Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Senat für Notarsachen, 2020-12-09, 9 Not 2/20

9 Not 2/20Supreme CourtDec 9, 2020

Regest

1. Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30. September) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4. Oktober gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.(Rn.28) 2. Auch § 11 EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.(Rn.29) 3. Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor.(Rn.33)

Full text

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Senat für Notarsachen — 9 Not 2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-09

Aktenzeichen: 9 Not 2/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:1209.9NOT2.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BNotO, § 11 EuRAG, Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30. September) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4. Oktober gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.(Rn.28)

  2. Auch § 11 EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.(Rn.29)

  3. Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor.(Rn.33)

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