Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-03-03, 5 LA 295/20

5 LA 295/20Administrative Court / Division 5Mar 3, 2021

Regest

1. Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG umfasst auch das Gehen im Walde.(Rn.10) 2. Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind durch die Freiheitsrechte des Grundgesetzes nicht ohne weiteres garantiert, sie bedürfen einer besonderen Begründung.(Rn.10) 3. § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist kein für den Bürger unmittelbar verbindlicher Rechtssatz. Normadressaten sind allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze verpflichtet werden.(Rn.8) 4. § 59 BNatSchG enthält ein subjektives Recht darauf, den Wald zu betreten, denn die Vorschrift ist im Gegensatz zu § 56 BNatSchG a.F. als Vollregelung ausgestaltet und die „freie Landschaft“ umfasst auch den Wald. Jedoch richtet sich der Umfang des Betretungsrechts nach Landesrecht.(Rn.9) 5. § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH 2004) enthält zwar ein Recht auf Betreten des Waldes, aber kein „Recht auf Wald“. Ein existierender Wald ist die tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass der in der Norm statuierte Anspruch besteht. Mit der Beseitigung des Waldes entfällt das Substrat für die Ausübung des Betretungsrechts. Der Inhaber des Rechts muss sich also mit dem abfinden, was – und wie lange es – geboten wird.(Rn.6) 6. Für die Klage eines Nachbarn gegen eine Waldumwandlungsgenehmigung fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.4) 7. Die Kosten des Beigeladenen, der (erfolgreich) beantragt hat, den Berufungszulassungsantrag abzulehnen, sind regelmäßig nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.(Rn.16)

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 LA 295/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-03

Aktenzeichen: 5 LA 295/20

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0303.5LA295.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 S 1 WaldG SH 2004, § 56 BNatSchG 2002, § 59 BNatSchG 2009, Art 2 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 S 1 BWaldG ... mehr

Leitsatz

  1. Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG umfasst auch das Gehen im Walde.(Rn.10)

  2. Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind durch die Freiheitsrechte des Grundgesetzes nicht ohne weiteres garantiert, sie bedürfen einer besonderen Begründung.(Rn.10)

  3. § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist kein für den Bürger unmittelbar verbindlicher Rechtssatz. Normadressaten sind allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze verpflichtet werden.(Rn.8)

  4. § 59 BNatSchG enthält ein subjektives Recht darauf, den Wald zu betreten, denn die Vorschrift ist im Gegensatz zu § 56 BNatSchG a.F. als Vollregelung ausgestaltet und die „freie Landschaft“ umfasst auch den Wald. Jedoch richtet sich der Umfang des Betretungsrechts nach Landesrecht.(Rn.9)

  5. § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SH 2004) enthält zwar ein Recht auf Betreten des Waldes, aber kein „Recht auf Wald“. Ein existierender Wald ist die tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass der in der Norm statuierte Anspruch besteht. Mit der Beseitigung des Waldes entfällt das Substrat für die Ausübung des Betretungsrechts. Der Inhaber des Rechts muss sich also mit dem abfinden, was – und wie lange es – geboten wird.(Rn.6)

  6. Für die Klage eines Nachbarn gegen eine Waldumwandlungsgenehmigung fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.4)

  7. Die Kosten des Beigeladenen, der (erfolgreich) beantragt hat, den Berufungszulassungsantrag abzulehnen, sind regelmäßig nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.(Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zu Leitsatz 5. OVG Münster, Urteil vom 6. September 2019 – 16 A 2326/15 –, NVwZ-RR 2020, 200 und juris Rn. 38 ff.(Rn.6)

  2. Vergleiche zu Leitsatz 3. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 und juris Rn. 73.(Rn.8)

  3. Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BverfGE 80, 137 und juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, BVerwGE 159, 337 und juris Rn. 37.(Rn.10)

  4. Vergleiche zu Leitsatz 7. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 3.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. September 2020, 1 A 184/19, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichter – vom 21. September 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen die Genehmigung zur Umwandlung einer Waldfläche in eine Fläche für Wohnbebauung und eine Grünfläche. Der in der Nachbarschaft wohnende Kläger zu 2. hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat. Das Recht zum Betreten des Waldes und das Recht zum Betreten der freien Landschaft begründeten kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Zustandes, der das Recht zum Betreten auslöse.

2 Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung.

3 Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu Recht verneint. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten Normen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, § 59 Abs. 1 BNatSchG und Art. 2 Abs. 1 GG) schützen sein Interesse an einer Verhinderung der Waldumwandlung nicht.

5 a) Noch zutreffend macht der Kläger geltend, das Betretungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vermittele dem erholungssuchenden Waldbesucher eine geschützte Rechtsposition. Zu Unrecht wirft er aber dem Verwaltungsgericht vor, dieses vertrete eine andere Meinung. In den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides findet sich der Hinweis, dass das Betretungsrecht (beispielsweise) die Möglichkeit bietet, gegen rechtswidrige Sperrungen vorzugehen. Das Verwaltungsgericht verneint also das subjektive Recht nicht dem Grunde nach, sondern äußert sich stattdessen differenziert zu dessen Umfang. Darauf geht der Kläger nicht ein. Dies wäre zur ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes jedoch erforderlich.

6 Davon abgesehen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig. § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG enthält zwar ein Recht auf Betreten des Waldes, aber kein „Recht auf Wald“. Ein existierender Wald ist die tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass der in der Norm statuierte Anspruch besteht. Mit der Beseitigung des Waldes entfällt das Substrat für die Ausübung des Betretungsrechts. Der Inhaber des Rechts muss sich also mit dem abfinden, was – und wie lange es – geboten wird (vgl. zum naturschutzrechtlichen Betretungsrecht: OVG Münster, Urteil vom 6. September 2019 – 16 A 2326/15 –, juris Rn. 38 ff.; zum Gemeingebrauch an Gewässern: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 4 BN 40.07 –, juris Rn. 5; an öffentlichen Häfen: OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 –, juris Rn. 61; an öffentlichen Straßen: OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2017 – 1 MB 14/17 –, juris Rn. 20).

7 Die Genehmigung zur Waldumwandlung ist in § 9 Abs. 3 LWaldG geregelt. Ob die Norm private Interessen schützt, ist im Berufungszulassungsverfahren nicht zu prüfen, da sich der Kläger hierauf nicht beruft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG zu versagen ist, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies zeigt, dass durch eine Waldumwandlungsgenehmigung in aller Regel nicht subjektive Rechte Dritter berührt werden.

8 b) Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG kann der Kläger kein subjektives Recht ableiten. Die Norm ist kein für den Bürger unmittelbar verbindlicher Rechtssatz. Normadressaten sind allein die Länder, die zum Erlass entsprechender Außenrechtssätze verpflichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, juris Rn. 73). Verfassungsrechtliche Grundlage für den Regelungsauftrag ist die Befugnis des Bundes zur Rahmengesetzgebung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a.F. Diese Grundlage ist zwar mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 weggefallen. Gemäß Art. 125b Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG jedoch als Bundesrecht fort, und zwar auch insoweit, als die Norm (lediglich) eine Verpflichtung der Länder zur Gesetzgebung enthält.

9 c) Aus § 59 BNatSchG ergeben sich keine über 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG hinausgehenden Rechtsfolgen. Zwar enthält auch diese Vorschrift ein subjektives Recht darauf, den Wald zu betreten, denn sie ist im Gegensatz zu § 56 BNatSchG a.F. als Vollregelung ausgestaltet (vgl. BR-Drs. 278/09, S. 232; Maus, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, 59 Rn. 1) und die „freie Landschaft“ umfasst auch den Wald (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2020, BNatSchG § 59 Rn. 4; Heß, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, Stand 2020, BNatSchG § 59 Rn. 5). Jedoch verweist § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG darauf, dass sich das Betreten des Waldes nach Landesrecht richtet. Insofern bleibt § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG für den Umfang des Betretungsrechts bestimmend. Dass § 59 BNatSchG daneben eine eigenständige Bedeutung für die Reichweite des materiellen Rechts haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

10 d) Art. 2 Abs. 1 GG kann der Kläger ebenfalls nicht ergänzend zu § 17 Abs. 1 Satz 1 LWaldG fruchtbar machen. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst auch das Gehen im Walde wie überhaupt das beliebige Verhalten an beliebigen Orten (vgl. zum Reiten im Walde: BVerfG, a.a.O. Rn. 62 ff.; zum Gehen am Strande: BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 37; zum Taubenfüttern in öffentlichen Anlagen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 –, juris Rn. 3; zum Rauchen in der Schule: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. August 2012 – OVG 4 B 29.10 –, juris Rn. 20). Der Kläger wendet sich jedoch nicht gegen eine Beschränkung der Möglichkeit, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Vielmehr will er erreichen, dass sich an dem von ihm ausgewählten Ort ein Wald befindet. Das geht über die Abwehrfunktion des Freiheitsrechts hinaus. Der Kläger verlangt eine staatliche Leistung, wobei nicht entscheidend ist, ob diese als Unterlassung begriffen wird (Nichterteilung der Waldumwandlungsgenehmigung) oder als aktives Tun (Unterbindung der Waldumwandlung). Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind durch die Freiheitsrechte des Grundgesetzes nicht ohne weiteres garantiert, sie bedürfen einer besonderen Begründung (vgl. Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 38; Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, vor Art. 1 Rn. 5). Hierzu findet sich im Zulassungsvorbringen nichts.

11 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft die Frage auf:

12 Führen die Jedermannsbetretensrechte des § 14 BWaldG, § 17 Abs. 1 LWaldG, § 59 Abs. 1 BNatSchG im Falle der Beeinträchtigung eines erholungsuchenden Grundstücksnachbarn zur Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes und somit zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO?

13 Die Frage ist nicht hinreichend konkret formuliert, denn sie lässt offen, was unter der „Beeinträchtigung eines erholungsuchenden Grundstücksnachbarn“ zu verstehen sein soll. Zumindest ist sie nicht allgemein klärungsfähig, denn die Antwort hängt von der Art der Beeinträchtigung und dem Umfang der Betretungsrechte ab. Schließlich ist nicht dargelegt, dass in Bezug auf die hier in Rede stehende Waldumwandlung Klärungsbedarf besteht. Die vom Kläger behauptete divergierende Rechtsprechung lässt sich den angeführten Entscheidungen nicht entnehmen.

14 3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht geltend, der Sachverhalt sei „in rechtlicher Hinsicht komplex“, legt dies jedoch nicht dar.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

16 Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger zu 2. aufzuerlegen, auch wenn die Beigeladene erfolgreich beantragt hat, die Zulassung der Berufung abzulehnen.Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind regelmäßig für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Beigeladene ein Kostenrisiko trägt, wenn ihm also im Fall seines Unterliegens Kosten auferlegt werden können. Nach § 154 Abs. 3 VwGO ist diese Voraussetzung zwar grundsätzlich erfüllt, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat. Dies gilt jedoch nicht für den Beigeladenen, der im Berufungszulassungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Wenn der Zulassungsantrag Erfolg hat, können dem Beigeladenen nicht sogleich Kosten auferlegt werden. Der Beschluss, mit dem die Berufung zugelassen wird, enthält keine selbständige Kostenentscheidung, sondern überlässt diese dem anschließenden Berufungsverfahren. Maßgeblich für das Kostenrisiko des Beigeladenen ist demnach nicht schon die Antragstellung im Zulassungsverfahren, sondern erst die Antragstellung nach Zulassung der Berufung (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 3 m.w.N.).

17 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können zwar auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Nachdem der Kläger zu 2. den Zulassungsantrag begründet hat, hat die Beigeladene hierzu nichts weiter vorgetragen.

18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

19 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist auch insoweit rechtskräftig, als er den Kläger zu 2. betrifft (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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