Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2020-11-23, 3 K 1/20

3 K 1/20Tax Court / Division 3Nov 23, 2020

Regest

1. Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.(Rn.33) (Rn.34) Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.(Rn.35) 2. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten - und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung - scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht werden. Durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Aufwendungen abgegolten.(Rn.39) 3. Zum Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 AO im Zusammenhang mit einer Leasingsonderzahlung durch Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.(Rn.42) (Rn.44) (Rn.45) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/21).

Full text

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 1/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 3 K 1/20

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:1123.3K1.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 11 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2013

Orientierungssatz

  1. Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.(Rn.33) (Rn.34) Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.(Rn.35)

  2. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten - und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung - scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht werden. Durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Aufwendungen abgegolten.(Rn.39)

  3. Zum Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 AO im Zusammenhang mit einer Leasingsonderzahlung durch Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.(Rn.42) (Rn.44) (Rn.45)

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 1/21).

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