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1 LA 58/18•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2020-08-18, 1 LA 58/18
1 LA 58/18Administrative Court / Division 1Aug 18, 2020
Das Vorliegen eines Verwaltungsakts schließt es nicht aus, ein behördliches Handeln als § 44a Satz 1 VwGO unterfallende Verfahrenshandlung einzuordnen. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung bleibt aber unzulässig, auch wenn sie rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 7. November 2018, 8 A 828/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 1 LA 58/18
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0818.1LA58.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 BauO SH, § 73 BauO SH, § 44a VwGO
Das Vorliegen eines Verwaltungsakts schließt es nicht aus, ein behördliches Handeln als § 44a Satz 1 VwGO unterfallende Verfahrenshandlung einzuordnen. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung bleibt aber unzulässig, auch wenn sie rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 7. November 2018, 8 A 828/17, Urteil
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 07. November 2018 zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Ablehnung der Baugenehmigung und Aufhebung der Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2017 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umgestaltung Bahnhof Schleswig: Kultur- und Erlebnisgastronomie“ zu erteilen, sowie um die Aufhebung des die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnenden und insoweit eine Gebühr festsetzenden Bescheids der Beklagten vom 29.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2017.
2 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 07.11.2018 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei für die streitgegenständliche baurechtliche Genehmigung zuständig. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage sei allerdings mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Bauantrag wegen der Nichtvorlage zu Recht nachgeforderter Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO als zurückgenommen gelte und es deshalb an einem bescheidungsfähigen Antrag fehle. Die Beklagte habe den Kläger mit Bescheid vom 14.03.2017 aufgefordert, mehrere erforderliche Unterlagen nachzureichen. Diese Aufforderung habe sie zu Recht in Gestalt eines Bescheides erlassen. Die Tatsache, dass der Kläger den fraglichen Bescheid angefochten und die Beklagte über diesen Widerspruch nicht entschieden habe, stehe der Auslösung der Rechtsfolgen des § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht entgegen, weil es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung ohne vollstreckungsfähigen Inhalt handele, die nicht isoliert anfechtbar sei (§ 44a VwGO). Aber selbst wenn man die Klage nicht wegen der fiktiven Rücknahme des Bauantrags im Verwaltungsverfahren als unzulässig ansähe, wäre sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen, weil der Erteilung der Baugenehmigung das Fehlen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSchG erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 13 DSchG entgegenstehe.
3 Der Kläger könne nicht die isolierte Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 29.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 verlangen. Zwar stehe es im Falle der fiktiven Antragsrücknahme nach § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht zur Disposition der Behörde, gleichwohl eine Sachentscheidung zu treffen. Der Kläger werde durch einen solchen Bescheid jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil es ihm freistehe, jederzeit wieder einen neuen Bauantrag zu stellen. Die Klage gegen die Gebührenfestsetzung sei zulässig, aber unbegründet. Die im Widerspruchsbescheid auf 900,00 € reduzierte Gebühr bewege sich in dem für eine (fiktive) Rücknahme vorgesehenen Rahmen von 100 bis 1000 € und sei angesichts der Begründung nicht zu beanstanden.
4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend macht. Er meint, dass die Verpflichtungsklage zulässig sei. Der Bauantrag gelte nicht als zurückgenommen, da er gegen den Bescheid vom 14.03.2017, durch den er zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert worden sei, Widerspruch eingelegt habe. Diesem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Die Regelung in § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, führe nicht zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
5 Der beantragten Erteilung der Baugenehmigung könne auch nicht das Fehlen der denkmalrechtlichen Genehmigung entgegengehalten werden. Seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2016 bestimme § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO, dass eine Baugenehmigung zu erteilen sei, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die „im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“. Damit sei die sog. „Schlusspunkttheorie“ im Bereich des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts als überholt anzusehen. Da die denkmalrechtliche Genehmigung nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sei, komme es für die Erteilung der Baugenehmigung auf ihr Fehlen nicht an. Nur ergänzend und ohne dass es hierauf ankomme, werde darauf hingewiesen, dass er entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts im Besitz einer denkmalrechtlichen Genehmigung sei.
6 Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 29.06.2017 kein bescheidungsfähiger Bauantrag mehr vorgelegen habe, weil dieser als zurückgenommen gegolten habe, so sei der Ablehnungsbescheid mangels bescheidungsfähigen Antrags rechtswidrig und die Klage mit dem im Verpflichtungsantrag implizierten Anfechtungsbegehren begründet. Die Möglichkeit, jederzeit wieder einen neuen Bauantrag zu stellen, führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass er durch den ablehnenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sei.
7 Die Gebührenforderung sei rechtswidrig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Gebühr für die Ablehnung eines Bauantrags durch die niedrigere Gebühr für die Rücknahme eines Bauantrags ersetzt habe. Da die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig sei, hätte die Gebührenfestsetzung aufgehoben und in einem gesonderten Bescheid eine Gebühr für die Rücknahme eines Bauantrags festgesetzt werden müssen. Auch sei die Gebühr, die mit 900,00 € den Gebührenrahmen nahezu vollständig ausschöpfe, unangemessen hoch. Der Hinweis auf die besondere Schwierigkeit der Rechtslage und die wiederholt erforderlichen Ortstermine sei keine hinreichende Begründung, da die Ortstermine, deren Durchführung mit Nichtwissen bestritten werde, im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens erfolgt seien und angesichts der fiktiven Antragsrücknahme eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage nicht festzustellen sei. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Bescheid der Beklagten vom 29.06.2017 um einen bloß formularhaften Bescheid mit denkbar kurzer Begründung handele.
8 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich im Hinblick auf das divergierende Verständnis zu Inhalt und Wirkung des Suspensiveffekts des § 80 Abs. 1 VwGO sowie zur Anwendbarkeit der sog. „Schlusspunkttheorie“ auf Grundlage der novellierten Fassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO.
II.
9 Der fristgerecht am 20.12.2018 gestellte und ebenso fristgerecht am Montag, dem 28.01.2019 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26.11.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07.11.2018 hat teilweise Erfolg (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
10 Sein Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) nicht, soweit er in der Sache die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt (1). Es bestehen aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die auf eine fiktive Rücknahme des Bauantrags gestützte Ablehnung des Bauantrags und gegen die Gebührenfestsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen hat (2).
11 1. Hinsichtlich der Abweisung der Klage bezüglich der vom Kläger beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung liegen Zulassungsgründe nicht vor.
12 a) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen, und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
13 Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage als unzulässig und als unbegründet abgewiesen hat, nicht dargelegt.
14 Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig sei. Ausführungen dazu sind deshalb nicht veranlasst.
15 Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil der Bauantrag als zurückgenommen gelte, nachdem der Kläger die von ihr mit Bescheid vom 14.03.2017 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, macht der Kläger nur geltend, dass die Aufforderung wegen des von ihm dagegen eingelegten Widerspruchs aufschiebende Wirkung gehabt und die Frist deshalb nicht zu laufen begonnen habe. Dem ist nicht zu folgen. Es kann offenbleiben, ob die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO stets ein Verwaltungsakt ist (so Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand Februar 2019, § 67 Rn. 37; Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016, § 67 Anm. 3; Shirvani in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2020, Art. 65 Rn. 197) oder dies nur im vorliegenden Einzelfall durch die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit der Bezeichnung als Ordnungsverfügung und der Verwendung einer Rechtsbehelfsbelehrung gilt. In beiden Fällen ist die Aufforderung nur eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung, nämlich der Entscheidung über den Bauantrag dient (Shirvani in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 65 Rn. 201) und gegen die deshalb Rechtsbehelfe nicht isoliert, sondern nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Das Vorliegen eines Verwaltungsakts schließt es nicht aus, ein behördliches Handeln als § 44a Satz 1 VwGO unterfallende Verfahrenshandlung einzuordnen (BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 16.15 –, Rn. 19 bei juris; BVerwG, Gerichtsbescheid vom 06.11.2019 – 4 A 2.19 –, Rn. 11 bei juris; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 44a Rn. 39; Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 44a Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 44a Rn. 3). Die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verfahrenshandlung bleibt aber unzulässig, auch wenn sie rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (Eyermann, a. a. O., § 44a Rn. 18). Faktisch begründet damit § 44a VwGO entgegen der Auffassung des Klägers über die in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fälle hinaus eine Ausnahme davon, dass Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben. Auf diese Rechtslage hat die Beklagte den Kläger auch hingewiesen, indem sie ihm mit Schreiben vom 20.09.2017 mitgeteilt hat, dass sein Schreiben vom 18.03.2017 als Stellungnahme gewertet werde.
16 Soweit das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage selbstständig tragend darauf stützt, dass diese wegen des Fehlens der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung auch unbegründet sei, macht der Kläger geltend, dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der seit 2016 geltenden Fassung auf die denkmalrechtliche Genehmigung nicht ankomme, weil diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die sog. Schlusspunkttheorie (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.06.2000 – 1 L 18/87 –, n. v.) auch nach der Rechtsänderung im Jahr 2016 fortgilt, das heißt, dass die erteilte Baugenehmigung zum Ausdruck bringt, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung nicht entgegenstehen (vgl. wegen der Einzelheiten Beschluss vom 20.04.2020 – 1 MB 2/20 –, juris, und Beschluss vom 12.05.2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Erteilung einer Baugenehmigung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn – wie hier – eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist und nicht vorliegt.
17 Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine denkmalrechtliche Genehmigung fehle, ist mit der Formulierung, „lediglich ergänzend und ohne dass es hierauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger … im Besitz einer denkmalrechtlichen Genehmigung ist“ ein Zulassungsgrund schon nicht im Sinne von § 124 Abs. 4 Satz 2 VwGO dargelegt. Jedenfalls bestehen aus den Gründen der dem Kläger bekannten Beschlüsse vom heutigen Tag zu den Verfahren 1 LA 2/19 und 1 LA 3/19 keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger nicht im Besitz der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung ist.
18 b) Soweit der Kläger den Zulassungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlass einer Baugenehmigung auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt, folgt schon aus den Ausführungen zu a), dass der Rechtsstreit weder im Hinblick auf das divergierende Verständnis zu Inhalt und Wirkung des Suspensiveffekts des § 80 Abs. 1 VwGO noch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der sog. „Schlusspunkttheorie“ auf Grundlage der novellierten Fassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO besondere Schwierigkeiten aufweist.
19 2. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2017 den am 28.09.2016 gestellten Bauantrag abgelehnt hat. Zutreffend hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend gemacht, dass dieser Bescheid ihn in seinen subjektiven Rechten verletze, auch wenn es ihm freistehe, jederzeit wieder einen neuen Bauantrag zu stellen.
20 Wenn ein Bauantrag als zurückgenommen gilt, so ist kein Bauantrag mehr in der Welt, der beschieden werden könnte. Für einen dennoch ergehenden ablehnenden Verwaltungsakt gibt es keine Rechtsgrundlage, weshalb es, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht zur Disposition der Behörde steht, gleichwohl eine Sachentscheidung zu treffen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Ablehnungsbescheides auch nicht aus der Überlegung, dass die Ablehnung angesichts der „schwierigen Genehmigungsbedingungen im Zusammenspiel mit Bauherr, Deutsche Bahn AG mit Eisenbahnbundesamt und DB Station & Service, Denkmalschutzbehörde und unterer Bauaufsichtsbehörde“ zur Klarstellung diene. Die Beklagte hätte ihre Rechtssauffassung, dass der Bauantrag als zurückgenommen gilt, durch einen entsprechenden – nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleideten – Hinweis deutlich machen können. Es wäre dann Sache des Klägers gewesen, seinen Bauantrag im Wege einer Untätigkeitsklage weiterzuverfolgen, wenn er der Auffassung war, der Bauantrag gelte nicht als zurückgenommen (vgl. Shirvani in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 65 Rn. 201). Eine andere Möglichkeit, ihre Rechtsauffassung deutlich zu machen, wäre es gewesen, (nur) einen Gebührenbescheid nach Ziffer 1.7 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung vom 01.04.2009 (Rücknahme eines Bauantrages, § 67 Abs. 2 LBO) zu erlassen. Ob es eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt über die Fiktion der Rücknahme gibt (vgl. zu dieser Möglichkeit Shirvani in: Simon/Busse, a. a. O., Art. 65 Rn. 200) bedarf angesichts des Erlasses eines ablehnenden Bescheides keiner Entscheidung.
21 Die Verletzung in subjektiven Rechten ergibt sich daraus, dass dieser Verwaltungsakt Tatbestandswirkung entfalten und damit Grundlage für belastende Folgeentscheidungen sein kann – hier die Festsetzung einer Gebühr für die Ablehnung einer Baugenehmigung, die nach Ziffer 1.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (Baugenehmigung) angesichts der insoweit maßgeblichen anrechenbaren Kosten in der Regel höher ist als die im Falle einer Rücknahme in einem Rahmen von 100 bis 1.000 € festzusetzende Gebühr. Schon allein dieser Umstand zwingt den Adressaten des Ablehnungsbescheids dazu, Rechtsmittel einzulegen. Dass es ihm, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, selbst im Falle der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids jederzeit freisteht, einen neuen Bauantrag zu stellen, lässt deshalb eine Rechtsverletzung nicht entfallen.
22 3. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, soweit die Klage gegen die Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen worden ist. Ist ein Ablehnungsbescheid rechtswidrig, so ist es stets auch ein tatbestandlich an die Ablehnung anknüpfender Gebührenbescheid. Dieser Einschätzung steht – jedenfalls im Zulassungsverfahren – nicht entgegen, dass die Beklagte einen rechtmäßigen Bescheid über eine im Falle der Rücknahme eines Bauantrages anfallende Gebühr hätte erlassen können. Zwar liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, wenn sich bereits im Zulassungsverfahren ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, Rn. 7 ff. bei juris). Das lässt sich vorliegend aber nicht zuverlässig sagen, weil die Beklagte ausweislich ihres Widerspruchsbescheids daran festgehalten hat, dass sie zwar einen eigentlich nicht erforderlichen formellen Ablehnungsbescheid erlassen habe, dies aber nicht zu beanstanden sei, weil es der Klarstellung gedient habe. Eine Umdeutung in einen aus Anlass einer Rücknahmefiktion erlassenen Gebührenbescheid könnte deshalb der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widersprechen (vgl. § 115a LVwG, § 47 VwVfG).
23 4. Soweit die Berufung zugelassen wird, sind die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens.
24 Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Senat hält es zudem für billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich nicht am Zulassungsverfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
25 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, abgewiesen worden ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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