Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2021-11-10, 5 Ta 77/21

5 Ta 77/21Labour Court / Chamber 5Nov 10, 2021

Regest

Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (nicht vermögensrechtliche Streitigkeit) können sowohl die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers als auch die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Sache für den Rechtsanwalt sein.(Rn.24) Bei ca. 4.000 gerügten Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung (nicht genehmigtes "Holen aus dem Frei") in anderthalb Jahren ist es nicht mehr angemessen, den Unterlassungsantrag des Betriebsrats nur in Höhe des Hilfswertes von 5.000,00 € festzusetzen.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 10. August 2021, 3 BV 30 e/20, Beschluss

Full text

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 77/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-10

Aktenzeichen: 5 Ta 77/21

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2021:1110.5TA77.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (nicht vermögensrechtliche Streitigkeit) können sowohl die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers als auch die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Sache für den Rechtsanwalt sein.(Rn.24)

Bei ca. 4.000 gerügten Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung (nicht genehmigtes "Holen aus dem Frei") in anderthalb Jahren ist es nicht mehr angemessen, den Unterlassungsantrag des Betriebsrats nur in Höhe des Hilfswertes von 5.000,00 € festzusetzen.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Elmshorn, 10. August 2021, 3 BV 30 e/20, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.08.2021, Az. 3 Ca 30 e/21, abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf

32.500,00 EUR

festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1 Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.

2 In dem zwischenzeitlich infolge beidseitiger Erledigungserklärungen eingestellten betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren stellte der Betriebsrat (Beteiligte zu 1.) folgende Anträge:

3 1. der Arbeitgeberin (Beteiligten zu 2.) bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, Beschäftigte aus der Pflege durch „Holen aus dem Frei" für zusätzliche oder vom Monatsdienstplan abweichende Schichten einzusetzen, ohne dass der Betriebsrat zuvor dem Einsatz bzw. der Schichtplanänderung die Zustimmung erteilt hat, oder die Vergabe der Schicht gemäß der Betriebsvereinbarung „Shyftplan" in der Weise erfolgt ist, dass die im Shyftplan als Team-Mitglied eingetragenen Arbeitnehmer/innen über die kurzfristig zu besetzenden Dienste per PushNachricht bzw. E-Mail informiert worden sind und sie sich auf die offenen Schichten beworben haben.

4 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, kurzfristig zu besetzende Dienste in der Pflege per PushNachricht bzw. E-Mail den als Team-Mitglied gemäß der Betriebsvereinbarung Shyftplan eingetragenen Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf diese offenen Schichten zu bewerben

5 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) betreibt drei Kliniken an drei unterschiedlichen Standorten. Der Betriebsrat ist für alle drei Kliniken gewählt. Es werden für jede Station oder Abteilung monatliche Dienstpläne erstellt, die nach (fingierter) Zustimmung des Betriebsrats einen Monat im Voraus veröffentlicht werden und damit verbindlich sind. In der Betriebsvereinbarung Shyftplan vom 03.03.2018, zuletzt verlängert bis zum 31.08.2020, war in Abweichung eines verbindlichen Dienstplanes die Besetzung kurzfristig (infolge von Krankheit etc.) frei gewordener Dienste geregelt. Danach konnten sich Mitarbeiter auf freiwilliger Basis im EDV-System Shyftplan für die Übernahme freigewordener Dienste registrieren und sich für die von der Arbeitgeberin dort eingestellten Dienste bewerben. Mit einer Bestätigungsmail der Arbeitgeberin wurden diese zusätzlichen Schichten (E-Dienst) verbindlich festgelegt. Diese E-Dienste wurden auf der Grundlage einer Gesamtzusage der Arbeitgeberin zusätzlich vergütet (240,00 € bzw. für Nachtschichten 270,00 €). Dieser Verfahrensweise hatte der Betriebsrat im Vorwege seine Zustimmung erteilt.

6 In der Antragsschrift trug der Betriebsrat vor, dass in 2019 in allen drei Kliniken insgesamt 2.206 E-Dienste vergeben wurden. Zusätzlich habe die Arbeitgeberin in 2019 wegen kurzfristig frei gewordener Dienste insgesamt 2.314 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf persönliche oder telefonische Bitten aus dem „Frei geholt“ und habe hierfür auch nicht die zusätzliche Vergütung gezahlt. Im ersten Halbjahr 2020 sei die Anzahl der „Holen aus dem Frei“ Dienste gegenüber den E-Diensten nochmals deutlich angestiegen.

7 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | P. | | E. | | W. | | | | „aus Frei“ | E-Dienste | „aus Frei“ | E-Dienste | „aus Frei“ | E-Dienste | | | | | | | | | | 1) | 1.185 | 931 | 33 | 26 | 4 | 29 | | 2) | 133 | 131 | 58 | 24 | 22 | 29 | | 3) | 161 | 106 | 60 | 27 | 31 | 21 | | 4) | 194 | 37 | 182 | 3 | 17 | 3 | | 5) | 251 | 66 | 201 | 3 | 13 | 13 | | 6) | 139 | 64 | | | | |

8 Unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung „Shyftplan“ fielen 793 Beschäftigte.

9 Die Beschwerdeführer beantragten, den Beschwerdewert auf 15.000,00 € festzusetzen, wobei der Antrag zu 1. angesichts des Umfangs der über 2.000 Verstöße mit 10.000,00 € zu bewerten sei.

10 Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdewert mit Beschluss vom 10.08.2021 auf insgesamt 7.500,00 € festgesetzt. Streitgegenständlich sei eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd. § 23 Abs. 3 RVG. Bei der Wahrung der Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Dienstplangestaltung sei regelmäßig der Hilfswert zu veranschlagen, sodass der Antrag zu 1. mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten sei. Der Antrag zu 2. sei nicht vollständig deckungsgleich mit dem Antrag zu 1., sodass dieser zusätzlich mit 2.500,00 € zu bewerten sei.

11 Hiergegen haben die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht am 12.08.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

12 den Beschluss 3 BV 30 e/20 d Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 10.08.2021 zum Gegenstandswert abzuändern und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 70.000,00 EUR festzusetzen;

13 hilfsweise

14 den Beschluss 3 BV 30 e/20 Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 10.08.2021 zum Gegenstandswert abzuändern und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 15.000,00 EUR festzusetzen;

15 höchsthilfsweise

16 den Beschluss 3 BV 30 e/20 Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 10.08.2021 zum Gegenstandswert abzuändern und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.

17 Die Beschwerdeführer haben gemeint,

18 bei dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Betrag handele es sich weder um einen Regelwert noch um eine Wertuntergrenze, sondern um einen Hilfswert, auf den zurückzugreifen sei, wenn alle Möglichkeiten einer individuellen Bewertung ausgeschöpft seien. Bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte sei Anhaltspunkt für eine individuelle Bewertung des Gegenstandswertes die Anzahl der betroffenen Beschäftigten. Bei der Wertermittlung gebe die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung. Mit steigender Anzahl der betroffenen Mitarbeiter steige auch die Bedeutung des strittigen Mitbestimmungsrechts. Ausgehend von 793 betroffenen Mitarbeitern sei der Wert für die beiden selbstständigen Anträge jeweils in Höhe von 70.000,00 € festzusetzen. Hilfsweise sei der Gegenstandswert - wie ursprünglich beantragt - in Höhe von 15.000,00 €, höchsthilfsweise in Höhe von 10.000,00 € festzusetzen.

19 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.08.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

20 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach dem Beschwerdewert an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, § 33 Abs. 3 RVG.

21 In der Sache selbst hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

22 1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.

23 2. Bei den im Beschlussverfahren gestellten Unterlassungs- bzw. Verpflichtungsanträgen handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Mit den Anträgen verfolgte der Betriebsrat die Einhaltung der BV Shyftplan sowie der Gesamtzusage betreffend die zusätzliche Vergütung bei Übernahme sogenannter E-Dienste. Dass es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, sieht der Beschwerdeführer nicht anders.

24 3. Damit ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch über 500.000,00 € anzunehmen. Dabei stellt der Wert von 5.000,00 € keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den allein dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Mögliche Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung können sich z. B. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, der Bedeutung der Sache und dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache für den Rechtsanwalt ergeben. Das gilt namentlich auch in Verfahren, in denen es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Ferner können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des beteiligten Arbeitgebers mit einbezogen werden, um zu angemessenen Ergebnissen zu kommen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.02.2016 - 1 Ta 19/16 - und Beschl. v. 08.04.2010 - 6 Ta 56/10 -; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1 B. Rn 43).

25 4. Hieran gemessen ist es angesichts der Vielzahl der vom Betriebsrat gerügten Verstöße (ca. 4.000) gegen die BV Shyftplan „Holen aus dem Frei“ über einen Zeitraum von zumindest anderthalb Jahren und damit die Bedeutung des Unterlassungsantrages nicht mehr angemessen, den Unterlassungsantrag zu 1. „nur“ in Höhe des Hilfswertes von 5.000,00 € zu bewerten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG wurde von der Arbeitgeberin - nach dem Vortrag des Betriebsrats - über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen verletzt. Die Bedeutung des Unterlassungsantrages wird noch dadurch verstärkt, dass die Arbeitgeberin in 2020 kurzfristig frei gewordene Stellen deutlich mehr durch „Holen aus dem Frei“ wiederbesetzt hat als durch E-Dienste. Dies ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.

26 Aber auch die wirtschaftliche Bedeutung des Unterlassungsantrages darf nicht außer Betracht bleiben. Infolge der gegenüber den Arbeitnehmern erteilten Gesamtzusage, die Übernahme eines jeden E-Dienstes mit 240,00 bzw. 270,00 € zusätzlich zu vergüten, kommt dem Unterlassungsantrag eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.

27 Schließlich kann auch der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden. Für die 12-seitige Antragsschrift hat der Beschwerdeführer für alle drei Kliniken über einen Zeitraum von anderthalb Jahre die angefallenen E-Dienste ins Verhältnis gesetzt zu den angefallenen „Holen aus dem Frei“ und hat somit ca. 4.000 Verstöße gegen die BV Shyftplan recherchiert. Da das Beschlussverfahren infolge des Abschlusses einer neuen BV Arbeitszeit für erledigt erklärt und eingestellt wurde, entfiel weiterer Arbeitsaufwand.

28 Nach alledem hält das Beschwerdegericht im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Unterlassungsantrages, aber auch aufgrund der Vielzahl der gerügten Verstöße eine Wertfestsetzung für den Unterlassungsantrag zu 1. in Höhe des 6-fachen Hilfswertes für angemessen. Der Feststellungsantrag zu 2. ist demgegenüber nur in Höhe des halben Hilfswertes, d.h. mit 2.500,00 € zu bewerten. Der Feststellungsantrag ist teilweise deckungsgleich mit dem Unterlassungsantrag. Einen eigenen Begründungsaufwand hatten die Beschwerdeführer nicht.

29 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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