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4 MB 50/19•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2019-06-06, 4 MB 50/19
4 MB 50/19Administrative Court / Division 4Jun 6, 2019
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, 8. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04).(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juni 2019, 11 B 89/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-06
Aktenzeichen: 4 MB 50/19
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2019:0606.4MB50.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 8 MRK, Art 6 GG
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, 8. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04).(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. Juni 2019, 11 B 89/19, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
2 Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass inzwischen mehrere Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind stattgefunden hätten. Sofern in dem Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 25.02.2019 noch davon die Rede sei, dass der letzte Umgang im Oktober 2018 stattgefunden habe, entsprechen dies nicht mehr den Tatsachen, unter anderem habe am 08.03.2019 ein Besuch beim Kind stattgefunden. Es bestehe ein inniges Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind, was sich auch mit einer Videoaufnahme belegen lasse. Aus finanziellen Gründen könne der Antragsteller sein Kind leider nicht so oft sehen wie er möchte, er habe aber regelmäßig Kontakt mit der Kindesmutter über SMS und Handy und erkundige sich nach dem Wohl des Kindes. Würde der Antragsteller in seine Heimat abgeschoben, würde dies im Endeffekt bedeuten, dass das Kind auf Dauer seinen Vater verlieren werde.
3 Auch die Berücksichtigung des Kindeswohls des betroffenen Kindes des Antragstellers nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen, auch mit dem neuen Tatsachenvortrag, keine andere Entscheidung. Die Rechte aus Art. 6 GG gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Indes ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 -, juris).
4 Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht beachtet und zutreffend gewürdigt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der vom Antragsteller beschriebene Umgang mit seinem Kind gibt keine Hinweise darauf, dass inzwischen eine enge Bindung des Antragstellers zu seinem Kind besteht. Weiter ist nicht dargetan, dass das Kind zu seinem Wohl auf den Antragsteller angewiesen ist. Es ist nichts dazu vorgetragen, wie sich die Vater-Kind-Beziehungen in Zeiten der Trennung des Antragstellers von der Kindesmutter dargestellt hat. Nach dem Akteninhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kind seinen Vater über viele Monate nicht gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch einem Kleinkind im Alter von etwa 1 Jahr und 3 bis 4 Monaten eine vorübergehende Trennung zumutbar. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vater-Kind-Beziehung durch die Trennung nachhaltig beeinträchtigt wäre oder beachtliche Folgen für das Kindeswohl hätte. Ein Kleinkind befindet sich in einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung. Der bislang über SMS und WhatsApp Nachrichten aufrechterhaltende Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bzw. Kindesmutter lässt sich auch in Zukunft fortsetzen. Dies ist für eine Übergangszeit hinnehmbar und zumutbar. Eine enge Bindung ist mit einem Kleinkind auch in Zukunft herstellbar. Der Antragsteller kann Besuchskontakte z.B. auch über ausländerrechtliche Betretenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG) herstellen. Es ist weiter nicht dargetan, dass das Kind oder die Kindesmutter zwingend auf die Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen wären.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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