Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2020-11-24, 4 K 3/16

4 K 3/16Tax Court / Division 4Nov 24, 2020

Regest

1. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.(Rn.25) 3. Der Verkaufspreis für die selbst produzierte Wärme wird als Höchstgrenze für den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises angesehen (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG i.d.F. vom 25. Juli 2014, a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945 Rz. 34).(Rn.25) 3. Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 2/14).(Rn.28) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 38/20).

Full text

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 3/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 4 K 3/16

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:1124.4K3.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1b S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 3 UStG 2005, § 10 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 5 Nr 1 UStG 2005, § 8 Abs 3 S 1 EEG 2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.(Rn.25)

  2. Der Verkaufspreis für die selbst produzierte Wärme wird als Höchstgrenze für den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises angesehen (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG i.d.F. vom 25. Juli 2014, a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945 Rz. 34).(Rn.25)

  3. Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 2/14).(Rn.28)

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 38/20).

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