Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2021-04-08, 8 A 248/18

8 A 248/18Administrative Court / Chamber 8Apr 8, 2021

Full text

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 A 248/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 8 A 248/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0408.8A248.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die Akte zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in eine bauaufsichtlich bei der Beklagten geführte Akte.

2 Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer des Grundstücks A-Straße (Gemarkung A-Stadt –...... – Flur ...– Flurstück ...).Dieses Grundstück grenzt in südlicher Richtung an das Grundstück F-Straße an.

3 Mit Schreiben vom 17. August 2017 beantragte er unter anderem Akteneinsicht in die mit dem Aktenzeichen ... bei der Beklagten geführte Akte, welche die Grundstücke F-Straße sowie ... in A-Stadt betrifft.

4 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 30. August 2017 zunächst mit, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Übersendung der gewünschten vorgenannten Akte zu dem Nachbargrundstück F. nicht möglich sei. Ein berechtigtes Interesse sei nicht ersichtlich. Der Kläger präzisierte sein Akteneinsichtsgesuch hieraufhin dahingehend, dass er dieses auf das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein sowie auf das Landesverwaltungsgesetz stützte.

5 Mit Schreiben vom 7. November 2017 hörte die Beklagte die Beigeladene zu einem möglichen Einverständnis mit der Gewährung der Akteneinsicht an, welches diese mit Schreiben vom 24. November 2017 nicht erteilte.

6 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers sodann durch Bescheid vom 24. November 2017 ab. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe nicht nach § 88 LVwG. Der Kläger sei in dem Verwaltungsverfahren zu dem Aktenzeichen ... nicht Beteiligter gewesen. Auch ein Anspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH bestehe nicht. Es liege ein Ablehnungsgrund nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH vor. Die Akte ... enthalte personenbezogene Daten. Die in einer Bauakte enthaltenen Informationen seien regelmäßig als personenbezogene Daten anzusehen. Es liege auch keine Zustimmung der Eigentümerin des betroffenen Grundstücks F-Straße vor. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das schutzwürdige private Interesse gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiege. Es sei schon gar nicht ersichtlich, weswegen ein öffentliches Bekanntgabeinteresse bestehen solle. Ein Zusammenhang zu der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bestehe nicht. Gewichtiger sei jedenfalls das private Interesse der vorgenannten Eigentümerin, dass die über sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bekannt gewordenen persönlichen und sachlichen Verhältnisse vertraulich bleiben. Zwar sei grundsätzlich gem. § 6 Abs. 3 IZG-SH eine Aussonderung vorzunehmen, allerdings würden alle in der Akte ... enthaltenen Informationen einen Sachbezug zu der Grundstückseigentümerin des Grundstücks F-Straße aufweisen. Eine Aussonderung sei nicht möglich.

7 Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Widerspruch. Die Beklagte lege den Beteiligtenbegriff zu eng aus. Angesichts des Gesamtkomplexes, welcher die Parteien seit Jahren beschäftige, müsse der Kläger davon ausgehen, dass er von dem Verfahren unmittelbar betroffen sei. Es sei zu vermuten, dass sich die vorenthaltene Akte auf eine von der Grundstücksnachbarin nachträglich beantragte Baugenehmigung beziehe. Die Betroffenheit des Klägers liege auf der Hand. Es liege auch kein Ablehnungsgrund nach dem IZG-SH vor. Es sei kein privates Interesse ersichtlich, welches das Bekanntgabeinteresse überwiegen könne. Sämtliche personenbezogenen Daten der Grundstücksnachbarn seien aus diversen gerichtlichen Verfahren, die vor dem Amtsgericht A-Stadt, dem Landgericht B-Stadt und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig anhängig seien, bekannt.

8 Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte sie hinsichtlich der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Geheimhaltung und dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse aus, dass die Vermutung des Klägers, dass die begehrte Akte Informationen über eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung enthalte, nicht zutreffe. Die Akte enthalte Angaben zur Grundstückseinmessung sowie Grundrisszeichnungen.

9 Der Kläger hat am 7. Juni 2018 Klage erhoben. Er führt zur Begründung zunächst aus, dass er von einer ungenehmigten baulichen Anlage auf dem Grundstück der Grundstücksnachbarin betroffen sei. Sie befinde sich in der Abstandfläche. Es sei zu klären, ob drittschützende Normen verletzt seien. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht geführtes Verfahren gegenüber einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zum Aktenzeichen ... . Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.

10 Nunmehr trägt er vor, dass der geltend gemachte Anspruch aus § 3 Satz 1 IZG-SH folge. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Akte ... personenbezogene Daten enthalte. Personenbezogene Daten seien von sog. Sachdaten zu trennen. Für Sachdaten sei der Anwendungsbereich der DSGVO bereits nicht eröffnet. Bei den in Bauakten enthaltenen Informationen handele es sich auch nicht regelmäßig um personenbezogene Daten, die von der Beklagten in Bezug genommene Auffassung des ULD reiche zu weit. Zudem sei fraglich, ob durch die Bekanntgabe personenbezogene Daten „offenbart“ würden. Eine Offenbarung liege zumindest dann nicht mehr vor, wenn – wie hier – die personenbezogenen Daten bekannt seien. Jedenfalls sei es möglich, die enthaltenen personenbezogenen Daten auszusondern. Unverzichtbar seien jedoch Angabe zu den Maßen der baulichen Anlage und zu deren Lage auf dem Baugrundstück, insbesondere mit Blick auf die Nachbargrenzen. Es entziehe sich jedoch der Kenntnis des Klägers, ob Unterlagen gem. § 7 Abs. 3 BauVorlVO in der Akte enthalten seien.

11 Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ins Detail gehende Prüfung des Akteninhaltes vorgenommen habe. Sie habe sich pauschal auf den Standpunkt gestellt, dass ein Ausschlussgrund vorliege. Es sei deswegen nicht einmal erkennbar, dass schutzwürdige private Interessen an der Geheimhaltung bestünden. Auf ein öffentliches Bekanntgabeinteresse komme es daher nicht an. Aus den Zielen des IZG-SH folge in Bezug auf die beabsichtigte Transparenz ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018, zugestellt am 7. Mai 2018, aufzuheben und dem Kläger Akteneinsicht hinsichtlich der Akte ... zu gewähren.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger oder sein Grundstück in der streitbefangenen Akte nicht einmal erwähnt würden. Es gehe nicht um ihn. Auf dem Grundstück ... befinde sich keine ungenehmigte bauliche Anlage mit einem Abstand von lediglich 1,475 m zur katasterlichen Grenze des Klägers. Die in Frage kommende Anlage sei genehmigt. Gegen die dafür bestehende Baugenehmigung sei der Kläger in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vorgegangen.

17 Die streitbefangene Akte enthalte Angaben zur Grundstückseinmessung und Grundrisszeichnungen. Diese würden in Verbindung mit der Person der Grundstückseigentümerin personenbezogene Daten darstellen. Die Beklagte habe auch – soweit dies möglich sei – eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse und dem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung vorgenommen. Es sei aber nicht erkennbar, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Grundrisszeichnungen und Gebäudemessdaten bestehen solle. Soweit ein öffentliches Bekanntgabeinteresse nicht erkennbar sei, müsse der Schutz der privaten Geheimhaltungsinteressen Vorrang haben. Der Kläger verweise auch nur auf ein ganz allgemeines Interesse an der Bekanntgabe, nämlich der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Würde man dies ausreichen lassen, so liefe der Schutz der personenbezogenen Daten leer.

18 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

21 Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die begehrte Akteneinsicht zu gewähren.

22 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 IZG-SH sind erfüllt. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich informationsrechtlich anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist auch unstreitig eine informationspflichtige Stelle. Sie hat auch nicht bestritten, dass sie über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 2 Abs. 5 IZG-SH).

23 Dem Zugangsbegehren steht – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – in dem vorliegenden Einzelfall auch nicht der Ablehnungsgrund des § 10 Satz 1 Nummer 1 IZG-SH entgegen, wonach der Antrag anzulehnen ist, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist und das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, es sei denn der Betroffene erteilt seine Zustimmung. Die Norm schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

24 Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – nachfolgend: DS-GVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diesbezüglich gilt, dass eine natürliche Person als identifizierbar angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Formulierung der vorgenannten Vorschrift und deren Genese sprechen dafür, dass der Begriff weit auszulegen ist (vgl. Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 7). Da die Legaldefinition weit gehalten ist, erfasst sie neben sensiblen Daten aus der Privat- oder Intimsphäre auch Daten mit geringem Informationsgehalt, sofern sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen (BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 28. Ed. 1.2.2020, IFG § 5 Rn. 3). Der Begriff der Information umfasst unter anderem Aussagen zu sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 9). Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 33/17, NVwZ 2020, 1114 Rn. 25, beck-online, m.w.N.). Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, Wohnverhältnissen, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (vgl. Paal/Pauly/Ernst, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 14; zum BDSG: VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2011 – VF 3 K 820/10). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben finden sich insbesondere in bauaufsichtlich geführten Behördenakten regelmäßig eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Beachtlich ist gleichwohl, dass der Beklagten die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen obliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Schoch , Informationsfreiheitsgesetz, Zweiter Teil. Kommentar Vorbemerkung §§ 3 bis 6 Rn. 61, beck-online). Dabei müssen die Angaben der darlegungspflichtigen Behörde zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 – 13 K 3505/09 –, Rn. 72, juris).

25 Die Beklagte hat dargelegt, dass in der maßgeblichen bauaufsichtlich geführten Akte Angaben zur Grundstückseinmessung in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen sowie Grundrisse der dortigen baulichen Anlage enthalten sind. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass auch die Grundrisse einer baulichen Anlage und hier insbesondere eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes personenbezogene Daten darstellen können, da sie die konkreten Wohnverhältnisse einer Person beschreiben. In dem hier zu beurteilenden Fall überwiegt unabhängig davon jedoch jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse i.S.d. § 10 Satz 1 IZG-SH das aus § 10 Satz 1 Nummer 1 IZG-SH folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung, da dem Kläger nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung die Grundrisse des Gebäudes der Beigeladenen bereits aus weiteren vor dem erkennenden Gericht sowie dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren über die etwaige Verletzung von baurechtlichen Nachbarrechten bekannt sind, in welchen ihm ausweislich des Vorbringens eine Akteneinsicht auch in diese Unterlagen gewährt worden ist. Damit sind jedoch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Einsichtnahme in die in der Akte ... befindlichen Grundrisse keinerlei schutzwürdige private Interessen an der Geheimhaltung mehr erkennbar. In Bezug auf die Grundstückseinmessung gilt – unabhängig von der Frage, ob insoweit personenbezogene Daten im vorstehenden Sinne und keine reinen Sachdaten vorliegen – entsprechendes. Dem Kläger sind in seiner Eigenschaft als Nachbar die (einsehbaren) Grundstücksverhältnisse ebenso wie die Beigeladene als Grundstückseigentümerin bereits bekannt. Schutzwürdige private Interessen an der Geheimhaltung sind auch insoweit nicht erkennbar. Da es für das Vorliegen eines entsprechenden Ausschlussgrundes ausweislich § 10 Satz 1 IZG-SH erforderlich wäre, dass das aus § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – in dem vorliegenden Fall der Vorrang zu gewähren und das Vorliegen des von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgrundes zu verneinen.

26 Dass weitere personenbezogene Daten in der maßgeblichen Akte enthalten sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte die Beklagte dies entsprechend der vorstehend umschriebenen Obliegenheit nicht hinreichend dargelegt. Auch das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe ist nicht hinreichend dargelegt.

27 Nach alledem war dem Klagbegehren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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