projects
1 B 98/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 2020-08-21, 1 B 98/20
1 B 98/20Administrative Court / Chamber 1Aug 21, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-21
Aktenzeichen: 1 B 98/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0821.1B98.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 73/100 und die Antragsgegnerin zu 27/100.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung.
2 Er ist Halter von vier Hühnern, zwei Hähnen, zwei Tauben und einem Kaninchen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Antragsgegnerin am 5. Mai 2020 stellten die zuständigen Amtstierärztinnen gravierende Verstöße gegen Tierschutz- und Tierseuchenrecht fest. So lagen im Aufenthaltsbereich der Hühner diverse Gegenstände wie Leitern, Eisenstangen, Möbelstücke und Müll herum. Das Stalldach war zu den Stallwänden hin nicht geschlossen. Das Grundstück war nicht umzäunt, sondern nur durch eine Mauer begrenzt. Der Außenbereich war mit einem Netz überspannt und nicht gegen Zugang durch Wildtiere gesichert. Im Stall der Tiere standen ungesicherte Metallstangen eines Baugerüstes an die Wand gelehnt. Sitzstangen und Nester waren nicht vorhanden. Als Tür diente eine unbefestigte Holzplatte, die lose an der Außenwand lehnte. Der Auslauf der Hühner wurde mittels einer notdürftig mit Klebestreifen überklebten Glasscheibe begrenzt. Im Bereich des Stalles standen mehrere Eisenstangen. Außerdem befanden sich weitere Gegenstände (Holzbretter, Stangen, Kunststoffplatten) im Außenbereich. Teilweise war Styropor offen zur Abdichtung des Stalldachs angebracht. Der Stall war nicht gegen Beutegreifer und Schadnager gesichert. Das Hühnerfutter war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor dem Zugang durch Wildtiere geschützt gelagert. Gleiches traf auf die Einstreu der Hühner zu. Weiter hielt der Antragsteller ein Kaninchen einzeln in einem 84,5 cm langen, 50 cm hohen und 70 cm tiefen Käfig ohne Rückzugsmöglichkeit. Ein zweites Kaninchen sei nach seinen Angaben vor kurzem verstorben. Nach eigenen Angaben hielt der Antragsteller kürzlich noch Gänse, die er aber zur Schlachtung gegeben hätte. Nachweise wolle er nicht vorlegen.
3 Beim Verlassen des Grundstücks nahmen die Amtsveterinärinnen aus dem Keller des Hauses ein Krähen wahr. Nachdem der Antragsteller zunächst den Zutritt verweigerte und die Polizei hinzugezogen werden musste, stellte sich heraus, dass der Antragsteller im Keller einen Hahn in einem Karton (42cm lang, 32 cm tief und 56 cm hoch) hielt. Der Hahn hatte keinen Zugang zu frischem Futter oder Wasser und es befand sich keine Einstreu im Karton. Nach eigenen Angaben hielt er den Hahn regelmäßig, wenn auch nicht dauerhaft, im Keller, da die Nachbarn durch sein Rufen gestört würden.
4 Es ergingen mündlich und schriftlich in Form eines dem Antragsteller ausgehändigten Kontrollberichts folgende Anordnungen: Tierschutzgerechte Unterbringung des Kaninchens gemäß ausgehändigtem TVT-Merkblatt (1.), Vergesellschaftung des Kaninchens (2.), Entfernen der Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich der Hühner (3.), keine Haltung der Hähne oder sonstiger Tiere im Keller (4.), bei Abgabe der Hühner oder des Kaninchens Mitteilung der neuen Eigentümer unter Adressnennung spätestens drei Tage nach Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde (5.), Sitzstangen für die Hühner anbringen (6.), Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hahns auf Kosten des Antragstellers (7.), Anordnung der sofortigen Vollziehung, da dem Hahn durch die Haltung im Keller ohne Wasser erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstehen, ebenso dem Kaninchen durch die viel zu kleine Haltungseinrichtung und den Hühnern durch die erheblichen Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich (8.). Die Anordnungen Nrn. 1, 2, 3 und 6 waren bis zum 20. Juni 2020 zu erfüllen, die Anordnungen Nr. 4, 5, 7 und 8 ab sofort. Der Antragssteller verweigerte die Unterschrift.
5 Durch tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020, dem Antragsteller zugestellt am 19. Juni 2020, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im Wesentlichen an, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hahnes am 5. Juni 2020 auf seine Kosten zu dulden (1.); ab sofort Futter und Wasser für die Hühner und Tauben wildvogelsicher anzubieten (2.); die Hühner ab sofort nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, zu tränken sowie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen die Hühner in Berührung kommen, wildvogelunzugänglich aufzubewahren (3.); ab sofort ein stets aktuelles Bestandsregister zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen (4.); bis zum 29. Juni 2020 die Verletzungsgefahren für die Tiere in Auslauf, Stall und Aufenthaltsbereich zu beheben und dies der zuständigen Behörde in Form von Fotos nachzuweisen (5.); bis zum 29. Juni 2020 alle Hühner in Haltungseinrichtungen mit einer Grundfläche von mindestens 2,5 m² zu halten, wobei Tiere, die aufgrund von Unverträglichkeiten nicht gemeinsam gehalten werden können, separat mit anderen Hühnern gehalten werden müssen; dies sei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2020 nachzuweisen (6.); den Hühnern bis zum 29. Juni 2020 Sitzstangen in ausreichender Breite (mindestens 15 cm/Tier) sowie Legenester (mindestens 35 cm x 25 cm) zur Verfügung zu stellen und dies der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2020 nachzuweisen (7.); ab sofort das Verhältnis Hahn zu Hennen bei etwaig auftretenden Schäden an den Hennen und am rangniederen Hahn auf 1 zu mindestens 5 zu ändern (8.); den Hühnern ab sofort jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser zu gewähren und dieses hygienisch anzubieten (9.); die Hühner ab sofort täglich entsprechend ihrem Bedarf hygienisch mit Futter zu versorgen, wobei Futterschalen mindestens täglich zu reinigen seien (10.); die Hühner bis zum 29. Juni 2020 in hygienisch einwandfreien und gegen Beutegreifer geschützten Haltungseinrichtungen unterzubringen und der zuständigen Behörde einen Nachweis darüber in Form von Fotos der Haltungseinrichtungen und Gegenständen unter Angabe der Größe der Haltungseinrichtung zu erbringen (11.); bei Verwendung künstlicher Beleuchtung in der Haltungseinrichtung ab sofort sicherzustellen, dass diese zum einen flackerfrei ist und sie für mindestens acht Stunden während der Nacht zurückgeschaltet wird (12.); bis zum 29. Juni 2020 einen Nachweis darüber zu erbringen, von wem und wann die Gänse geschlachtet wurden (13.); der zuständigen Behörde bis zum 29. Juni 2020 nachzuweisen, dass das Kaninchen tierschutzgerecht entsprechend der im TVT-Merkblatt Nr. 157 (ausgehändigt am 5. Juni 2020) angeführten Mindesthaltungsbedingungen zu halten, es zu vergesellschaften und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen (14.); der zuständigen Behörde ab sofort bei Abgabe von Tieren innerhalb von drei Tagen nach Übergabe Name und Anschrift des zukünftigen Halters vollständig mitzuteilen (15.). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen von Ziffern 2 - 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15 bis zu den jeweils genannten Daten drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von je 50 Euro an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 6 drohte sie die Einziehung und Veräußerung des fortgenommenen Hahnes an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 6, 9, 10 und 14 drohte sie die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der vier Hennen und des zweiten Hahnes und des Kaninchens auf Kosten des Antragstellers an. Die sofortige Vollziehung wurde vornehmlich unter Bezugnahme auf den bei der Kontrolle festgestellten Sachverhalt und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der Beendigung der tierschutzrechtlichen Verstöße während eines Rechtsbehelfsverfahrens begründet, welches das Interesse des Antragstellers an der unverändert fortgesetzten Tierhaltung überwiege. Aufgrund des andernfalls anhaltenden Tierleides duldeten die getroffenen Anordnungen keinen Aufschub.
6 Hiergegen legte der Antragsteller am 29. Juni 2020 Widerspruch mit der Begründung ein, mit der Bewertung der Tierhaltung und dem Vorgehen der Amtstierärztinnen nicht einverstanden zu sein. Er habe sich beim Vorsitzenden des Rassekaninchenzuchtvereins und Rassegeflügelzuchtverein xxx rückversichert, dass die Haltung der Tiere in Ordnung sei. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe er sich entschieden, die Stalltür auszutauschen, die Stangen zu entfernen und ihre Kanten abzukleben. Sitzstangen seien inzwischen vorhanden und Legenester würden eingebaut.
7 Am 1. Juli 2020 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt und trägt zur Begründung vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da es an der erforderlichen konkreten schriftlichen Begründung der Vollziehungsanordnung fehle. Diese solle darlegen, inwiefern ausgerechnet hier ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes bestünde und das Interesse des Betroffenen zurücktreten müsse, damit diesem die nötigen Informationen zur Wahrung seiner Rechte und Abschätzung der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels verschafft würden. Es genüge hingegen nicht, sich lediglich auf die Ausführungen zur Begründung des Verwaltungsaktes zu berufen. Die Eilbedürftigkeit der Vollziehung könne sich nicht allein daraus ergeben, dass das Tierwohl gefährdet sei. Der Gesetzgeber habe selbst keine sofortige Vollziehung für Anordnungen aus dem Bereich des Tierschutzes vorgesehen. Eine fehlende oder unzureichende Begründung könne auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden, da dies der Signal- und Warnfunktion des gesetzlichen Begründungerfordernisses nicht gerecht würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, da sich die getroffenen Anordnungen bei summarischer Prüfung der Hauptsache nicht als offensichtlich rechtmäßig erwiesen.
8 Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 setzte die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung für die Ziffern 8, 12, 13 und 15 aus und hob sie für die Ziffern 2. - 4. zunächst auf, um sie mit neuer Begründung wieder anzuordnen. Sie führte umfangreich aus, dass die Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse zum Schutz des Geflügels und der Allgemeinheit vor der Verbreitung von Tierseuchen wie der Geflügelpest erforderlich sei. Diese bärgen Gefahren und Risiken für die Tiere und andere Geflügelhalter. Dabei sei der Verlust ganzer Bestände zu besorgen. Gerade aufgrund der vorwiegenden Übertragung des Virus direkt durch Einflug eines infizierten Wildvogels in eine Geflügelhaltung oder indirekt durch viruskontaminiertes Material wie Vogelkot in Futter oder Oberflächenwasser, müssten die Sicherungsvorkehrungen gegen Kontakt mit Wildvögeln strikt eingehalten werden. Durch die Maßnahmen entstünde dem Antragsteller kein unzumutbarer Aufwand. Der Antragsteller als Hobbyhalter trage Verantwortung gegenüber Wirtschaftsgeflügelhaltern, die durch Restriktionsmaßnahmen bei Ausbruch der Geflügelpest wesentlich stärker betroffen wären.
9 Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 8, 12, 13 und 15 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich die Übernahme der Kosten erklärt.
10 Der Antragsteller beantragt danach sinngemäß,
11 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die Ziffern 1-7, 9-11 und 14 des Bescheides der Stadt Neumünster vom 17. Juni 2020 wiederherzustellen und sie gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 17. Juni 2020 sowie das Schreiben der Veterinärbehörde vom 15. Juli 2020. Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Anordnungen in Ziffern 1-7, 9-11 und 14 sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden. In bestimmten Fällen dürfe sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegten. Dies sei beim Erlass von Verfügungen, die unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr ergingen, vielfach der Fall. Die Begründung des Sofortvollzugs könne in diesen Fällen in der Regel knapp gehalten werden. Sie habe ausführlich auf den konkreten Einzelfall bezogen argumentiert, warum gerade hier ein Abwarten aufgrund der tierschutz- und tierseuchenwidrigen Haltungsbedingungen sowie der gravierenden Missstände in Form erheblicher Verletzungsgefahren nicht zuzumuten sei. Mildere Mittel seien insbesondere bezüglich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Hahnes, die nach pflichtgemäßem Ermessen verfügt worden sei, nicht in Betracht gekommen.Die Errichtung und Ausstattung eines tierschutzgerechten Geheges für das von ihm gehaltene Geflügel und das Kaninchen sowie die tierschutzgerechte Versorgung der Tiere stellten für den Antragsteller keinen erheblichen Aufwand dar und belasteten ihn nicht übermäßig, so dass seine Interessen hinter dem öffentlichen Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung zurücktreten müssten.
15 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 8, 12, 13 und 15 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
17 Der danach noch anhängige Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 Soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1-7, 9-11, 14 ausgesprochen hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - LVwG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
19 Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die Einziehung und Veräußerung des fortgenommenen Hahnes sowie die Fortnahme und anderweitigen pflegliche Unterbringung der beim Antragsteller verbliebenen Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs androht, liegt hierin nicht etwa die Androhung von Zwangsmitteln im Sinne der §§ 228 Abs. 1 LVwG, sondern lediglich eine Ankündigung des weiteren Vorgehens zu Informationszwecken ohne Regelungswirkung für den Antragsteller. Denn sowohl die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. HS Tierschutzgesetz (TierSchG) als auch die Einziehung und Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. HS TierSchG sind nur mit Verwaltungszwang vollstreckbar, wenn sie gegenüber dem Adressaten unter Ausspruch der sofortigen Vollziehung angeordnet wurden. Sie sind dem verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren daher zwingend zeitlich vorgeordnet und nicht etwa tierschutzrechtliches „lex specialis“ diesem gegenüber (vgl. zum Verhältnis des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zum Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 18 ff.). Auch die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Einziehung und Veräußerung kann daher nicht isoliert und „auf Vorrat“ erfolgen.
20 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
21 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris).
22 Gemessen an diesen Maßstäben bleibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnungen der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2019 und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung der Erfolg versagt.
23 Die der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung zugrundzulegende Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Juni 2020, die Bestätigung der Anordnung im schriftlichen Bescheid vom 17. Juni 2020 sowie die (erneute) Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung durch Schreiben vom 15. Juli 2020 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung der bereits vor Ort gegenüber dem Antragsteller getroffenen Anordnungen in dem ihm ausgehändigten Kontrollbericht ausgeführt, dass dem Hahn durch die Haltung im Keller ohne Wasser erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstehen, was ebenso für das Kaninchen durch die viel zu kleine Haltungseinrichtung und für die Hühner durch die erheblichen Verletzungsgefahren auf dem Gelände gelte. Im angegriffenen, bestätigenden Bescheid ergänzt sie zu den Regelungen in Ziffern 1-7, 9-11 und 14 sodann unter ausführlichem Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt, dass durch die getroffenen Anordnung schnellstmöglich eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen sei, diese keinen Aufschub – auch nicht durch ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren – duldeten, um die Tiere vor weiterer tierschutzwidriger Haltung zu bewahren und folglich das besondere öffentliche Interesse des effektiven Tierschutzes das Interesse des Antragstellers, die Tiere unter unveränderten Haltungsbedingungen zu halten, überwiege. Damit hat die Antragsgegnerin unter Wiederholung der auch den Grundverwaltungsakt rechtfertigenden Gründe deutlich gemacht, dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, der aufgrund der gebotenen Dringlichkeit, die tierschutzwidrigen Haltungszustände beim Antragsteller abzustellen, auch die sofortige Vollziehung rechtfertigt. Dieser Annahme steht der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 nicht entgegen. Denn auch dessen Begründung verweist auf die Möglichkeit, in ersichtlichen Ausnahmefällen die Erwägungen des Grundverwaltungsaktes zur Begründung der Vollziehungsanordnung zu wiederholen, wenn aus ihnen die Dringlichkeit sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennbar sei. Die dort im Übrigen getroffenen Aussagen können in ihrer Pauschalität lediglich für den entschiedenen und mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall der für sofort vollziehbar erklärten Einziehungs- und Veräußerungsverfügung im Nachgang zu einer Fortnahme gelten. Bei dem hier vorliegenden Fall der Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen zur Gefahrenabwehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u.a. Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 23/20 –, juris, bestätigt durch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 19/20 – n. v.) und auch des Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris), dass inhaltlich das besondere Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein kann, sodass auch für das formelle Begründungserfordernis keine strengeren Maßstäbe angelegt werden können.
24 Auch die neue Anordnung und Begründung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 2-4 unter vorheriger Aufhebung jener im angegriffenen Bescheid durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2020 ist nicht zu beanstanden. Wenn die Behörde selbst nach einer gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ausreichender Begründung zu erneuern (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris Rn. 28), so muss dies erst recht gelten, wenn sie bereits während des gerichtlichen Eilverfahrens und vor Bescheidung des Widerspruchs feststellt, dass sie dem Begründungserfordernis ggfs. nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Die Behörde muss nicht unter Inkaufnahme des Kostenrisikos die streitige Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren abwarten. Die nachgereichte Begründung, in der die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausführt, dass das Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, weil die tierseuchenrechtlich begründeten Anordnungen keinen Aufschub duldeten, um die Allgemeinheit vor der Ausbreitung insbesondere der Geflügelpest zu schützen, während die vom Antragsteller verlangten Maßnahmen keinen unzumutbaren Aufwand für diesen darstellten, genügen den Anforderungen an die erforderliche konkrete Einzelfallbefassung durch die Behörde.
25 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ziffern 1 - 7, 9 - 11 und 14.
26 Ermächtigungsgrundlage der Ziffern 1, 5 - 7, 9 - 11 und 14 getroffenen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 2 TierSchG nötigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Gemäß § 2 muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.) und muss über die für angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).
27 Nach § 2a Abs. 1 TierSchG ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen und dabei vor allem Vorschriften über näher bestimmte Anforderungen zu erlassen. Dies ist durch die Tierschutz-Nutztierverordnug (TierSchNutztV) geschehen. Die dort normierten Haltungsanforderungen sind – jedenfalls entsprechen – auch auf Haltungsformen von Nutztieren übertragbar, die nicht ausdrücklich zu Erwerbszwecken gehalten werden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 6 B 36/17 –, juris Rn. 18).
28 Soweit Haltungsgrundsätze allgemein formuliert und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet sind, lassen sich diese durch Auslegung – unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" – sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, insoweit bspw. aus den sachverständigen Äußerungen in den Merkblättern der Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT-Merkblätter) konkretisieren (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 33).
29 Der gerichtlichen Prüfung ist voranzuschicken, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen am 5. und 17. Juni 2020 den zuständigen Amtstierärztinnen vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Das Gericht überprüft dann, ob sich die Beurteilungen dieser innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers vertretbar sind. Die Einschätzung der Tierärztinnen wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind sie für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 23).
30 Vorliegend haben die begutachtenden Amtstierärztinnen selbst die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hahnes sowie die weiteren im Kontrollbericht vom 5. Juni 2020 sowie im Bescheid vom 17. Juni 2020 getroffenen Anordnungen verfügt. Der Bescheid ist folglich unmittelbarer Ausfluss ihrer amtstierärztlichen Einschätzung. Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel an den der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen und deren rechtlicher Einordnung als Verstöße gegen § 2 TierSchG.
31 Hinsichtlich der Feststellungen der befassten Amtstierärztinnen Frau Dr. xxx und Frau Dr. xxx wird vollumfänglich auf die Feststellungen im Kontrollbericht vom 5. Juni 2020 und die zugehörige Fotodokumentation (Bl. 21 - 29 der Beiakte) sowie die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 Bezug genommen. Die dort beschriebenen und teilweise fotografisch dokumentierten Zustände der Tierhaltung belegen erhebliche Verstöße gegen die art- und bedürfnisgerechte Pflege der Tiere und deren verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) sowie gegen das in § 2 Nr. 2 TierSchG normierte Gebot, die Möglichkeit von Tieren zur artgemäßen Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Angesichts der Uneinsichtigkeit und des Bagatellisierens der festgestellten Haltungsmissstände bestehen zudem Zweifel daran, dass der Antragsteller über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
32 Den getroffenen Feststellungen steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller beim ersten Vorsitzenden des Rassekaninchenzuchtvereins und Rassegeflügelzuchtverein xxx von 1897 e.V., Herrn xxx rückversichert haben will, dass die Haltung der Hühner und des Kaninchens in Ordnung sei. Dieser hat eine solche Bestätigung gegenüber dem Antragsteller in einem Telefonat mit der Amtstierärztin bestritten (vgl. Gesprächsvermerk vom 30. Juni 2020, Bl. 49 d. Beiakte).
33 Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 bestätigte Fortnahme des Hahnes gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Wege des Verwaltungsvollzugs gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn ein Rechtsbehelf – wie hier aufgrund der Anordnung der Fortnahme des Hahnes, seiner anderweitigen pfleglichen Unterbringung und deren sofortiger Vollziehung gegenüber dem Antragsteller im Kontrollbericht vom 5. Juni 2020 – keine aufschiebende Wirkung hat. Die Voraussetzungen hierfür lagen auch vor, weil der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum gegen die vor allem in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV normierten Haltungsvorgaben verstoßen hat, indem er den Hahn statt auf einer Mindestfläche von 2,5 m², auf welcher er sich seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen kann, auf einer Fläche von 0,1344 m² in einem Pappkarton hielt, der nur 6,72% dieser Mindestflächenvorgabe entsprach. Dadurch wurde die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung entgegen § 2 Nr. 2 TierSchG derart eingeschränkt, dass dem Tier erhebliche Leiden entstanden. Ferner standen dem Hahn weder Wasser, Futter noch Einstreu zur Verfügung was den Vorgaben des § 14 Abs. 1. Nr. 1 TierSchNutztV und § 13 Abs. 5 Nr. 5 TierSchNutztV widerspricht. Dem Hahn sind auch durch diese tierwohlgefährdende Haltung erhebliche Leiden zugefügt worden. Dass der Antragsteller den Hahn häufiger in einem Karton im Keller hielt, weil dessen Krähen die Nachbarn belästige, lässt darauf schließen, dass sich die Haltungsbedingungen in absehbarer Zeit nicht geändert hätten, mithin war die Fortnahme auch erforderlich, um unmittelbar tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen. Die Fortnahme stellt sich aufgrund der dem Tier zugefügten Leiden und des zunächst nur vorübergehenden Charakters auch als verhältnismäßig dar. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, ordnungsgemäße Haltungsbedingungen zu schaffen und die Fortnahme dadurch selbst zu beenden.
34 Die Anordnungen der Ziffern 5 und 11 sind ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt der Tiere im Stall und im Außenbereich lässt nach Bauweise (offener Zwischenraum zum Dach), den verwendeten Materialien (Styropor, gebrochene Glasscheibe) und dem Zustand (Vermüllung durch Gerümpel) Verletzungen und sonstige Gefährdungen der Tiergesundheit nicht ausschließen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 TierSchNutztV). Weder im Innen- noch im Außenbereich erhalten die Tiere den vor Beutegreifern und Schadnagern erforderlichen Schutz (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchNutztV, § 3 Rn. 10). Die Stallungen sind marode und aufgrund von Beschädigungen nicht vollkommen nach außen isoliert. Der Außenbereich ist nicht in Gänze umzäunt und lediglich durch ein Netz abgesichert. Überall im Außengelände befindet sich Gerümpel, Müll und altes Mobiliar, an welchem sich die Tiere verletzten könnten. Auch im Stall stehen alte Stangen eines Baugerüsts unbefestigt an eine Wand gelehnt, die die Tiere bei Herunterfallen in Panik versetzen oder im schlimmsten Fall tödlich verletzen können.
35 Auch die Anordnung der Ziffer 6 ist rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 TierSchNutztV ist den Hühnern ein Nest pro Henne für die Legephasen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, welches jeder Legehenne ungestört die Eiablage ermöglichen muss. Darüber hinaus müssen Haltungseinrichtungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 5 TierSchNutztV mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur in ausreichender Menge ausgestattet sein, sodass allen Legehennen möglich ist, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchG Anh. § 2 Rn. 186; TierSchNutztV Vor §§ 12 - 15 Rn. 15; § 13 Rn. 15). Ferner bedarf es einer Fläche von 2,5 m², damit die Hühner eine tierartspezifische Anforderung an Bewegungsfreiheit ausleben könnten. Dass die Hühner nicht solitär gehalten werden dürfen, ergibt sich schon aus ihrem Bedürfnis als soziale Lebewesen.
36 Der rechtmäßigen Anordnung in Ziffer 7 liegt zugrunde, dass Haltungseinrichtungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 6 TierSchNutztV Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand aufweisen müssen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren auch solche vor Ort nicht angebracht, was aufgrund des Bedürfnisses der Tiere, sich während der Nachtruhe vor Beutegreifern zu schützen und sich dazu auf erhöhte Positionen zurückzuziehen, nicht artgerecht ist und somit erhebliche Leiden bei den Tieren verursacht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchNutztV Vor §§ 12 - 15 Rn. 18).
37 Auch die Anordnung der Ziffer 9 und 10 sind rechtmäßig, weil der Antragsteller die Vorgaben für Tränkvorrichtungen, die so verteilt sein müssen, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben und die abhängig davon, ob Rinnen- oder Rundtränken gewählt werden, die weiteren gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 5 Nr. 3 TierSchNutztV enthalten, nicht eingehalten hat. Die Legehennen hatten auch keinen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV notwendigen Zugang zu geeignetem Tränkwasser, der jederzeit zu gewährleisten ist. Die Notwendigkeit Futter in hygienischen und hierfür regelmäßig zu reinigenden Vorrichtungen anzubieten dient dem Schutz vor Krankheiten durch Keime und Verunreinigung.
38 Auch die Anordnung der Ziffer 14, wonach eine tierschutzgerechte Haltung des Kaninchens, das laut Antragsteller nicht als Nutztier zu Erwerbszwecken gehalten wird, hergestellt werden soll, ist rechtmäßig. Dem Antragsteller wurde das TVT-Merkblatt 157 zur Heimtierhaltung von Kaninchen ausgehändigt, dass für die Beurteilung dessen, was tierartgerecht ist, herangezogen werden kann. Hiernach soll dem nicht als Nutztier gehaltenen Kaninchen eine Grundfläche von mindestens 6 m² für zwei Kaninchen zur Verfügung stehen. Es müsse, um sein Bewegungsbedürfnis zu decken, mindestens drei aufeinanderfolgende Hoppelschritte (ca. 80 cm) ausführen können und bedürfte somit einer Seitenlänge des Haltungssystems von mindestens 2,4 m. Da Kaninchen keine solitär lebenden Tiere sind, müssen sie stets mindestens in Zweiergruppen gehalten werden. Ferner bedarf der Stall verschiedener Rückzugsmöglichkeiten: mindestens eine Schlafhöhle pro Tier sowie eine Schlafhöhle, die mindestens so groß ist, dass alle Tiere zugleich mit ausgestreckten Gliedmaßen darin ruhen können; weiter sind Strukturelemente wie Baumwurzeln, Baumscheiben, Äste und Röhren, die die Tiere jederzeit selbstständig aufsuchen und verlassen können, anzubieten. Die Tiere benötigen die Möglichkeit zum Scharren von Mulden und einer erhöhten Liegefläche (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchG Anh. § 2 Rn. 178). Die Anforderungen hat der Antragsteller nicht erfüllt, wenn er sein Kaninchen auf einer Fläche von 0,592m² gehalten hat, was 9,87 % der tierschutzgerechten Mindestfläche entspricht. Diese insgesamt nicht tierschutzgerechte Haltung des Kaninchens führte bereits zu Leiden, nach denen schwerwiegende Verhaltensstörungen nicht ausgeschlossen werden können.
39 Ermessensfehler sind bei den getroffenen Anordnungen der Ziffern 5-7, 9-11 und 14 nicht erkennbar. Die Anordnungen zur Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen hatten von der Behörde von Gesetzes wegen umgehend zu erfolgen. Sie sind auch verhältnismäßig. Mildere und gleichsam geeignete Mittel sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Weil die Anordnungen lediglich die Herstellung des gesetzlichen Mindeststandards für die Haltung der Tiere des Antragstellers darstellen und mit vergleichbar geringem Aufwand seitens des Antragstellers umsetzbar sind, bestehen keine Bedenken gegen ihre Angemessenheit im engeren Sinne.
40 Die Anordnungen in Ziffern 2-4 stellen lediglich die gesetzlichen Vorgaben zur Geflügelhaltung dar und sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin als zuständige Behörde war zu ihrem Erlass nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) verpflichtet. Sie hat die notwendigen Anordnungen und Maßnahme zu treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind, um Tierseuchen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat die Verstöße unter Bezugnahme auf die Vorgaben zur Haltung von Geflügel in § 3 Nr. 1 - 3 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) sowie auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GeflPestSchV genommen, die vor allem die wildvogelsichere Aufbewahrung von Tierfutter, Wasser, Einstreu und sonstigen Gegenständen der Geflügelhaltung vorschreibt. Den Antragssteller trifft damit dieselbe Verpflichtung wie andere Geflügelhalter. Die Anordnungen sind auch verhältnismäßig, denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest. Ein Kontakt mit Wildvögeln gilt es zu verhindern. Die den Antragsteller treffenden Umstände zur Einhaltung der Anordnungen, insbesondere Futter, Wasser und sonstige Gegenstände gegen Wildvögel zu sichern sowie ein entsprechendes Bestandsregister zu führen, belasten diesen in einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, der Gesundheit der Tiere und den wirtschaftlichen Interessen von gewerblichen Geflügelzüchtern nur geringfügig.
41 Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen, welches das Interesse der Antragstellerin an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden der des fortgenommenen Hahnes sowie den noch beim Antragsteller verbliebenen Tieren zu vermeiden, was in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Antragstellers notwendig war, um zu verhindern, dass die Tiere noch während des Durchlaufens eines Rechtsbehelfsverfahrens unter tierrechtswidrigen Bedingungen leiden. Es war deutlich, dass der Antragsteller mangels der gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst zeitnah keine tierschutzgerechten Bedingungen herstellen konnte. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus.
42 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Bemessungen des Zwangsgelds in Höhe von 50 Euro ist nicht zu beanstanden. Ein Zwangsgeld ist der Höhe nach verhältnismäßig, wenn es ein fühlbares Maß bezogen auf den mit der Zuwiderhandlung erstrebten Erfolg erreicht (OVG Münster, Urteil vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 – juris). Dies ist bei dem angedrohten Zwangsgeld gewährleistet. Es stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung dar, da es sich am unteren Ende des Festsetzungsrahmens von 15 bis 50.000 Euro in § 237 Abs. 3 LVwG bewegt.
43 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Ziffern 8, 12-13 und 15 entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, da sie dem Begehren des Antragstellers abgeholfen und die Kostenübernahme nach Ziffer 5211 Nr. 3 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) erklärt hat.
44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.