LG Lübeck 3. Kleine Strafkammer, 2022-04-21, 3 Ns 713 Js 33549/19

3 Ns 713 Js 33549/19Cantonal CourtApr 21, 2022

Full text

LG Lübeck 3. Kleine Strafkammer — 3 Ns 713 Js 33549/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-21

Aktenzeichen: 3 Ns 713 Js 33549/19

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0421.3NS713JS33549.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 8. September 2021 wird aufgehoben.

Die Angeklagten H und J G werden

f r e i g e s p r o c h e n.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1 Die Angeklagten H und J G wurden von dem Amtsgericht Reinbek wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu Geldstrafen von jeweils 140 Tagessätzen hinsichtlich des Angeklagten J G in Höhe von je 40,00 € und hinsichtlich des Angeklagten H G in Höhe von je 130,00 € verurteilt. Die von den Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat aus rechtlichen Gründen Erfolg.

II.

2 Das Amtsgericht Reinbek hatte folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:

3 Der Angeklagte J G leidet an (…). Besonders ausgeprägt sind (…). Er erhält zur Linderung ärztlich verordnetes Medizinalcannabis in der zulässigen Höchstverordnungsmenge von 100g/Monat. Der Angeklagte H G, sein Vater, pflegt ihn tagsüber. Die beiden Angeklagte sind übereingekommen, zur weiteren Linderung der Spastiken einmal im Monat zusätzliches Marihuana in einer Menge von 100 Gramm zu erwerben. Der Angeklagte hat täglich insgesamt etwa 6 - 7 Gramm Marihuana konsumiert. Sie haben hiermit eine Bekannte, die Angeklagte J P, beauftragt, welche Marihuana und Amphetamine konsumierte und einen Dealer kannte.

4 In der Zeit vom Januar 2019 bis zum 27.6.2019 kaufte die Angeklagte J P in Glinde absprachegemäß in mindestens sechs Fällen jeweils 100 Gramm Marihuana bei einem Unbekannt gebliebenen Dealer zum Preis von jeweils 650,00 Euro. Sie übergab es an wechselnden Orten an den Angeklagten H G, erhielt von diesem den Kaufpreis in einem Umschlag und warf diesen am nächsten Tag in den Briefkasten des Verkäufers. Der Angeklagte H G brachte das Marihuana in die Wohnung des Angeklagten J G, wo er es täglich zur Behandlung des Angeklagten J G insbesondere mit dem Medizinalcannabis vermischte und zu Joints verarbeitete oder in Kapseln füllte.

5 Die Angeklagte J P zweigte sich jeweils kleine Mengen Marihuana für ihren Eigenkonsum ab, was die Angeklagten G duldeten. Am 27.6.2019 wurde sie auf der Autofahrt mit der letzten Portion Marihuana kontrolliert. Es wurden im Fahrzeug 92,67 Gramm Marihuana für J G und 0,6946 Gramm für ihren Eigenbedarf sichergestellt. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 16,1 % und enthielt insgesamt f14,9 Gramm des Wirkstoffes THC. An diesem Tag hatte die Angeklagte darüber hinaus 1,05 Gramm Amphetamin zum Eigenkonsum bei sich, mit einem Wirkstoffgehalt von 41,5 %, woraus sich 9,44 Gramm Amphetamin-Sulfat und 0,32 Gramm des Wirkstoffes Amphetamin als Base errechneten.

6 Die Angeklagten G haben diesen Sachverhalt in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Dabei hat der Angeklagte H G eindrucksvoll geschildert, wie er seinen sehr schwerwiegend an MS erkrankten Sohn J G pflegt und behandelt.

7 Ergänzend hat die Kammer zu der Erkrankung des Angeklagten J G folgende Feststellungen getroffen: Bei dem Angeklagten wurde im Jahr 2008 MS diagnostiziert. Inzwischen ist eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eingetreten, der Angeklagte schwerbehindert und in Pflegestufe 4 eingruppiert. Für seine Versorgung ist eine 24-stündige Betreuung erforderlich, die in Schichten von einem Pflegedienst geleistet wird. An den Wochenenden übernimmt der Vater die Tagespflege seines Sohnes. Die Krankheit ist bereits sehr fortgeschritten ausgeprägt. Der Angeklagte J G kann sich nicht mehr alleine versorgen. Er muss von dem Pflegedienst aus dem Bett in seinen Rollstuhl gesetzt und gefüttert werden. Besonders ausgeprägt sind bei ihm schwere therapieresistente Spastiken aller Extremitäten. Zur Linderung erhält er u. a. Baclofen-Tabletten in der zulässigen Höchstdosierung und zusätzlich Medizinalcannabis ebenfalls in der zulässigen Höchstverordnungsmenge. Die Gabe von Morphin stellt vorliegend keine Alternative zu der Cannabisbehandlung dar, zumal Morphium stark sedierend wirkt. Durch den Konsum von Cannabis können die Spastiken aufgelöst oder zumindest gemindert und gelindert werden. Auch besteht dadurch die Möglichkeit, den Angeklagten zumindest aus dem Bett in den Rollstuhl zu setzen. Ansonsten werde er nach der nachvollziehbaren Schilderung seines Vaters,,steif wie ein Brett'' und „es geht nichts mehr“. In der Wohnung des Angeklagten J G herrscht eine durchgehende Temperatur von 26 - 27 °C, da sich diese lindernd auf die Spastiken des Angeklagten auswirkt.

8 Der Angeklagte H G hat dargelegt, dass er sich eingehend mit der Cannabistherapie befasst habe; so auch sein Sohn. Im Ergebnis sehen die Angeklagten G aufgrund der weit fortgeschrittenen Erkrankung keine andere Möglichkeit, als J G mit der ausreichenden Menge Cannabis zu behandeln, was eine Überschreitung der zulässigen ärztlich verordneten Höchstmenge an Cannabis zur Folge hat.

III.

9 Die Angeklagten haben vor diesem Hintergrund den Tatbestand der §§ 29 Abs. 1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG erfüllt. Die Angeklagten G haben in sechs Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen.

10 Anders als das Amtsgericht ist die Strafkammer jedoch der Auffassung, dass das Handeln von H und J G gem. § 34 StGB gerechtfertigt war.

11 § 34 StGB bestimmt, dass derjenige nicht rechtswidrig handelt, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für den Leib eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.

12 So liegt es hier.

13 Zutreffend ist das Amtsgericht wie jetzt auch die Strafkammer davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall wegen der fortgeschrittenen Erkrankung des Angeklagten und keinen anderweitig gleich gut geeigneten Therapiemöglichkeiten grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund für den illegalen Erwerb weiteren Cannabis nach § 34 StGB vorliegt. Den Angeklagten G war es nicht möglich, über den ärztlich verordneten Medizinalcannabis von monatlich 100 Gramm hinaus weiteren Cannabis legal zu erwerben. Hierfür bestand aber ein Bedürfnis, da der Angeklagte J G zur Linderung seiner Schmerzen und Spastiken täglich 6 - 7 Gramm Cannabis benötigt, was zu einem monatlichen Bedarf von ca. 200 Gramm der Droge führt.

14 Allerdings hat das Amtsgericht den Rechtfertigungsgrund im Ergebnis deswegen abgelehnt, da die Angeklagten mit dem monatlichen Besitz von 100 Gramm Cannabis eine zu große Menge an Drogen besessen hätten. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das illegale Cannabis zusammen mit dem verordneten Medizinalcannabis bei dem Angeklagten J G zum Konsum für 30 Tage ausgereicht hätte und dass der Besitz der Droge in dieser Menge nicht zur täglichen Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich und demnach auch nicht gerechtfertigt war. Dieser Ansicht ist zunächst insoweit zuzustimmen, dass unter dem Gesichtspunkt der geringst möglichen Aufopferung des Eingriffsguts der Betäubungsmittelmenge eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 2018, 226). Der Besitz von Marihuana kann danach gemäß § 34 StGB überhaupt nur in dem Umfang gerechtfertigt sein, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist (BGH a.a.O; OLG Frankfurt NJW 2018, 474; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645, 3646; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., BtMG § 29 Teil 13 Rn. 62). So hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der durch die Vorratshaltung hervorgerufenen abstrakten Gefahr der Weitergabe von Cannabis an Dritte jedenfalls den Besitz einer für den Konsum von zwei Jahren ausreichenden Menge dieser Droge als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (BGH NStZ 2018, 226). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Bevorratung von für ein Jahr reichenden Cannabis als nicht mehr gerechtfertigt erachtet (OLG Frankfurt NJW 2018, 474). Die Strafkammer ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Bevorratung von Cannabis nur in einer therapeutisch sinnvollen Menge erforderlich und gerechtfertigt sein kann. Welche Menge dies ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und übersteigt grundsätzlich sicherlich den Besitz von wenigen Tagesdosen, rechtfertigt aber nicht die Bevorratung von Cannabis für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger.

15 Hier betrug der erforderliche Tageskonsum des Angeklagten J G sechs bis sieben Gramm Cannabis, sodass sich ein monatlicher Bedarf von ca. 200 Gramm der Droge ergibt. Zieht man hiervon die monatlich verordnete Menge von 100 Gramm medizinischen Cannabis ab, errechnet sich ein zusätzlicher monatlicher Bedarf von ca. 100 Gramm Cannabis. Damit reichte das zusätzlich illegal erworbene Cannabis für jeweils etwa einen Monat aus. Dies ist ein Zeitraum, der keine unübliche Hortung dieser Droge darstellt, sondern vielmehr innerhalb einer therapeutischen Behandlungsdauer und vernünftigen Bevorratung wie auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln liegt. Es ist nicht unüblich, dass chronisch erkrankte Patientinnen und Patienten Arzneimittel für die Anwendung von 3 Monaten bis zu einem halben Jahr, manchmal auch länger, bevorraten. Auch unter besonderer Berücksichtigung der von der Bevorratung von Cannabis grundsätzlich ausgehenden abstrakten Gefahr für Dritte erscheint daran gemessen der Besitz von 100 Gramm Cannabis und damit hier einer für etwa einen Monat ausreichenden Menge der Droge unter dem Gesichtspunkt der geringst möglichen Aufopferung des Eingriffsguts erforderlich und gerechtfertigt.

16 Die Angeklagten G waren dementsprechend mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.

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