projects
6 B 3/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2022-02-04, 6 B 3/22
6 B 3/22Administrative Court / Chamber 6Feb 4, 2022
Gemäß § 24 Abs. 1 WahlG SH können Wahlvorschläge nur von Parteien sowie von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2022-02-04
Aktenzeichen: 6 B 3/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0204.6B3.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 Abs 1 WahlG SH, § 42 Abs 2 WahlG SH
Gemäß § 24 Abs. 1 WahlG SH können Wahlvorschläge nur von Parteien sowie von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.(Rn.12)
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag und Hilfsantrag der Antragstellerin,
2 „die Zulässigkeit einer Kandidatur im Rahmen eines Tandem-Mandats für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 8. Mai 2022 bis zu der am 5. Februar 2022 stattfindenden Wahlversammlung der Partei „.................“ festzustellen;
3 hilfsweise,
4 festzustellen, dass die rechtswirksame Aufstellung einer Landesliste der Partei „.................” mit Einbezug eines Tandem-Mandats auch dann nicht beeinträchtigt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit eines Tandem-Mandats nicht bis zur Landtagswahl am 8. Mai 2022 vorliegen sollte.“
5 bleiben ohne Erfolg.
6 Für die Kammer ergeben sich bereits ernstliche Zweifel darüber, ob für die vorliegende Rechtsstreitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
7 Vorliegend liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass es sich bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit um eine verfassungsrechtliche handelt. So begehrt die Antragstellerin eine Feststellung des Gerichts, die sich unmittelbar auf die Stellung der Abgeordneten und Ausübung ihres Amtes nach Art. 17 der Landesverfassung für das Land Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 2. Dezember 2014, GVOBl. S. 438; im Folgenden: Landesverfassung) bezieht. So könnte eine Entsprechung des Antrages unmittelbare Auswirkung auf das Parlamentsgeschehen entfalten, da ein Landtagsmandat nicht auf einen, sondern zwei Abgeordnete entfallen würde. Dies würde eine Reihe von Fragen nach sich ziehen im Hinblick auf z. B. die Geschäftsordnung des Landtages, die Fraktionsmitgliedschaft, die Ausschussbesetzungen oder die Stimmabgabe im Landtag. Damit kommt dem vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Wirkung auf das Verfassungsleben zu, was gegen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sprechen könnte.
8 Andererseits gilt hier zu bedenken, dass die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits keine Verfassungsorgane sind. Die Antragstellerin leitet ihre von ihr vorgetragenen Rechte nicht aus ihrer Stellung als Abgeordnete ab, sondern als sich zur Wahl stellendes Parteimitglied. Auch bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine Landesbehörde, sodass in dessen Schreiben vom 2. Februar 2022, in dem er darstellt, dass aus seiner Sicht ein „Tandem-Mandat“ bzw. ein Wahlvorschlag, der ein solche enthielte, zurückgewiesen werden müsste, Verwaltungshandeln zu sehen sein dürfte. In der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass Rechtsstreitigkeiten um Wahl- oder Abstimmungsvorbereitungshandlungen verwaltungsrechtlicher Art sein sollen (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 28; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 40 Rn. 182; Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn. 34).
9 Letztlich kann die Frage hier jedoch offenbleiben, da die Anträge der Antragstellerin bereits aus anderen Gründen unzulässig sind.
10 Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
11 Vorliegend fehlt der Antragstellerin für eine derartige Entscheidung bereits die Antragsbefugnis. Diese ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zugunsten einer Antragstellerin nur anzunehmen, wenn diese plausibel und schlüssig darlegt, dass ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO § 123, Rn. 107).
12 Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die vorläufige (und vorzeitige) Anerkennung eines Wahlvorschlages für die Landtagswahl, die ein sog. „Tandem-Mandat“ enthält. Sie ist allerdings zu einem solchen Wahlvorschlag nicht berechtigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein können Wahlvorschläge nur von Parteien sowie parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Vorliegend vertritt die Antragstellerin jedoch nicht ihre Partei, sondern tritt im eigenen Namen auf. Eine parteilose Einzelbewerberin ist in ihr ebenfalls nicht zu sehen, da sie Mitglied der Partei „.................“ ist und es ihr offensichtlich um die Anerkennung deren Landesliste geht.
13 Lediglich ergänzend weist die Kammer noch daraufhin, dass der Antragstellerin auch in materieller Hinsicht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite stehen dürfte. Es ist keine gesetzliche Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Anerkennung einer Landesliste mit einem sog. „Tandem-Mandat“ ermöglicht. Zutreffend weist der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 2. Februar 2022 darauf hin, dass die Annahme einer solchen Liste zur Landtagswahl zu einer Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze führen dürfte. Wird ein Landeslistenplatz bei einer Wahl nicht von einer Person, sondern von zwei Personen ausgefüllt, erhalten hierauf abgegebene Stimmen auch bei gleicher Mandatsanzahl ein höheres Gewicht, da mit dem Mandat die unteilbare Mitgliedschaft im Parlament verbunden ist, die im Falle einer Wahl nicht einer Person, sondern zweien zuteilwerden würde.
14 Entgegen des Vortrags der Antragstellerin sieht die Landesverfassung die Teilbarkeit des Landtagsmandats ausdrücklich nicht vor. Nach Art. 17 Landesverfassung vertreten die Abgeordneten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (Abs. 1). Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder (Abs. 2). Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz (Abs. 3).
15 Eine Aufteilung dieser untrennbar mit gewählten Personen verknüpften/verbundenen Rechte sieht die Landesverfassung damit ausdrücklich nicht vor. Ist ein Abgeordneter allein seinem Gewissen unterworfen, schließt sich aus, dass dieses Gewissen auf mehrere Personen fällt, bzw. danach getroffene Entscheidung einem Diskurs oder Kontrolle durch eine andere Person zugänglich gemacht wird. Selbiges gilt dafür, dass ein Abgeordneter Vertreter des ganzen Volkes ist. Diese Eigenschaft besitzt er in seiner ganzen Person. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Persönlichkeit derart teilbar ist, dass sich die Vertretereigenschaft nur auf einzelne Aspekte dieser bezieht. Insbesondere erscheint es ohne verfassungsrechtlich klare Verankerung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ausgeschlossen, dass die Vertretung des Souveräns – das zentrale Element der repräsentativen Demokratie – von den internen Absprachen Einzelner abhängig gemacht wird. Eine entsprechende Ausgestaltung des Verfassungslebens wäre allein Sache des Verfassungsgebers.
16 Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig und wäre unbegründet. Die Antragstellerin erklärte in Bezug auf ihren Hilfsantrag Folgendes:
17 „Im Falle der Wahl würde das Tandem-Mandat dann so lange von einer Person ausgeübt werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung erkläre ich bereits jetzt den Rückzug meiner Kandidatur als Tandem-Partner zum Zwecke der eventuellen Notwendigkeit der Gewährleistung einer rechtswirksamen Landesliste.“
18 Die Kammer legt den Hilfsantrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO derart aus, dass die Antragstellerin eine einstweilige Zulassung einer Landesliste auch bei der kommenden Landtagswahl anstrebt, sodass zunächst zu ihren Gunsten ein Tandem-Mandat erteilt werden würde. Käme das Gericht in der Hauptsache nach der Landtagswahl zu dem Schluss, dass ein „Tandem-Mandat“ rechtlich unzulässig sei, würde die Antragstellerin auf ihre (geteilte) Abgeordnetenstellung verzichten.
19 Für den so verstandenen Antrag gelten dieselben Ausführungen wie zum Hauptantrag. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Stattgabe eines solchen Antrages ebenfalls mit den Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar wäre. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Erfolg einer bei der Wahl abgegebenen Stimme für die Landesliste der Partei „.................“ vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abhängig gemacht werden würde. Die Stimmabgabe im Rahmen einer Landtagswahl kann jedoch nicht unter eine Bedingung gestellt werden.
20 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.