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15 UF 52/19•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2021-03-10, 15 UF 52/19
15 UF 52/19Supreme CourtMar 10, 2021
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. (Rn.13) 2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war. (Rn.19) 3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 15 UF 52/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0310.15UF52.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 2 S 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 65 Abs 3 FamFG
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. (Rn.13)
Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war. (Rn.19)
Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. (Rn.21)
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