zivilkammer — 2 O 317/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-04

Aktenzeichen: 2 O 317/17

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2018:0704.2O317.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 151.044,01 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Bauvertrages Schadenersatz aus dem Bauvorhaben Hotel „A M“. Das Hotel ließ die Klägerin als Neubau im Frühjahr 1999 errichten. Fünf Jahre später, im April 2004, offenbarten sich gravierende Bauwerksmängel, die zu einem Gesamtschaden in einer Größenordnung von über 2 Millionen € führten. Die Bauwerksschäden betrafen den im Untergeschoss des Hotels liegenden Wellnessbereich, wo es zu erheblichen Wasserschäden kam. Im Zuge des Ausbaus und der späteren Sanierung des Wellness-und Schwimmbadbereiches übernahm es die Beklagte eine von einem anderen Gewerk eingesetzte und verbaute Überlaufrinne am Schwimmbad mit Epoxidharz zu verfüllen. Zwischen den Parteien sind die Einzelheiten des Auftragsinhaltes streitig.

2 Aufgrund von Planungs- und Baumängeln hat die Klägerin bereits einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 5 O 31/12 gegen den Architekten und das ingenieurtechnische Planungsbüro geführt. Dieses Verfahren ist durch Vergleich vor der Zivilkammer beendet worden. Überdies hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 3 OH 1/07 ein selbständiges Beweisverfahren geführt, in dem auch die hiesige Beklagte beteiligt gewesen ist. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens hat das Landgericht Flensburg diverse Sachverständigen Gutachten der Sachverständigen Dr. K und S eingeholt. Die Gutachten sind beigezogen worden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Verursachungsbeiträge der einzelnen Gewerke am Gesamtschaden mit Quoten versehen. Der Beklagten hat der Sachverständige dabei eine Quote von 0 % zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens und die zugehörigen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Bezug genommen.

3 Aufgrund des erheblichen Schadens im Wellnessbereich des Hotels begann die Klägerin noch vor den vorgenannten Zivilverfahren mit der Sanierung des Wellnessbereiches und erweiterte diesen zugleich. Die gesamte Sanierung begleitete bauseits der Privatsachverständige W.

4 Die Klägerin behauptet, dass Gegenstand des Auftrages der Beklagten der Einbau einer sogenannten kapillarbrechende Fugenfüllung bei der Schwimmbadüberlaufrinne gewesen sei. Insofern habe die Beklagte dafür zu sorgen gehabt, dass die Edelstahlrinne flächenmäßig gegen überlaufendes Wasser abgedichtet worden ist. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen zwischen die Spalten zwischen dem Schwimmbadrand und der Überlaufrinne komplett mit Epoxidharz auszugießen, sodass ein wasserdichter Abschluss entstehe. Dies habe der für die Klägerin tätige Architekt, der Zeuge L, so mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der Auftragsvergabe erörtert.

5 Aufgrund der nicht flächigen Einbringung des Epoxidharzes sei es zu einem erheblichen Wasserschaden gekommen, für den die Beklagte einzustehen habe. Insofern ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte ihre Hinweis-und Bedenkenspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe, als sie eine erhebliche Menge Epoxidharz in den Spalt zwischen Rinne und Beckenrand eingebracht habe. Insofern sei auch die vom Gerichtsgutachter im selbstständigen Beweisverfahren gebildete Haftungsquote von 0 % gegenüber der Beklagten grob fehlerhaft und das Sachverständigengutachten des selbständigen Beweisverfahrens unverwertbar. Die Klägerin ist vielmehr der Ansicht, dass die Beklagte auf eine Quote von 10 % hafte. Aufgrund der von der Klägerin ermittelten Gesamtschadenssumme in Höhe von 1.510440,19 € ergebe sich insoweit die Klagsumme in Höhe von 151044,01 €.

6 Die Klägerin behauptet darüber hinaus, dass ihr aufgrund der schadensbedingten Sanierung erhebliche Finanzierungsschäden entstanden sein. Insgesamt beziffert die Klägerin den Finanzierungsschaden auf 563.412,35 €. Die Klägerin meint, dass die Beklagte insofern für den Finanzierungsschaden in Höhe von 10 % aufkommen müsse. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen (Bl. 8-9 d.A.).

7 Die Klägerin beantragt,

8 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151.044,01 € eins zzgl. 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 Die Klage wird abgewiesen.

11 Die Beklagte behauptet, dass es keinen Auftrag hinsichtlich einer kapillarbrechenden Fugenfüllung gegeben habe. Vielmehr sei Gegenstand des Auftrages eine Fixierung der bereits eingebauten Rille gewesen. Im übrigen habe nach Ansicht der Beklagten auch keine Hinweis-und Bedenkenspflicht gegenüber der tätigen Architekten oder Ingenieure bestanden, da die schadensverursachende Edelstahlrinne bereits durch ein anderes Gewerk eingebaut gewesen sei und insofern die darunterliegenden Abdichtungsebenen für die Beklagten nicht mehr sichtbar gewesen wären. Der Beklagten sei es daher gar nicht möglich gewesen Bedenken anzumelden, da sie die konstruktiven Probleme überhaupt nicht habe übersehen können.

12 Eine direkte Hinweis-und Bedenkenspflicht gegenüber der Bauherren habe ebenso nach Auffassung der Beklagten nicht bestanden. Maßgebend sei insofern, dass aufgrund der mangelhaften Planungsleistung eine fehlerhafteren Konstruktion verbaut worden sei, sodass infolgedessen eine Abdichtung schon vom Ansatz her nicht möglich gewesen wäre. Daher ist die Beklagte der Auffassung, dass es insbesondere keinen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem Planungsbüro den tätigen Gewerken geben könne, da die Beklagte kein Verschulden treffe. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf das gerichtliche Sachverständigengutachten aus dem selbständige Beweisverfahren.

13 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23 fünften 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K 2 und des Zeugen L. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen (Blatt 120 ff. der Akten).

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

15 A. Keine Mängel Gewährleistungsansprüche

16 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Grundmängel Gewährleistungsrecht gemäß der §§ 634 Nr. 4, 633, 631 BGB zu.

17 Der Schadensersatzanspruch aufgrund des Mängelgewährleistungsrechtes setzt zunächst voraus, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen wurde, und der Auftragnehmer die vereinbarte Werkleistung mangelhaft erbracht hat und die Nachbesserung nicht möglich gewesen ist bzw. gescheitert ist. Dabei muss die erbrachte Leistung hinter dem vereinbarten Leistungssoll zurückbleiben.

18 Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte mit ihrer erbrachten Leistung hinter dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll zurückgeblieben ist. Die von den Parteien beigebrachten schriftlichen Unterlagen über die Auftragsvergabe sind insoweit nicht eindeutig oder unergiebig. Zwar ist seitens des tätigen Planungsbüros eine Skizze ab gereicht worden, wo der Vermerk „kapillarbrechende Fugenfüllung“ zu finden ist, jedoch betrifft diese Skizze gerade nicht die Konstruktion, die im streitgegenständlichen Schwimmbad zur Anwendung gelangt ist. Darüber hinaus gab es keine schriftlichen Auftragsunterlagen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung mit einer konkreten Leistungsbeschreibung seitens des für die Klägerin tätigen Architekten L. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme blieb insoweit ohne positive Ergiebigkeit für die Klägerin. Der einvernommene Zeuge K 2 konnte zur Frage des Auftragsinhaltes und der Auftragsvergabe nicht ergiebig aussagen. Er konnte lediglich bekunden, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rinne mit Epoxidharz zu verpressen gewesen sei. Bei der Auftragsvergabe selbst oder bei Auftragsgesprächen ist der Zeuge K 2 jedoch nicht zugegen gewesen.

19 Die Angaben des Architekten L sind zwar positiv ergiebig für die Klägerin gewesen, sie sind gleichwohl nicht glaubhaft. Der Architekt L hat bekundet, dass es sich bei dem Auftrag für die Beklagten einen sogenannten freien, d.h. mündlichen Auftrag gehandelt habe und es insbesondere darum gegangen sei, dass die hier schadensgeneigte Überlaufrinne am Schwimmbecken mit Epoxidharz abzudichten gewesen sei. Demgegenüber konnte der Zeuge L aber auffallend klar schildern, dass es ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben habe, wo nicht nur das Abdichtungsverfahrens selbst, sondern auch Einzelheiten der Ausführung besprochen worden seien sollen. Angaben zum Inhalt und Ablauf der konkreten Bauausführung konnte er nicht liefern, vielmehr zeigte er erhebliche Erinnerungslücken. Er hat lediglich bekunden können, dass der Bauabschnitt des Abdichtens des Schwimmbeckens zu wichtig gewesen sei, als dass er nicht da gewesen sei.

20 Diese Erinnerungslücken sind gemessen an seinen detaillierten Erinnerungen an angebliche Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten in seinem Büro trotz des erheblichen Zeitablaufes seit der Auftragsvergabe im Jahr 2004 nicht nachvollziehbar . Insbesondere deshalb, weil der Zeuge der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass das Verfüllen der Schwimmbadrinne zu wichtig gewesen wäre, als dass er nicht täglich auf der Baustelle gewesen wäre. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge L als Architekt aufgrund der Bedeutung und der Schadensgeneigtheit im Schwimmbadbau ein besonderes Augenmerk auf die Ausführung durch die Beklagte gelegt hätte.

21 Im Ergebnis kann daher nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte hinter dem vereinbarten Leistungssoll zurück geblieben ist, da der Klägerin es nicht gelungen ist eine entsprechende Vereinbarung über das Abdichten der Rinne zu beweisen.

22 B. Keine weiteren Schadensersatzansprüche.

23 Darüber hinaus stehen der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche aus dem §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 631 ff. BGB zu. Denn der Beklagten ist insoweit keine Pflichtverletzung, insbesondere keine Verletzung der sogenannten Hinweis- und Bedenkenspflicht vorzuwerfen. Den Auftragnehmer trifft gegenüber dem Auftraggeber oder dem für ihn tätigen Architekten eine Hinweis-Bedenkenspflicht, wenn die gewählte Art der Bauausführung offensichtlich nicht geeignet ist, den vertraglich bezweckten Erfolg herbeizuführen. Insoweit muss der Auftragnehmer umsichtig daran mitwirken, dass der vertragsgemäße Erfolg und somit die erfolgreiche Schaffung des Werkerfolges eintreten kann. Dies hat jedoch Grenzen namentlich dort, wo eine Hinweis und Bedenkenspflicht für den Auftragnehmer schlicht nicht darstellbar ist, etwa weil er gar keine Kenntnis von den Planungen und den konstruktiven Einzelheiten des Vorhabens haben kann.

24 So liegt der Fall hier, denn die Beklagte konnte zum Zeitpunkt ihres Tätigwerdens nicht mehr erkennen, wie die Rinnenkonstruktion konkret beschaffen oder konstruktiv unterbaut worden ist. Insoweit spricht für einen planloses und wenig angeleitetes Tätigwerden der Beklagten auch, dass es sich um eine sogenannte freie, d.h. mündliche Auftragsvergabe gehandelt hat. Deutlich werden hieraus die gravierenden Planungs- und Ausführungsmängel seitens des Ingenieurbüros und des Architektenbüros. In der Retrospektive erscheint es nicht nachvollziehbar, dass bei einem sehr speziellen, sehr teuren und technisch sehr anspruchsvollen Projekt wie dem Schwimmbadbau ohne exakte Planungsvorgaben gearbeitet worden ist.

25 Aufgrund dessen traf die Beklagte hier insbesondere auch keine direkte Hinweis-und Bedenkenspflicht gegenüber der Klägerin als Bauherrin, da diese zum Ersten durch ein Architekt bzw. ein ingenieurtechnisches Planungsbüro vertreten gewesen ist und zum Zweiten diesem gegenüber erst gar keine Hinweis und Bedenkenspflicht aus den vorstehenden Gründen bestanden hat. Eine direkte Hinweis-und Bedenkenspflicht gegenüber der Bauherren besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich die tätigen Architekten den Hinweisen und der Bedenken der Auftragnehmer Seite verschließen bzw. aufgrund dessen keinerlei Maßnahmen ergreifen wollen. So lag der Fall vorliegend aber nicht, da die Beklagten aufgrund des Baufortschrittes und der kurzfristigen Beauftragung keine Hinweise bzw. Bedenken mehr anmelden konnten, da sprichwörtlich das Kind bereits in den Brunnen gefallen war.

26 Weitere Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich.

27 Die im selbstständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen getroffenen technischen Aussagen sind verwertbar. Ein neues Gutachten und einer neuen Beweisaufnahme bedarf es daher nicht. Denn die gutachterlichen Stellungnahmen sind sowohl in inhaltlicher Sicht, als auch in formeller Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die zu beantwortenden Fragen von den jeweiligen Sachgebieten der Sachverständigen umfasst.

28 Überdies ist vor diesem Hintergrund die Bezifferung der Haftungsquote mit 0 % durch den Gerichtssachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu beanstanden. Es besteht mit Blick auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen des der ständigen Beweisverfahrens kein Anlass neue Gutachten im Rahmen des nunmehr geführten Streitverfahrens einzuholen. Der gerichtliche Sachverständige S hat sich in seinem Gutachten und insbesondere auch in den mündlichen Erläuterungen des Gutachtens in sich schlüssig, nachvollziehbar mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben, der streitgegenständlichen Mängeln und insbesondere auch mit den Kritikpunkten der Klägerin beschäftigt. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass bereits zu diesem Verfahrenszeitpunkt die Klägerin selber durch den Privatsachverständigen W hinreichend beraten gewesen ist und insofern auch sachverständig beraten qualifizierte Einwendungen gegen gutachterlichen Stellungnahmen und dort vertretenen Auffassungen des gerichtlichen Sachverständigen hat vorbringen können. Der Klägerin ist insoweit lediglich dahingehend recht zu geben, dass der Sachverständige S die irrige Auffassung vertreten hat, dass es die Auftragnehmer Seite keine Hinweispflichten treffe, wenn Auftragsinhalt über den Fähigkeiten Horizont des Auftragnehmers hinausgehe. Dies betrifft jedoch nicht die fachliche Seite seiner Sachverständigenbegutachtungen, da er dieser Stelle keinen technischen Sachverstand, sondern eine fehlerhafte Rechtsauffassung offenbart hat. Auf der technischen Seite hat der Gerichtssachverständige jedoch ebenso wie der für die Klägerin tätige Privatsachverständigen W die fehlerhaft konstruierte Edelstahlrinne als Hauptschadensursache für den Wasserschaden ausgemacht. Genauso wie der Privatsachverständige der Klägerin hat der gerichtliche Sachverständige auf eben diese konstruktiven Fehler verwiesen. Insofern erscheinen die Ausführungen plausibel und müssen auch in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden, da aufgrund des bereits erfolgten Einbaus der Rinne und der nicht vorgelegten Planungsunterlagen für die Beklagte überhaupt nicht ersichtlich gewesen ist, inwieweit die Rinne überhaupt konstruktiv geeignet ist, um eine entsprechende Abdichtung des Schwimmbades überhaupt erreichen zu können. Vor diesem Hintergrund wäre selbst bei unterstellter Übernahme des Auftrages mit dem Inhalt eine vollflächige Abdichtung mit Epoxidharz herzustellen vorliegend vermutlich nicht einmal eine Hinweis-Bedenkenspflicht seitens der Beklagten verletzt worden, da sie aufgrund des Baufortschrittes nicht in der Lage gewesen wäre den konstruktiven Zustand der Rinne und des gesamten Schwimmbadprojektes nachzuvollziehen.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

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